VwGH 88/12/0009

VwGH88/12/000918.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des N N in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25. November 1987, Zl. 203.736/44-2.1/87, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §75 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §75 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Korpskommando n, wo der Beschwerdeführer die Funktion des stellvertretenden Korpskommandanten bekleidete.

Ab Beginn seiner Funktion (1. August 1983) bezog der Beschwerdeführer auf Grund des Dienstrechtsmandates des Korpskommandos n vom 24. Jänner 1984 eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) (im folgenden als Leiterzulage bezeichnet) im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII.

Mit Schreiben vom 14. August 1985 beantragte der Beschwerdeführer beim Korpskommando n (Dienstbehörde erster Instanz) die Erhöhung der Leiterzulage auf drei Vorrückungsbeträge. Er begründete dies zum einen damit, daß auch der stellvertretende Korpskommandant des anderen Korpskommando eine Leiterzulage in diesem Ausmaß beziehe; zum anderen sei sein Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1985 aufgabenmäßig erweitert worden. Seit diesem Zeitpunkt sei er stellvertretender Korpskommandant UND Leiter der X-Abteilung/Y-Kommando.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 24. Juni 1986 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung.

In der Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, stellte mehrere Anträge beim Bundeskanzleramt zwecks Neubemessung der Leiterzulage und gab dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (insbesondere zu den negativen Äußerungen des Bundeskanzleramtes) Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. November 1987 gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers statt, wies jedoch seinen Antrag vom 14. August 1985 auf Erhöhung der Leiterzulage für seine Verwendung als stellvertretender Korpskommandant beim Korpskommando n und ab 1. Juni 1965 (richtig: 1985) als Leiter der X-Abteilung/Y-Kommando ab.

Die belangte Behörde ging dabei - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - davon aus, daß dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als stellvertretendem Korpskommandant im Falle der dienstlichen Verhinderung des Korpskommandanten dessen Aufgaben zur Gänze zugekommen seien. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer zur Entlastung des Korpskommandanten die ständige Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zugewiesen worden (Teile der Repräsentationsverpflichtungen; Steuerung und Überwachung der Ausbildung, vor allem der Korpstruppen; Wahrnehmung aller erforderlichen Vorbereitungen durch das Korpskommando für die tatsächliche Ausübung der Funktion einer Übungsleitung gegenüber den Militärkommanden sowie besondere Übungen im Befehlsbereich; Steuerung und Überwachung, teilweise Durchführung der Fortbildung der Offiziere sowie Schulung von nachgeordneten Stäben zur Ausrichtung auf die einheitliche Auffassung des Befehlsbereiches und der Information und Fortbildung des Kommandanten vom kleinen Verband aufwärts, einschließlich der Militärkommandanten; Übernahme wesentlicher Aufgaben der Einsatzvorbereitung, einschließlich der Erkundungen, Koordination und Bearbeitungen sowie die Mitwirkung bei Planungen; Überwachung und Koordinierung aller Bauvorhaben). Zusätzlich seien dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1985 zur Wahrnehmung der für das Zonenkommando n3 friedensmäßig notwendigen taktischen Planungen und zur Steuerung der Einsatzvorbereitungen die Funktion des Leiters einer "X-Abteilung/Y-Kommando" mit einem Offizier der Verwendungsgruppe H1, zwei Offizieren der Verwendungsgruppe H2, drei Hilfsreferenten und zwei Schreibern/Zeichnern übertragen und sein Arbeitsplatz auf "stellvertretender Korpskommandant und Leiter X-Abteilung/Y-Kommando" umbenannt worden.

Als Leiter der X-Abteilung Y-Kommando sei der Beschwerdeführer für folgende Aufgaben verantwortlich gewesen:

