Normen
ABGB §863;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z1;
AVG §38;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
ABGB §863;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z1;
AVG §38;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 3. Februar 1987 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse gemäß den §§ 409 und 410 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 44 leg. cit. fest, daß die Jahresbeitragsgrundlage des Beschwerdeführers im Jahr 1983 S 129.000,-- und die Sonderzahlungen S 21.600,-- zu betragen hätten. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die neue Festsetzung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1983 sei anläßlich einer Beitragsprüfung notwendig geworden. Der Dienstgeber, der die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechne, habe bei der Erstellung der Beitragsgrundlagennachweise 1983 irrtümlich beitragsfreie Entgelte mit den tatsächlich erzielten versicherungspflichtigen Entgelten mitgemeldet. Eine bescheidmäßige Absprache erweise sich als notwendig, weil die Jahresbeitragsgrundlage 1983 eventuell eine Vorfrage im abgeschlossenen Pensionsversicherungsfeststellungsverfahren (§ 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950) bilde.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Sein Dienstgeber habe keine beitragsfreien Entgelte mitgemeldet. Der Beschwerdeführer habe nämlich niemals beitragsfreie Entgelte bezogen. Spesen oder Diäten habe er weder erhalten noch verrechnet. Vielmehr habe er anläßlich seines Dienstantrittes bei der Firma A OHG im Jahre 1980 einen Nettolohn in Höhe von S 10.000,-- pro Monat vereinbart. Dieser Nettobetrag sei ihm auch immer bezahlt worden. Auf Grund alljährlicher Kollektivvertragserhöhungen sei sein Nettolohn jährlich etwas gestiegen und habe zuletzt (1984) S 11.000,-- betragen.
Im Vorlageantrag der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 9. März 1987 heißt es, es sei anläßlich der Beitragsprüfung festgestellt worden, daß die gemeldete allgemeine Beitragsgrundlage für das Jahr 1983 in der Höhe von S 165.000,-- mit den abgerechneten beitragspflichtigen Entgelten in der Höhe von nur S 129.000,-- nicht übereinstimme. Nach dem Gehaltskonto 1983 habe das monatliche Bruttogehalt des Beschwerdeführers in den Monaten Jänner und Februar 1983 S 13.500,--, ab März 1983 sodann S 13.800,-- betragen. Von diesen Beträgen seien aber pro Monat die als Zulage ausgewiesenen S 3.000,--, die der als Vertreter beschäftigte Beschwerdeführer erhalten habe, abgezogen werden.
Dementsprechend seien auf dem Gehaltskonto 1983 als sozialversicherungspflichtiges Entgelt die Beträge von S 10.500,-- bzw. 10.800,-- ausgewiesen. Es seien auch nur von diesen Gehältern Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
1.2. Mit Bescheid vom 22. März 1988 gab der Landeshauptmann von Burgenland diesem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die belangte Behörde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer vom 18. Februar 1980 bis 31. Juli 1984 bei der Firma A OHG, X, als Gebietsvertreter für Baustoffprodukte beschäftigt gewesen sei. Sein Kundenkreis seien (fast) ausschließlich Privatbauherren gewesen. Zunächst sei ein Bruttomonatslohn in der Höhe von S 10.500,-- sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung für Dienstreisen in der Höhe von monatlich S 3.000,-- vereinbart worden. Zusätzlich sei die Zurverfügungstellung eines Dienstautos ausgemacht gewesen. Praxiszeiten bzw. Verwendungsgruppenjahre habe der Beschwerdeführer der Dienstgeberin nicht bekanntgegeben und nachgewiesen. Die Dienstgeberin habe für Jänner bis Februar 1983 jeweils S 10.500,--, von März bis Dezember 1983 monatlich jeweils S 10.800,-- als Bruttomonatslohn zur Sozialversicherung angemeldet. Zu diesem Lohn habe der Beschwerdeführer für allfällige Tages- bzw. Nächtigungsgelder eine monatliche Pauschalentschädigung in der Höhe von S 3.000,-- erhalten. Die belangte Behörde stütze sich auf die Aussagen des als Zeuge vernommenen "Dienstgebers" BA. Auch habe die damals als Buchhalterin beschäftigte FG angegeben, ihres Wissens habe jeder Gebietsvertreter die Zulage in Höhe von S 3.000,-- erhalten. Letztlich habe der Beschwerdeführer regelmäßig Lohnstreifen, deren Erhalt er nicht bestreite, ausgehändigt erhalten. Aus diesen hätten ihm die detailierte Gliederung seines Bezuges sowie sämtliche Abzüge bekannt sein müssen. Bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Feststellungsbescheides habe der Beschwerdeführer an den ausgewiesenen Beträgen keinerlei Anstoß genommen. Da der Beschwerdeführer angebe, seit vielen Jahren als Außendienstvertreter tätig gewesen zu sein, dürfe eine gewisse Berufserfahrung auch bei seinen Lohnvereinbarungen angenommen werden.
