Normen
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §18 Abs1 litc;
ForstG 1975 §18 Abs2;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §18 Abs1 litc;
ForstG 1975 §18 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Juni 1986 hatte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche der Grundparzelle 1648/1, KG. X, von ca. 1.000 m2 für Siedlungszwecke gemäß den §§ 17, 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), abgewiesen. In der Begründung hatte die Behörde im wesentlichen ausgeführt, es sei im vorliegenden Fall eine Widmung der Rodungsflächen als Bauland bzw. Wohngebiet Aufschließungsgebiet nicht gegeben, weshalb ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse an der Durchführung der Rodung fehle.
Am 11. November 1986 suchte der Beschwerdeführer neuerlich um die Genehmigung der Rodung des im wesentlichen gleichen Teiles der Parzelle 1648/1, KG. X, - numehr geteilt in die Parzellen 1648/6 und 1648/7 - im Ausmaß von ca. 1.200 m2 an und bot gleichzeitig eine Ersatzaufforstungsfläche im 1 1/2-fachen Ausmaß der begehrten Rodungsfläche auf den Parzellen 330/1 und 329 an. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wies mit ihrem Bescheid vom 25. Mai 1987 diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, es habe sich hinsichtlich der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen eine Änderung ergeben. Schon nach den Angaben des Beschwerdeführers fehle die erforderliche Umwidmung in Bauland.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. September 1987 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, dass im Gegenstand Identität der Sache bestehe. Eine Umwidmung der Rodungsfläche in Bauland sei nicht erfolgt. Die Umwidmung der Parzellen 329 und 330/1 in Freiland stehe weder in einem räumlichen noch sachlichen Zusammenhang mit der beantragten Rodung. Das Anbieten einer Ersatzaufforstungsfläche müsse nicht zu einer positiven Entscheidung über einen Rodungsantrag führen. Eine Ersatzaufforstung könne nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, sondern nur als Nebenbestimmung in Betracht kommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer abermals Berufung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neuerlich die Rodung desselben Grundstückes in einem etwas größeren Ausmaß (1.000 m2 zu 1.200 m2) begehre. Das Angebot einer Ersatzaufforstungsfläche für die Prüfung der Berechtigung des Rodungsantrages sei nicht wesentlich, da der Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FG erst für den Fall der Bewilligung der Rodung Bedeutung zukomme. Es sei daher sowohl das Anbot einer Ersatzfläche als auch deren Größe kein wesentliches Sachverhaltselement für die Entscheidung über den neuerlich gestellten Antrag auf Rodungsbewilligung. Dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert habe, könne wegen fehlender Umwidmung der gegenständlichen Fläche in Bauland nicht als erwiesen angenommen werden. Die Änderung des Flächenausmaßes stelle nur einen unwesentlichen Nebenumstand dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res iudicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung lautet. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff "Identität der Sache" in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss; eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise hat dagegen in der Regel in den Hintergrund zu treten (vgl. zu all dem das Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.610/A, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18. Juni 1986 in einem wesentlichen Punkt geändert hat. Eine rechtswirksame Umwidmung der zur Rodung beantragten Fläche ist bis zum Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, worauf bereits die Erstbehörde unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen hat, nicht erfolgt. Dies geht auch aus dem Schreiben der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 10. August 1987 an das Amt der Tiroler Landesregierung hervor. Damit bestand, wie bereits im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. September 1987 dargetan wurde, weiterhin der Zustand, der sich aus der Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der beabsichtigten Umwidmung ergibt, dass nämlich die zur Rodung beantragten Flächen nicht wirksam in Bauland umgewidmet wurden. Wie immer man in diesem Zusammenhang den vom Beschwerdeführer eingewendeten "Beharrungsbeschluss" des Gemeinderates von Kitzbühel verstehen mag, ob als Beharrungsbeschluss im rechtlichen Sinn oder als neuerliche Beschlussfassung, ergibt sich aus dem Verfahren, nämlich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage, dass eine rechtswirksame Umwidmung nicht erfolgt ist.
Da sich der Beschwerdeführer im übrigen allein auf das im Siedlungswesen begründete öffentliche Interesse berufen hat, ist sein Einwand, eine Rodungsbewilligung bedürfe nicht unbedingt der Umwidmung der Fläche in Bauland vom Ansatzpunkt her verfehlt.
Weiters ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass das Angebot einer Ersatzaufforstungsfläche für die Prüfung der Berechtigung des Rodungsantrages nicht wesentlich ist, weil der Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FG erst für den Fall der Bewilligung der Rodung Bedeutung zukommt. Es ist daher sowohl das Anbot einer Ersatzfläche als auch deren Größe kein wesentliches Sachverhaltselement für die Entscheidung der Verwaltungsbehörden auf Grund des neuerlich gestellten Antrages auf Rodungsbewilligung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 85/07/0231). Die Umwidmung der Parzellen 329 und 330/1 in Freiland ist daher für die beantragte Rodung ohne Wesentlichkeit.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Annahme der belangten Behörde, es habe sich der dem Bescheid vom 18. Juni 1986 zu Grunde gelegte maßgebende Sachverhalt nicht geändert, als rechtswidrig erkennen zu lassen, und die Rechtslage unbestritten keine Änderung erfahren hat, erweist sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages vom 11. November 1987 als nicht begründet. Sie ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 10. Oktober 1988
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