VwGH 87/07/0092

VwGH87/07/00927.7.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde 1. der Wassergenossenschaft M, behauptetermaßen vertreten durch Dkfm. Dr. HM in N, und 2. des Dkfm. Dr. HM in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land‑ und Forstwirtschaft vom 10. April 1987, Zl. 410.267/39‑14/86, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages,

1. zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1
AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
AVG §8
VwGG §27
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §77 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987070092.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie durch weitere Ablichtungen von verfahrensrelevanten Schriftstücken belegten Beschwerdevorbringen zufolge stellte der Zweitbeschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 1980 an den Landeshauptmann von Niederösterreich den von ihm eigenhändig unterfertigten, mit der in Klammer gesetzten Beifügung „Obmann der Wassergenossenschaft M“ versehenen Antrag, die Ordnungsmäßigkeit von mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1978 verfügten und mittlerweile in Angriff genommenen und teilweise durchgeführten Sanierungsarbeiten im Bereich des M durch „unabhängige zu bestellende Sachverständige feststellen zu lassen“.

Mit Eingabe vom 10. November 1986 begehrte der Zweitbeschwerdeführer in seiner „Eigenschaft als niemals abgewählter Obmann der Wassergenossenschaft, als Mitglied der Wassergenossenschaft und als Wasserberechtigter der Postzl. 62 und der Postzl. 300“ den Übergang der Entscheidungspflicht in dieser Angelegenheit an die belangte Behörde. Diese wies mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. April 1987 den Devolutionsantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 73 AVG 1950 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 21. Juli 1980 stelle einen bloßen Beweismittelantrag dar, über den nicht bescheidmäßig zu erkennen sei. Da sohin schon begriffsmäßig der Devolutionsantrag nicht zulässig sei, sei dieser als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der angefochtene Bescheid als „widerrechtlich und entgegen den Verfahrensvorschriften“ bezeichnet wird. Der Zweitbeschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid „als rechtmäßiger Organwalter und als persönlich zweifelsfrei auch rechtlich nicht nur Berechtigter sondern auch Verpflichteter“ dadurch, daß er nicht mehr als Partei behandelt werde, verletzt. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wird darin erblickt, daß das von der belangten Behörde zur Untermauerung der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1973, Zl. 163/73, nicht auf den beschwerdegegenständlichen Fall angewendet werden könne. Es handle sich nicht um ein „Beweismittelverfahren“, sondern um die Erfüllung eines behördlich angeordneten Sanierungsverfahrens. Die in diesem Verfahren erteilten Sanierungsaufträge seien seinerzeit bereits zum großen Teil bzw. inzwischen zur Gänze erfüllt worden. Es bestehe ein Recht auf behördliche Abnahme und Entlastung, zu deren Ermittlung aber nicht Personen, denen Sachverständigenqualifikation nicht zukomme und die Mitarbeiter einer anderen Partei des Wasserrechtsverfahrens seien, nicht herangezogen werden dürften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1982, Zlen. 81/07/0165, 0166, ergibt, ist der Zweitbeschwerdeführer nicht berechtigt, die Erstbeschwerdeführerin als Obmann zu vertreten. Die demnach von einem Nichtorgan der Erstbeschwerdeführerin in deren Namen erhobene Beschwerde war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit die Beschwerde als vom Zweitbeschwerdeführer erhoben anzusehen ist, ergibt eine Prüfung des zugrundeliegenden Antrages vom 21. Juli 1980 an den Landeshauptmann von Niederösterreich, daß mit diesem Antrag ausdrücklich die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit von begonnenen bzw. bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen durch Sachverständige ‑ somit also die Durchführung eines Sachverständigenbeweises ‑ begehrt wurde. Insofern ist aber die beschwerdegegenständliche Angelegenheit durchaus dem Sachverhalt vergleichbar, der dem von der belangten Behörde zur Untermauerung ihrer Entscheidung herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1973, Zl. 163/73, zugrunde lag. Entsprechend der in diesem Erkenntnis niedergelegten Rechtsanschauung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises nicht selbst Gegenstand eines Verfahrens, sondern nur im Rahmen eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens ‑ im Beschwerdefall eines von der Wasserrechtsbehörde durchzuführenden Verfahrens zur bescheidmäßigen Feststellung des Übereinstimmens bzw. Nichtübereinstimmens durchgeführter Maßnahmen mit bescheidmäßig auferlegten Sanierungsarbeiten ‑ möglich. Dem zufolge hatte über den Antrag vom 21. Juli 1980 kein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen. Fehlt es aber an der Verpflichtung einer Behörde, einen Antrag bescheidmäßig zu erledigen, und hatte sie demnach nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG 1950 „den Bescheid zu erlassen“, so fehlt es schon begrifflich an einer „Entscheidungspflicht“. Einem in dieser Hinsicht erhobenen Devolutionsantrag muß daher der Erfolg versagt bleiben. Die Zurückweisung des der Beschwerde zugrundeliegenden Devolutionsantrages durch die belangte Behörde erfolgte sohin in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Da schon der Inhalt der Beschwerde, soweit diese vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, erkennen ließ, daß die von ihm behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. Juli 1987

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