Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987110116.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9. Mai 1980, AZ Sa 29/80, wurde über das Vermögen der reg. Firma „T‑E“ Gellschaft mbH (im folgenden T. GmbH genannt) das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 27. Juni 1980 wurde das Ausgleichsverfahren eingestellt und mit Beschluß vom 22. Juli 1980 ausgesprochen, daß von Amts wegen ein Konkursverfahren nicht eröffnet werde. Mit Schreiben vom 12. Mai 1980 erklärte der Beschwerdeführer „wegen Nichtzahlung des Gehaltes ab 1. Dezember 1979“ seinen (mit 15. Mai 1980 wirksamen) vorzeitigen Austritt aus dem seiner Behauptung nach mit der T. GmbH bestandenen Angestelltendienstverhältnis. Am 20. Mai 1980 begehrte er Insolvenz‑Ausfallgeld für behauptete Forderungen gegen die T. GmbH in bestimmter Höhe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 21. März 1983 wurde der Antrag abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 25. Oktober 1983, Zl.83/11/0137, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Ob bereits ein Ersatzbescheid ergangen ist, geht aus der Aktenlage nicht hervor.
1.2. Mit Beschluß vom 26. März 1982, AZ 6 Nc 325/82, wies das Handelsgericht Wien einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der T. GmbH mangels hinreichenden Vermögens ab. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 11. Mai 1982 die Zuerkennung von Insolvenz‑Ausfallgeld für näher bezeichnete Ansprüche gegen die T. GmbH aus dem durch vorzeitigen Austritt vom 12. Mai 1980 beendeten Dienstverhältnis. Diesen Antrag wies das Landesarbeitsamt Wien mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. März 1983 gemäß § 6 Abs. 1 IESG als verspätet zurück. Das Verfahren über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 6. Juli 1983, Zl. 83/11/0138, gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG ein.
1.3. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15. April 1983, AZ S 132/83, wurde über das Vermögen der T. GmbH in Liquidation der Konkurs eröffnet. Im Anschluß daran beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. April 1983 (eingelangt am 26. April 1983), ergänzt mit Schriftsatz vom 5. Mai 1983, die Zuerkennung von Insolvenz‑Ausfallgeld für näher genannte Ansprüche gegen die T. GmbH in Liquidation.
1.4. Mit Bescheid vom 10. August 1983 wies das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom „26.4.1983“ gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. Mit Bescheid vom 16. November 1983 hob das Landesarbeitsamt Wien über Berufung des Beschwerdeführers diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsamt zurück.
1.5. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1984 wies das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 1983 gemäß § 6 Abs. 1 IESG zurück. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer, wie im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, die im Konkursverfahren geltend gemachten Forderungen bereits im Ausgleichsverfahren hätten geltend machen können, da ihm diese Forderungen schon damals hätten bekannt sein müssen. Da er eine solche Antragstellung unterlassen habe, sei sein Antrag gemäß § 6 Abs. 1 IESG zurückzuweisen gewesen.
1.6. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Während des Berufungsverfahrens erging das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. Februar 1985, GZ. 3 Cr 236/84‑19, mit dem die T. GmbH als beklagte Partei dieses Gerichtsverfahrens schuldig erkannt wurde, dem Beschwerdeführer als Kläger dieses Verfahrens einen bestimmten Betrag samt Zinsen und Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Dieser Entscheidung legte das Arbeitsgericht Wien unter anderem die Feststellungen zugrunde, der Beschwerdeführer habe zwar bereits am 12. Mai 1980 seinen vorzeitigen Austritt aus einem bestehenden Angestelltendienstverhältnis mit der T. GmbH erklärt, Anfang 1981 sei jedoch ein neues Angestelltendienstverhältnis zwischen ihm und der T. GmbH begründet worden. Dieses Dienstverhältnis sei durch neuerlichen vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers am 25. März 1983 beendet worden.
