Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Steiermärkische Landesbibliothek, wo er einen Dienstposten der Verwendungsgruppe P 2 im Dienstzweig "Facharbeiter als Vorarbeiter" innehat.
Seit dem Jahr 1975 bemüht sich der Beschwerdeführer um Überstellung in die Verwendungsgruppe C, Dienstzweig "Fachdienst an Bibliotheken, Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten".
Der Beschwerdeführer, der die Meisterprüfung im Buchbinderhandwerk abgelegt hat, begründete seine Überstellungsanträge im wesentlichen damit, er führe tatsächlich schwierige Restaurierungsarbeiten durch.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1985 wies die belangte Behörde das letzte Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 23 Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1947 idgF in Verbindung mit § 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 33/1984, ab. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer durchzuführenden Arbeiten rechtfertigten keine Zuordnung des Dienstpostens zur Verwendungsgruppe C "Fachdienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftliche Anstalten". Die Begründung enthält unter anderem einen Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Buchbinderarbeiten auch ein bestimmes Maß an Restaurierungsarbeiten durchzuführen habe. Hiebei seien beschädigte Buch- oder Zeitschriftenseiten zu ergänzen bzw. durch Fotokopien zu ersetzen. Die schwierigen Restaurationsarbeiten würden aber primär von einer Werkstätte in Wien besorgt; in der Steiermärkischen Landesbibliothek müsse man sich mangels entsprechender Hilfsmittel vor allem auf die Bewältigung von Routinearbeiten beschränken. Nur jene Handwerker, die ständig und überwiegend als Restauratoren verwendet würden, d.h. ständig in einem überwiegenden Ausmaß Tätigkeiten verrichteten, die über rein handwerkliche Arbeiten hinausgingen und durch die wertvolle unwiderbringliche Kulturgüter erhalten werden würden, seien in die Verwendungsgruppe C eingereiht. Damit solle nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß der Beschwerdeführer mit den von ihm zu verrichtenden Restaurierungsarbeiten keinerlei unwiderbringliche Kulturgüter erhalte: Dies geschehe jedoch - so wichtig die Arbeiten auch sein mögen - nicht in einem derart großen Ausmaß oder ausschließlich wie in anderen Dienststellen des Landes (z.B. Landesmuseum Joanneum).
In der Folge machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 1985 geltend, ihm gebühre auf Grund seiner Tätigkeit, das dem Berufsbild eines Papierrestaurators entspreche und die er auch in erheblichem Ausmaß verrichte, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956. Er bearbeite im Jahr ca. 100 bis 150 Bücher, die alle zu restaurieren seien (Papierrestaurierung). Die restauratorischen Aufgaben nähmen ca. 80 % der Gesamtarbeitszeit ein. Das Schriftgut der Steiermärkischen Landesbibliothek habe Archivcharakter und stelle als solches ein Sammelgut kultureller Art dar. Mit Bescheid vom 20. Juni 1985 habe die belangte Behörde festgestellt, daß der Beschwerdeführer Restaurierungsarbeiten durchführe und damit auch unwiderbringliche Kulturgüter erhalte; es werde jedoch bestritten, daß dies in einem so großen Ausmaß wie in anderen Dienststellen des Landes geschehe. Der Beschwerdeführer mache jedoch geltend, daß eine tatsächliche Überprüfung seiner Tätigkeit nie erfolgt sei, die - wie bereits erwähnt - bezüglich seiner restauratorischen Tätigkeit 80 % seiner Arbeitszeit in Anspruch nehme. Er beantragte, es möge
1.) festgestellt werden, daß er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien und 2.) ihm eine Verwendungszulage nach § 30a GG 1956 zugesprochen werde.
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Juli 1987 dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung einer Verwendungszulage auf I/C, Dienstzweig "Fachdienst an Bibliotheken, Museen, Sammlungen und wissenschaftliche Anstalten" gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 in der Fassung der Z. 2 lit.c der Anlage zum Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, in der geltenden Fassung, keine Folge.
