VwGH 88/01/0341

VwGH88/01/03418.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des A K in W, vertreten durch Dr. Ullrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien IX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1988, Zl. 205.224/3‑II/6/85, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1
AVG §63 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988010341.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger -stellte am 5. September 1984 Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Dazu wurde er am 5. Oktober 1984 vernommen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 4. Juni 1985 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Kovention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, ist. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus:

„Ich habe 5. Sept. 1984 in Wien um Politische Asyl angesucht. Ich bin befragt worden. Obwohl ich politische und menschliche Gründe gezeigt habe trotz dem ist meine Asyl von der Sicherheitsdirektion für Wien abgelehnt worden. Ich habe genügende Gründe gezeigt des wegen mache ich berufung Ihre Bescheid nicht anerkennung als Flüchtling. Ich bitte sie, daß sie meine Akt weiter geben.“

Am 9. August 1985 brachte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Berufung vom 4. Juli 1985 ein, in dem er im wesentlichen ausführte, er habe im Nachhinein feststellen müssen, daß er bedauerlicherweise den wichtigsten Grund, weshalb er sich als Flüchtling betrachte, nicht angeführt habe. Er sei, wie er bereits vor der Behörde erster Instanz ausgeführt habe, Mitglied eines islamischen Vereines gewesen, in dem er auch Funktionen ausgeübt habe. Dieser Verein bedrohe ihn und versuche ihn zu erpressen. Er versuche sich vor den Organen und Handlangern dieses Vereines in Sicherheit zu bringen. Wäre die Türkei ein demokratischer Staat, dann würde er sich an diesen um Schutz wenden. Das heutige Regime der Türkei verfolge jedoch jedwede politische Tätigkeit, vor allem auch demokratisch gesinnte Parteien, sodaß er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einer langjährigen Kerkerstrafe rechnen müsse.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 habe die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Behörde erster Instanz ausdrücklich auf dieses Erfordernis hinweise, stelle das Fehlen dieses essentiellen Bestandteiles einer Berufung keinen - nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 verbesserungsfähigen - Formmangel dar, sondern einen inhaltlichen Fehler, der zur Zurückweisung führen müsse. Da die am 4. Juli 1985 eingebrachte Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte ergänzende Begründung sei nicht mehr relevant. Im übrigen werde bemerkt, daß selbst bei einer Sachentscheidung kaum Aussicht auf eine positive Erledigung bestanden hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, seiner Berufung sei zu entnehmen, daß er gegen die Entscheidung der Behörde erster Instanz Berufung erhebe und als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Mangelhaftigkeit geltend mache. Dies ergebe sich aus der Textierung „obwohl ich politische ... abgelehnt worden“, woraus als Berufungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung hervorgehe. Aus dem Wortlaut „ich habe genügende Gründe ... Flüchtling“ ergebe sich, daß der Beschwerdeführer auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend mache. Aus dem Antrag, die Akten weiterzugeben, sei zu entnehmen, daß die Entscheidung der Behörde erster Instanz durch die Oberbehörde einer Prüfung unterzogen werden solle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Berufung vom 4. Juli 1985 einen begründeten Berufungsantrag enthält. Der Nachtrag zur Berufung hat außer Betracht zu bleiben, weil er nicht innerhalb der Berufungsfrist bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist. Ob ein Rechtsmittel einen begründeten Berufungsantrag enthält, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ohne daß sich hiefür allgemeine Grundsätze aufstellen ließen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1986, Zl. 85/11/0229).

Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern auch noch überdies seine Begründung, d.h. aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1985 keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Denn aus den in der Beschwerde angeführten Textierungen ist nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz Angaben und Gründe über seine Flucht gemacht hat und diese von der Behörde erster Instanz nicht als Fluchtgründe anerkannt worden sind.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 8. März 1989

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