1.7. Mit Bescheid vom 5. September 1985 gab das Landesarbeitsamt Wien der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 19. Oktober 1984 keine Folge. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der T. GmbH mit seiner Austrittserklärung vom 12. Mai 1980 geendet habe. Wegen dieses Austrittes hätte der Beschwerdeführer aber alle seine Forderungen aus dem Dienstverhältnis gegen die T. GmbH schon mit seinem Antrag vom 20. Mai 1980 geltend machen können. Anknüpfungstatbestand für die Gewährung von Insolvenz‑Ausfallgeld für seine Forderungen sei daher nicht die Eröffnung des Konkurses, sondern des Ausgleichs über das Vermögen der T. GmbH. Da Stichtag für die Berechnung der Antragsfrist gemäß § 6 Abs. 1 IESG daher nicht der 15. April 1983, sondern der 9. Mai 1980 sei, sei sein Antrag vom 24. April 1983 erst nach Ablauf der Frist des § 6 Abs. 1 IESG verspätet gestellt worden. Es sei daher trotz des obgenannten Arbeitsgerichturteiles (dessen Rechtskraft im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides, die spätestens am 12. September 1985 erfolgte, noch nicht feststand) spruchgemäß zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 29. Oktober 1986, Zl. 85/11/0272, die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
2.1. Am 22. Mai 1984 langte beim Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien ein an dieses Arbeitsamt gerichteter, mit 19. Mai 1984 datierter Schriftsatz des Beschwerdeführers mit dem Betreff ein: „Ausgleich der Fa. T-E und Anschlußverfahren ... Wiederaufnahmsantrag wg. aufgehobenen Fehlbescheides der Wr. Geb. Krankenkasse durch die Wr. Landesregierung ...“. Als Wiederaufnahmsgründe führte er außer einer „VGH‑Entscheidung“ (offensichtlich gemeint das Erkenntnis vom 25. Oktober 1983, Zl. 83/11/0137) die Aufhebung eines Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse in Angelegenheit der Sozialversicherungspflicht des Beschwerdeführers auf Grund eines behaupteten Beschäftigungsverhältnisses mit der T. GmbH durch den Landeshauptmann von Wien an. Dieser „Aufhebungsbescheid“ sei ihm „erst jetzt zugegangen“.
2.2. Am 26. August 1985 langte beim Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien ein an dieses Arbeitsamt gerichteter, mit 23. August 1985 datierter Schriftsatz des Beschwerdeführers mit dem Betreff ein: „IESG‑T‑E ... Konkursabweisung und Konkurs‑Wiederaufnahms‑ bzw. Wiedereinsetzungsantrag“. Er stelle wegen neuer Tatsachen und Beweismittel die oben angeführten Anträge. Erst jetzt habe er erfahren, daß er nunmehr „lt. BMfsozVerw“ als Arbeitnehmer „anzunehmen“ sei. Außerdem sei erst jetzt ein arbeitsgerichtliches Urteil ergangen, das erst jetzt rechtskräftig geworden sei und aus dem klar hervorkomme, „daß die Forderungen erst nach dem Ausgleich und auch neuerlich nach dem Ausgleich nochmals entstanden“ seien. Somit seien die Abweisungsbegründungen unrichtig und dies sei auch erst jetzt bekannt geworden bzw. rechtsverbindlich festgestellt worden. (Es folgen Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag.) Es wäre daher bereits von Amts wegen auch die Aufhebung der fehlbegründeten Bescheide durchzuführen; sicherheitshalber stelle er aber die oben angeführten Anträge. Derzeit sei der „Konkursbescheid des Arbeitsamtes“ im Berufungsstadium. Die Erledigung solle am 5. September 1985 erfolgen. Er beantrage daher „insbes. die Aufhebung des zuletzt ergangenen Fehlbescheides des Arbeitsamtes v. 19. Okt. 1984 ua. womit die Berufungsentscheidung erübrigt werden könnte.“
3.1. Mit Bescheid vom 20. August 1986 wies das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien die „Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19.5.1984 und vom 23.8.1985 betreffend das Konkursverfahren“ der T. GmbH gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Bescheid des Arbeitsamtes vom 19. Oktober 1984 durch die Erhebung einer Berufung durch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung seiner Wiederaufnahmsanträge noch nicht rechtskräftig gewesen sei, gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 aber Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens das Vorliegen eines Bescheides sei, gegen den ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig sei.
3.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er müsse innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis neuer Tatsachen oder Beweismittel „diese dem Amte melden, ansonsten Verjährung eintreten würde“. Dies treffe „insbesondere hier zu, wo überhaupt nach dieser langsamen Bearbeitungszeit sogar inzwischen schon rk entschieden worden ist, auch wenn beim VGH teilweise anhängig ist“. Insbesondere sei auch sein zwischenzeitliches Vorbringen (die Wiederaufnahmsanträge) in keiner Weise berücksichtigt worden. Er wiederhole daher nochmals das gesamte Vorbringen, das bis heute nicht beachtet worden sei.