Sie begründete ihre Abweisung im wesentlichen damit, eine Überprüfung an Ort und Stelle habe ergeben, daß der Dienstposteninhaber gemeinsam mit Oberfacharbeiter E. in der Buchbinderei der Steiermärkischen Landesbibliothek Buchbinderarbeiten, insbesondere Reparaturarbeiten am Schriftgut der Landesbibliothek, zu verrichten habe, wobei die Arbeiten an Zeitungen und Großfolianten speziell von Oberfacharbeiter E. vorgenommen werden würden. Da insgesamt jährlich rund 300 Bücher zu bearbeiten seien, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer jährlich bei rund 150 insbesondere im Zug der Entlehnung beschädigten Büchern buchbinderische Instandsetzungsarbeiten (im wesentlichen Auseinandernehmen, Heften, Decken machen) vornehme, wobei die sogenannte Zwirnheftung weitestgehend von Oberfacharbeiter E. angewendet werde. Bei diesen Arbeiten, die auch die Ergänzung bzw. den Ersatz beschädigter Seiten umfasse, werde auch sogenanntes "Japan-Papier" als Hilfsmittel verwendet. Die Entscheidung, welches Schriftgut durch Bedienstete der Buchbinderei zu bearbeiten sei, treffe der Direktor der Steiermärkischen Landesbibliothek unter Beiziehung von Oberamtsrat B. (dem unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers) und von Oberfacharbeiter E..
Restaurierungsarbeiten, insbesondere an Buchbeständen mit beträchtlichem historischen Wert, würden ausschließlich durch die Nationalbibliothek bzw. von einem im Steiermärkischen Landesarchiv beschäftigten Papierrestaurator ausgeführt werden. Der Großteil der vom Beschwerdeführer bearbeiteten Bücher sei von geringem Wert, der dem Buchhandelswert entspreche und selten einen Wert von S 200,-- übersteige. Fallweise würden vom Beschwerdeführer buchbinderische Reparaturarbeiten, beispielsweise Instandsetzen des Einbandes oder umgebogener Seiten von Incunabeln (Frühdrucken aus dem 15. und 16. Jahrhundert) vorgenommen; die notwendigen Restaurierungsarbeiten an diesen wertvollen Beständen würden jedoch ausnahmslos außer Haus durchgeführt werden. Als Tätigkeiten eines Restaurators und damit der Verwendungsgruppe C "Fachdienst an Bibliotheken, Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten" zuzuordnende Tätigkeiten seien solche anzusehen, die über rein handwerkliche Arbeiten hinausgingen und durch die wertvolle unwiederbringliche Kulturgüter erhalten werden würden. Da die Masse des vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Schriftgutes weder wertvoll sei noch ein unwiederbringliches Kulturgut darstelle und darüber hinaus die vom Beschwerdeführer durchzuführenden Arbeiten über die im Rahmen des Buchbinderhandwerkes zu verrichtenden Arbeiten nicht hinausgingen, könnten diese nicht als der Verwendungsgruppe C zuzuordnende Tätigkeiten angesehen werden. Der Beschwerdeführer verrichte weder in einem überwiegenden noch in einem erheblichen Ausmaß der Verwendungsgruppe C zuzuordnende Dienste - dies selbst dann nicht, wenn man die fallweise an Incunabeln durchzuführenden Arbeiten als Restauratorentätigkeit anerkennen würde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 seien daher nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 22. Februar 1988 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag, es möge erstens festgestellt werden, daß er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzurechnen seien und zweitens ihm gemäß § 30a GG 1956 eine Verwendungszulage zugesprochen werden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er bearbeite im Jahr ca. 100 bis 150 Bücher. Diese seien zu restaurieren (Papierrestaurierung); diese Aufgaben nähmen ca. 80 % seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Dies könnte jederzeit auf Grund von ihm geführter Aufzeichnungen, aber auch durch eine Nachprüfung anhand der restaurierten Bücher nachgewiesen werden. Das Schriftgut der Steiermärkischen Landesbibliothek, das Archivcharakter habe, stelle ein Sammelgut kultureller Art dar. In mehreren Bescheiden habe die belangte Behörde festgestellt, daß der Beschwerdeführer Restaurierungsarbeiten durchführe und es sich um die Erhaltung unwiderbringlicher Kulturgüter handle, wenn dies auch nicht in einem so großen Maße geschehe wie in anderen Dienststellen des Landes. Bei diesem Ergebnis sei die belangte Behörde auch nach einer Überprüfung geblieben. Da diese Überprüfung offensichtlich nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer veranlaßt gesehen, Aufzeichnungen zu führen und Fotos anzufertigen, denen entnommen werden könne, daß es sich um Restaurierungsarbeiten handle und zum Großteil wertvolle Bücher davon betroffen seien. Er erfülle daher die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956, weil seine Tätigkeit dem Berufsbild eines Papierrestaurators entspreche.