Auf den Beschwerdeführer sei der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes (Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe II) anzuwenden gewesen. Hinsichtlich der Anrechnung von Praxis- sowie Verwendungsgruppenjahren bestimme dieser Kollektivvertrag, daß der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekanntzugeben und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachzuweisen habe. Im Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 1983 habe der kollektivvertragliche Anspruchslohn im ersten und zweiten Verwendungsgruppenjahr S 7.225,--, nach 16 Verwendungsgruppenjahren S 10.980,-- betragen. Da nun eine Anrechnung von Praxis- und Verwendungsgruppenjahren mangels Nachweises nicht vorzunehmen gewesen sei, seien die gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagen (S 10.500,-- bzw. 10.800,--) als eine weit überkollektivvertragliche Entlohnung zu qualifizieren. Der kollektivvertragliche "Anspruchslohn" im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG liege daher nicht höher als die gemeldeten Beitragsgrundlagen.
Unbestritten sei der Beschwerdeführer als Gebietsvertreter regelmäßig im Außendienst zur Vornahme von Kundenbesuchen tätig gewesen. Die hiefür als Auslagenersatz mit S 3.000,-- gewährte monatliche Pauschalzulage lasse in einer für den Sozialversicherungsträger nachprüfbaren Weise im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG erkennen, für welchen dem Grunde und der Höhe nach bestimmten Aufwand sie als Abgeltung geleistet worden sei. Zudem könne die belangte Behörde aber auch nicht aus der mit S 3.000,-- bezifferten Höhe der Zulage ein verstecktes Entgelt, das sozialversicherungspflichtig wäre, ableiten. Lege man nämlich den Pauschalbetrag auf die Tage einer Fünf-Tages-Arbeitswoche um, so überstiege er den Betrag von täglich S 150,-- nicht. Ein Auslagenersatz in dieser Höhe erscheine jedoch angemessen. Bemerkt werde, daß vergleichsweise die im Kollektivvertrag für Handelsangestellte festgesetzte Reiseaufwandsentschädigung im Jahr 1983 bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von S 100.000,-- bis S 160.000,-- als Taggeld einen Betrag in der Höhe von S 203,-- vorsehe. Somit sei der als Pauschalbetrag von monatlich S 3.000,-- gewährte Auslagenersatz zu Recht als beitragsfrei behandelt worden.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß seine Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 1983 gemäß den von ihm ins Verdienen gebrachten Beträgen richtig festgestellt werde, verletzt.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Beitragsgrundlage für die Leistungsbemessung und den Umstand, daß im vorliegenden Fall nach der Aktenlage von keiner berechtigten Partei ausdrücklich eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung konkreter Beiträge begehrt wurde, erweist sich die auf § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG gestützte bescheidmäßige - bloße - Feststellung der Beitragsgrundlagen nicht als rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0239 = ZfVB 1988/3/983).
2.2.1. In der Beschwerde heißt es, es sei ursprünglich ein Nettogehalt von S 10.000,-- monatlich vereinbart worden. Dieses sei auf Grund kollektivvertraglicher Erhöhungen jedes Jahr um einen kleinen Betrag gestiegen, sodaß der Beschwerdeführer schließlich im Jahr 1984 einen Nettobezug von S 11.000,-- erhalten habe, und zwar 14 mal jährlich. Wenn der Beschwerdeführer einen Lohnstreifen bekommen habe, dann habe er diesen nicht gelesen, da er davon nichts verstehe. Er könne weder Lohnverrechnung noch Buchhaltung. Ihm sei einzig und allein wichtig gewesen, daß der Nettolohn der Vereinbarung entspreche. Es sei durchaus üblich, Nettolohnvereinbarungen zu treffen. Der jeweilige Bruttobetrag müsse eben von der Lohnverrechnung errechnet werden. Der Dienstgeber habe völlig richtig die gesamten Einkünfte des Beschwerdeführers der Beitragsbemessungsgrundlage unterzogen, im Lohnsummenverfahren gemeldet und die hievon errechneten Beiträge abgeführt. Der Dienstgeber werde durch die Version des Beschwerdeführers in nichts geschädigt. Ein Lohnstreifen sei für den Beschwerdeführer, ungeachtet seiner langjährigen Tätigkeit als Außendienstvertreter, nicht überprüfbar. Da das ausbedungene Nettogehalt gestimmt habe, habe der Beschwerdeführer keinen Zweifel an der Richtigkeit des Lohnstreifens gehabt. Man könne von ihm nicht verlangen, daß er den Gehaltsabschnitt von einem Steuerberater oder der Arbeiterkammer oder einer anderen Institution überprüfen lasse.
