Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Reutte trug mit Bescheid vom 22. Juli 1986 dem Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 1 StVO auf, bis längstens 1. September 1986 jenen Abschnitt der Fichtenbaumreihe auf seiner Gp. nn KG. E, welche den Scheitel der leicht bogenförmig entlang der G-straße angelegten Hecke bilde, zu entfernen. Im übrigen sei die Fichtenbaumreihe so weit zurückzustutzen, daß für die vom Gemeindeweg Gp. nn in die Gstraße einfahrenden Fahrzeuglenker ausreichende Sicht nach links gegeben sei. Zur Begründung führte die Behörde aus, auf Grund eines Berichtes des Gendarmeriepostenkommandos Leermoos vom 16. Jänner 1986, wonach durch die im Spruch angeführte Fichtenbaumreihe die Sicht der vom öffentlichen Gemeindeweg Gp. nn in die G-straße einfahrenden Fahrzeuglenker erheblich beeinträchtigt werde, sei unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen, des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der Gemeinde E ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Im Zuge dessen seien beim Einfahren mit einem Pkw vom unbenannten Gemeindeweg in die G-straße vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen die jeweiligen Sichtweiten nach links gemessen worden, und zwar a) die Anfahrsichtweite mit 20 m und b) vom Fahrbahnrand der G-straße in Richtung des erstmöglichen sichtbaren Verkehrs aus E-Ortsmitte mit 27,50 m. Diese Sichtweiten seien nach Ansicht des verkehrstechnischen Amtssachverständigen viel zu gering, um ein gefahrloses Einbiegen von der Gemeindestraße in die G-straße zu gewährleisten. Da die Ursache für diese Sichtbehinderung ausschließlich in jenem Abschnitt der Fichtenbaumreihe, welche den Scheitel der leicht bogenförmig angelegten Hecke bildet, gelegen sei, sei dem Beschwerdeführer der im Spruch angeführte Auftrag zu erteilen gewesen. Die Behörde habe keine Möglichkeit, dem Straßenerhalter (hier: der Gemeinde E) die Anbringung eines Verkehrsspiegels auf der der Einmündung des Gemeindeweges gegenüberliegenden Straßenseite der G-straße zur Herstellung entsprechender Sichtverhältnisse - wie dies der Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, wobei er sich bereit erklärt habe, einen finanziellen Beitrag für die Aufstellung dieses Verkehrsspiegels zu leisten - vorzuschreiben. Die Anbringung von Verkehrsspiegeln komme vielmehr nur dort in Betracht, wo die Sichtbehinderung auf andere Ursachen als auf jene, wie sie im § 91 StVO angeführt sind, zurückzuführen seien.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung entschied die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 16. November 1987 dahin, daß der Berufung keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 1 StVO aufgetragen werde, die auf seiner Grundparzelle nn KG E entlang der G-straße stehende Fichtenbaumreihe zur Gänze zu entfernen. Dieser Verpflichtung sei längstens binnen vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, nachzukommen. In der Begründung ihres Bescheides legte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges dar, es sei im Zuge des Berufungsverfahrens zur Beantwortung der Frage, ob das Erfordernis der Verkehrssicherheit (insbesondere die freie Sicht) das Entfernen der fraglichen Fichtenbaumreihe nötig mache oder ob auch mit einem Ausästen der fraglichen Fichtenbaumreihe bzw. mit der Aufstellung eines Verkehrsspiegels das Auslangen gefunden werden könne, ein Gutachten des ihr beigegebenen verkehrstechnischen Sachverständigen eingeholt worden. In dem Gutachten, das auf Grund des Aktenstudiums und eines Lokalaugenscheines erstellt worden sei, werde folgendes ausgeführt: Bei der Kreuzung G-straße-Gemeindeweg im Gemeindegebiet E handle es sich um eine äußerst unübersichtliche Wegeinbindung, hervorgerufen durch einen kurvenreichen