Diesen Sachverhalt bewertete die belangte Behörde dahingehend, dem Beschwerdeführer gebühre in seiner Verwendung als stellvertretender Korpskommandant und Leiter der X-Abteilung/Y-Kommando dem Grunde nach eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 leg. cit. Nach Wiedergabe des § 30a Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2 GG 1956 führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Grundsätze für die Bemessung der Leiterzulage aus (Herstellung eines Verhältnisses zwischen der Belastung des anspruchsberechtigten Beamten zur höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung). In der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A bzw. H1 (der der Beschwerdeführer im beantragten Zeitraum angehört habe) würden jene Beamte, die in einem Bundesministerium neben dem Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrbelastung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe oder besonderer Wichtigkeit leiteten, der eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt sei, die höchste Belastung tragen; ihnen gebühre die Leiterzulage in dem im Gesetz vorgesehenen Höchstausmaß von vier Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebühre unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen mengenmäßiger Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von 3 1/2, Leitern von Ministerialabteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von 3, Leitern von Ministerialabteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von 2 1/2 und schließlich einem Beamten, der zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt sei, aber das ihm übertragene Referat in einer Weise leite, deren Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahekomme, eine solche von 2 Vorrückungsbeträgen. Voraussetzung dafür sei, daß die zeitliche Mehrleistung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liege; andernfalls sei ein Abschlag vorzunehmen.

Im Beschwerdefall stehe außer Streit, daß sich das Ausmaß der vom Beschwerdeführer geleisteten monatlichen 34 Überstunden ab der Bestellung zum stellvertretenden Korpskommandanten beim Korpskommando n auf Grund seiner Einteilung zum Leiter der X-Abteilung/Y-Kommando mit Wirkung vom 1. Juni 1985 nicht geändert habe.

Die belangte Behörde habe daher zu prüfen gehabt, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Einteilung als "stellvertretender Korpskommandant und Leiter X-Abteilung/Y-Kommando" ab 1. Juni 1985 die bisher mit 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessene Leiterzulage um einem halben Vorrückungsbetrag - wie dies der Beschwerdeführer beantragt habe - zu erhöhen gewesen sei oder nicht.

Eine Bejahung des Begehrens des Beschwerdeführers würde bedeuten, daß er mit insgesamt drei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII die gleiche Leiterzulage erhalten würde wie der Leiter einer Ministerialabteilung von besonderer Bedeutung oder besonderer Größe und einer zeitlichen Mehrleistung von monatlich mindestens 35 bis 40 Überstunden. Die mit dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers verbundene Verantwortung erreiche aber nicht diese Verantwortung; der Beschwerdeführer sei nämlich bis zu seiner Ruhestandsversetzung in einer der belangten Behörde nachgeordneten Dienststelle tätig gewesen und grundsätzlich sowohl der Leitungsgewalt seines Dienststellenleiters als auch jener des Bundesministeriums für Landesverteidigung untergeordnet gewesen. Hingegen sei es für den Leiter einer Ministerialabteilung typisch, daß er im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereiches für den Bundesminister zeichnungsberechtigt sei. Dies treffe jedoch beim Beschwerdeführer als stellvertretendem Korpskommandant nur im Verhinderungsfall zu. Dem Beschwerdeführer seien direkt - jedoch nur im Falle der dienstlichen Abwesenheit des Korpskommandanten - alle Angehörigen des Korpsstabes (davon allein 18 H1 und 54 H2 Offiziere), der Korpstruppen sowie der Kommandokompanie und die Militärkommandanten des Korpskommandobereiches unterstanden. Im Fall der Anwesenheit des Korpskommandanten sei er mit der Überwachung und Koordinierung aller Bauvorhaben, Dienstaufsicht bei den Korpstruppen, Leitung der Truppenbesichtigung des Korpsstabes hinsichtlich des Standes, der Einsatzvorbereitungen und der Friedensverwaltung im Korpsbereich sowie der Kontrolle der Errichtung und Kampfwertsteigerung der festen Anlagen im Korpsbereich betraut gewesen. Diese koordinierenden bzw. überwachenden Aufgaben hätten jedoch ihren Ursprung nicht im Rahmen einer eigenen Kommandantenverantwortlichkeit, sondern leiteten sich lediglich aus dem "imperium" des Korpskommandanten ab.