2.2.2. § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG lautet:
"§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;"
§ 49 Abs. 1 ASVG bestimmt:
"Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüberhinaus auf Grund des Dienst(Lehr-)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält."
Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich der tatsächlich gezahlte Lohn maßgebend, sondern, wenn er den tatsächlich gezahlten Lohn übersteigt, der Lohn, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob aber ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211 = ZfVB 1984/5/2067, und viele andere). Der Beitragsvorschreibung ist daher in einem solchen Fall insbesondere der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrundezulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1950, Slg. N.F. Nr. 1261/A, und vom 30. November 1960, Slg. N.F. Nr. 5435/A). § 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG stellen auf den Anspruchslohn ab (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1979,
677/76 = ZfVB 1980/5/1626, und vom 27. November 1981, Zl. 1859/79 = ZfVB 1983/1/189).
Da nun der Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinne dieser Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen. Das schließt freilich nicht aus, daß dem Dienstvertrag eine Nettolohnvereinbarung zugrundegelegt wird, da eine solche vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus nicht unzulässig ist. Der Beitragsbemessung und auch dem gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Günstigkeitsvergleich mit dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn ist in einem solchen Fall das entsprechend errechnete Bruttoentgelt zugrundezulegen (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 13. November 1981, Zl. 1160/80 = ZfVB 1983/1/201).
2.2.3. Im Beschwerdefall behauptet der Beschwerdeführer den Abschluß einer Nettolohnvereinbarung, womit erkennbar gemeint ist, daß das von der belangten Behörde als Beitragsgrundlage angenommene Entgelt (von S 10.500,-- bzw. S 10.800,--) um die Lohnsteuer und die auf den Beschwerdeführer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen gewesen wäre; der als Zeuge vernommene BA bestreitet eine solche namens der Dienstgeberin. Die belangte Behörde ist der Darstellung der Dienstgeberin gefolgt.
Was die bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so schließt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A) § 45 Abs. 2 AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Deshalb führen wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Bei der Feststellung, ob die Version des Beschwerdeführers über den Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarung oder jene des Zeugen A als erwiesen anzunehmen ist, hat sich die belangte Behörde auf die zeugenschaftliche Vernehmung des Genannten, die Bekundungen der ehemaligen Buchhalterin FG und den Inhalt der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Gehaltsabschnitte gestützt. Dabei ist der Vertragsinhalt, wie er sich im Jahr 1983 darstellte, entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht folgen, wenn sie der Darlegung der erwähnten, nicht als Zeugin vernommenen Buchhalterin, daß jeder Gebietsvertreter "ihrem Wissen nach" die Zulage in der Höhe von S 3.000,-- erhalten habe, einen besonderen Beweiswert zugemessen hat. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer nicht bestritten; bestritten hat er allerdings, daß ein Gespräch mit der Buchhalterin während seines Dienstverhältnisses stattgefunden habe, in welchem sie ihm erklärt hätte, daß diese Zulage nicht der Pensionsbemessungsgrundlage zugrundegelegt werden würde. Die zeugenschaftliche Vernehmung der Buchhalterin war im Beschwerdefall deswegen nicht entbehrlich, weil der belangten Behörde darin nicht gefolgt werden kann, daß sie ihre Beweiswürdigung auf die jahrelange, widerspruchslose Entgegennahme der Gehaltsabschnitte durch den Beschwerdeführer stützt. Im Ergebnis erblickt sie darin ein Indiz dafür, daß der Dienstvertrag ursprünglich bzw. jedenfalls im Jahr 1983 den Inhalt hatte, wie er sich aus den monatlichen Gehaltsabschnitten ersehen läßt. Dies setzt voraus, daß angenommen werden dürfte, dem Beschwerdeführer als Vertragspartner sei entweder erstens bereits bei Vertragsabschluß klar gewesen, daß er den von ihm angestrebten "Nettolohn" dadurch erreichen werde, daß ihm die Dienstgeberin zusätzlich zum beitragspflichtigen Gehalt eine als beitragsfrei behandelte Zulage von S 3.000,-- gewährt, oder es sei ihm zweitens später der rechtliche Inhalt der Gehaltsabrechnungen (Gehaltsabschnitte) bewußt geworden und er sei damit einverstanden gewesen.
