VwGH 88/05/0220

VwGH88/05/022025.9.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache 1) des Dr. MN und 2) der NN in Wien, beide vertreten durch Dr. HN, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 8. September 1988, Zl. MDR-B XIV-21/88 (mitbeteiligte Partei: AP) betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung, den BESCHLUSS gefaßt:

Normen

BauRallg;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Nach mehrfachen Änderungen des Bauvorhabens erteilte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 30. Mai 1988 die baubehördliche Bewilligung für ein Wohnhaus in Wien 14., X-Gasse 9a. Die von den Beschwerdeführern als Nachbarn eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Dagegen richtete sich die von den Beschwerdeführern eingebrachte Beschwerde.

Mit Schreiben vom 22. September 1989 erklärte die mitbeteiligte Partei auf die Baubewilligung vom 30. Mai 1988 unter der Voraussetzung zu verzichten, daß auf Grund einer Neueinreichung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück X-Gasse 9a die Baubewilligung erteilt werde. Diese am 11. Dezember 1989 vom Magistrat der Stadt Wien erteilte Baubewilligung ist am 15. Februar 1990 rechtskräftig geworden.

Diese Änderung der Sachlage, die die belangte Behörde mit Schreiben vom 6. April 1990 dem Gerichtshof angezeigt hat, wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer zur allfälligen Äußerung übermittelt, eine Äußerung hiezu ist nicht erfolgt.

Infolge des Verzichtes der Beschwerdeführer auf die rechtskräftige Baubewilligung vom 30. Mai 1988 ist der angefochtene Bescheid gegenstandslos geworden, sodaß die Beschwerdeführer durch ihn nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein können. Der Wegfall der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu werden, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge (vgl. etwa zuletzt den hg. Beschluß vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/11/0076). Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gemäß § 58 Abs. 1 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes, Slg. Nr. 10.092/A, sowie zuletzt den schon zitierten Beschluß).

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