Alleine und vollverantwortlich hätte der Beschwerdeführer aber die Agenden des Kommandanten der X-Abteilung/Y-Kommando "hauptamtlich" wahrzunehmen gehabt. In dieser Eigenschaft habe er eine Arbeitsgruppe in der Größe von sieben Personen, von welcher nur eine seiner Verwendungsgruppe angehört habe, geführt. Selbst durch die Vorbereitung bzw. Leitung der "EVÜ 85/SZ n3" (die in der Zeit vom 18. bis 22. November 1985 durchgeführt worden sei) und bei der dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum außer den sieben Bediensteten der X-Abteilung/Y-Kommando noch weitere (näher aufgezählte) Funktionsträger direkt unterstellt gewesen seien, habe die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht jenes Maß erreicht, das die Erhöhung seiner Verwendungszulage um einen halben Vorrückungsbetrag rechtfertigen würde.

Im Hinblick darauf, daß weder der Beschwerdeführer behauptet noch das Ermittlungsverfahren ergeben habe bzw. die Leitung der X-Abteilung/Y-Kommando beim Korpskommando n nicht ausschlaggebend gewesen sei, daß das vom Beschwerdeführer erbrachte Maß an Verantwortung gleich jenem der Leiter einer Ministerialabteilung von besonderer Bedeutung oder besonderer Größe sei, könne die belangte Behörde der beantragten Erhöhung nicht zustimmen. Der Vergleich mit dem (früheren) stellvertretenden Kommandanten beim anderen Korpskommando gehe schon deshalb ins Leere, weil dessen Verwendungszulage bereits vor der Bestellung des Beschwerdeführers zum stellvertretenden Korpskommandanten des Korpskommandos n bemessen worden sei. Im übrigen sei die Leiterzulage für den derzeitigen stellvertretenden Korpskommandanten des anderen Korpskommandos im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Fall des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.

Gemäß § 75 Abs. 1 GG 1956 gelten für das Gehalt der Berufsoffiziere die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

Gemäß § 75 Abs. 2 GG 1956 sind § 29 (mit Ausnahme der Z. 2) und § 30a auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

In seiner Darstellung des Sachverhaltes führt der Beschwerdeführer aus, neben seiner Funktion als stellvertretender Korpskommandant seien ihm eine Reihe von Aufgaben zur ständigen direkten Bearbeitung zugewiesen worden, darunter so wichtige Bereiche wie die Koordinierung aller Bauvorhaben, die Dienstaufsicht bei den Korpstruppen, die Leitung der Truppenbesichtigungen des Korpsstabes hinsichtlich des Zustandes der Einsatzvorbereitungen und die Friedensverwaltung im Korpsbereich, die Kontrolle der Errichtung und Kampfwertsteigerung der festen Anlagen im Korpsbereich und die Leitung jener Übungen, die sich auf einen ganzen Militärkommandobereich erstreckten. Wegen des großen räumlichen Bereiches sei der Korpskommandant häufig auf Dienstreisen (teilweise auch Auslandsdienstreisen) gewesen. Dies habe in Verbindung mit den sonst üblichen Abwesenheiten dazu geführt, daß der Beschwerdeführer weit häufiger als üblich in Vertretung des Korpskommandanten zu agieren gehabt habe. In Ansehung dieses Aufgabenkreises und der damit verbundenen Verantwortung sei ihm eine Leiterzulage im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessen worden. Ein zusätzlich mit hoher Verantwortung verbundener Aufgabenbereich sei dem Beschwerdeführer mit 1. Juni 1985 (die diesbezügliche Aufbauarbeit sei allerdings schon vorher geleistet worden) mit der Funktion "Leiter X-Abteilung/Y-Kommando" zugewiesen worden. Im Hinblick darauf habe er die Erhöhung der Leiterzulage auf drei Vorrückungsbeträge beantragt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die Leistung von 34 Überstunden pro Monat außer Streit gestellt, obgleich diese Frage im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht erörtert worden sei. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil nach der mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang stehenden Praxis ab 35 Überstunden eine um einen halben Vorrückungsbetrag höhere quantitative Mehrleistungsvergütung im Rahmen der Leiterzulage gewährt werde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber an die 40 Überstunden pro Monat geleistet. Wegen des hierarchischen Aufbaues der Militärstruktur (die wesentlich mehr Führungsebenen als der zivile Bereich kenne) und des militärischen Prinzipes der Führungsstäbe (das dazu führe, daß gemeinsam mit dem Kommandanten eine hochrangige Verantwortung zu tragen sei, obwohl überhaupt keine oder nur sehr wenige unmittelbare Untergebene vorhanden seien) könnten die im zivilen Bereich für die Bemessung der Leiterzulage entwickelten Kriterien nicht auf den militärischen Bereich übertragen werden. Obwohl er der Auffassung sei, daß seine Verwendung einem Vergleich mit einem Leiter einer Ministerialabteilung von besonderer Bedeutung durchaus Stand halte, werde bei der Bemessung der Leiterzulage dem Gesetz nicht durch die Gegenüberstellung mit Ministerialabteilungsleitern entsprochen. Der Vergleich müsse vielmehr im militärischen Bereich selbst gesucht werden. Hiebei sei davon auszugehen, daß der Korpskommandant die Höchstzulage von vier Vorrückungsbeträgen beziehe. Die Wertigkeit der Verwendung des Beschwerdeführers und das ihn treffende Maß der Verantwortung sei unter Berücksichtigung des hohen Ausmaßes an Vertretungstätigkeit und der ihm ab 1. Juni 1985 übertragenen zusätzlichen wichtigen Agenden bis auf drei Viertel der Verantwortung des Korpskommandanten herangekommen, weshalb seine Leiterzulage dementsprechend zu bemessen gewesen wäre.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß dem Beschwerdeführer dem Grunde nach einer Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 gebührt. Strittig ist ausschließlich die Höhe der zustehenden Leiterzulage und zwar letztlich ab 1. Juni 1985 (wie sich aus dem Verlauf des Verwaltungsverfahrens, aber auch aus der Beschwerde selbst ergibt).

