VwGH 88/07/0116

VwGH88/07/011624.4.1990

JP gegen den Gemeinderat der Gemeinde Reith bei Seefeld wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Anschluß an die Gemeindewasserversorgungsanlage, zu Recht erkannt:

Normen

GdAbgG Tir §30;
WasserleitungsO Reith bei Seefeld 1966 §3 Abs2;
WasserleitungsO Reith bei Seefeld 1966 §9;
GdAbgG Tir §30;
WasserleitungsO Reith bei Seefeld 1966 §3 Abs2;
WasserleitungsO Reith bei Seefeld 1966 §9;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 5 und § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950 werden die Anträge des Beschwerdeführers vom 4. November 1983 und vom 11. April 1985, jeweils auf Anschluß seines Grundstückes nn1, KG Leithen, an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Reith bei Seefeld,

ZURÜCKGEWIESEN.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Gemeinde Reith bei Seefeld erhoben, weil diese Behörde über die zwei vom Beschwerdeführer erhobenen, an sie im Wege eines Devolutionsantrages herangetragenen Anträge vom 4. November 1983 und vom 11. April 1985, jeweils gerichtet auf Anschluß seines Grundstückes nn1, KG Leithen, an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Reith bei Seefeld, nicht entschieden hat.

Vom Gemeinderat der Gemeinde Reith bei Seefeld (der belangten Behörde) wären - hätte er, wie vom Beschwerdeführer beantragt, über die beiden vorerwähnten Anträge bescheidmäßig abgesprochen - § 9 und § 3 Abs. 2 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld (beschlossen vom Gemeinderat am 18. April 1966; kundgemacht durch öffentlichen Anschlag in der Zeit vom 21. April 1966 bis 5. Mai 1966) anzuwenden gewesen. Demnach hatte auch der Verwaltungsgerichtshof, der aufgrund der - zulässigen - Säumnisbeschwerde anstelle der belangten Behörde über die Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden hat, diese Bestimmungen anzuwenden; sie waren daher insoweit präjudiziell.

Da der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken hegte, daß die genannten Bestimmungen der - von ihm als Verordnung qualifizierten - Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld der gesetzlichen Grundlage entbehrten, stellte er mit Beschluß vom 23. Mai 1989, Zl. A 17/89, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die §§ 9 und 3 Abs. 2 der besagten Wasserleitungsordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 3. März 1990, V 29/89, entschied der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß und erkannte gemäß Art. 139 B-VG, daß "§ 3 Abs. 2 und § 9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld (beschlossen vom Gemeinderat am 18. April 1966, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. April bis 5. Mai 1966) als gesetzwidrig aufgehoben (werden)". Der Verfassungsgerichtshof teilte - ausgehend davon, daß die Wasserleitungsordnung als Verordnung im Sinne des Art. 139 Abs. 1 B-VG zu qualifizieren sei - die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß weder § 30 des Tiroler Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 43/1935 idF LGBl. Nr. 50/1972, 55/1972 und 40/1985, noch eine andere gesetzliche Vorschrift eine Deckung für die genannten Verordnungsbestimmungen böten.

Damit aber ist das Schicksal der Anträge des Beschwerdeführers vom 4. November 1983 und vom 11. April 1985 entschieden: Sie sind mangels entsprechender Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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