VwGH 88/06/0039

VwGH88/06/003917.5.1990

N gegen Tiroler Landesregierung vom 25. März 1987, Zl. IIb 1-L-1397/1-1987 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Straßenbaubewilligung.

Normen

BauRallg;
ROG Tir 1984 §19;
BauRallg;
ROG Tir 1984 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 7. April 1986 beantragte die mitbeteiligte Marktgemeinde beim Bürgermeister dieser Gemeinde die Erteilung der Straßenbaubewilligung für die Errichtung einer Gemeindestraße auf den Grundparzellen 367/2, 367/1, 369/4, 369/3 und 369/1 der KG A unter Hinweis auf die Baupläne samt Profildarstellungen und Grundeinlösungsplan. Aus dem beiliegenden technischen Bericht ergibt sich, daß die Gemeindestraße bei der F-siedlung (G-straße) in Richtung Westen verlängert werden sollte, damit die für die Bebauung freigegebenen Grundparzellen verkehrsmäßig erschlossen werden. Die Straße sei nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde in dieser Form vorgesehen. Die Zufahrtsstraße habe eine Fahrbahnbreite von 5 m, wozu noch die erforderlichen Böschungen bzw. bei Flachböschungen die Bankette von ca. 30 cm Breite kämen. Zu der für 30. April 1986 anberaumten mündlichen Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin schriftliche Einwendungen, in der sie auf eine frühere Nichtigerklärung der Straßenführung durch die Tiroler Landesregierung sowie auf Auskünfte beim Bürgerservice verwies. Die bestehende Straße habe drei Jahre hindurch für den Bau der Reihenhäuser ausgereicht. Die erweiterte und verlängerte Straße wäre lediglich ein Parkplatz für Nachbar- und Besucherautos. Bei der mündlichen Verhandlung beschränkte sich die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Straßenbau darauf, daß bei projekts-, sach- und fachgemäßer Ausführung gegen den Bau der geplanten Straße sowie bei Ableitung der Straßenoberflächenwässer durch drei Straßenabläufe in das öffentliche Kanalnetz in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken bestünden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Mai 1986 wurde dieser die Bewilligung zum Bau der geplanten Zufahrtsstraße auf den schon genannten Parzellen gemäß § 50 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes unter bestimmten Bedingungen erteilt. Zu dem "Einspruch" der Beschwerdeführerin "entschied" die Straßenbaubehörde, daß die mit Bescheid vom 9. Juni 1983 erteilte Bewilligung der Zufahrtsstraße für nichtig erklärt worden sei, weil damals die Trassenführung nicht mit dem zu dieser Zeit gültigen Bebauungs- bzw. Verbauungsplan übereingestimmt habe. Die nunmehrige Trassenführung entspreche aber jener im neuen Bebauungsplan, weshalb sämtliche Einwendungen diesbezüglich zurückgewiesen würden. Gerade um diesem Bebauungsplan zu entsprechen, habe die derzeit bestehende Zufahrtsstraße auf die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesene Grundfläche verlegt werden müssen. Die Errichtung der Straße sei notwendig, um die bestehenden Wohnhäuser für den Verkehr zu erschließen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und ein weiterer Anrainer (dieser jedoch nur soweit eine Fahrbahnbreite von 5 m überschritten wurde) Berufung. Mit Bescheid vom 17. September 1986 gab der Gemeindevorstand den Berufungen insofern Folge, als die zusätzlich zur Fahrbahn genehmigte Erstellung der Bankette und Böschungen in einer Breite von 30 cm nicht bewilligt werde; das Mehrbegehren wurde hingegen als unbegründet abgewiesen. Den abweisenden Teil begründete die Berufungsbehörde damit, daß das seit drei Jahren bestehende Straßenprovisorium dem Bebauungsplan widerspreche, die geplante Gemeindestraße ihm jedoch entspreche. Der Sachverständige sei nur zur Prüfung der technischen Ausführung und Ausgestaltung der geplanten Gemeindestraße zuständig gewesen, nicht auch zur Prüfung der Notwendigkeit oder des Bedarfes. Im Verfahren zur Erstellung des Bebauungsplanes habe die Beschwerdeführerin wiederholt Einspruch erhoben, der Gemeinderat habe auch mehrmals Wünsche berücksichtigt; die von der Beschwerdeführerin vermutete Falschinformation des Gemeinderates treffe daher zweifellos nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe bei der letztmaligen Auflage des Bebauungsplanes gegen die hier beabsichtigte, dem Verfahren zugrundegelegte Trassierung der Zufahrtsstraße keinen Einspruch mehr erhoben. Damit seien Fragen einer bestehenden privatrechtlichen Servitut ohne Bedeutung.

Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Einwände gegen die Person des Planers des Bauprojektes seien weder von der Bewilligungsbehörde noch von der Vorstellungsbehörde zu berücksichtigen. Die Auswahl der Person des Planers müsse der Gemeinde überlassen bleiben. Einwendungen gegen den Bebauungsplan hätten im Verlauf des Verfahrens zu dessen Erstellung vorgebracht werden müssen, sie stünden mit dem gegenständlichen Verfahren in keinem Zusammenhang. Daß Baubewilligungen für Häuser bereits erteilt worden seien, ohne daß vorher eine Entscheidung über die Straßenführung zu deren Erschließung getroffen worden sei, sei allenfalls ein Mangel des baurechtlichen Verfahrens, könne jedoch nicht als Rechtswidrigkeit des straßenbaurechtlichen Verfahrens mit Erfolg geltend gemacht werden. Zu den Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Bauvorhabens und dessen Ausgestaltung sei darauf zu verweisen, daß die Straßenbaubehörde an die im Bebauungsplan vorgesehene Straßentrasse und Straßenbreite gebunden sei. Derartige Einwendungen könnten daher im straßenbaurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 (TBO), ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung im Sinne des § 50 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des LGBl. Nr. 10/1970, an die im Bebauungsplan vorgesehene Trasse gebunden. Dies bedeutet, daß alle Ausführungen der Beschwerdeführerin in bezug auf Notwendigkeit und Breite der Straße, ja auch hinsichtlich eines insofern unzureichenden Gutachtens des straßenbautechnischen Sachverständigen daran scheitern, daß die Behörde lediglich die Übereinstimmung des Straßenprojektes mit dem rechtswirksamen Bebauungsplan zu prüfen hatte. - Daß diese Übereinstimmung gegeben ist, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. - Nicht verständlich ist das Vorbringen in der Beschwerde, daß der Spruch der Berufungsbehörde, wonach den Berufungen insofern Folge gegeben wurde, als die Erstellung der Bankette und Böschungen nicht bewilligt wurden, das Mehrbegehren aber als unbegründet abgewiesen wurde, nicht schlüssig sei. Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, daß die eigentliche Straße ohne zusätzliche Bankette und Böschungen bewilligt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch von Amts wegen vorsichtshalber auch das Zustandekommen des Bebauungsplanes geprüft. Dabei ergab sich, daß es sich nicht etwa um eine zur Ermöglichung dieser Straße vorgenommene Änderung eines nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz beschlossenen Bebauungsplanes handelt, sondern vielmehr um die erste Erlassung eines Bebauungsplanes, der damit einen weiter in Geltung gestandenen alten Verbauungsplan abgelöst hat. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich weiters, daß die mitbeteiligte Gemeinde beginnend mit 11. November 1982 insgesamt vier Bebauungsplanentwürfe aufgestellt und kundgemacht hat, wobei es auf Grund von Einsprüchen von Eigentümern, aber auch Stellungnahmen der Landesregierung, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes, zu Änderungen des Entwurfes des Bebauungsplanes kam. Dabei wurden auch Einsprüche der Beschwerdeführerin insofern berücksichtigt, als einmal anstelle der zunächst vorgesehenen durchgehenden Straße lediglich eine Stichstraße zu den Objekten

G-straße 34-39 aufgenommen wurde (Beschluß des Gemeinderates vom 25. Oktober 1983). In Beantwortung eines weiteren Einspruches wurde mit Schreiben vom 6. Juli 1984 auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates vom 18. April 1984 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, daß bei Erstellung des Bebauungsplanes nicht nur auf die derzeit gegebene Situation zu achten, sondern auch auf künftig mögliche Entwicklungen Rücksicht zu nehmen sei. Diese Überlegungen können, zumal im Flächenwidmungsplan die von der Straße erschlossenen Grundstücke als Wohngebiet gewidmet sind, nicht als unsachlich erkannt werden. Auch sonst kann die Führung der Straßentrasse nicht als sachwidrig angesehen werden.

Damit hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes; ob der Verordnungsgeber dabei die optimale Lösung gefunden hat, ist hiebei nicht maßgebend.

Da sohin die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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