Normen
AVG §19 Abs3
AVG §24 Abs1
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §47 Abs1
VStG §48 Abs2
VwGG §36 Abs1
VwGG §36 Abs4
VwGG §36 Abs5
VwGG §48 Abs2 Z2
ZPO §292 Abs2
ZustG §17 Abs3
ZustG §21 Abs1 implizit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987100077.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 3. April 1986 erging an den Beschwerdeführer ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein (Rsb‑Brief, Form. 4 der Zustellformularverordnung 1982) unter der bisher von ihm unter anderem genannten Anschrift 1090 Wien, V‑Gasse, am 25. April 1986 postalisch hinterlegt.
Am 14. Mai 1986 langte bei der Erstbehörde eine am 13. Mai 1986 zur Post gegebene Berufung ein; der Beschwerdeführer nannte als Absenderadresse auf dem Kuvert jene Anschrift, an die auch der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, auf der Eingabe selbst jedoch war „Baumgarten bei Tulln“ angegeben.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ohne vorangegangene Ermittlungen über eine ordnungsgemäße Zustellung die Berufung als verspätet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei beim ersten Zustellversuch am 25. April 1986 nicht angetroffen und von der Hinterlegung der Sendung durch das Organ der Post verständigt worden; die Verständigung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden, die Abholfrist habe am 25. April 1986 begonnen. Nicht feststellbar sei, wann genau das Schriftstück vom Beschwerdeführer übernommen worden sei. Feststellbar sei jedoch, daß der Nachweis über die erfolgte Übernahme des Schriftstückes, nachdem dieses ausgehändigt worden sei, am 28. April 1986 bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingelangt sei. Unter der für den Beschwerdeführer günstigen Annahme, daß er erst am Montag, dem 28. April 1986, also dem Tag, an dem der Rückschein schon bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sei, den Bescheid erhalten habe, habe die Berufungsfrist am 12. Mai 1986 geendet, sodaß die am 13. Mai 1986 zur Post gegebene Berufung verspätet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen, es wäre im vorliegenden Fall eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu eigenen Handen erforderlich gewesen, eine Gesetzwidrigkeit der Zustellung nicht darzutun. Gemäß § 22 zweiter Satz AVG 1950 ist bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. Eine gesetzliche Norm, die es der Behörde zur Pflicht macht, den Bescheid betreffend einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag zu eigenen Handen zuzustellen, existiert nicht. Daß diese Art der Zustellung nur aus „besonders wichtigen Gründen“ vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes rechtswidrig vorgegangen wäre. Die mit einem Bescheid der genannten Art verbundenen Rechtsfolgen liegen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1987, Zl. 87/07/0005).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 11. März 1987, Zl. 86/03/0228) hat die Behörde, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist, insbesondere ob die auf dem Rückschein vermerkten Daten den Tatsachen entsprechen. Die Behörde hat die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist dem Berufungswerber zur Stellungnahme vorzuhalten. Unterläßt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel.
Im Beschwerdefall liegt ein die gehörige äußere Form aufweisender Zustellnachweis über die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 3. April 1986 an den Beschwerdeführer vor, in dem festgehalten ist, daß die Verständigung über die Hinterlegung der Sendung in das Hausbrieffach eingelegt und die Sendung beim Postamt 1093 (Wien) hinterlegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der 25. April 1986 angeführt.
Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis darüber erbringt, daß die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/08/0141).
Mit der Behauptung, auf dem Rückscheinkuvert sei die postamtliche Hinterlegung nicht vermerkt gewesen, vermag der Beschwerdeführer die Unterlassung einer Verständigung nicht darzutun.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er betreibe in der Marktgemeinde J „selbst“ eine größere Landwirtschaft, weshalb der Zusteller keinen Grund zur Annahme gehabt habe, daß der Beschwerdeführer sich als Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle in Wien aufhalte, wird damit noch nicht vorgebracht, daß er am 25. April 1986 ortsabwesend gewesen sei und er deshalb im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit, ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln, kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 85/03/0056).
Es unterlief aus diesen Gründen der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit, wenn sie bei der vorliegenden Sachlage davon ausging, daß die Zustellung des Bescheides der Erstbehörde bereits am ersten Tag der Abholfrist, dem 25. April 1986, rechtswirksam erfolgt ist, damit schon ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hatte und somit die erst am 13. Mai 1986 zur Post gegebene Berufung verspätet war.
Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die von der belangten Behörde überreichte Gegenschrift enthält keine inhaltliche Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern verweist lediglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, weshalb in Wahrheit keine Gegenschrift vorliegt und der belangten Behörde nur der Ersatz des Vorlageaufwandes (§ 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG) zuerkannt werden konnte.
Wien, am 25. Jänner 1988
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