Normen
FuttermittelG §10 Abs2;
FuttermittelG §12 Abs3;
FuttermittelG §15 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2 impl;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9 Abs1;
FuttermittelG §10 Abs2;
FuttermittelG §12 Abs3;
FuttermittelG §15 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2 impl;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 24. Mai 1985 erstattete die landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien an die Bezirkshauptmannschaft Melk gegen den Beschwerdeführer Anzeige, weil er am 21. Februar 1985 in P das Futtermittel "XY", reg.Nr. A5677, in dessen Kontrollprobe statt 900.000 I.E./kg Vitamin A nur 124.000 I.E./kg (= 13,8 % des angegebenen Gehaltes) und statt 4.000 mg/kg Vitamin E nur
2.500 mg/kg (= 62,5 % des angegebenen Gehaltes) festgestellt worden seien, gewerbsmäßig feilgeboten habe. Laut Untersuchungszeugnis vom selben Tag (24. Mai 1985) hatten acht weitere Untersuchungsergebnisse derselben Probe den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen.
Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Melk am 4. Juli 1985 den Akt gemäß § 29a VStG zur Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Baden abgetreten hatte, erließ diese eine mit 10. Juli 1985 datierte Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer. Darin heißt es:
"Sie haben am 21.2.1985, wie anläßlich einer staatlichen Futtermittelkontrolle festgestellt werden konnte, als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma X-GmbH, in P, Futtermittel feilgeboten, in welchen nicht die vorgeschriebenen Mengen an Vitamin A u E enthalten waren und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10/2 Futtermittelgesetz begangen."
Gemäß § 15 Abs. 1 Futtermittelgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt und ausgesprochen, gemäß § 14 Abs. 1 Futtermittelgesetz habe der Beschwerdeführer die Untersuchungskosten von S 3.888,-- zu ersetzen.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1985, bei der Stadtgemeinde Bad Vöslau eingelangt am 1. August 1985, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Bürgermeister von Bad Vöslau, den Beschwerdeführer "zu beiliegender Anzeige" als Beschuldigten im Strafverfahren niederschriftlich zu vernehmen. Hiebei wurde auf § 10 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes hingewiesen. Mit Schreiben vom 3. September 1985 sandte der Bürgermeister das Ersuchschreiben an die Bezirkshauptmannschaft Baden "nach telf. Anruf" zurück.
In einer Stellungnahme vom 2. September 1985 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe lediglich eine allgemein gehaltene Ladung vor das Gemeindeamt Bad Vöslau erhalten, in der auf einen bestimmten Sachverhalt nicht Bezug genommen worden sei. Der Vernehmungstermin habe sich darin erschöpft, daß der Beschwerdeführer die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme angekündigt habe. Der Vorwurf, "Futtermittel" feilgeboten zu haben, stelle mangels ausreichender Konkretisierung zweifellos keine Verfolgungshandlung dar. Es sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1. Oktober 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "als gemäß § 9 VStG 1950 Verantwortlicher" der Firma X-GesmbH in P zu verantworten, daß, wie anläßlich einer staatlichen Futtermittelkontrolle am 21. Februar 1985 festgestellt worden sei, das oben genannte Futtermittel gewerbsmäßig erzeugt und feilgeboten worden sei, welches lediglich die in der Anzeige genannten Werte enthalten habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes iVm mit Z. 4 des Teiles I der Anlage zur Futtermittelverordnung begangen. Gemäß § 15 Abs. 1 Futtermittelgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt und ausgesprochen, er habe gemäß §§ 14 Abs. 1 und 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes die mit S 3.888,-- bestimmten Barauslagen des Verwaltungstrafverfahrens zu ersetzen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbehörde stimme der Auffassung des Beschwerdeführers zu, daß die Strafverfügung vom 10. Juli 1985 nicht ausreichend die zur Last gelegte Übertretung konkretisiert habe. Wohl aber stelle das an die Stadtgemeinde Bad Vöslau gerichtete Ersuchen, den Beschwerdeführer als Beschuldigten im Strafverfahren niederschriftlich zu vernehmen, eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Verjährung sei daher nicht eingetreten. Die Berufung richte sich auch gegen die Vorschreibung der Untersuchungsgebühr in der Höhe von S 3.888,--. Aus den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes ergebe sich, daß von der Prüfung des Betriebes und nicht von der Prüfung einzelner Erzeugnisse die Rede sei. Führe nun die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, daß ein Anlaß zur Beanstandung gegeben sei, dann müsse davon ausgegangen werden, daß der Betriebsinhaber die Kosten für die Untersuchungen der gesamten Proben und nicht von Teiluntersuchungen zu bezahlen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer sowohl in seinem Recht, wegen der vorliegenden Übertretung nicht bestraft zu werden, als auch in dem Recht verletzt, daß ihm nicht die gesamten Untersuchungsgebühren in der Höhe von S 3.888,-- zur Zahlung auferlegt werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid (gemeint offenbar: wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes) aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie habe insofern gegen § 44a lit. b VStG 1950 verstoßen, als sie zufolge Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Beschwerdeführer lediglich einer Übertretung nach § 10 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes iVm Z. 4 des Teils I der Anlage zur Futtermittelverordnung schuldig erkannt habe, während ein Verstoß gegen die Gebotsnorm des § 10 Abs. 2 Futtermittelgesetz erst durch § 15 Abs. 1 leg. cit. zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung erklärt werde.
