VwGH 88/05/0013

VwGH88/05/001316.10.1990

N gegen die in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der Wiener Bauordnung ergangenen Ladungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien 1) vom 25. Juni 1987, Zl. MBA 04/13/124/7 (hg. Zl. 88/05/0013), und 2) vom 2. Oktober 1987, Zl. MBA 04/13/124/7 (hg. Zl. 88/05/0147), sowie gegen die Zustellvorgänge selbst als in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte (hg. Zlen. 88/05/0013 und 88/05/0148)

Normen

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131a;
VStG §34 Abs1;
VStG §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131a;
VStG §34 Abs1;
VStG §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Mai 1987 wurde dem Beschwerdeführer als Bauwerber die Fortführung der im Hause Wien 5., A-Gasse 12, EZ nnnn, KG Margareten, begonnenen baulichen Änderungen, nämlich die Zusammenlegung von Wohnungen und Einbeziehung von Gangteilen und Gangaborten im 3. Stock auf Grund des § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien untersagt.

Die wegen Übertretung des § 60 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien erlassene Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, die an der genannten Wiener Anschrift hinterlegt worden war, trat außer Kraft, da der Beschwerdeführer gegen sie fristgerecht Einspruch erhoben hatte.

Mit Ladungsbescheid vom 25. Juni 1987 wurde der Beschwerdeführer vom Magistratischen Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk unter der Adresse A-Gasse 12/16, 1050 Wien, zur Vernehmung geladen und darauf hingewiesen, daß er selbst erscheinen oder einen Vertreter entsenden könne. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Ladung müsse er damit rechnen, daß das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde.

Diese Ladung war dem Beschwerdeführer nach zwei vergeblichen Zustellversuchen und entsprechenden Verständigungen durch Hinterlegung beim Postamt 1052 Wien zugestellt worden.

Da sich der Beschwerdeführer für den Termin der Ladung aber wegen Krankheit und Urlaubs entschuldigt hatte, wurde er vom Magistratischen Bezirksamt erneut mit einem mit 25. Juni 1987 datierten Ladungsbescheid (das Datum wurde offensichtlich von der Kopie des ersten Ladungsbescheides übernommen) für den 28. September 1987 geladen. Dieser Ladungsbescheid wurde auf Grund eines Nachsendeauftrages nach zweimaligem erfolglosen Zustellversuch am 16. September 1987 durch Hinterlegung beim Postamt 2232 Deutsch-Wagram zugestellt.

Gegen diesen Bescheid und den Zustellvorgang richtet sich die zur hg. Zl. 88/05/0013 protokollierte, am 28. Oktober 1987 zur Post gegebene, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde.

Zu dieser Ladung erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 1987 unter Angabe seiner Wiener Anschrift eine Stellungnahme, in der er vorbrachte, am Zustellort (1050 Wien, A-Gasse 12) während des Zustellzeitpunktes nicht ortsanwesend gewesen zu sein und so von der ganzen Sache keine Kenntnis erhalten zu haben. Er habe erst am 27. September 1987 von der Hinterlegung Kenntnis erlangt. Bei seiner Arbeitsüberlastung sei ihm die Abholung der Ladung innerhalb von drei Tagen nicht als unnötige Verzögerung auszulegen. Er beantrage daher neuerlich eine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des Zustellgesetzes.

Mit Ladungsbescheid vom 2. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer erneut an seiner Wiener Anschrift zur Vernehmung am 4. November 1987 geladen. Dieser Bescheid wurde am 20. Oktober 1987 wieder durch Hinterlegung beim Postamt 2232 Deutsch-Wagram zugestellt.

Der Beschwerdeführer entschuldigte sich am 4. November 1987 telefonisch wegen Krankheit und einer Reise in die BRD, wobei schließlich eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen vereinbart wurde.

Gegen den Ladungsbescheid vom 2. Oktober 1987 richtet sich die zur hg. Zl. 88/05/0147 protokollierte Beschwerde. Gegen die tatsächliche Zustellung des genannten Ladungsbescheides an die Adresse in 2232 Deutsch-Wagram, L-Straße 2/36, die der Beschwerdeführer als faktische Amtshandlung im Sinne des Art. 131 a B-VG qualifiziert, richtet sich die zur

hg. Zl. 88/05/0148 protokollierte Beschwerde; beide Beschwerden wurden am 1. Dezember 1987 zur Post gegeben.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge erneut zur Rechtfertigung aufgefordert, verweigerte aber die Übernahme der Aufforderung wegen angeblich unleserlicher Durchschrift der Anschrift. Schließlich wurde er mit Straferkenntnis vom 5. April 1988 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien mit einer Geldstrafe von S 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest von drei Tagen, gemäß § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien bestraft.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Ladungsbescheide vom 25. Juni 1987 und vom 2. Oktober 1987 sowie gegen die Zustellung der genannten Bescheide zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschlüssen vom 27. November 1987, B 1136/87, und vom 25. Februar 1988, B 1300, 1303/87, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Beschwerdeführer erstattete eine ergänzende Stellungnahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete zur hg. Zl. 88/05/0313 eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

I.

Zur Bekämpfung der Zustellungen als solche:

Gemäß Art. 131 a B-VG kann eine Person gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Für die Zustellung eines Bescheides ist dies von vornherein ausgeschlossen, da es sich dabei um einen wesentlichen Teil der Bescheiderlassung handelt und eine angenommene Rechtswidrigkeit der Zustellung im Verwaltungsverfahren durch ein Rechtsmittel bzw. eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen den Bescheid geltend gemacht werden kann; aus diesem Grund kann sie nicht Gegenstand einer Beschwerdeführung nach Art. 131 a B-VG sein (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. November 1977, Slg. Nr. 9439/A, vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9461/A, und vom 7. Dezember 1983, Slg. Nr. 5839/F).

Die Beschwerden waren daher insofern schon mangels eines geeigneten Anfechtungsgegenstandes und damit wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

II.

Zur Bekämpfung der Ladungsbescheide:

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde liegt dann nicht vor, wenn die belangte Behörde schon vorher ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Beschuldigten-Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen des § 41 Abs. 3 VStG darstellt (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Juni 1983, Zl. 82/02/0241, wiedergegeben unter Nr. 10 zu § 19 AVG 1950 bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage). Dies trifft für beide hier bekämpften Ladungsbescheide zu. Der Ladungsbescheid für 28. September 1987, gegen den sich die am 28. Oktober 1987 zur Post gegebene Beschwerde richtet, war durch die am 20. Oktober 1987 zugestellte neuerliche Ladung für

4. November 1987 hinfällig geworden. Für den Termin am 4. November 1987 entschuldigte sich der Beschwerdeführer am selben Tag telefonisch, wobei ihm der Sachbearbeiter zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen einräumte, wodurch die Ladung ebenfalls hinfällig wurde. Die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 2. Oktober 1987 wurde erst am 1. Dezember 1987 zur Post gegeben.

Da somit in beiden Fällen die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die gegenstandslos gewordenen Ladungsbescheide bereits bei Einbringung der Beschwerden ausgeschlossen war, waren die Beschwerden auch hinsichtlich der Ladungsbescheide selbst gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff., insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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