VwGH 87/10/0063

VwGH87/10/006319.10.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des AR in K, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Ring 59, gegen den Bescheid. des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Jänner 1987, Zl. l0R-538/5/86, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §53;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §3 Abs1;
ForstG 1975 §5;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §53;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §3 Abs1;
ForstG 1975 §5;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Jänner 1987 hat der Landeshauptmann von Kärnten (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer - unter Abweisung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 20. März 1986 - schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 28. Juni 1984 bis 4. Juli 1984 auf dem nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. n1, KG J, ohne forstrechtliche Bewilligung einen Zufahrtsweg errichtet, wodurch eine Waldfläche in der Länge von 35 Laufmetern, einer Breite von 3 Metern und einer Längsneigung von mindestens 30 % durchquert worden sei, somit verbotenerweise, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet (Rodung), und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG 1975) begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Z. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von einem Tag, verhängt.

Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes, wörtlicher Wiedergabe der von ihr in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten und Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des FG 1975 in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen folgendes aus: Unter Zugrundelegung der beiden Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen (vom 9. September 1986 und vom 12. November 1986) bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständliche Fläche (ehemalige Parzelle n2, nunmehr nordwestlicher Teil der Parzelle n1) als Wald anzusehen sei. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass durch die bewilligungslose Errichtung einer Weganlage in diesem Bereich eine unbefugte Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur vorgenommen worden sei.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der ihm zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und deshalb auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

1. Gemäß § 17 Abs. 1 FG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt. Diese Übertretung ist gemäß § 174 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden.

2.1. Als Verfahrensrüge wie auch als Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Strafverfahren habe sich auf ein nicht mehr existierendes Grundstück n2 statt entweder auf das Gesamtgrundstück n1 - bei der Beurteilung, ob es sich um Wald handle, sei auf das Gesamtausmaß dieses Grundstückes und nicht auf eine Teilfläche desselben abzustellen - oder auf die vom Wegbau betroffene Grundfläche von 105 m2 bezogen.

2.2. Wie dem insoweit eindeutigen, durch die belangte Behörde bestätigten und zulässigerweise präzisierten Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, ist Gegenstand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat eine Waldfläche im Ausmaß von 35 m x 3 m, somit von 105 m2, auf dem nordwestlichen Teil des Grundstückes n1. Der im Spruch umschriebene Tatvorwurf entspricht damit in Ansehung des Tatortes dem Gesetz (§ 44a lit. a VStG 1950) und lässt die in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel nicht erkennen. Was im übrigen das nach Meinung der Beschwerde unzulässige Abstellen lediglich auf eine Teilfläche eines Grundstückes anlangt, so ist - abgesehen von der diesbezüglichen Widersprüchlichkeit des Beschwerdevorbringens - auf die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 FG 1975 zu verweisen, die klar zum Ausdruck bringen, dass sich die rechtliche Eigenschaft "Wald" auf eine "Grundfläche" bezieht, die dem § 3 Abs. 1 leg. cit. zufolge entweder ein "Grundstück" oder ein "Grundstücksteil" sein kann.

3.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Beschwerde darin, dass das Strafverfahren ohne vorherige Abführung eines Feststellungsverfahrens nach § 5 FG 1975 eingeleitet und durchgeführt worden sei.

3.2. Die Frage der Waldeigenschaft der hier maßgebenden 105 m2 ist eine für die Entscheidung der Forstbehörde in der Frage, ob das Rodungsverbot des § 17 FG 1975 befolgt wurde, präjudizielle Rechtsfrage, über welche dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren (§ 5 FG 1975) als Hauptfrage zu entscheiden hat, somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950. Nach dieser Norm liegt es, soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen (was hier der Fall ist), im Ermessen der Behörde, ob sie das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage - über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A) aber auch, wie hier, von derselben Verwaltungsbehörde, aber in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist - aussetzt oder aber die Vorfrage selbst beurteilt und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrundelegt. Die Forstbehörden haben im vorliegenden Fall von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem sie die besagte Vorfrage im Rahmen des Verfahrens, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides führte, selbst beurteilt haben. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei infolge Nichtdurchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 5 FG 1975 rechtswidrig, ist demnach verfehlt.