Der Beschwerdeführer läßt hiebei außer acht, daß die von ihm zur Stützung dieser Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so etwa das Erkenntnis vom 19. April 1982, Zl. 10/0796/79, Slg. Nr. 10.706/A, mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, nicht mehr aufrecht erhalten wurde. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, daß § 44a lit. b VStG 1950 nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, verlangt. Nach dem Wortlaut des § 44a VStG 1950 kommt es danach weder bei der Umschreibung der Tat nach lit. a noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach lit. b auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des § 44a lit. b VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit. a leg. cit. zu subsumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte. Auf den vorliegenden Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, daß die belangte Behörde mit der (bloßen) Zitierung des § 10 Abs. 2 Futtermittelgesetz iVm Z. 4 des Teils I der Anlage zur Futtermittelverordnung als der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 in dieser Hinsicht nicht rechtswidrig handelte.
Der Beschwerdeführer meint weiters, im vorliegenden Fall sei Verjährung eingetreten, weil ein hinlänglich konkretisierter Tatvorwurf gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist nicht erhoben worden sei.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.
Nach der Vorschrift des § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. hiezu u.a. die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9664/A, vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, und vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A).
Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muß daher das ihm zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a lit. a VStG 1950 in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a lit. b leg. cit. näher konkretisieren und individualisieren (Erkenntnis vom 21. Dezember 1988, Zl. 85/18/0120). Aus dem geschilderten rechtlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Bestrafung folgt, daß die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente die Grenze für die Vollständigkeit einer Verfolgungshandlung bilden, m.a.W.: Eine Verfolgungshandlung braucht nicht mehr als die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente umfassen (Erkenntnis vom 28. September 1987, Zl. 86/10/0200).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A, ausgesprochen hat, ist der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Geht man von dieser Rechtslage aus, dann ist der belangten Behörde ebenso wie dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertreten, die Strafverfügung vom 10. Juli 1985 sei nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen, weil - wie aus obiger Sachverhaltsdarstellung hervorgeht - der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf nicht hinreichend konkretisiert wurde (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse vom 29. November 1977, Zl. 2112/76, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Dezember 1988, Zl. 85/18/0120).
Hingegen ist die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise davon ausgegangen, daß in dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31. Juli 1985 eine taugliche Verfolgungshandlung zu erblicken ist. Mit diesem Schreiben wurde der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Vöslau ersucht, den Beschwerdeführer zu beiliegender Anzeige als Beschuldigten im Strafverfahren niederschriftlich zu vernehmen, wobei auch die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Futtermittelgesetz ausdrücklich genannt wurde. Das Ersuchen um Vernehmung stellt jedoch nach ausdrücklicher Vorschrift des § 32 Abs. 2 VStG 1950 eine Verfolgungshandlung dar; dies freilich nur dann, wenn diese Verfolgungshandlung nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 4. März 1976, Zl. 1971/75, und vom 1. Februar 1979 - verstärkter Senat -, Zl. 1711/75, Slg. Nr. 9758/A, Entscheidungsgründe diesbezüglich nicht veröffentlicht), sowie weiters unter der Voraussetzung, daß die Tat mit der für eine Verfolgungshandlung hinreichenden Deutlichkeit umschrieben wurde (Erkenntnisse vom 14. Mai 1982, Zl. 81/02/0032, und vom 4. Juli 1986, Zlen. 86/18/0093, 0094). In seinen Erkenntnissen vom 13. September 1951, Zl. 109/50, und vom 22. Februar 1979, Zl. 2435/76, hat der Verwaltungsgerichtshof im übrigen Rechtshilfeersuchen an Gemeindeämter bzw. Bürgermeister ausdrücklich als taugliche Verfolgungshandlungen erkannt.
