Normen
AVG §66 Abs4;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §5;
AVG §66 Abs4;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Erstmitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3. Juli 1985 wurde unter Berufung auf § 3 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Stmk. Landesgesetzes vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61, "festgestellt, daß die Nutzung der landwirtschaftlichen Betriebsfläche Grundstück Nr. 731/1 KG X durch Beschattung einer 8 bis 10 m hohen Fichtenreihe, die sich auf den Grundstücken 733/1 und 738 KG X befindet, beeinträchtigt wird. Ausgenommen ist jener Teil der Grundstücke 731/1 bzw. 731/3, auf dem eine Holzhütte errichtet wurde und dieser ca. 24 m lange Streifen als zum Hofraum gehörig zu betrachten ist. Dies gilt auch für einen aufgeforsteten Grundstreifen von ca. 20 m (im Lageplan blau-rot schraffiert dargestellt)". Außerdem wurde dem Erstbeschwerdeführer unter Berufung auf § 3 Abs. 2 und § 5 leg. cit. "aufgetragen, unverzüglich die auf Grundstück Nr. 733/1 stockende Fichtenreihe mit den angeführten Ausnahmen unter Bedachtnahme des § 3 Abs. 1 leg. cit. entweder zu entfernen oder auf 2 m einzukürzen".
Diese Entscheidung wurde unter Hinweis auf ein Amtssachverständigengutachten im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei dem Grundstück Nr. 731/1 des Grundbuches über die Kat. Gem. X um eine landwirtschaftliche Betriebsfläche handle, welche durch eine an der Grundgrenze auf den Grundstücken Nr. 733/1 und 738 der erwähnten Katastralgemeinde befindliche Fichtenreihe zufolge Beschattung beeinträchtigt werde. Diese Beeinträchtigung sei jedoch nicht in jenem 24 m langen Grenzbereich gegeben, in welchem auf dem Grundstück Nr. 731/1 Holzhütten errichtet worden seien, und ebenso nicht im westlichen Bereich auf einer Länge von ca. 20 m, da hier auch auf dem Grundstück Nr. 731/1 eine Aufforstung vorgenommen worden sei.
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 22. September 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3, 5 und 9 Abs. 1 und 2 des in Rede stehenden Landesgesetzes als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid dahin gehend abgeändert, "daß die Eigentümer der Gst. Nr. 733/1 und Nr. 738 je KG X (derzeit Alois und Martha N) verhalten sind, auf diesen Grundstücken gegenüber den Gst. Nr. 731/1 und 731/3 bzw. 151 je KG X den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. - Belassen der über 2 m hohen Fichtenreihe nur in einem Mindestabstand von 2 m - herzustellen, wobei von dieser Verpflichtung jene Teile auf den Gst. Nr. 733/1 und Nr. 738 je KG X gegenüber den Gst. Nr. 731/1, 731/3 und Nr. 151 je KG X ausgenommen sind, wie dies im Spruch des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung festgelegt wurde". Außerdem wurde den Beschwerdeführern unter Berufung auf § 59 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 5 des in Rede stehenden Landesgesetzes "aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. bis längstens 31. Jänner 1987 herzustellen".
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1986, Zl. B 971/86-4, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Stmk. Gesetzes vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61, sind landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundflächen (Grundstücke oder Grundstücksteile), die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen und Gärten.
Die Grundstücke Nr. 731/3, 151 und ein Teil des Grundstückes Nr. 731/1, welche infolge Beschattung durch die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer wachsenden Pflanzen beeinträchtigt werden, sind entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides "an einen landwirtschaftlichen Betrieb", nämlich an die Zweitmitbeteiligten, verpachtet. Die Beschwerdeführer haben selbst nicht in Abrede gestellt, daß diese Grundstücke im Sinne der eben wiedergegebenen Gesetzesstelle im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, weshalb es für die Frage der Anwendung der in Rede stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen nicht darauf ankommt, daß diese Grundflächen, wie die Beschwerdeführer meinen, möglicherweise wegen ihrer geringen Größe "nie einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen" können. Daß der diesbezügliche - schriftliche sowie befristete - Pachtvertrag erst am 28. Oktober 1985, also nach Erlassung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden erstinstanzlichen Bescheides, aber vor Zustellung des angefochtenen Bescheides (wie die Beschwerdeführer vermuten, "nur zum Zwecke der Erreichung der Anwendung dieses Gesetzes") geschlossen worden ist, vermag nichts daran zu ändern, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf diesen Pachtvertrag Bedacht zu nehmen hatte, weil die Berufungsbehörde Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1978, Zl. 2082/75).
Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, es sei keine Gefährdung, sondern lediglich eine "gewisse Beeinträchtigung" der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen gegeben, weshalb nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides die Baumreihe in einem Abstand von 2 m von der Grundgrenze wieder errichtet werden dürfte. Dem angefochtenen Bescheid fehle jede Feststellung, wieweit durch eine Versetzung der Baumreihe um nicht einmal 2 m eine Verringerung der erwähnten "gewissen Beeinträchtigung" erfolgen würde. Eine solche Feststellung könnte auch nicht getroffen werden, da eine Seitenversetzung von weniger als 2 m keine meßbare Veränderung der Beeinträchtigung nach sich ziehen würde. Es sei zweifellos rechtswidrig, in einem solchen Fall eine Entfernung der Baumreihe anzuordnen.
Gemäß § 3 Abs. 1 des erwähnten Landesgesetzes dürfen Gewächse (insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken) nur in einem Mindestabstand von 0,50 m gepflanzt oder, wenn sie über 2 m hoch sind, nur in einem Mindestabstand von 2 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten belassen werden. Zufolge § 5 leg. cit. ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, mit Bescheid unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern, wie schon erwähnt worden ist, aufgetragen, "den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. - Belassen der über 2 m hohen Fichtenreihe nur in einem Mindestabstand von 2 m - herzustellen ...". Diese Vorschreibung entspricht der wiedergegebenen Rechtslage, wobei der Wortlaut des im Beschwerdefall maßgebenden § 3 Abs. 1 leg. cit. der Behörde keine Möglichkeit einräumt, eine Entfernung von Gewächsen innerhalb eines geringeren als des hier im Gesetz vorgesehenen Mindestabstandes von 2 m vorzuschreiben, weshalb für die belangte Behörde keine Veranlassung bestand, Erwägungen im Sinne des erwähnten Beschwerdevorbringens anzustellen, sodaß lediglich die Herstellung des im § 3 Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Zustandes aufzutragen war. Die getroffene Anordnung ist daher nicht rechtswidrig.
Mit ihrem auf die Regelung des § 4 Z. 1 lit. c leg. cit. (wonach Gewächse, die u.a. dem Schutz von Böschungen dienen, von den Vorschriften des § 3 ausgenommen sind) bezugnehmenden Vorbringen können die Beschwerdeführer für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil die belangte Behörde unter Berufung auf das - unwidersprochen gebliebene - Gutachten des Amtssachverständigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen ist, daß der in Rede stehenden Fichtenreihe lediglich im Bereich einiger Naßstellen eine gewisse Böschungssicherung zukomme, und darüber hinaus mit Recht darauf hingewiesen hat, daß Fichten als "Flachwurzlern" keine Hangsicherungsfunktion zukomme.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
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