Straßenverlauf der G-straße und einer ca. 3 m hohen, dicht geschlossenen Fichtenbaumreihe. Der Gemeindeweg binde rechtwinklig in die G-straße ein. Er diene unter anderem als Zufahrtsweg für vier Einfamilien-Wohnhäuser. Der im Mittel 3,5 m breite Gemeindeweg sei mit einem Stopschild gemäß § 52 Z. 24 StVO gegenüber der G-straße abgewertet. Die Sicherheit (gemeint sei die Sichtweite) sei für einen in die G-straße einbiegenden Fahrzeuglenker bei regulärem Stillstand am Straßenrand in Richtung X-Alm ausreichend; in Richtung Ortsmitte werde sie jedoch durch die 3 m hohe Fichtenbaumreihe auf ca. 15 m herabgesetzt. Ausreichende Sicht sei erst bei einer Einfahrt bis in die Mitte der G-straße gegeben. Dieser Umstand bedeute, daß die fehlende Sicht die Verkehrssicherheit sehr stark negativ beeinflusse. Die erforderliche Anhaltesichtweite betrage bei der gegebenen Steigung von ca. 2 % und der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h (Ortsgebiet) 50 m. Die Verbesserung der Sichtverhältnisse sei demnach eine Notwendigkeit. Dazu gebe es folgende Möglichkeiten:
1) Die Fichtenbaumreihe sei zur Gänze zu entfernen. Das Zurückschneiden der Äste bis zum bestehenden Zaun alleine würde keine wesentliche Verbesserung der Sichtverhältnisse bringen.
2) Die Aufstellung eines elektrisch beheizbaren Spiegels gegenüber der Wegeinbindung auf der Grundgrenze der Gp. nn. Zusätzlich sei dazu die Fichtenbaumreihe in der Länge von 20 m, gemessen vom nordöstlichen Beginn der Baumreihe, bis zum bestehenden Zaun zurückzuschneiden. Beiden Maßnahmen komme im Erreichen der Verkehrssicherheit Gleichwertigkeit zu. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß ein bloßes Zurückschneiden der Fichtenbaumreihe in der Länge von 20 m nur dann in Frage komme, wenn er sich bereit erkläre, die Kosten für die Aufstellung und den Betrieb des elektrisch beheizbaren Spiegels zu übernehmen. Diese Zustimmung habe vom Beschwerdeführer nicht erlangt werden können. Auch seitens der Gemeinde E habe keine Zustimmung zur Übernahme der Kosten für die Aufstellung und den Betrieb eines elektrisch beheizbaren Spiegels gefunden werden können. Der verkehrstechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten schlüssig dargelegt, daß mit einem bloßen Zurückschneiden der Äste bis zum bestehenden Zaun keine wesentliche Verbesserung der Sichtverhältnisse erreicht werden könne, sondern die Fichtenbaumreihe zur Gänze zu entfernen sei. Da die zweite Möglichkeit einer Sichtverbesserung (Aufstellung eines elektrisch beheizbaren Spiegels sowie teilweises Zurückschneiden der Fichtenbaumreihe auf einer Länge von 20 m) nicht zu verwirklichen gewesen sei, sei entsprechend den Feststellungen des verkehrstechnischen Sachverständigen gemäß § 91 Abs. 1 StVO die gänzliche Entfernung der Fichtenbaumreihe vorzuschreiben gewesen. So habe der Verwaltungsgerichtshof unter anderem festgestellt, daß die Tatsache, daß Sträucher, Hecken und Bäume in gewissen Zeiträumen immer wieder nachwachsen und eine bloße Ausästung nur eine leichte, nicht aber eine wesentliche Besserung der Sichtverhältnisse zur Folge haben werde, die gänzliche Entfernung der sichtbehindernden Sträucher, Hecken und Bäume rechtfertige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet ein, es gehe im gegenständlichen Fall nicht darum, daß die Sichtverhältnisse für Lenker von Fahrzeugen, die entlang der G-straße in Richtung Ortsmitte fahren, wesentlich eingeschränkt wären. Das Verfahren betreffe lediglich die Sicherheit der Einfahrt aus dem Gemeindeweg in die G-straße in Richtung Ortsmitte. Es sei somit rechtlich falsch, wenn die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer erteilten Auftrag damit begründe, daß sie dem Straßenerhalter (der Gemeinde E) das Anbringen und Unterhalten eines beheizbaren Spiegels nicht auftragen könne. Aus § 98 Abs. 3 StVO ergebe sich das Gegenteil. Der dem Beschwerdeführer erteilte Auftrag könne nicht auf § 91 Abs. 1 StVO gestützt werden. Diese Bestimmung sei nicht dazu vorgesehen, Bäume und dergleichen zur Schaffung bzw. Verbreiterung eines Fahrweges zu beseitigen. Auf § 91 Abs. 1 StVO könnten nur Bescheide gestützt werden, die den aktuellen Betrieb und die laufende Benützbarkeit der Straße sichern, nicht hingegen Bau und Bestand eines Fahrweges an sich. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er die Fichtenbaumreihe vor 25 bis 30 Jahren gepflanzt habe, hätte die belangte Behörde erheben müssen, ob der Gemeindeweg nicht ständig verbreitert und schließlich asphaltiert worden sei. Hätte die belangte Behörde dahingehend Feststellungen getroffen, so wäre zu Tage gekommen, daß der gegenständliche Fahrweg erst seit ein paar Jahren diese Breite aufweise. Es gehe nicht an, § 91 Abs. 1 StVO dahin zu mißbrauchen, unzulässigerweise in Privateigentum einzugreifen und eine für die Umwelt bedeutsame Fichtenbaumreihe zu entfernen. Wäre der Straßenerhalter nicht den einfachen Weg gegangen und hätte ständig diesen Fahrweg verbreitert und letztlich asphaltiert, sondern in der ursprünglichen Ausführung belassen, wäre eine Sichtbehinderung nicht gegeben. Wenn aber der Straßenerhalter die Wegverbreiterung vornehme, so müsse er letztlich dafür sorgen, daß die Wegbenutzer gefahrlos in die G-straße einfahren können, weshalb die Gemeinde E auch die Kosten eines Verkehrsspiegels zu tragen habe.
Gemäß § 91 Abs. 1 StVO hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. Nach der Anordnung des § 98 Abs. 3 StVO kann die Behörde dem Straßenerhalter, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Gemäß § 32 Abs. 1 StVO sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, zu denen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. auch Verkehrsspiegel gehören, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Behörde, wenn die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die im § 91 Abs. 1 StVO angeführten Umstände bewirkt wird, dem Grundeigentümer die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen, wie die Ausästung oder Entfernung der Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, aufzutragen hat. Sie kann weiters dem Straßenerhalter vorschreiben, eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, so etwa einen Verkehrsspiegel, anzubringen. § 91 Abs. 1 StVO bietet jedoch keine Grundlage dafür, dem Grundeigentümer über die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehend das Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs vorzuschreiben und ihm die Kosten oder einen Anteil an den Kosten für eine solche Einrichtung aufzuerlegen. (Ob dem Grundeigentümer ein Beitrag zu den Kosten der Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in einem Fall wie dem vorliegenden allenfalls auf Grund einer anderen Bestimmung der StVO auferlegt hätte werden dürfen, kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil mit dem angefochtenen Bescheid ein derartiger Abspruch nicht erfolgte.)
Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 StVO trifft - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntis vom 8. Jänner 1964, Slg. Nr. 6198/A, ausgesprochen hat - jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Sie gilt auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - durch die Fichtenbaumreihe die freie Sicht über den Verlauf der Straße, an derem Rand sie sich befindet, für den in diese Straße einmündenden Verkehr einer anderen Straße beeinträchtigt wird. Es ist daher ohne Belang, daß - wie der Beschwerdeführer meint - die Sichtverhältnisse für die auf der Gstraße in Richtung Ortsmitte fahrenden Fahrzeuglenker nicht wesentlich eingeschränkt seien.