Im Beschwerdefall sind die genannten Kriterien insbesondere deshalb erfüllt, weil das Rechtshilfeersuchen vom 31. Juli 1985 am 1. August dieses Jahres (sohin innerhalb der Verjährungsfrist) bei der Stadtgemeinde Bad Vöslau einlangte und dieses Ersuchen durch Bezugnahme auf die beiliegende Anzeige auch hinlänglich konkretisiert war (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 88/10/0119); in der Anzeige waren nämlich (zum Unterschied von der Strafverfügung vom 10. Juli 1985) die Bezeichnung des Futtermittels und der Fehlgehalt an Vitamin A und E konkret genannt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus folgenden, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Gründen als inhaltlich rechtswidrig:
Wie bereits erwähnt, hat gemäß § 44a lit. a VStG 1950 der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind. Dies gilt, soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener Merkmale voraussetzt, insbesondere auch hinsichtlich dieser Merkmale. Die spruchmäßige Bezeichnung des Beschwerdeführers mit den Worten "als Verantwortlicher" einer näher bezeichneten GesmbH trägt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950 nicht Rechnung (vgl. hiezu u.a. die Erkenntnisse vom 27. Juni 1983, Slg. Nr. 11.100/A, vom 19. September 1983, Slg. Nr. 11.143/A, vom 14. Februar 1984, Zl. 83/04/0148, vom 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0243, vom 19. Juni 1986, Zlen. 86/08/0023, 0027, vom 9. Februar 1987, Zl. 86/10/0176, und vom 16. März 1987, Zl. 87/10/0024). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Beschwerdeführer noch in der Strafverfügung vom 10. Juli 1985 als "verantwortlicher Geschäftsführer" der gegenständlichen GesmbH bezeichnet worden war, weil damit das Erfordernis der zutreffenden Bezeichnung im Spruch des Straferkenntnisses selbst nicht suppliert werden kann.
Hiezu kommt jedoch noch folgendes:
Wird ein Straferkenntnis gefällt, so besteht ein rechtliches Interesse des Beschuldigten, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten werden. Im Hinblick auf den auf solche Weise klar abgegrenzten Schuldspruch muß u.a. die für das allfällige Berufungsverfahren maßgebende Fragestellung behandelt werden können, ob die Verwirklichung der Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschrift innewohnen, als nachgewiesen anzusehen ist und ob diese Sachverhalts- und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0019, Rechtssatz insofern in Slg. Nr. 12.480/A nicht veröffentlicht, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Nun wurde der Beschwerdeführer u.a. deshalb einer Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 2 Futtermittelgesetz für schuldig erkannt, weil er es zu verantworten habe, daß das genannte Futtermittel "gewerbsmäßig erzeugt" worden sei. § 10 Abs. 2 Futtermittelgesetz hat jedoch folgenden Wortlaut:
"(2) Sofern für Futtermittel Anordnungen der im Abs. 1 genannten Art festgelegt sind, dürfen sie nur dann feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Anordnungen entsprechen."
Die Erzeugung der Futtermittel ist daher in § 10 Abs. 2 iVm mit § 15 Abs. 1 leg. cit. nicht unter Sanktion gestellt. Es war sohin rechtlich verfehlt, die Erzeugung des genannten Futtermittels dem § 10 Abs. 2 Futtermittelgesetz zu subsumieren (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1981, Zl. 81/07/0044, vom 30. Oktober 1984, Zl. 83/07/0165, sowie vom heutigen Tage, Zlen. 87/17/0151 und 87/17/0154).
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe sowie über die mit S 100,-- bestimmten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Was die dem Beschwerdeführer zum Ersatz auferlegten Untersuchungsgebühren gemäß § 12 Abs. 3 iVm mit § 14 Abs. 2 Futtermittelgesetz in Höhe von S 3.888,-- anlangt, so braucht im Beschwerdefall nicht entschieden zu werden, ob dieser Ausspruch etwa deshalb selbständig Bestand haben könnte, weil gemäß § 12 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. bei Prüfungen nach Abs. 1 vom Inhaber des überprüften Unternehmens Untersuchungsgebühren dann zu bezahlen sind, wenn sich bei der Untersuchung ein Anstand ergeben hat, eine Verurteilung des Inhabers des Unternehmens (oder allenfalls des nach § 9 VStG 1950 Verantwortlichen) also möglicherweise keine Voraussetzung für die Auferlegung der Untersuchungsgebühren zum Ersatz bildet. Denn auch dieser Ausspruch erweist sich, und zwar nicht nur aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen, als rechtswidrig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 2. Juli 1986, Zlen. 86/03/0037 und 86/03/0038, dargetan hat, ergibt sich aus der normativen Verknüpfung von Untersuchung und "Anstand" im § 12 Abs. 3 leg. cit., daß sich die Verpflichtung zur Bezahlung von Untersuchungsgebühren nur auf jene Prüfungsmaßnahmen erstreckt, deren Vornahme der Feststellung des "Anstandes" zugrunde liegt. Die belangte Behörde ging demgegenüber von der Auffassung aus, führe die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, daß ein Anlaß zu Beanstandungen gegeben sei, dann habe der Betriebsinhaber die Kosten für die Untersuchungen der gesamten Proben und nicht nur von Teiluntersuchungen zu bezahlen. Schon insoweit hat die belangte Behörde damit den Bescheid auch in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Sie hat jedoch darüber hinaus weiters übersehen, daß die Untersuchungsgebühren nach § 12 Abs. 3 zweiter Satz Futtermittelgesetz vom Inhaber des überprüften Unternehmens zu bezahlen sind. Dies war jedoch im Beschwerdefall die X-GesmbH und nicht der Beschwerdeführer.
Der angefochtene Bescheid war daher auch im zuletzt genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren nur in erforderlicher Höhe zuzusprechen.
Wien, am 12. Mai 1989
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