4.1. Eine andere Frage ist, ob die in Rede stehende Vorfrage von der belangten Behörde dem Gesetz gemäß beurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer verneint diese Frage, indem er darauf hinweist, dass das Grundstück n1 als Ganzes katastermäßig nicht als Wald, sondern als landwirtschaftlich genutzte Fläche aufscheine. Demnach könnten auch Teile dieses Grundstückes nicht als Wald angesehen werden. Sollten aber auch Teilflächen eines Grundstückes einer (gesonderten) Waldbeurteilung zu Grunde gelegt werden können, so wäre im Beschwerdefall auf die besagten 105 m2 abzustellen. Diese Teilfläche sei jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FG 1975 bzw. infolge Vorliegens einer Ausnahme gemäß § 1 Abs. 4 leg. cit. nicht als Wald zu qualifizieren.

4.2. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde zu der von ihr vorgenommenen Bejahung der Waldeigenschaft des nordwestlichen Teiles des Grundstückes n1 - dazu, dass das Abstellen lediglich auf diesen Grundstücksteil mit dem Gesetz in Einklang steht, vgl. die Ausführungen unter II.2.2. - auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gekommen wäre. Sie hat hiezu das Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen (vom 9. September 1986) und ein dieses auf Grund der dazu abgegebenen Äußerung des Beschwerdeführers ergänzendes Gutachten desselben Amtssachverständigen (vom 12. November 1986) eingeholt, denen zufolge das ehemalige Grundstück n2, das auf Grund des Teilungsplanes vom 16. Dezember 1972 dem Grundstück n1 zugeschlagen worden sei und nunmehr dessen nordwestlichen Teil (im Ausmaß von ca. 1100 m2) bilde, mit 0,6 Buche, 0,3 Kiefer und 0,1 Esche und Birke bestockt sei. Der Bewuchs sei auf Grund des seichtgründigen Kalkuntergrundes geringwüchsig und gehöre der II. -

III. Altersklasse an. Die Überschirmung betrage 0,8 bis 0,9. Die Nutzwirkung, Schutzwirkung und Wohlfahrtswirkung dieser Teilfläche seien gegeben (hiezu enthalten die Gutachten nähere Ausführungen). Die in § 1 Abs. 4 FG 1975 aufgezählten Ausnahmen kämen allesamt nicht zum Tragen (zu diesem Punkt enthält das ergänzende Gutachten vom 12. November 1986 ins einzelne gehende Feststellungen). Im Hinblick auf die vorstehenden Aussagen, denen eine Befundaufnahme im Rahmen eines durch den Gutachter am 4. September 1986 vorgenommenen Lokalaugenscheines zu Grunde liegt, und denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren teils nicht (was die Art des Bewuchses und den Grad der Überschirmung sowie das Nichtvorliegen der besagten Ausnahmen anlangt), teils mit nicht zielführenden Einwänden (was die bezeichneten Wirkungen betrifft) entgegentrat, gelangte die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis, dass es sich bei der besagten Teilfläche des Grundstückes n1 und damit bei den auf dieser Teilfläche vom Beschwerdeführer für die Anlegung eines Weges in Anspruch genommenen 105 m2 um Wald im Sinne des FG 1975 handle.

5.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass seinem Antrag auf Beiziehung eines "unabhängigen Sachverständigen" i.S. des § 52 Abs. 2 AVG 1950 nicht Rechnung getragen worden sei, obwohl die Besonderheit des Falles dies geboten hätte.