In der Folge legte der Beschwerdeführer 50 Lichtbilder zur Dokumentation seiner Arbeiten sowie eine Liste der in den letzten sechs Monaten unter anderem von ihm restaurierten Bücher vor.
Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch (Befassung des Direktors der Steiermärkischen Landesbibliothek) und teilte mit Schreiben vom 11. Mai 1988 dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer Ermittlungen mit. Danach handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Schriftgut (das zum Teil in den vorgelegten Lichtbildern bzw. in einer Aufstellung festgehalten worden sei) um kein wertvolles unwiederbringliches Kulturgut. Wertvolles unwiederbringliches Kulturgut könnte wegen der fehlenden technischen Einrichtungen (kein Labor) und wegen der mangelnden Qualifikation des Beschwerdeführers (keine Spezialausbildung) nicht im Bereich der Steiermärkischen Landesbibliothek bearbeitet werden. Der Beschwerdeführer führte vielmehr die üblichen Buchbinderarbeiten wie Herstellen neuer Einbände, Ausbessern beschädigter Seiten mit Japan-Papier durch. Komplizierte Buchbinderarbeiten würden von Oberfacharbeiter E., echte Restaurierungsarbeiten an der Restaurierungsabteilung der Österreichischen Nationalbibliothek durchgeführt.
In seiner in Wahrung des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 6. Juni 1988 wandte der Beschwerdeführer ein, das Ermittlungsergebnis stehe im krassen Widerspruch zum Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 1985, der die Tätigkeit des Beschwerdeführers (Ergänzung beschädigter Buch- und Zeitschriftenseiten bzw. deren Ersetzen durch Fotokopien) als Restaurierungsarbeiten qualifiziert habe. Die im Schreiben der belangten Behörde vom 11. Mai 1988 angeführten Arbeiten seien aber genau jene Tätigkeiten, die der zitierte Bescheid als Restaurierungsarbeiten gewertet hätte. Die Liste und die vorgelegten Fotos zeigten im übrigen deutlich, daß es sich um unwiederbringliches Kulturgut handle, da es sich um sehr alte Bücher handle, die zweifellos nicht wieder zu beschaffen seien. Wegen dieses Widerspruches und weil offensichtlich keine genaue Beschreibung seiner Tätigkeit und ihres Umfanges vorgenommen worden sei, beantrage er die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach des Buchbinderhandwerkes und eines Papierrestaurators. Er beantrage ferner, Anzahl und Art der Bücher, die er im letzten Jahr bearbeitet habe und die Art der durchgeführten Arbeiten an diesen Büchern zu ermitteln. Die Beiziehung eines Sachverständigen sei deshalb notwendig, weil man offenkundig innerhalb der Behörde über die Begriffe "unwiederbringliches Kulturgut" und "Restaurierungsarbeiten" nicht einig sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. August 1988 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1988 "in beiden Punkten" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen nach Darlegung der Rechtslage und des Verwaltungsgeschehens aus, der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1988 decke sich mit dem vom 13. September 1985, über den die Behörde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 13. Juli 1987 eine negative Sachentscheidung getroffen habe. Die Begründung sei wieder die gleiche wie im ersten Ansuchen. Der Beschwerdeführer habe lediglich seine Ansicht dargelegt, daß die Überprüfung seines Arbeitsplatzes von der belangten Behörde offensichtlich nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei; er habe auch Beweismittel dafür angeboten, daß er doch überwiegend als Papierrestaurator tätig sei. Neuerliche Erhebungen hätten ergeben, daß sich in seinem Aufgabenbereich seit dem Bescheid vom 13. Juli 1987 nichts geändert habe. Es liege im konkreten Fall also dasselbe Parteienbegehren vor, über das bereits mit Bescheid vom 13. Juli 1987 rechtskräftig abgesprochen worden sei und es habe sich am Sachverhalt erwiesenermaßen nichts geändert. Die belangte Behörde wies auch darauf hin, daß zwar über Punkt 1 des Antrages des Beschwerdeführers vom 13. September 1985 (der sich mit Punkt 1 seines nunmehr gestellten Antrages decke) nicht ausdrücklich im Bescheid vom 13. Juli 1987 abgesprochen worden sei. Die Entscheidung im zuletzt genannten Bescheid impliziere aber, daß der Beschwerdeführer nicht überwiegend Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 68 Abs. 1 AVG (das AVG findet nach § 1 DVG mit - hier nicht interessierenden Abweichungen - auch im Beschwerdefall Anwendung) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 (diese Rechtsvorschrift gilt auch im Anwendungsbereich des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 in der geltenden Fassung auf Grund der Z. 2 lit. c der Anlage des genannten Landesgesetzes) gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd und in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind (im folgenden Verwendungsgruppenzulage genannt).