4.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. August 1986. Begründend wurde ausgeführt, daß sich der Wiederaufnahmsantrag vom 19. Mai 1984 auf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den gestellten Antrag auf Insolvenz‑Ausfallgeld in der Sache selbst beziehe. Es würden nur Gründe angeführt, die die Sachentscheidung beeinflussen sollten. Da die Bescheide des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 10. August 1983 und der belangten Behörde vom 16. November 1983 rein verfahrensrechtliche Bescheide darstellten und daher zum Zeitpunkt der Stellung dieses Wiederaufnahmsantrages noch keine meritorische Entscheidung vorgelegen sei, habe „der Wiederaufnahme auf Grund des gegenständlichen Antrages nicht stattgegeben werden“ können. Es fehle demnach nämlich an der Voraussetzung des Vorliegens eines das Verfahren abschließenden rechtskräftigen Bescheides in der Sache selbst. Auch zum Zeitpunkt des zweiten Wiederaufnahmsantrages vom 23. August 1985 fehle es an dieser Voraussetzung, da sich das Verwaltungsverfahren damals im Berufungsstadium befunden habe, in dem der Beschwerdeführer alle neuen Tatsachen und Beweismittel hätte vorbringen können.
4.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
5.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5.1. Der Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers vom 19. Mai 1984 bezog sich nach dem oben wiedergegebenen Betreff „Ausgleich ... und Anschlußverfahren ...“ auf alle drei auf Grund der Anträge des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1980, 11. Mai 1982 und 24. April 1983 im Anschluß an den Eintritt der obgenannten Insolvenztatbestände eingeleiteten Verfahren; der Wiederaufnahmsantrag vom 23. August 1985 bezog sich nach dem oben wiedergegebenen Betreff „... Konkursabweisung ... Konkurs ...“ nur auf die auf Grund der Anträge des Beschwerdeführers vom 11. Mai 1982 und 24. April 1983 eingeleiteten Verfahren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch den Ausspruch, es werde „der angefochtene Bescheid bestätigt“, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. August 1986 übernommen und daher ‑ entgegen dem Beschwerdevorbringen ‑ nur über die Anträge des Beschwerdeführers „auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19.5.1984 und vom 23.8.1985 betreffend das Konkursverfahren“ der T. GmbH (also des auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 24. April 1983 eingeleiteten Verfahrens) im zurückweisenden Sinn entschieden. Demgemäß ist vom Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des auf Grund seines Antrages auf Insolvenz‑Ausfallgeld vom 24. April 1983 eingeleiteten Verfahrens rechtmäßig ist.
5.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und weitere in lit. a bis c genannte Tatbestandselemente vorliegen. Daß von einem „durch Bescheid“ abgeschlossenen Verfahren gesprochen wird, bedeutet, daß es bei der Wiederaufnahme um die Beseitigung eines Bescheides, und zwar jenes Bescheides geht, mit dem das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, „abgeschlossen“ wurde. Gegen diesen das Verfahren abschließenden Bescheid darf ein Rechtsmittel „nicht oder nicht mehr zulässig“ sein. Im Hinblick darauf, daß im Verwaltungsverfahren keine Beschränkung des Vorbringens im Berufungsverfahren besteht, fehlt es an diesem Tatbestandsmoment auch dann, wenn ein Rechtsmittel bereits eingebracht, darüber aber noch keine Entscheidung ergangen ist. Die Wiederaufnahme setzt somit ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren voraus (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 10. Oktober 1950, Slg. Nr. 1678/A, vom 5. November 1963, Zl. 181/63, vom 5. Mai 1969, Zl. 1829/68, und vom 21. Dezember 1978, Slg. Nr. 9.727/A, den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1951, Zl. 260/50 und Walter‑Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 209). Vor Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides erhobene Anträge auf Wiederaufnahme sind demnach zurückzuweisen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1950, Slg. Nr. 1678/A, und vom 5. November 1963, Zl. 181/63, den Beschluß vom 12. Juli 1951, Zl. 260/50, sowie Walter‑Mayer, Grundriß, 217).