5.2. Wenn sich der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Ansicht darauf beruft, dass in erster Instanz "eine zu enge Verflechtung der anzeigenden mit der erkennenden Behörde" vorgelegen sei, und außerdem zur Vermeidung auch nur des Anscheines, eines Zusammenhanges zwischen dem "erfolglosen Kampf der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg" und den ihm erteilten Baubewilligungen" ein unabhängiger Sachverständiger hätte beigezogen werden müssen, so ist ihm zu erwidern, dass die belangte Behörde im Berufungsverfahren das Ermittlungsverfahren durch Einholung von Gutachten eines ihr beigegebenen Amtssachverständigen ergänzt hat. Allenfalls in dieser Hinsicht im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Mängel waren damit - die Unbedenklichkeit der Beiziehung des im Berufungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen vorausgesetzt - beseitigt. Was die zuletzt angesprochene Frage betrifft, erblickt der Beschwerdeführer die Besonderheit des Falles darin, dass er im Verfahren vor der belangten Behörde Einwendungen gegen die Unbefangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen erhoben habe, der auf Grund seiner (des Beschwerdeführers) Stellungnahmen sein Gutachten zweimal ergänzt habe, "ohne allerdings alle gestellten Fragen zu beantworten".

Auch damit vermag der Beschwerdeführer eine Besonderheit des Falles im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG 1950 nicht darzutun. Wie bereits erwähnt, hat der von der belangten Behörde im Grunde des § 52 Abs. 1 leg. cit. beigezogene Amtssachverständige ein Gutachten (vom 9. September 1986) erstellt, das er auf Grund verschiedener vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobener Einwände mit seinem Gutachten vom 12. November 1986 ergänzt hat (eine zweimalige Ergänzung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, findet in der Aktenlage keine Deckung). Dass der Gutachter hiebei nicht auf alle vom Beschwerdeführer an ihn gerichteten Fragen einging, entbehrt - abgesehen davon, dass dem Gesetz ein derartiges "Fragerecht" fremd ist - solange der Relevanz, so lange der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieser Unterlassung nicht aufzeigt. Da der Beschwerdeführer die Entscheidungswesentlichkeit des Nichteinsehens auf einen Teil seiner Fragen nicht einmal behauptet hat und der Gerichtshof nicht finden kann, dass insoweit ein erheblicher Mangel vorliegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, taugliche Gründe für die behauptete Besonderheit des Falles, insbesondere die Befangenheit des forsttechnischen Amtssachverständigen, geltend zu machen.

6. Zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangel, der darin gelegen sei, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, ihn entsprechend seinem Begehren der Beweisaufnahme durch den Amtssachverständigen zuzuziehen, genügt der Hinweis, dass eine persönliche Beiziehung der Partei zu einem vom Sachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist. Im übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten rechtlichen Gehörs ausreichend Gelegenheit, zu den Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen Stellung zu nehmen.

7. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich zum Vorwurf, sie habe sich im angefochtenen Bescheid mit dem im Verfahren geltend gemachten Tatsachenirrtum nicht auseinander gesetzt. Sie hat dazu vielmehr zur Begründung des dem Beschwerdeführer angelasteten fahrlässigen Verhaltens ausgeführt (Seite 18 des bekämpften Bescheides), dass dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der verfahrensgegenständlichen Fläche auf Grund der Bestockung und Überschirmung derselben jedenfalls Zweifel hätten kommen müssen, ob es sich bei der vom Wegbau betroffenen Fläche nicht doch um Wald handle. Als Grundeigentümer treffe den Beschwerdeführer auch eine entsprechende Sorgfaltspflicht bei der Bewirtschaftung bzw. Behandlung seiner Grundflächen. Der Beschwerdeführer hätte sich angesichts dieser Sachlage zur Klärung der Frage, ob es sich bei der besagten Fläche um Wald handle, an die hiefür zuständige Forstbehörde wenden müssen. Da er dies nicht getan habe, falle ihm fahrlässiges Verhalten zur Last.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese - im übrigen in der Beschwerde unbekämpft gelassene - Ansicht. Dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge "nicht einmal einen einzigen Baum geschlägert" habe, ändert daran nichts, da - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt - eine Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 FG 1975 eine Schlägerung nicht voraussetzt. Da das FG 1975 in Ansehung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens (unbefugte Rodung) über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Damit ist im Beschwerdefall auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdevorbringen, wonach die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 vorgeschriebene Beweislastumkehr im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme, weil es sich beim Verstoß gegen das Rodungsverbot nicht um ein Ungehorsamsdelikt handle, der Boden entzogen.

8 Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als nach jeder Richtung hin unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 19. Oktober 1987

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