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine Identität der Sache vor, die eine Zurückweisung rechtfertige. Er habe in seinem Antrag vom 22. Februar 1988 und den in weiterer Folge vorgelegten Urkunden deutlich darauf hingewiesen, daß die Behörde im vorangegangenen Verfahren von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei. Bei den restaurierten Büchern handle es sich - wie sich aus der vorgelegten Liste ergebe - um unwiederbringliches Kulturgut. In diesem Zusammenhang rügt er auch (unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), die belangte Behörde habe offenbar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern lediglich auf Grund der Aktenlage entschieden. Hätte die belangte Behörde seinen Beweisanträgen entsprochen, hätte sich jedoch ergeben, daß er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verwendungsgruppenzulage erfülle. Er verweise auf seine Stellungnahme vom 6. Juni 1988, in der er den Widerspruch in der Bewertung der Arbeiten (zwischen dem Bescheid vom 20. Juni 1985 einerseits und den Ermittlungen im vorliegenden Fall, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden seien) auch aufgezeigt habe. Außerdem übersehe die belangte Behörde, daß der Bescheid vom 31. Juli 1987 (richtig: 13. Juli) über Punkt 1 seines Antrages nicht entschieden habe, sodaß diesbezüglich keinesfalls res iudicata vorliege.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Was den Punkt 1 des Antrages des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1988 betrifft, der inhaltlich mit Punkt 1 seines Antrages vom 13. September 1985 übereinstimmt, ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß darüber im Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 1987 nicht ausdrücklich abgesprochen wurde. Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, er verrichte in erheblichem Ausmaß Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, steht in beiden Anträgen jeweils im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Gebührlichkeit einer Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956. Da die Verrichtung einer höherwertigen Tätigkeit eine Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 ist, besteht wegen dieses Zusammenhanges kein Recht auf gesonderte Sachentscheidung über diesen Antrag; inhaltlich ist darüber vielmehr im Verfahren über den geltend gemachten Anspruch nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 notwendigerweise zu befinden. Im Ergebnis erfolgte daher die Zurückweisung des Punktes 1 seines Antrages zu Recht, weshalb der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
Zur Zurückweisung seines Antrages betreffend Verwendungsgruppenzulage ist folgendes zu bemerken:
Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen (Sach- und/oder Rechtslage) eine Änderung eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat sowohl in seinem Antrag vom 13. September 1985 (über den eine negative Sachentscheidung ergangen ist) als auch in dem dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag vom 22. Februar 1988 geltend gemacht, er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage. Eine mögliche Identität besteht daher nur zwischen diesen beiden Anträgen bzw. den sich darauf beziehenden Bescheiden.
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer diesen Anspruch zu verschiedenen Zeitpunkten geltend gemacht hat, beendet für sich allein noch nicht die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 13. Juli 1987. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nämlich nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1960, Zl. 1202/58 sowie VwSlg. 7762A/1970 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1983, Zl. 83/07/0274).
