VwGH 88/10/0068

VwGH88/10/00683.11.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde der Dipl. Kfm. FZ in R, vertreten durch Dr. Reinhard Schubert, Rechtsanwalt in Völkermarkt, 2.- Mai-Straße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Februar 1988, Zl. 12.341/01-IC8/88, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §19;
ForstG 1975 §4 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5 idF 1987/576;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §19;
ForstG 1975 §4 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5 idF 1987/576;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.425,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zlen. 83/07/0384 u.a., im besonderen auf die Ausführungen unter den Punkten II und III (sie betreffen die auch im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Grundstücke Nr. nnn/5 und Nr. nna, KG G) hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof die damals angefochtenen Bescheide, mit denen die belangte Behörde (in Bestätigung der Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. Dezember 1984, betreffend das Grundstück nnn/2, und vom 21. Dezember 1984, betreffend das Grundstück Nr. nna) ausgesprochen hatte, dass es sich beim Grundstück nna und bei einer näher bezeichneten Teilfläche des Grundstückes nnn/2 um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handle, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hatte der Gerichtshof - auf dem Boden der damals geltenden Rechtslage, nämlich des Forstgesetzes 1975 in der Fassung vor der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576 - ausgeführt, selbst wenn die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über Art und Ausmaß der jeweiligen Bestockung nach dem Verfahrensergebnis als unbedenklich gelten dürften, würde dies zur Feststellung, es handle sich um Wald, nicht ausreichen. Damit wäre nämlich nur das erste im § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 angeführte Kriterium (Vorhandensein forstlichen Bewuchses) erfüllt, nicht aber auch schon das weitere Kriterium, nämlich die Eignung, eine der im § 1 Abs. 1 lit. a bis d dieses Gesetzes genannten Wirkungen auszuüben. Im Hinblick auf das gänzliche Fehlen von Ausführungen zu dieser Frage hatte der Gerichtshof die damals angefochtenen Bescheide wegen Ergänzungsbedürftigkeit des maßgebenden Sachverhaltes aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde forstfachliche Gutachten zur Frage der Wirkungen des auf den betreffenden Flächen seinerzeit vorhanden gewesenen Bewuchses ein und gab sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. Dezember 1984 (Spruchpunkt 2.) und vom 21. Dezember 1984 (Spruchpunkt 3.) neuerlich keine Folge.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde bekämpft ausschließlich die vorhin genannten Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides.

Zum Spruchpunkt 2. ist zu bemerken: Die Beschwerdeführerin hat die im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. Dezember 1984 getroffene Feststellung, es handle sich bei einer Teilfläche von 1,8 ha des Grundstückes nnn/5 um Wald, hinsichtlich einer Teilfläche von 1,3 ha hievon in ihrer Berufung unbekämpft gelassen. Der Bescheid des Landeshauptmannes ist daher insoweit in Rechtskraft erwachsen. Da Gegenstand der Berufung gegen den besagten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten nur noch eine Teilfläche von 0,5 ha war, hat auch der diese Berufung abweisende Punkt 2. des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides allein diese noch strittig gebliebene Teilfläche von 0,5 ha zum Gegenstand. Dem entspricht auch die Bezeichnung des Beschwerdepunktes, wonach sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundstückes nnn/2 in dem Recht verletzt erachtet, dass die noch strittig gebliebene Teilfläche von 0,5 ha dieses Grundstückes nicht als Wald festgestellt werde.

Nach § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (in der im Beschwerdefall mangels Übergangsbestimmungen bereits anzuwendenden Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987 - im folgenden: FG) sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 FG von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie nach § 5 Abs. 2 erster Satz FG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist hingegen der Antragsteller nach, dass (a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder (b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder (c) die Behörde aus einem anderen Anlass festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz FG die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die von der belangten Behörde (in der Gegenschrift) vertretene Auffassung, im Hinblick auf die Änderung des § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 durch die Forstgesetz-Novelle 1987 komme nunmehr den Wirkungen des forstlichen Bewuchses für die Qualifikation der Grundstücke als Wald keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1989, Zl. 88/10/0156). Daran vermag die Bindungswirkung des hg. aufhebenden Erkenntnisses vom 26. Februar 1987 nichts zu ändern. Diese entfiel nämlich mit der Änderung der maßgebenden Rechtslage durch das Inkrafttreten der besagten Novelle am 1. Jänner 1988. Die belangte Behörde hatte daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Erlassung des Ersatzbescheides eine geänderte Sach- und Rechtslage zu beachten ist (Erkenntnis vom 20. Oktober 1986, Zl. 86/10/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen), die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Normen (hier: die geänderte Definition des Begriffes Wald) anzuwenden. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen über die Wirkungen des auf den in Rede stehenden Grundflächen vorhanden gewesenen Bewuchses.

