European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988100077.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Nachdem die diesbezügliche Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 29. April 1987 durch die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches der nunmehrigen Beschwerdeführerin außer Kraft getreten war, erließ diese Behörde im ordentlichen Verfahren unter dem Datum 28. August 1987 durch mündliche Verkündung ein Straferkenntnis, mit dem sie die Beschwerdeführerin spruchmäßig schuldig erkannte, am 9. Jänner 1987 um 15.40 Uhr in Wien 10., Reumannplatz, sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung (Straßenbahn Linie 67) verschafft zu haben, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsrichtlinien dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt entrichtet zu haben, und dadurch eine Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 5 EGVG 1950 begangen zu haben. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb eine Geldstrafe von S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 30 Stunden, verhängt (Art. IX Abs. 1 EGVG 1950). Ferner wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt (§ 64 VStG 1950).
2. Aufgrund der dagegen von der Beschwerdeführerin mündlich erhobenen Berufung vom 28. August 1987 bestätigte der Landeshauptmann von Wien (die belangte Beörde) das bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage mit geringfügigen, der Präzisierung dienenden (für die Erledigung der Beschwerde nicht bedeutsamen) Änderungen. Gleichzeitig wurde die Strafe auf S 400,-- (Ersatzarrest 25 Stunden) herabgesetzt und dementsprechend der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit S 40,-- bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit hier von Belang - nach Wiedergabe des Art. IX Abs. 1 Z. 5 EGVG 1950 aus, die Beschwerdeführerin, die zugebe, keinen markierten Fahrschein gehabt zu haben, rechtfertige sich damit, daß sie „sofort nachdem sie bei der Haltestelle Troststraße/Laxenburger Straße in den Zug der Linie 67 eingestiegen war und ihre Tasche auf einem Sitzplatz abstellte und den Fahrschein aus ihrer Manteltasche holte, um diesen zu markieren, vom Kontrollor angesprochen worden ist“. Außerdem gebe sie an, daß nur noch drei Schulkinder in dem Waggon gewesen seien, die aber dne mittleren Einstieg blockiert hätten, so daß sie bis zu den rückwärtigen Sitzreihen gegangen sei. Aus diesem Vorbringen lasse sich jedoch für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Wie der Anzeigeleger als Zeuge ausgesagt habe,habe er den Zug der Linie 67 bei der Haltestelle Neilreichstraße/Troststraße bestiegen; die Beschwerdeführerin sei in der nächsten Station zugestiegen; erst nach weiteren zwei Stationen habe er die Kontrolle vorgenommen und festgestellt, daß die Beschwerdeführerin keinen gültigen Fahrausweis bei sich gehabt habe. Da der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, daß für Beförderungsleistungen durch öffentliche Verkehrsunternehmen grundsätzlich ein Entgelt zu entrichten sei, und kein Grund bestehe, der Beschwerdeführerin, die zur Angabe der Wahrheit nicht verpflichtet und naturgemäß bestrebt sei, einer Bestrafung zu entgehen, mehr Glauben zu schenken als dem unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen, sei für die belangte Behörde sowohl das strafbare Verhalten als auch das zugehörige Verschulden erwiesen.
3. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht verletzt, „daß das gegen sie wegen Art. IX Abs. 1 EGVG 1950 eingeleitete Strafverfahren eingestellt werde“. Sie behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 5 EGVG 1950 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen, wer sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten.