Die Straßenverkehrsordnung regelt, wie schon ihr Name sagt, die Ordnung des Verkehrs auf den Straßen. Dazu gehören auch die Bestimmungen, die die Verkehrssicherheit zum Gegenstand haben. Das Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen, wie die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, von Verkehrsleiteinrichtungen und dergleichen vor, die dazu bestimmt sind, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hintanzuhalten. Der Verkehrssicherheit dienen auch die Regelungen des § 91 Abs. 1 und des § 98 Abs. 3 leg. cit. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat die Behörde sowohl nach § 91 Abs. 1 als auch nach § 98 Abs. 3 StVO vorzugehen. Eine dem Grundeigentümer nach § 91 Abs. 1 StVO aufgetragene Maßnahme stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar. Wenngleich die Behörde nach dieser Gesetzesstelle dem Grundeigentümer nicht nur die Ausästung, sondern gegebenenfalls sogar die Entfernung der darin angeführten Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, aufzutragen hat, ist dennoch im Hinblick auf den mit einer solchen Maßnahme (Entfernungsauftrag) zwangsläufig verbundenen Eingriff in das Eigentum unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, daß ein derartiger Auftrag nicht zulässig ist, wenn mit weniger einschneidenden Maßnahmen dasselbe Ziel erreicht werden kann, die Entfernung also nicht das einzige Mittel darstellt, um einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu begegnen (vgl. zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Verwaltung im allgemeinen und bei Eingriffen in das Eigentum im besonderen Wolfgang Pesendorfer, Das Übermaßverbot als rechtliches Gestaltungsprinzip der Verwaltung - zugleich ein Beitrag zur Bildung eines "inneren Systems" der Verwaltung, Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht, 1977, 265 ff, und Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 59). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn - wie im Beschwerdefall nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen - auch mit einem bloßen Ausästen in Verbindung mit der Anbringung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs das Auslangen gefunden werden kann, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die belangte Behörde hätte demnach eine Interessenabwägung dahin vornehmen müssen, ob das Interesse an der Erhaltung der Fichtenbaumreihe die im Hinblick auf die mit der Anbringung und der Erhaltung des Verkehrsspiegels verbundenen Kosten finanziellen Interessen der Gemeinde als Straßenerhalter überwiegt, wovon im Beschwerdefall nach der Aktenlage schon in Hinsicht auf das unwidersprochene Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich bei der hier in Rede stehenden Straße seinerzeit bloß um einen Feldweg gehandelt, der in der Folge zu einer immer breiteren und besser ausgestalteten Straße wurde, auszugehen sein wird. Die Bestimmung des § 91 Abs. 1 StVO schließt sohin entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde die Anwendung des § 98 Abs. 3 leg. cit. nicht aus. Daß eine Maßnahme nach § 98 Abs. 3 leg. cit. nur dem Straßenerhalter und nicht dem Grundeigentümer auferlegt werden kann, steht dem nicht entgegen.
Kann demnach - wie im Beschwerdefall unbestritten - mit dem Zurückschneiden der Fichtenbaumreihe in Verbindung mit der Aufstellung eines Verkehrsspiegels die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beseitigt werden und stellt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Entfernung der Fichtenbaumreihe nicht das einzige Mittel dar, dann durfte die Behörde nicht allein die Entfernung der Fichtenbaumreihe verfügen. Auf die Frage, was unter dem Gesichtspunkte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtens ist, wenn ein Grundeigentümer auf seinem Grundstück Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen pflanzt und erst dadurch eine Gefahr für die Verkehrssicherheit neu herbeigeführt wird, war im vorliegenden Fall nicht einzugehen.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand. Die Beschwerde war lediglich in zweifacher Ausfertigung einzubringen und pro Ausfertigung nur mit S 120,-- zu vergebühren. Desgleichen waren für die nicht erforderliche dritte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides keine Stempelgebühren zuzusprechen.
Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens machte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Wien, am 23. März 1988
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