Zum Beweis ihrer Behauptung, das Grundstück nna sei weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes gewesen, legte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ein an sie gerichtetes Schreiben des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulten für Vermessungswesen Dipl.Ing. GK vom 9. Jänner 1981 betreffend "Flächenermittlung lt. Begehung vom 29.12.1980" vor, in welchem zum Grundstück nna ausgeführt wird, es befänden sich hier zwei Reihen Fichten, je ca. 20 m lang und durchschnittlich 5 m breit; die mit Fichten bestockte Fläche betrage rund 200 m2. Die Beschwerdeführerin legte weiters eine von 10 Personen Unterfertigte "Beschreibung der Parzelle nna" vor und beantragte die Vernehmung dieser Personen als Zeugen. Die Beschwerdeführerin brachte überdies eine von, JL, einem ehemaligen Förster der Gutsverwaltung, zu der die beiden gegenständlichen Grundstücke gehören, erstellte "Gutächtliche Stellungnahme" vom 15. März 1982 bei. Diese enthält ausführliche Darlegungen über die bisherige Nutzung unter anderem der Grundstücke nna und nnn/2, über den früher vorhanden gewesenen Bewuchs sowie darüber, wie es zur Eintragung der Kulturgattung "Wald (Busch)" in den Kataster kam.

Auch in Ansehung des Grundstückes nnn/2 machte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Zeugen namhaft und verwies darüberhinaus zum Beweis für ihre Behauptung, es handle sich bei der allein noch strittigen Teilfäche von 0,5 ha dieses Grundstückes nicht um Wald, auf die erwähnte "Gutächtliche Stellungnahme" vom 15. März 1982 und auf die "Flächenermittlung lt. Begehung vom 29.12.1980". In dieser heißt es in Bezug auf die Grundstücke nnn/4 und nnn/2, über beide Grundstücke erstrecke sich eine ca. 70 m lange Fichtenreihe mit einer durchschnittlichen Breite von 4 m, was eine Gesamtfläche von ca. 300 m2 ergebe.