Bezogen auf den Beschwerdefall war daher von der belangten Behörde zu prüfen, ob sich der maßgebende Sachverhalt - wie er sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung des Bescheides vom 13. Juli 1987 ergibt - wesentlich geändert hat oder nicht.
Im Bescheid vom 13. Juli 1987 war die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer im Jahr bei rund 150 (insbesondere im Zug der Entlehnung beschädigte) Büchern buchbinderische Instandsetzungsarbeiten (im wesentlichen Auseinandernehmen, Heften, Decken machen) (nicht aber die Zwirnheftung) vornehme. Diese Arbeit umfasse auch die Ergänzung bzw. den Ersatz beschädigter Seiten unter Verwendung von "Japan-Papier" als Hilfsmittel. Die bearbeiteten Bücher seien großteils von geringem Wert. Fallweise nehme der Beschwerdeführer auch bestimmte Reparaturarbeiten (beispielsweise Instandsetzen des Einbands oder umgebogener Seiten von Incunabeln) vor. Notwendige Restaurierungsarbeiten würden jedoch außerhalb der Landesbibliothek durchgeführt. Die belangte Behörde verneinte damit wegen der Art der vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Arbeiten, die sich großteils auf weder wertvolles noch unwiederbringliches Kulturgut beziehe, das Vorliegen einer der Verwendungsgruppe C zuzuordnenden Tätigkeit, dies selbst bei Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers an Incunabeln als Restauratorentätigkeit.
Entgegen der Aufassung des Beschwerdeführers hat er in dem durch seinen Antrag vom 22. Februar 1988 ausgelösten Verfahren bezüglich der Art der von ihm tatsächlich geleisteten Tätigkeit keine neuen Umstände vorgebracht, die als maßgebliche Änderung des Sachverhaltes angesehen werden könnten. Soweit er sich auf einen Widerspruch zwischen dem Bescheid vom 20. Juni 1985 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bezieht, ist darauf hinzuweisen, daß unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG nur ein Vergleich zwischen dem Bescheid vom 13. Juli 1987 und dem nunmehr angefochtenen Bescheid anzustellen ist. Im übrigen zeigt dieses Vorbringen ausschließlich eine unterschiedliche (rechtliche) Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers (in zwei nicht identen Verfahren) auf; ihm kann aber nicht die Behauptung entnommen werden, es sei im Tatsächlichen (und zwar nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 13. Juli 1987) zu einer Änderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers gekommen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er habe in seinem Antrag vom 22. Februar 1988 geltend gemacht, daß das vorangegangene (d.h. mit Bescheid vom 13. Juli 1987 abgeschlossene Verfahren) von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei, ist dem entgegenzuhalten, daß Identität der Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG selbst dann vorliegt, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. z. B. VwSlg. 2863A/1953 und 3874A/1955 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1973, Zl. 35/73).
Auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - jedenfalls in bezug auf die Art der von ihm durchgeführten Tätigkeit - keine maßgebliche Änderung im Tatsächlichen vorgebracht hat und auch die Ermittlungen der belangten Behörde dafür keinen Anhaltspunkt ergeben haben. Die vom Beschwerdeführer selbst angeführte Anzahl von ca. 100 bis 150 jährlich von ihm zu bearbeitenden Büchern weicht nicht maßgeblich von der dem Bescheid vom 13. Juli 1987 zugrunde gelegten Anzahl (von ca. 150 Büchern) ab. Die von ihm gestellten Beweisanträge gründen sich auf seine - wie oben dargelegt unzutreffende - Rechtaufasssung, er könne - ohne Änderung der Sach- und Rechtslage - die rechtliche Bewertung seiner Tätigkeit trotz rechtskräftiger Entscheidung neu aufrollen. Die belangte Behörde konnte daher im Beschwerdefall davon ausgehen, daß einer neuerlichen Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1988, soweit damit die Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage geltend gemacht wurde, die Rechtskraft des Bescheides vom 13. Juli 1987 entgegenstand.
Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)