European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987100185.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde in Verbindung mit dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 19. April 1987 begangenen Übertretung nach § 1 lit. b des NÖ. Polizeistrafgesetzes bestraft. Der Beschwerdeführer brachte dagegen einen als Berufung bezeichneten Schriftsatz ein. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdeführer habe in der Berufung lediglich seine Beschimpfungen einer Zeugin fortgesetzt und zahlreiche unflätige Äußerungen vorgebracht, die mit der Strafsache nichts zu tun hätten. Trotz des in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Hinweises auf das Erfordernis der Begründung der Berufung enthalte diese nichts, was als Begründung des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers angesehen werden könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin gesteht der Beschwerdeführer zwar zu, daß eine schriftliche Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Er meint aber, daß an die Begründung „keine zu hohen Anforderungen“ gestellt werden dürften. Insbesondere könne nicht verlangt werden, daß ein Rechtsunkundiger „Rechtsausführungen von hoher Qualität“ mache. Unabhängig von der von der belangten Behörde beanstandeten Form seiner Berufung liege doch ein begründeter Berufungsantrag vor; die Behörde sei daher gehalten gewesen, in der Sache zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 hat auch im Strafverfahren eine schriftliche Berufung ‑ anders als eine mündliche (§ 51 Abs. 3 VStG 1950) ‑ einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Dem Anliegen der Beschwerde ist zwar insofern zuzustimmen, als bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten Berufungsantrages“ kein strenger Maßstab anzulegen ist, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet; „Rechtsausführungen von hoher Qualität“ sind daher keinesfalls erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß aber aus einer Berufung doch eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, das heißt, es muß aus der Berufung eindeutig erkennbar sein, aus welchen ‑ wenn auch nicht stichhältigen ‑ Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Wenn aus der Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 9. Jänner 1987, Zlen. 86/18/0212, AW 86/18/0049, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die vom Beschwerdeführer erhobene (dem Verwaltungsgerichtshof bekannte) Berufung des Beschwerdeführers enthält keine wie immer geartete Begründung; die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde ist unzutreffend. Daß im vorliegenden Fall das Fehlen einer Begründung etwa nur als Formmangel (vgl. § 61 Abs. 5 AVG 1950) anzusehen sei, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und ist im Hinblick auf die ‑ von ihm nicht bestrittenen ‑ Ausführungen im angefochtenen Bescheid über die dem erstinstanzlichen Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung auszuschließen. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Dezember 1985, Zl. 85/02/0125, und vom 23. April 1986, Zl. 85/11/0229), nach der das Fehlen einer Begründung in einer Berufung auch dann, wenn der Bescheid nur den Hinweis enthält, daß die Berufung zu begründen sei, ohne noch zusätzlich auf das Erkenntnis eines Berufungsantrages aufmerksam zu machen, kein ‑ gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 behebbares ‑ Formgebrechen im Sinne des § 61 Abs. 5 AVG 1950 darstellt. Die belangte Behörde hat daher rechtmäßig gehandelt, wenn sie diese Berufung in Anwendung des § 63 Abs. 3 AVG infolge fehlender Berufungsbegründung als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist, da bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 1987
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