VwGH 88/13/0239

VwGH88/13/023924.1.1990

P gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. November 1988, GZ. GA 5 - 2353/88, betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen

Normen

FamLAG 1967 §5 Abs1;
FamLAG 1967 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog als Anspruchsberechtigter für seinen am 4. Mai 1965 geborenen Sohn Martin laufend Familienbeihilfe. Mit Schreiben vom 23. Juni 1987 teilte er dem Finanzamt mit, daß das genannte Kind aus der Veräußerung eines Grundstückes einen Kaufpreis von S 400.000,-- erzielt habe. In dem für Martin P in der Folge erlassenen Einkommensteuerbescheid 1987 scheinen neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 18.027,-- auch sonstige Einkünften (auf Grund der erwähnten Grundstücksveräußerung) von S 214.395,-- auf.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1988 forderte hierauf das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die für seinen Sohn Martin in der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe im Betrag von S 17.400,-- zurückzuzahlen. Begründet wurde die Vorgangsweise damit, daß das genannte Kind im fraglichen Zeitraum Einkünfte in einem S 2.500,-- monatlich übersteigenden Betrag bezogen habe.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß der in Rede stehende Veräußerungsgewinn seines Sohnes "nur ein einziges Mal angefallen" sei und daher bei ihm nicht zu einem Anspruchsverlust für das gesamte Kalenderjahr führen könne.

Nachdem das Finanzamt dieses Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen hatte, beantragte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist, dasselbe der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte begründend im wesentlichen aus:

Es sei nur strittig, "ob bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 der Gesamtbetrag der Einkünfte auf das ganze Kalenderjahr 1987 aufzuteilen oder der Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte maßgeblich ist".

Den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers vermöge sich die belangte Behörde nicht anzuschließen. Wenn er nämlich die Ansicht vertrete, daß die Ermittlung des Jahresdurchschnittes im Gesetz keine Deckung finde, müsse ihm entgegen gehalten werden, daß diese Auffassung "einer Aushöhlung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 gleichkäme".

Dies ergebe sich daraus, daß vor allem bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb eine monatsweise Gewinnermittlung praktisch nicht durchführbar sei, "weswegen nur der jährliche Gewinn durch 12 geteilt werden kann (soferne die Tätigkeit des Kindes über das ganze Jahr hindurch gedauert hat), um in vernünftiger Weise beurteilen zu können, ob die maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten wurde".

Der Begriff der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1972 in einem S 2.500,-- monatlich übersteigenden Betrag könne nicht losgelöst von seinem einkommensteuerlichen Zusammenhang gesehen werden. Da es sich bei den Einkünften des § 2 Abs. 3 leg. cit. "grundsätzlich um solche handelt, die der Einkommensteuer unterliegen und der Einkommensteuer das Einkommen zu Grunde zu legen ist, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, ergibt sich folgerichtig, daß durch die besagte Einkunftsgrenze auch eine Obergrenze hinsichtlich des Einkommens im Sinne des § 2 EStG 1972 des anspruchsvermittelnden Kindes vorgegeben ist". Nur ausgehend von dem Einkommen sei es rechnerisch möglich, "den entsprechenden monatlichen Betrag und damit die Einkunftsgrenze in objektiver Weise zu eruieren".

Da Martin P unter Berücksichtigung dieser Überlegungen "im Veranlagungszeitraum" Einkünfte von mehr als S 2.500,-- monatlich bezogen habe, bestehe "für das Kalenderjahr 1987 kein Familienbeihilfenanspruch" des Beschwerdeführers hinsichtlich des genannten Kindes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen

Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1972 in einem S 2.500,-- monatlich übersteigenden Betrag beziehen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Sohn Martin des Beschwerdeführers im Streitzeitraum sein 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte und daß derselbe 1987 - wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden betreffenden Einkommensteuerbescheid ergibt - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von S 18.027,-- sowie aus der Veräußerung eines Grundstückes herrührende sonstige Einkünfte in Höhe von S 214.395,-- bezog.

Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die Finanzverwaltung die monatlichen Einkünfte des Kindes Martin im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 zu Recht dergestalt ermittelte, daß sie die Gesamteinkünfte des Genannten für 1987 (also die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die sonstigen Einkünfte) auf 12 gleiche Teile aufteilte oder nicht. Der Beschwerdeführer vertritt nämlich demgegenüber die Auffassung, daß eine solche Aufteilung hinsichtlich der sonstigen Einkünfte, die nur aus einem einmaligen Vorgang - nämlich der Veräußerung eines Grundstückes - resultieren, nicht durchzuführen war und die sonstigen Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der monatlichen Einkünfte seines Sohnes Martin außer Betracht zu bleiben hatten.

Diese vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht erweist sich im Grundsatz als rechtsrichtig.

Bei Ermittlung der eigenen Einkünfte eines Kindes im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist, wie sich aus der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, grundsätzlich jeder Monat für sich zu betrachten (vgl. Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Der Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 5, Punkt 2). Eine derartige wörtliche Auslegung erweist sich aber nur in jenen Fällen als möglich, in welchen das Kind aus nichtselbständiger Arbeit Monatsbezüge erhält, die in den einzelnen Monaten im wesentlichen gleich hoch sind. Bezieht ein Kind jedoch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, dann sind die monatlichen Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 so zu ermitteln, daß die innerhalb eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte auf die ANZAHL DER MONATE, IN DENEN DIE EINKÜNFTE ERZIELT WURDEN, gleichmäßig aufgeteilt werden. Gleiches gilt, wenn das Kind über einen längeren Zeitraum hinweg in den einzelnen Monaten eines Ermittlungszeitraumes, von einander der Höhe nach stark abweichende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit bezog (vgl. hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1987, Zl. 85/13/0180, sowie Burkert-Hackl-WohlmannReinold, a.a.O.).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß eine Aufteilung von Einkünften im vorliegenden Zusammenhang nur dann durchzuführen ist, wenn dieselben in jeweils unterschiedlicher Höhe eine Anzahl von Monaten hindurch erzielt werden bzw. diese wirtschaftlich betreffen (z.B. Kapitalerträge), auf welche Monate sodann die gleichmäßige Aufteilung zu erfolgen hat. Von Einkünften jedoch, die, wie im Beschwerdefall, in einem bestimmten Ermittlungszeitraum nur ein einziges Mal auf Grund eines einmaligen, in der gleichen Art nicht ohne weiters wiederkehrenden Ereignisses, lediglich in einem Monat zufließen, ist eine Aufteilung nicht durchzuführen. In einem solchen Fall gilt die grundsätzliche Regelung, welche sich aus der wörtlichen Auslegung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt, wonach jeder Monat für sich zu betrachten ist.

Da im Beschwerdefall außer Streit steht, daß Martin P, berücksichtigt man allein seine 1987 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Streitzeitraum selbst Einkünfte nicht in einem S 2.500,-- monatlich übersteigenden Betrag bezog, nach dem oben Dargelegten aber seine sonstigen Einkünfte 1987 vorliegendenfalls nicht auf die 12 Monate des genannten Jahres gleichmäßig aufzuteilen sind, erweist sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung als rechtsirrig. Der demnach mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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