VwGH 87/07/0194

VwGH87/07/019414.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Besein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Fischer, über die Beschwerde des Dr. HH, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Oktober 1987, Zl. 510.104/01-I 5/87, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Sporthotel X Gesellschaft m.b.H., zu Hd. Arch. Dipl.-Ing. EH in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 4. August 1987 hat der Landeshauptmann von Salzburg der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei auf deren Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. c, 11 bis 13, 15, 21, 22, 32 Abs. 1 und 2 lit. a, 55 Abs. 3, 111 und 112 WRG 1959 unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von maximal 87,3 m3/d und maximal 30.0 kg BSB5/d teilbiologisch gereinigten häuslichen Abwässern aus dem zu errichtenden Sporthotel X auf dem Grundstück 113/6 u.a., je KG X, in den B-bach sowie zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der diesem Zweck dienenden Anlagen (Kläranlage auf dem Grundstück 102/4, KG X, und Ableitungskanal zum B-bach), erteilt (Spruchpunkte 1 und 2). U.e. wurden die Einwendungen des Fischereiberechtigten Dr. HH (des nunmehrigen Beschwerdeführers) gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 7).

Begründet hat die Erstinstanz ihren Bescheid zu Spruchpunkt 7 - nur insoweit ist die Begründung hier von Interesse unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 WRG 1959 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, daß die genannte Bestimmung Einwendungen nur in der Hinsicht für zulässig erkläre, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlagen könne. Diese Vorschläge (Einwendungen) habe die Behörde dem Bewilligungsbescheid in Form von Auflagen hinzuzufügen, es sei denn, daß durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde. Keine der Einwendungen des Beschwerdeführers enthalte einen Vorschlag, wie die Abwasserbeseitigung in einer der Fischerei weniger schädlichen Weise erfolgen müßte. Die Einwendungen erwiesen sich somit jedenfalls als nicht dem § 15 Abs. 1 WRG 1959 entspechend, weshalb sie - ohne daß noch auf Details einzugehen gewesen sei - als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.

2. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 20. Oktober 1987 gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben, gleichzeitig jedoch den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen werden.

Auch die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihres Bescheides auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezogen, wonach § 15 Abs. 1 WRG 1959 so auszulegen sei, daß der Fischereiberechtigte befugt und - bei sonstiger Verschweigung - auch verhalten sei, der Wasserrechtsbehörde Vorschläge für bestimmte Maßnahmen, hier eben zum Schutz der Fischerei gegen schädliche Verunreinigungen, zu unterbreiten. Die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung käme hiebei nur dann zum Tragen, wenn die Vorschreibung von Auflagen im Sinne derartiger Vorschläge für die geplante Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis bedeuten würde. Der Behörde erster Instanz müsse darin beigepflichtet werden, daß der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine solchen konkreten Vorschläge erstattet und sohin keine Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 geltend gemacht habe.

3. Dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinem aus § 15 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Recht auf Einschränkung der der mitbeteiligten Partei erteilten Wasserbenutzungsbewilligung verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat trotz ihr gebotener Gelegenheit von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die u.a. den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.

Aufgrund des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

2.1. Der Beschwerdeführer hat in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren Parteistellung unbestrittenermaßen ausschließlich in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter in Anspruch genommen; er war daher in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten auf die Erhebung der in § 15 Abs. 1 WRG 1959 bezeichneten Einwendungen beschränkt. Bei ihrer - in der Sachverhaltsdarstellung (oben 1.2.) wiedergegebenen - Auslegung dieser Vorschrift hatte die belangte Behörde die insoweit übereinstimmende Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes für sich: Danach genügt es nicht, wenn sich der Fischereiberechtigte gegen das zur Bewilligung beantragte Projekt an sich - ohne konkreten Bezug auf Interessen der Fischerei - wendet; § 15 Abs. 1 WRG 1959 verlangt vielmehr qualifizierte Einwendungen dergestalt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlägt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1956, Slg. Nr. 4190/A, vom 18. Dezember 1984, Zlen. 84/07/0258, 0259, und vom 20. Jänner 1987, Zl. 83/07/0336, sowie des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1975, Slg. 7695, und vom 26. September 1983, Slg. 9790).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Auffassung der belangten Behörde bei, daß der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine konkreten Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 erhoben hat. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen, demzufolge aus der Verhandlungsschrift (vom 29. Juli 1987) eindeutig hervorgehe, daß der Beschwerdeführer "sehr wohl die Einwendungen nach dem Wasserrechtsgesetz gesetzmäßig ausgeführt hat", hält der Gerichtshof die von der belangten Behörde (wie auch von der Erstinstanz) vertretene Ansicht, die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz zu Protokoll gegebenen Einwendungen entsprächen nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 leg. cit., für zutreffend. Keine dieser in sechs Punkte gegliederten Einwendungen stellt den vom Gesetz geforderten konkreten Bezug zur Fischerei her, so zwar, daß der Beschwerdeführer der Wasserrechtsbehörde bestimmte Maßnahmen zum Schutz seiner (privatrechtlichen) Interessen an der Fischerei vorgeschlagen hätte. Die vom Beschwerdeführer anläßlich der Verhandlung erhobenen Einwendungen erschöpfen sich in einer Kritik an dem von der mitbeteiligten Partei zur Bewilligung eingereichten Projekt einer Abwasserbeseitigungsanlage, mit dem Tenor, daß dieses bzw. dessen geplante Ausführung angeblich aus mehreren Gründen nicht dem Gesetz entspreche. Welche Maßnahmen die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung der fischereilichen Interessen des Beschwerdeführers vorzuschreiben hätte, läßt sich diesen Einwendungen jedenfalls nicht entnehmen. Damit aber ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß im Beschwerdefall keine konkreten Einwände im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 vorlägen.

Der Vollständigkeit wegen sei hinzugefügt, daß das in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltene Vorbringen, die Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage sei kein unverhältnismäßiges Erschwernis - ungeachtet der Frage, ob jenes als qualifizierte Einwendung (Vorschlag) im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 gewertet werden könnte - zu keinem dem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis führte, weil es sich hiebei um eine im Hinblick auf § 42 AVG 1950 nicht rechtzeitig erhobene Einwendung handelte, somit nach dieser Vorschrift insoweit Präklusion eingetreten wäre, die sowohl die belangte Behörde als auch der Verwaltungsgerichtshof zu beachten hätte.

3. Da nach dem Gesagten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem vom Beschwerdepunkt erfaßten subjektiven Recht (oben 1.3.) verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 14. Juni 1988

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