VwGH 88/14/0091

VwGH88/14/009126.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des Hofrates Mag. Dr. HR in S, vertreten durch Dr. Heinz Sacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, Bayerhofenstraße 172/I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 7. März 1988, Zl. 139/3 - 3/87, betreffend Lohnsteuer 1986, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist an einer Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsjurist tätig. Er leitet das Baureferat und das Wasserrechtsreferat und ist darüber hinaus Stellvertreter des Bezirkshauptmanns.

Für 1986 machte der Beschwerdeführer die Kosten eines Englandaufenthaltes in der Zeit vom 25. April bis 12. Mai 1986, anläßlich dessen er vom 28. April bis 9. Mai einen Intensiv-Sprachkurs für kaufmännisches Englisch besucht hatte, als Werbungskosten geltend. Der Arbeitgeber bestätigte das dienstliche Interesse am Sprachkurs.

Die belangte Behörde erkannte mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die für den Englandaufenthalt geltend gemachten Werbungskosten jedoch nicht an, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, die fraglichen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem nicht auf Verwaltungsrecht und Verwaltungsstrafrecht zugeschnittenen Sprachkurs wären keine Berufsfortbildungs-, sondern Berufsausbildungskosten, es seien dem Beschwerdeführer 5 (6 ?) Tage des Englandaufenthaltes zur freien Verfügung gestanden, der Sprachkurs hätte auch Veranstaltungen von allgemeinem Interesse geboten und er hätte dem Beschwerdeführer keine dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellung gebracht.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Gerichtshof rechnete nicht nur in seinen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entscheidungen - es handelt sich offenkundig um das Erkenntnis vom 17. Juni 1980, Zl. 656/80, betreffend eine Volksschullehrerin, und das Erkenntnis vom 6. März 1985, Zl. 84/13/0038, betreffend einen Notar -, sondern z.B. auch im Erkenntnis vom 22. September 1987, Zl. 87/14/0066, betreffend einen Exportdisponenten, die Erwerbung von Sprachkenntnissen, wie sie auch für das tägliche Leben jedermanns von Interesse und Nutzen sein können, der privaten Lebensführung zu. Die Aufwendungen zur Erwerbung dieser Sprachkenntnisse kommen damit weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten in Betracht. Der belangten Behörde aber ist auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit beizupflichten, als die Kosten eines Sprachkurses, der (ausschließlich oder nahezu ausschließlich) auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte ("berufsspezifische") Sprachkenntnisse vermittelt, Werbungskosten sein können.

Selbst wenn man nun den vom Beschwerdeführer in England absolvierten Sprachkurs als einen solchen berufsspezifischen Kurs ansehen wollte, wäre damit für ihn nichts gewonnen. Denn für die Annahme von Werbungskosten genügt der Umstand, daß der Sprachkurs berufsspezifische Sprachkenntnisse vermittelt, allein noch nicht. Entscheidend ist vielmehr auch, ob der Sprachkurs auf die Einnahmen des Abgabepflichtigen von Einfluß ist. Sind doch Werbungskosten nach der hier maßgeblichen allgemeinen Begriffsbestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1972 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen müssen mit den Einnahmen in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stehen (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 16 Tz 22, und Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 EStG 1972 allgemein Tz 2). Es ist nicht entscheidend, ob die Aufwendungen im Interesse des Arbeitgebers gemacht werden, sondern, ob es sich erwiesenermaßen um Aufwendungen handelt, ohne die die Stellung des Abgabepflichtigen als Arbeitnehmer gefährdet oder sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt gewesen wäre (siehe Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O. Tz 28, die dort angeführte Rechtsprechung sowie die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1980, Zl. 656/80, und vom 22. September 1987, Zl. 87/14/0066) bzw. die eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen. Davon kann aber im Beschwerdefall keine Rede sein. Hat doch der Arbeitgeber (das Amt der Landesregierung) dem Beschwerdeführer für den Besuch des Englischkurses nicht nur keinen Sonderurlaub und keine finanzielle Beihilfe gewährt, sondern gegenüber dem Finanzamt sogar ausdrücklich erklärt, daß für den Beschwerdeführer mit der Absolvierung des Kurses keine dienst- oder besoldungsrechtlichen Besserstellungen verbunden seien. Der Beschwerdeführer behauptete demgegenüber in seiner Stellungnahme zu dieser Erklärung des Arbeitgebers zwar eine (schnellere) Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse zum 1. Jänner 1988 als Folge des Englischkurses. Da der Arbeitgeber aber am 30. Dezember 1987, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die Beförderung zum 1. Jänner 1988 und die hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte doch wohl schon bekannt sein mußten, eine dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellung des Beschwerdeführers auf Grund des Englischkurses in Abrede stellte, hätte sich der Beschwerdeführer nicht mit der bloßen Behauptung, der Englischkurs wäre von Einfluß auf die Beförderung gewesen, begnügen dürfen, sondern hätte dafür Beweise ins Treffen führen müssen.

Dem Hinweis des Beschwerdeführers, seine im Englischkurs erworbenen Sprachkenntnisse hätten eine verstärkte Journaldiensttätigkeit zur Folge gehabt, die sich wiederum besoldungsmäßig auswirkte, ist entgegenzuhalten, daß der Arbeitgeber in seiner Bestätigung vom 30. Dezember 1987 vom Beschwerdeführer unwiderlegt festhielt, daß dieser an Wochenenden und Feiertagen turnusmäßig als Journaldienstbeamter eingesetzt sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Englischsprachkenntnisse seien für seine Funktion als Einsatzleiter in Katastrophenfällen unbedingt erforderlich, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, warum bei Katastrophenfällen in Österreich der Einsatzleiter unbedingt über Englischkenntnisse verfügen muß.

Selbst wenn es zuträfe, daß die Englischkenntnisse für die Erfüllung künftiger Repräsentationspflichten von großer Bedeutung sein sollten, könnte dies im Hinblick auf die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 2 und 3 EStG 1972 zu keinen Werbungskosten führen. Die bloße Annahme schließlich, daß der Beschwerdeführer durch die Verbesserung seiner englischen Sprachkenntnisse anderen im übrigen gleich qualifizierten Bewerbern gegenüber im Vorteil sein werde, vermag den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen für den Englischsprachkurs und den Einnahmen des Beschwerdeführers nicht zu begründen (siehe auch nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1980, Zl. 656/80) und ist zudem durch die Bestätigung des Arbeitgebers vom 30. Dezember 1987 nicht gedeckt.

Der Beschwerdeführer vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 26. April 1989

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