Normen
KFG 1967 §45 Abs4;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
StVO 1960 §99 Abs6 lita;
VStG §22 Abs1;
KFG 1967 §45 Abs4;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
StVO 1960 §99 Abs6 lita;
VStG §22 Abs1;
Spruch:
Von den in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen Bescheiden vom 4. Juli 1988, von denen Spruchpunkt II als unangefochten unberührt bleibt, wird Spruchpunkt I, soweit er namens der Landesregierung ergangen ist (Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO) einschließlich der Kostentenscheidung zu 1), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den namens des Landeshauptmannes getroffenen Abspruch richtet (Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG einschließlich der Kostenentscheidung zu 3), als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.707,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 22. Februar 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. April 1986, gegen 1.00 Uhr, einen der Marke nach bestimmten PKW, an dem ein bestimmtes Probefahrtkennzeichen angebracht gewesen sei, auf der Gemeindestraße (alte Bundesstraße) aus
Richtung ... kommend in Richtung ... gelenkt, wobei er mit dem
Fahrzeug auf einer bestimmten Brücke gegen das östliche Brückengeländer gestoßen sei, wobei das Brückengeländer und das Fahrzeug erheblich beschädigt worden seien. Er habe dabei
1. es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen;
2. ... (dieser Punkt des Schuldspruches ist nicht Gegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens);
3. diese Fahrt unternommen, obwohl es sich dabei um keine Probefahrt gehandelt habe.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 4 Abs. 5 StVO, 2. ..., 3. § 45 Abs. 4 KFG. Zu 1. wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. 6 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 6 Tage) und zu 3. wurde gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 4 Tage) verhängt.
Was die Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG anlangt, wurde zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich dahin gerechtfertigt, dass die Fahrt unter Verwendung des Probefahrtkennzeichens der Regelung des § 45 Abs. 4 KFG entsprochen hätte. Der Gendarmeriebeamte habe hiezu auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 1972, ZVR 1973/107, verwiesen, derzufolge Privatfahrten eines Angestellten des Inhabers eines Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit eines PKWs durch Probefahrtkennzeichen nicht gedeckt seien. Der Gendarmeriebeamte habe ferner ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 12. April 1986 nach 22.00 Uhr zu einem Bekannten gefahren; sie hätten geplant gehabt, den PKW zu einem Campingbus umzubauen; da weder der Beschwerdeführer noch sein Bekannter technische Mängel am Fahrzeug bekannt gegeben hätten, könne es sich am Sonntag, dem 13. April 1986, um 1.00 Uhr, nicht um eine Probefahrt im Sinne des § 45 KFG gehandelt haben. In einer weiteren Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Verwendung des Probefahrtkennzeichens sei korrekt erfolgt; da der Motor des Fahrzeuges, das umgebaut werden sollte, Mängel aufgewiesen habe, habe der Beschwerdeführer mit seinem Bekannten in der Zeit von 22.00 Uhr bis ungeführt 1.00 Uhr Reparaturarbeiten am Motor durchgeführt, um diese Schäden zu beheben. Der Bekannte des Beschwerdeführers habe, als Zeuge einvernommen, ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem PKW, an dem das Probefahrtkennzeichen angebracht gewesen sei, nach 22.00 Uhr zu ihm nach Hause gekommen; sie hätten am Fahrzeug die Zündung eingestellt und den Motor überprüft; sie hätten diese Arbeiten wegen ihrer Absicht, den PKW, der im Eigentum eines Dritten gestanden sei, zu kaufen, durchgeführt; nach Durchführung der Einstellungsarbeiten sei die gegenständliche Fahrt durchgeführt worden. Die Behörde schließe sich der Stellungnahme des Gendarmeriebeamten an und vertrete somit die Auffassung, dass Privatfahrten eines Angestellten des Inhabers eines Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit eines Fahrzeuges im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes durch das Probefahrtkennzeichen in keiner Weise gedeckt seien. Die gegenständliche Fahrt könne keinesfalls als Fahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Inhabers des Probefahrtkennzeichens bezeichnet werden. Es liege somit zweifellos eine missbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung:
Mit den in gemeisamer Ausfertigung ergangenen Bescheiden der Landesregierung und des Landeshauptmannes vom 4. Juli 1988 wurde der Berufung hinsichtlich der Punkte 1 (Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO) und 3 (Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I; Spruchpunkt II betreffend Punkt 2 des erstbehördlichen Straferkenntnisses ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Hinsichtlich der Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG wurde zur Begründung ausgeführt, auf Grund der Aktenlage stehe fest und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass dieser auf der gegenständlichen Fahrt am PKW das Probefahrtkennzeichen angebracht habe. Diese Fahrt sei im vorhandenen Fahrtenbuch nicht als Probefahrt angeführt gewesen. Der Beschwerdeführer und sein Mitfahrer hätten beabsichtigt, den gegenständlichen Bus zu kaufen und als Campingbus zu verwenden. Nachdem Privatfahrten eines Angestelltes des Inhabers eines Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit eines PKWs durch das Probefahrtkennzeichen nicht gedeckt seien, die gegenständliche Fahrt im Fahrtenbuch nicht verzeichnet gewesen sei und der Beschwerdeführer mit seinem Bekannten den Wagen auf der gegenständlichen Fahrt testen hätte wollen, da beide beabsichtigt hätten, diesen für Zwecke eines Campingbusses zu erstehen, sei die gegenständliche Fahrt keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG gewesen und der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG begangen.