5.3. Auf dem Boden dieser Rechtslage wurden die beiden Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des durch seinen Antrag auf Insolvenz‑Ausfallgeld vom 24. April 1983 eingeleiteten Verfahrens mit Recht zurückgewiesen.
Der erste Antrag vom 19. Mai 1984 wurde von ihm zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem (nach Aufhebung des Bescheides der Erstbehörde vom 10. August 1983 durch die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 16. November 1983) über seinen Antrag vom 24. April 1983 noch nicht einmal der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden war. Es fehlt daher schon das Tatbestandsmoment des mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens. Ein dem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1969, Slg. Nr. 7.638/A, behandelten analoger Fall lag nicht vor, weil der Beschwerdeführer nicht etwa die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1983 abgeschlossenen Verfahrens über das Vorliegen „entschiedener Sache“, sondern die stattgebende meritorische Entscheidung über seinen Antrag auf Insolvenz‑Ausfallgeld vom 24. April 1983 bezweckte.
Der zweite Wiederaufnahmsantrag vom 23. August 1985 war deshalb unzulässig, weil zwar damals schon der erstinstanzliche Bescheid erlassen war, aber noch nicht über die vom Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig erhobene Berufung entschieden und es ihm daher im Zeitpunkt der Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens möglich war, die von ihm als Wiederaufnahmsgründe geltend gemachten Umstände im Berufungsverfahren vorzubringen. Er hat dies auch, wie er in der Beschwerde ausführt, getan. Daß dies „nicht zu einer anderen Entscheidung geführt“ hat, berührt die Unzulässigkeit seines Wiederaufnahmsantrages nicht.
Der Beschwerdeführer meint nun allerdings, die Zurückweisung seiner Anträge sei deshalb rechtswidrig, weil zwar „das Verfahren über den Insolvenzantrag“ (gemeint den Antrag auf Insolvenz‑Ausfallgeld vom 24. April 1983) zum Zeitpunkt der Stellung seines Wiederaufnahmsantrages vom 23. August 1985 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, aber im Zeitpunkt der Erlasung des erstinstanzlichen Bescheides über seine Wiederaufnahmsanträge und erst recht im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bescheid vom 5. September 1985, mit dem das Verfahren über seinen Antrag vom 24. April 1983 abgeschlossen worden sei, rechtskräftig gewesen sei.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß keiner seiner beiden Wiederaufnahmsanträge auf Wiederaufnahme des durch Bescheid vom 5. September 1985 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gerichtet war (und gerichtet sein konnte). Im Wiederaufnahmsantrag vom 23. August 1985 begehrte er vielmehr ausdrücklich „die Aufhebung des ... Fehlbescheides des Arbeitsamtes vom 19. Oktober 1984 ..., womit die Berufungsentscheidung erübrigt werden könnte“. Nur über diese Anträge und nicht über einen mit den Schriftsätzen vom 19. Mai 1984 und 23. August 1985 gar nicht gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 5. September 1985 abgeschlossenen Verfahrens hatte demnach das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien zu entscheiden (vgl. Erkenntnis vom 8. April 1953, Slg. Nr. 2928/A). Zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1985 abgeschlossenen Verfahrens wäre auch in erster Instanz nicht das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien, sondern gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 die belangte Behörde zuständig gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, es sei vielleicht zum Zeitpunkt des Einbringens seines Wiederaufnahmsantrages am 26. August 1985 das obgenannte Arbeitsgerichtsurteil noch nicht rechtskräftig gewesen, es sei jedoch „zwischenzeitlich“ die Rechtskraft des Urteiles eingetreten, vermengt er die Frage der Zulässigkeit seines Wiederaufnahmsantrages vom 23. August 1985 unter den oben dargelegten Gesichtspunkten mit der Frage, welche Sach‑ und Rechtslage in bezug auf geltend gemachte Wiederaufnahmsgründe die über zulässige Wiederaufnahmsanträge zur Entscheidung berufene Behörde ihrer Entscheidung zugrundezulegen hat.
5.4. Die belangte Behörde hat daher die beiden Wiederaufnahmsanträge des Beschwerdeführers schon deshalb, weil sie vor rechtskräftigem Abschluß des über Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 1983 eingeleiteten Verfahrens auf Insolvenz‑Ausfallgeld gestellt wurden, mit Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
5.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 3. November 1987
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