Normen
EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 30. Dezember 1984 die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1980 bis 1984 mit der Begründung, die im Urlaubsentgelt enthaltene Vergütung für Mehrleistungen wäre nicht als laufender, sondern als sonstiger Bezug zu versteuern gewesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Kreis der nach § 67 EStG 1972 begünstigten Bezüge sei von den laufenden dadurch abgegrenzt, daß sie einmalig oder doch nur ausnahmsweise gewährt werden. Würden Bezüge laufend gewährt, könne ihnen nicht der Charakter sonstiger Bezüge gemäß § 67 EStG zugebilligt werden. Nach dem Urlaubsgesetz behalte der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt. Gemäß § 2 Abs. 2 des Generalkollektivvertrages vom 22. Februar 1978 seien als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 6 UrlG auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden zu behandeln, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Die vor dem Urlaubsantritt regelmäßig geleisteten Überstunden seien bei der Entgeltbemessung zu berücksichtigen. Nach den Mitteilungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers seien die von diesem regelmäßig geleisteten Überstunden bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigt worden. Diese Vergütungen stellten einen Teil seines laufenden Bezuges dar und könnten daher nicht als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1972 angesehen werden.
Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres S 8.500,-- übersteigen, 6 v.H.
Gemäß § 6 Abs. 1 UrlG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden. Nach § 2 Abs. 2 des auf § 6 Abs. 5 UrlG beruhenden Generalkollektivvertrages gelten als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 6 UrlG auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.
Voraussetzung für die Einordnung einer Leistung des Arbeitgebers in den Kreis der "sonstigen Bezüge" ist, daß der Arbeitnehmer "laufende", d.h. für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachte Bezüge erhält. Die aus dem gleichen Dienstverhältnis fließenden und neben den laufenden Bezügen, d.h. nicht für die regelmäßigen Lohnzahlungszeiträume ausbezahlten Beträge, sind dann sonstige Bezüge (siehe hg. Erkenntnis vom 21. September 1983, Zl. 82/13/0094). Bezüge, die mit dem laufenden Arbeitslohn wie dieser regelmäßig ausbezahlt werden, können nicht nach der Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 1 EStG 1972 behandelt werden (siehe hg. Erkenntnisse vom 30. September 1980, Zl. 2525/80, und vom 9. März 1979, Amtliche Sammlung Nr. 5358/F).
Wendet man diese Überlegungen auf den Beschwerdefall an, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß weder das Urlaubsentgelt zur Gänze, noch Teile davon als sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1972 angesehen werden können. Nach der Regelung des § 6 UrlG soll entsprechend dem Ausfallprinzip das Urlaubsentgelt grundsätzlich in der Höhe jenes Entgelts zustehen, das der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er während der Zeit des Urlaubes gearbeitet hätte. Es entspricht somit dem Entgelt für die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer auf Urlaub befindet, wie sich aus der Formulierung des § 6 Abs. 1 UrlG ("Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.") ergibt.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, auch der 13. und 14. Monatsbezug würden ständig bezahlt und dennoch als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1972 behandelt, geht einerseits an der Tatsache vorbei, daß diese als Beispiel für einmalige Bezüge im Gesetz ausdrücklich genannt sind, und übersieht zudem, daß selbst diese Bezüge nur dann als sonstige Bezüge behandelt werden können, wenn sie - wie üblich - bei Fälligkeit geleistet und nicht auf die laufenden Bezüge aufgeteilt und mit diesen bezahlt werden (siehe hg. Erkenntnis vom 9. März 1979, Amtliche Sammlung Nr. 5358/F).
Der Beschwerdeführer weist zutreffend unter Zitierung der hg. Rechtsprechung darauf hin, daß die nicht für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume ausgezahlten Beträge sonstige Bezüge sind, läßt aber außer acht, daß die von ihm geleisteten und für die Bemessung der Urlaubsentschädigung mitberücksichtigten Überstunden regelmäßig mit dem Monatsgehalt ausbezahlt wurden, weshalb diese Zahlung nicht als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 EStG behandelt werden kann.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 25. Mai 1988
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