Gegen diesen Spruchpunkt I (in Verbindung mit den Punkten 1 und 3 des von den belangten Behörden übernommenen erstbehördlichen Straferkenntnisses) richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstatteten gemeinsam eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Mit Beschluss vom 21. Juni 1989 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO die allgemeine, die des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO aber die besondere Bestimmung darstellt, sodass unter der Voraussetzung, dass ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vorliegt, eine zusätzliche Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung unzulässig ist (hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1987, Slg. N.F. Nr. 12.399/A). In der vorliegenden Rechtssache gehe es um die Beschädigung des Brückengeländers der Straße, sohin um die Beschädigung einer unter den Begriff "Geländer" im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO fallenden Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs. Demzufolge scheine es unzulässig gewesen zu sein, den Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO schuldig zu sprechen.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Landesregierung traten dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bereits in der Begründung der in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen Bescheide vom 4. Juli 1988 wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass das erstbehördliche Straferkenntnis ein solches jener monokratischen Behörde ist, für welche dieser erstbehördliche Bescheid unterfertigt wurde, und dass dem Sprachstil (Verwendung der Wir-Form) für die Frage der Zurechnung zur bezeichneten Behörde keine Relevanz zukommt. Unter diesem Gesichtspunkt vermag der Beschwerdeführer daher auch keine Rechtswidrigkeit der in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen Bescheide vom 4. Juli 1988 darzutun.
Hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO erhebt der Gerichtshof seine im Beschluss vom 21. Juni 1989 geäußerte Rechtsauffassung zu seiner endgültigen. Aus den bereits in diesem Beschluss dargelegten Gründen leidet der Bescheid vom 4. Juli 1988 hinsichtlich seines Spruchpunktes I in Verbindung mit dem von der Landesregierung übernommenen Punkt 1 des erstbehördlichen Straferkenntnisses an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Nach § 45 Abs. 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Bereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.
Gemäß § 45 Abs. 2 KFG darf der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
Im Grunde des § 45 Abs. 3 KFG ist die im Abs. 1 angeführte Bewilligung auf Antrag zu erteilen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - (lit. a) sich der Antragsteller im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, mit solchen Handel treibt oder solche gewerbsmäßig befördert oder eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst, ...
Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist im Grunde des § 45 Abs. 4 KFG auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden ...
Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat gemäß § 45 Abs. 6 KFG über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist,
jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen ... Für Probefahrten auf
Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 StVO) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c) ... Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. ...
Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des § 45 Abs. 4 KFG ergibt sich, dass die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen nicht nur voraussetzt, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG (Legaldefinition des Begriffes "Probefahrt") vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, d.h. dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG zugrundeliegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG handelt. Die belangte Behörde (Landeshauptmann) ging, wie bereits die Erstbehörde, davon aus, dass die im Schuldspruch angeführte Fahrt nicht etwa eine solche im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Vaters des Beschwerdeführers gewesen, sondern vielmehr im Rahmen einer außerhalb dieses gewerblichen Betriebes vom Beschwerdeführer und seinem Bekannten selbstständig getroffenen Disposition unternommen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst bei seiner Einvernahme am Gendarmerieposten am 14. April 1986 hinsichtlich der Frage nach der Durchführung einer Probefahrt bekannt gegeben hatte, vor der Fahrt sei der PKW in der Garage seines Bekannten gerichtet worden (siehe Nachsatz zur Niederschrift vom 14. April 1986), berief er sich weder in seiner Stellungnahme vom 19. Juni, noch in der vom 20. Oktober 1986 darauf, dass es sich ungeachtet des angeführten Ortes, an dem der PKW gerichtet worden sei, etwa um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes seines Vaters gehandelt hätte. Selbst nachdem im Bericht des Gendarmeriepostens vom 14. November 1986 ausdrücklich darauf Bezug genommen worden war, dass es sich um eine "Privatfahrt" gehandelt habe, unterließ es der Beschwerdeführer, in seinen weiteren Stellungnahmen vom 9. Februar und vom 5. Juni 1987 durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen darzutun, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Inhabers der dem Probefahrtkennzeichen zugrundeliegenden Bewilligung gehandelt hätte. Ein entsprechendes Tatsachenvorbringen konnte die belangte Behörde (Landeshauptmann) auch der gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung nicht entnehmen. In der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang lediglich gegen die Annahme, dass die gegenständliche Fahrt im Fahrtenbuch nicht verzeichnet gewesen sei. Er macht damit keinen Umstand geltend, demzufolge die belangte Behörde (Landeshauptmann) nicht davon ausgehen hätte dürfen, dass die gegenständliche Fahrt nicht im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Inhabers der dem verwendeten Probefahrtkennzeichen zugrundeliegenden Bewilligung unternommen worden sei, sondern eine "Privatfahrt" dargestellt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde (Landeshauptmann) in der gegenständlichen Fahrt keine zulässige Probefahrt erblickte.
Aus den dargelegten Gründen war von den in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen Bescheiden vom 4. Juli 1988 jener der Landesregierung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Hingegen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den namens des Landeshauptmannes getroffenen Abspruch richtet (Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 27. September 1989
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