Was den ersten Punkt anlangt, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere hat sie nicht geprüft, ob tatsächlich allen Gebietsvertretern unabhängig von der Höhe ihres Gehaltes im damaligen Zeitraum eine Zulage von ca. S 3.000,-- gewährt worden ist. Eine Einschau in die Lohnkonten und eine Vernehmung der mit der Buchhaltung befaßten Personen ist unterblieben, obwohl dies zur Klärung des Sachverhaltes hätte beitragen können.
Was den zweiten Punkt betrifft, unterliegt die belangte Behörde einem entscheidenden Irrtum, wenn sie darauf abstellt, der Beschwerdeführer hätte die tatsächliche Modalität der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung seiner Bezüge nach den ihm ausgefolgten Lohnstreifen erkennen müssen. Darauf kommt es nämlich angesichts des vorliegenden Beweisthemas, nämlich der Frage nach dem Inhalt des allenfalls stillschweigend abgeänderten Nettolohnvertrages nicht an. Für die Annahme einer konkludenten Vertragsänderung ist nämlich nicht das "Erkennenmüssen", sondern das tatsächliche "Erkannthaben" (für welches die Behörde Feststellungen etwa dahin treffen müßte, daß der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Art der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung seiner Bezüge aufmerksam gemacht worden wäre und diese weiterhin unbeanstandet akzeptiert hätte) allein entscheidend.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Feststellung der belangten Behörde, eine Nettolohnvereinbarung mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt sei nicht vorgelegen, als mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.
2.3.1. In der Beschwerde heißt es weiters, die Dienstgeberin habe vom Beschwerdeführer und aus den von ihm vorgelegten Zeugnissen Kenntnis von seinen früheren Dienstverhältnissen gehabt. Im Zeitpunkt der Einstellungsgespräche sei der Beschwerdeführer bereits im
56. Lebensjahr gestanden. Der Beschwerdeführer habe der Dienstgeberin von seiner Vorpraxis, wenn auch nicht im einzelnen, Mitteilung gemacht. Diese Vorpraxis sei dafür ausschlaggebend gewesen, daß er angestellt worden sei. Andererseits sei ein Nettogehalt vereinbart worden. Ob bzw. wieviel dieses über dem kollektivvertraglichen Lohn gelegen sei, sei weder für den Beschwerdeführer noch für die Dienstgeberin interessant gewesen. Gehe man davon aus, daß er ein Diätenpauschale bezogen hätte (was unzutreffend sei), dann wäre seine Entlohnung für Dezember 1983 mit S 10.800,-- geringer gewesen als der kollektivvertragliche Anspruchslohn von S 10.980,--.
2.3.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Anrechnung von Praxis- sowie Verwendungsgruppenjahren nach dem Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes hingewiesen und ausgeführt, daß eine solche Nachweisung nicht erfolgt sei.
Mit den Beschwerdeausführungen wird nicht dargetan, daß der Beschwerdeführer dieser Nachweisungspflicht (fristgerecht) nachgekommen wäre oder der angewendete Kollektivvertrag den angenommenen Inhalt nicht hätte. Der Beschwerdeführer hat vielmehr in der Verhandlung vom 17. März 1988 ausdrücklich erklärt, daß er dem Dienstgeber Praxis- oder Verwendungsgruppenzeiten weder bekanntgegeben noch nachgewiesen habe. Die Beitragsbemessungsgrundlage 1983 erweist sich daher, auch soweit sie aus dem Dezember 1983 resultiert, aus dem in der Beschwerde vorgetragenen Grund nicht als rechtswidrig.
2.4.1. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, durch das Dienstauto habe er seine Arbeitszeit so einteilen können, daß er seine Mittagspausen zu Hause habe verbringen können. Er habe keine Auslagen durch Dienstreisen gehabt. Sein Wohnsitz liege vom Firmensitz ca. 35 Straßenkilometer entfernt. Kundenbesuche habe er ausschließlich so eingeteilt, daß er sowohl zu Hause mittagessen als auch nächtigen habe können. Dadurch habe sich eine Absprache über Diäten und Nächtigungsgelder erübrigt.