Die belangte Behörde stützte, wie vor ihr schon der Landeshauptmann von Kärnten, die Feststellung, es handle sich bei den strittigen Flächen um Wald im Sinne des Gesetzes, auf gutächtliche Äußerungen forstlicher Amtssachverständiger der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt und des Landeshauptmannes von Kärnten. Diese Sachverständigen waren, da der auf den strittigen Flächen seinerzeit stockende Bewuchs bereits im Frühjahr 1981 entfernt worden war, im wesentlichen auf Luftbildaufnahmen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (von 1971 und 1980) angewiesen, aus denen sie auf einen ehemals vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchs schlossen. Außerdem wurde hinsichtlich des Grundstückes nnn/2 auf dort vorgefundene Wurzelstücke des ehemaligen Bewuchses und auf Fotos, die das Luftbild unterstützen würden, Bezug genommen. Hinsichtlich des Grundstückes nna wurde auf die Ortskenntnis des erstinstanzlichen Amtssachverständigen im Hinblick auf den nahe gelegenen Forstgarten G hingewiesen. Die Vernehmung der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Personen als Zeugen unterblieb im wesentlichen mit der Begründung, die vorliegenden Beweisergebnisse böten eine ausreichende Grundlage für die jeweils getroffene Feststellung; die namhaft gemachten Zeugen stünden bzw. seien in einem Abhängigkeits- oder Auftragsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden; sie hätten einen vorbereiteten Schriftsatz unterschrieben und ihre nachträgliche Vernehmung sei daher wegen ihrer Unglaubwürdigkeit nicht zielführend.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten sich zu Unrecht geweigert, die von ihr namhaft gemachten ortskundigen Zeugen, darunter den Geometer Dipl.Ing. KK, der am 29. Dezember 1980 an Ort und Stelle einen Befund aufgenommen habe, sowie den ehemaligen Förster JL, zu vernehmen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem sie die Tauglichkeit der Luftbildaufnahmen als Beweismittel zur Feststellung des seinerzeit vorhanden gewesenen Bewuchses bestritten habe, auseinander gesetzt. Die Beschwerdeführerin ist damit im Recht.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Diese Beurteilung ("freie Beweiswürdigung") darf aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist grundsätzlich unzulässig. Nur dann ist eine Behörde nicht verpflichtet, sich mit angebotenem Beweismaterial auseinander zu setzen, wenn es - objektiv gesehen - nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, d. h. zur Ermittlung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 1983, Zl. 82/11/0084, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Gegen diese Grundsätze hat die belangte Behörde durch die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugenbeweises verstoßen. Es liegt auf der Hand, dass die Vernehmung der Zeugen, bei denen es sich zum Teil um Personen handelt, die auf Grund einschlägiger Tätigkeiten mit den Bestockungsverhältnissen auf den beiden Grundstücken zweifellos vertraut sind (ehemals im Betrieb tätiger Förster; Landwirt, dem die Bewirtschaftung der Grundstücke oblag; Sachverständiger, der kurz vor der Entfernung des jeweiligen Bewuchses eine Bestandsaufnahme vorgenommen hatte), entscheidende Aufschlüsse über Art und Ausmaß des seinerzeit vorhanden gewesenen Bewuchses hätte geben können. Die Glaubwürdigkeit der angebotenen Zeugen und damit die Eignung ihrer Aussage als taugliches Beweismittel zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes im Vorhinein zu verneinen, wie dies hier der Fall war, widerspricht dem Verbot antizipierender Beweiswürdigung.

Davon abgesehen ist im Beschwerdefall folgendes zu berücksichtigen: Die beigezogenen Amtssachverständigen waren unbestritten nicht im Detail aus eigener Wahrnehmung über den Zustand der beiden Grundstücke vor dem Jahre 1981 informiert. Die Eignung der Luftbildaufnahmen, auf die sich ihre Äußerungen im wesentlichen stützen, als taugliche Beweise für Art und Umfang der seinerzeitigen Bestockung wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Zur Stützung ihres diesbezüglichen Berufungsvorbringens legte sie von Dipl.Ing. Walter H. Mayer, Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft und gerichtlich beeideter Sachverständiger, erstellte Gutachten (vom 14. Jänner 1985) vor. Darin zog der Sachverständige unter Bezugnahme auf näher angeführte wissenschaftliche Arbeiten die Eignung von Luftbildaufnahmen als zuverlässiges Beweismittel für die Ermittlung der Art eines vorhandenen Bewuchses nachdrücklich in Zweifel. Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen findet sich im angefochtenen Bescheid nicht, obgleich die belangte Behörde auf Grund der ihr obliegenden Begründungspflicht (§S 60, 67 AVG 1950) dazu verhalten gewesen wäre. Infolgedessen bleibt offen, ob und gegebenenfalls aus welchen Erwägungen die belangte Behörde angenommen hat, es handle sich hiebei nicht um stichhältige Einwendungen. Bei diesem Verfahrensergebnis erweist sich der Verzicht auf die Möglichkeit, durch die Vernehmung von Personen, die aus eigener Wahrnehmung über Art und Ausmaß des auf den strittigen Flächen seinerzeit vorhanden gewesenen Bewuchses hätten aussagen können, als wesentlicher Verfahrensmangel.

Im Hinblick auf die wiederholte Bezugnahme der belangten Behörde auf die Rechtsvermutung des § 3 FG sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu dem Hinweis veranlasst, dass für die Feststellung der Waldeigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 2 FG die Zuordnung einer Fläche im Grundsteuer- oder Grenzkataster bedeutungslos ist (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1981, Slg. Nr. 10.372/A).

Aus den geschilderten Gründen ist der angefochtene Bescheid in dem im Spruch bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren hinsichtlich Stempelgebühren ist abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen war und dafür S 240,-- an Stempelmarken zu entrichten waren.

Wien, am 3. November 1989

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