Normen
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art133;
StGG Art12;
VersammlungsG 1953 §6;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art133;
StGG Art12;
VersammlungsG 1953 §6;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. September 1985 belegten Beschwerdevorbringens zufolge, hat die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 3. Mai 1985 die Abhaltung einer vom Beschwerdeführer für den 4. Mai 1985 zwischen 12.00 Uhr und 23.00 Uhr angezeigten Versammlung zum Thema "Repression in Österreich" in Wien VIII, vor dem Strafbezirksgericht am Hernalser Gürtel gemäß § 6 des Versammlungsgesetzes 1953 untersagt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1985 Berufung an den Bundesminister für Inneres. Da die angerufene Behörde innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hatte, brachte der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach, so u.a. in seinen Beschlüssen vom 22. November 1950, Slg. N.F. Nr. 1776/A, und vom 11. Dezember 1979, Zlen. 3097, 3098/79, auf deren Begründung im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgesprochen hat, geht seine Judikatur und die des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisse Slg. Nr. 5087/1965 und Slg. Nr. 6693/1972) übereinstimmend dahin, dass jede Verletzung des Versammlungsgesetzes, insbesondere eine Untersagung, die durch § 6 Versammlungsgesetz nicht gedeckt ist, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 Staatsgrundgesetz gestützte Grundrecht bedeutet und sich somit als eine "Verfassungswidrigkeit", d.h. als eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes der Versammlungsfreiheit, darstellt. Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechtes geltend machen, sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Sie eignen sich nicht für eine Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof, weil ihnen dessen Unzuständigkeit entgegensteht (Art. 133 Z. 1 B-VG). Dies gilt auch in Ansehung verfahrensrechtlicher Fragen wie sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in den Angelegenheiten des Vereinsrechtes ergibt.
Der sohin für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebende Art. 133 Z. 1 B-VG schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in den darin genannten Fällen schlechthin aus. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung derartiger Angelegenheiten erstreckt sich sowohl auf Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, als auch auf Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1952, Slg. N.F. Nr. 2636/A, vom 9. März 1971, Zl. 309/71, vom 29. Oktober 1974, Zl. 1739/74, und vom 19. Februar 1986, Zl. 86/01/0033).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 1988
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)