2.1. Einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerde zunächst darin, daß die belangte Behörde Diskrepanzen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in bezug auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat nicht aufgeklärt habe. In der Anzeige scheine als Tatzeit 15.40 Uhr auf, während die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Wiener Stadtwerke (Beilage zum Einspruch) angegeben habe, gegen 16.00 Uhr vom Kontrollor beanstandet worden zu sein. Als Tatort sei vom Kontrollor in der Anzeige wie auch anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge die Strecke zwischen den Haltestellen Quellenplatz und Reumannplatz angegeben worden, wogegen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren immer behauptet habe, sofort nachdem sie bei der Haltestelle Troststraße/Laxenburgerstraße eingestiegen sei, kontrolliert worden zu sein. Die belangte Behörde wäre gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 verpflichtet gewesen, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bezogen auf die dargestellten Diskrepanzen hätte sie daher - ohne daß es einer Antragstellung bedurft hätte - an Ort und Stelle einen Lokalaugenschein durchzuführen und zu klären gehabt, wann und an welchem Ort die Kontrolle der Beschwerdeführerin durch den Kontrollor tatsächlich stattgefunden habe.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Selbst wenn man davon ausginge, daß es zur Aufnahme eines (weiteren) Beweises zwecks Aufklärung der geschilderten unterschiedlichen Angaben im Hinblick auf den Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 2 AVG 1950 i.V.m. § 24 VStG 1950) keines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin bedurft hätte, könnte der belangten Behörde die Nichtaufnahme eines Beweises in Form der Durchführung eines Lokalaugenscheines im vorliegenden Fall deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil ein Lokalaugenschein für sich gesehen - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - keineswegs geeignet gewesen wäre, über den Gegenstand der Zeit und des Ortes des inkriminierten Verhaltens der Beschwerdeführerin einen Beweis zu liefern.
3.1. Ein weiterer Verfahrensmangel liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde die Vorschrift des § 13a AVG 1950 nicht gebührend beachtet habe. Ungeachtet der insofern restriktiven Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörde nicht verpflichtet gewesen sei, die Beschwerdeführerin anzuleiten, sämtliche Beweismittel namhaft zu machen, die sie befähigen würden, ihre Unschuld zu beweisen. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Diskrepanz zwischen der vom Anzeigeleger angegebenen Tatzeit (15.40 Uhr) und ihrer Angabe (16.00 Uhr) vorgehalten und sie befragt, ob sie dies aufklären könne, so hätte sie dargelegt, daß sie sich bis 15.30 Uhr bei ihrer Tochter in Wien 10., D‑Gasse X, aufgehalten habe, wobei auch deren Lebensgefährte anwesend gewesen sei.
3.2. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage (vgl. die Strafverhandlungsschrift vom 28. August 1987) von der Erstinstanz „der gesamte Akteninhalt“ vorgehalten worden ist, ihr also die Divergenz zwischen den Angaben des Anzeigelegers (= des Kontrollors) und ihren eigenen Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort (Haltestellenbereich) der Kontrolle bekannt war, mit der Folge, daß es eines diesbezüglichen (gesonderten) „Vorhaltes“ seitens der belangten Behörde nicht bedurfte, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, alle ihr zur Untermauerung ihrer Angaben zweckdienlich erscheinenden Beweise anzubieten bzw. deren Aufnahme durch die Behörde zu beantragen, geht der Hinweis auf § 13a AVG 1950 auch deshalb fehl, weil diese Bestimmung - entgegen der Meinung der Beschwerde - die Behörde nicht dazu verhält, die Partei zur Antragstellung hinsichtlich sämtlicher im konkreten Fall in Betracht kommender und allenfalls Erfolg versprechender Beweismittel anzuleiten.
Im übrigen kann der belangten Behörde, wenn sie mangels eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin die Einvernahme ihrer Tochter und deren Lebensgefährten als Zeugen - in dieser Richtung versteht der Gerichtshof die einschlägigen Beschwerdeausführungen - unterlassen hat, daraus auch nicht der Vorwurf eines durch Mißachtung des § 39 Abs. 2 AVG 1950 mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemacht werden. Vielmehr hätte es die die Beschwerdeführerin treffende Mitwirkungspflicht geboten, die Genannten - deren allfällige Bedeutung als dem Standpunkt der Beschwerdeführerin dienliche Beweismittel nur dieser bekannt waren - der Behörde als Zeugen namhaft zu machen.
4. Da nach dem Gesagten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nicht vorliegen, hat der Gerichtshof keinen Anlaß, seiner Überprüfung des bekämpften Bescheides einen anderen Sachverhalt als den von der belangten Behörde als maßgeblich festgestellten zugrunde zu legen (§ 41 Abs. 1 VwGG). Da Bedenken gegen die inhaltliche Rechtmäßigkeit von der Beschwerde nicht erhoben worden sind und solche auch beim Gerichtshof nicht entstanden sind, ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 11. Juli 1988
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