2.4.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1984, G 36, 77/82, Slg. Nr. 10089 = ZfVB 1985/2/829, wurde § 49 Abs. 3 Z. 1 zweiter Satz ASVG, betreffend kollektivvertraglich gewährte Tages- und Nächtigungsgelder als verfassungswidrig aufgehoben. Auf das in Streit stehende Jahr 1983 ist daher im Beschwerdefall § 49 Abs. 3 Z. 1 erster Satz ASVG in der Stammfassung anzuwenden. Diese Bestimmung lautete:
"(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen."
Beitragsfrei nach § 49 Abs. 3 Z. 1 erster Satz ASVG kann nur die Abgeltung eines tatsächlich aufgetretenen und überdies durch betriebliche Maßnahmen veranlaßten Mehraufwandes des Dienstnehmers sein; dies kommt auch im zweiten Halbsatz ganz klar zum Ausdruck, wonach unter anderem Fahrtkostenvergütungen sowie Tages- und Nächtigungsgelder nur beitragsfrei sind, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1984, Zl. 83/08/0140 = ZfVB 1985/4/1480, vom 31. Jänner 1985, Zl. 82/08/0160 = ZfVB 1985/4/1455, und vom 22. Oktober 1987, Zl. 83/08/0009 = ZfVB 1988/3/932).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren stets die Gewährung einer Zulage als eines Auslagenersatzes für Mehraufwendungen überhaupt bestritten. Über Tages- und Nächtigungsgebühren sowie Diäten oder ähnliches sei nicht gesprochen worden (Niederschrift vom 15. Dezember 1987). Ist aber nach dem vorher Gesagten davon auszugehen, daß die Behörde zu Recht festgestellt hat, daß in Wahrheit neben dem Gehalt eine Zulage von S 3.000,-- vertraglich gewährt worden ist, dann ist in der Tat, wie der Beschwerdeführer für diesen Fall in der Beschwerde geltend macht, zu prüfen, ob diese Zulage zu Recht zur Gänze aus der Beitragsgrundlage ausgeschieden und als beitragsfrei behandelt wurde. Feststellungen, ob überhaupt und in welchem Ausmaß ein dem Beschwerdeführer aus dienstlichen Verrichtungen tatsächlich erwachsener Mehraufwand durch die Zulage (als pauschalen Spesenersatz) abgegolten wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1982, Zl. 81/08/0016 = ZfVB 1983/3/1250), sind von der belangten Behörde nicht getroffen worden. Diese hat sich vielmehr mit der ganz allgemein gehaltenen Bemerkung begnügt, ein Auslagenersatz in der Höhe von S 150,-- täglich erscheine für einen Außendienstvertreter angemessen.
Wegen der darin zum Ausdruck kommenden verfehlten Rechtsauffassung - was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet -, sind die Feststellungen des angefochtenen Bescheides daher in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig geblieben, wobei im fortgesetzten Verfahren eine Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beschwerdeführers, keine Auslagen dieser Art gehabt zu haben, erforderlich sein wird.
2.5.1. In der Beschwerde wird schließlich geltend gemacht, daß ihm ein Dienstwagen, den er auch für private Zwecke, insbesondere auch an Wochenenden, habe benützen dürfen, zur Verfügung gestellt worden sei. Eine solche private Nutzung sei erfolgt. Diese sei der Sozialversicherungsbeitragsgrundlage zuzurechnen und betrage für das Jahr 1983 ca. S 2.100,-- monatlich.
2.5.2. Ungeachtet der vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptung, neben dem Gehalt zusätzlich noch ein Dienstauto zur Verfügung gestellt bekommen zu haben (Niederschrift vom 15. Dezember 1987, Aktenvermerk vom 22. Dezember 1987), hat sich die belangte Behörde nicht mit der Frage, ob dies die Zurverfügungstellung (auch) für den privaten Bereich bedeutet und welcher Sachbezugswert diesfalls zugrunde zu legen wäre, auseinandergesetzt. Auch in diesem Punkt ist der festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben.
2.6. Aus diesen Erwägungen folgt, daß der angefochtene Bescheid im Hinblick auf das Prävalieren der inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989. Stempelgebühren waren im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG nicht zuzusprechen; die Umsatzsteuer ist in den Pauschalbeträgen der zitierten Verordnung bereits berücksichtigt.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)