Unbestritten ist ferner, daß der Beschwerdeführer ab 1. August 1983 mehrere Tätigkeiten ausübte, nämlich

a) die Funktion des stellvertretenden Korpskommandanten beim Korpskommando n sowie

b) die selbständige Wahrnehmung bestimmter ihm vom Korpskommandanten übertragenen Aufgaben und er seit 1. Juni 1985

c) mit der zusätzlichen Funktion eines Kommandanten der X-Abteilung/Y-Kommando betraut wurde.

Nach den Verwaltungsakten wurde der Bemessung der Leiterzulage durch das Dienstrechtsmandat der Dienstbehörde erster Instanz vom 24. Jänner 1984 (für den Zeitraum ab 1. August 1983) 34 Überstunden pro Monat zugrunde gelegt. In dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise geltend gemacht, daß sich die Anzahl der von ihm auf Grund seiner oben unter a) und b) näher umschriebenen Tätigkeiten geleisteten Überstunden erhöht habe. Der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, daß sich diese Tätigkeit ihrer Art nach gegenüber den Verhältnissen, wie sie der Bemessung seiner Leiterzulage ab 1. August 1983 zugrunde lagen, wesentlich geändert hat. Dafür findet sich auch in dem unter Heranziehung des Beschwerdeführers durchgeführten Ermittlungsverfahren kein Anhaltspunkt. Der Schwerpunkt des Vorbringens im Verwaltungsverfahren wie auch in seiner Beschwerde stellt im Ergebnis darauf ab, daß die Kombination seiner bisherigen (unter a) und b) genannten) Tätigkeiten in Verbindung mit der ab 1. Juni 1985 erfolgten Betrauung mit der Funktion eines Kommandanten der X-Abteilung/Y-Kommando eine höhere Neubemessung der Leiterzulage bedingt habe.

Von Bedeutung ist daher, wie die dem Beschwerdeführer zusätzlich übertragene Tätigkeit als Kommandant der X-Abteilung/Y-Kommando zu bewerten ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 erkennt, besteht eine Anspruch auf Leiterzulage dann, wenn 1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist, er 2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte zu tragen hat (das heißt eine "besondere Leitungsfunktion" innehat) und 3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Fehlt es nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Leiterzulage (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0199 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies gilt sinngemäß nach § 75 Abs. 2 GG 1956 für Berufsoffiziere, zu denen auch der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum zählte. Die sinngemäße Anwendung des § 30a GG 1956 bezieht sich dabei auf die Art der zu besorgenden Aufgaben: An die Stelle der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung treten bei Berufsoffizieren die militärischen Aufgaben.

Obwohl nicht schon wegen der organisatorisch untergeordneten Stellung eines Beamten (Berufsoffziers), der - wie im Beschwerdefall die erstgenannte Voraussetzung erfüllt - allein ein Anspruch auf Leiterzulage ausgeschlossen ist, spricht doch - wegen des Erfordernisses eines besonderen Maßes an Verantwortung, also einer aus der Erfüllung dieser Führungsaufgabe erfließenden besonderen Verantwortung - die Unterordnung unter andere (mehrere) Leitungsgewalten im Rahmen des Behördenaufbaues gegen die Annahme einer besonderen Leitungsfunktion.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers besteht diesbezüglich auf Grund des "hierarchischen Aufbaues der Militärstruktur" nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 vorzunehmenden Bewertung des besonderen Maßes der Verantwortung kein rechtserheblicher Unterschied zum zivilen Bereich.

Eine andere Betrachtung kann dann angebracht sein, wenn vom Beamten (Berufsoffizier) (Verwaltungs) Aufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung (andere Wendungen: von herausragender Bedeutung bzw. besonderer Bedeutung) zu besorgen sind, dies aber in Bezug auf die Führungsaufgabe. Denn da der Anspruch auf Leiterzulage ja u.a. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung bzw. der militärischen Aufgaben voraussetzt, genügt es für den Grund des Anspruches auf Leiterzulage noch nicht, daß der mit der Führung solcher Geschäfte betraute Beamte (Berufsoffizier) auf einem Sachgebiet tätig ist, dem an sich oder für die Dienststelle bzw. das Ressort erhebliche Bedeutung beizumessen ist oder daß der Beamte "Geschäftsfälle von besonderer Bedeutung" zu entscheiden oder wesentliche Berichte und Stellungnahmen zu verfassen hat. Unter den genannten Voraussetzungen ist eine besondere Leitungsfunktion auch dann nicht anzunehmen, wenn der Beamte nicht auf einem nur verhältnismäßig eng abgegrenzten Sachgebiet tätig ist. Bezieht sich aber die leitende Funktion eines derartigen Beamten nur auf ein solches Sachgebiet, so ist eine besondere Leitungsfunktion jedenfalls auszuschließen. Auf die Zahl und die dienstrechtliche Stellung der dem leitenden Beamten unterstellten Bediensteten kommmt es für die Qualifizierung seiner Tätigkeit als besondere Leitungsfunktion nicht primär an (vgl. zu diesen Grundsätzen der Rechtsprechung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0281 und die dort angeführte Vorjudikatur), doch kommt dem eine gewisse Indizwirkung zu.

Bei Beachtung dieser Grundsätze der Rechtsprechung - insbesondere der Unterstellung des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Leiter der X-Abteilung/Y-Kommando unter mehrere Führungsebenen sowie die gleichzeitig geringe Zahl und die Zusammensetzung der personellen Ausstattung dieser Kommandanten (Leitungs) Funktion - war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Ergebnis zu der Auffassung gelangte, daß diese Kommandantenfunktion nicht mit einem Maß an Verantwortung verbunden war. Daß sich diese leitende Funktion auf militärische Aufgaben von außergewöhnlicher bzw. hervorragender Bedeutung bezogen und auf Grund dieses Bezuges ein besonderes Maß an Führungsverantwortung trotz der untergeordneten Stellung mit sich gebracht hätte, läßt sich aus dem festgestellten Aufgabenkatalog dieser Kommandantenfunktion nicht ableiten.

Einer Leitungsfunktion, die nicht mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist und daher nicht dem Grunde nach einen Anspruch auf Leiterzulage begründet, kann aber auch in Verbindung mit einer Leitungsfunktion, die einen derartigen Anspruch nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 begründet, keine Bedeutung bei der Bemessung der Höhe der Zulage zukommen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0162).

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde mangels Änderung der vom Beschwerdeführer seit 1. August 1983 wahrgenommenen Aufgaben in quantitativer und qualitativer Hinsicht in Verbindung mit der ab 1. Juni 1985 von ihm bekleideten Leitungsfunktion "Leiter X-Abteilung/Y-Kommando", die jedoch kein besonderes Maß an Verantwortung begründete, im Ergebnis keine höhere Neubemessung der Leiterzulage vornahm.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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