VwGH 87/07/0076

VwGH87/07/00769.7.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des mj. C B, vertreten durch M B, beide in K, beide vertreten durch Dr. Norbert Wittmann und Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. November 1986, Zl. III/1‑26.774‑86, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3
AVG §61 Abs1
AVG §61 Abs5
AVG §63 Abs3
WRG 1959 §138 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987070076.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie den durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, hatte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. Oktober 1986 gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 einen wasserpolizeilichen Auftrag nachstehenden Inhaltes erteilt:

1. Die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Stauanlage oberhalb der Fischteichanlage in dem unbenannten regulierten Gerinne, welches auf Höhe des Grundstückes Nr. X, KG K in den Reißenbach mündet, ersatzlos zu entfernen,

2. die durch diese Stauanlage oberhalb und unterhalb derselben entstandenen Anlandungen aus dem regulierten Gerinne zu entfernen,

3. die Wasserentnahme aus dem unbenannten Gerinne zwecks Speisung der Fischteichanlage durch Abmauerung des Einlaufbauwerkes einzustellen,

4. den Fischteich in der Größe von ca. 4 x 6 Meter, der unmittelbar neben dem Gerinne liegt, zuzuschütten und

5. die Einleitung der Fischteichwässer in das unbenannte Gerinne einzustellen.

Die Rechtsmittelbelehrung lautete wie folgt:

Es besteht das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit eine Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muß sie

- binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingebracht werden,

- diesen Bescheid bezeichnen (Bitte das Bescheidkennzeichen angeben),

- einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie

- eine Begründung des Antrages enthalten.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat folgenden Wortlaut:

Betrifft: 9‑W‑86.126/2‑Berufung

Ich berufe hiermit gegen den Bescheid, der gegen meine Fischteichanlage erlassen wurde.

Ich möchte gleichzeitig um eine wasserrechtliche Genehmigung hiefür ansuchen.

Weiters teile ich mit, daß die in Ihrem Bescheid unter 1. angeführte Stauanlage von mir bereits entfernt wurde.

Die Wasserentnahme wurde zur Hälfte reduziert und diese Entnahme erfolgt ca. 20 Meter oberhalb des regulierten Teiles des unbenannten Gerinnes.

Den Mauerbereich des Gerinnes beim kleinen Fischteich werde ich durch geeignete Maßnahmen schützen (Erdwall + Piloten und Verkleinerung des Teiches).

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 63 Abs. 3 und 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Berufung mangle es an einem begründeten Berufungsantrag.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 4. März 1987, Zl. B 95/87‑3, die Behandlung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Über rechtzeitig erhobenen Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. April 1987, Zl. B 95/87‑5, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Beschwerdeführer erachtet sich sowohl in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wie auch in einer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Beschwerdeergänzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Darüberhinaus erblickt er eine Verletzung einfach‑gesetzlicher Bestimmungen durch den angefochtenen Bescheid darin, daß die §§ 63 Abs. 3 und 66 Abs. 4 AVG 1950 unrichtig angewendet worden seien und daß gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 verstoßen worden sei. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1974, Slg. N.F. Nr. 8727/A, geltend, daß seine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung einen hinreichend begründeten Berufungsantrag enthalte. Aus der Erhebung der Berufung und der Anführung der Punkte 1, 3 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides sei erkennbar, daß der Beschwerdeführer die Aufhebung der angeführten Punkte und damit konkludent auch des Punktes 5 des erstinstanzlichen Bescheides begehrt habe. Lediglich Punkt 2 dieses Bescheides sei unbekämpft geblieben und habe der Beschwerdeführer dem damit erteilten Auftrag auch mittlerweile entsprochen. Es liege sohin eine zwar knapp, aber doch unmißverständlich mit Gründen versehene Berufungsschrift vor. Ob die ins Treffen geführten Gründe zielführend seien, sei für die Frage, ob eine den Erfordernissen genügende Rechtsmittelschrift vorliege, nicht entscheidend. Da eine allen Anforderungen genügende Berufung vorgelegen sei, habe die belangte Behörde allenfalls eine Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG anordnen können, sie sei aber nicht berechtigt gewesen, die Berufung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits ausgeführt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muß eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid enthielt u.a. im Sinne des § 61 Abs. 1 AVG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 199/1982 den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, weshalb das Fehlen eines solchen nicht im Sinne des Abs. 5 dieses Paragraphen als Formgebrechen angesehen werden konnte.

Eine von dieser Rechtslage ausgehende Prüfung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid ergibt, daß diese Eingabe drei Arten von Willensäußerungen des Beschwerdeführers enthält. Im ersten Satz dieses Schriftstückes erhebt der Beschwerdeführer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Im zweiten Satz ersucht er um wasserrechtliche Genehmigung (richtig wohl Bewilligung) hiefür (gemeint wohl die Fischteichanlage). In den folgenden Sätzen gibt der Beschwerdeführer bekannt, inwieweit er den mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilten wasserpolizeilichen Aufträgen bereits nachgekommen sei bzw. welche Maßnahmen er noch durchführen wolle. Aus diesen Erklärungen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, daß er zwar den erstinstanzlichen Bescheid bekämpfen will, daß er aber andererseits den damit erteilten Aufträgen bereits nachgekommen bzw. gewillt sei, diese zum Teil zu erfüllen und im übrigen eine wasserrechtliche Bewilligung der Anlage erreichen wolle. Aus diesen Ausführungen ist somit aber in keiner Weise erkennbar, aus welchen Gründen die Berufung erhoben wurde und durch welche Umstände oder Überlegungen diese untermauerbar wäre. Vielmehr kann aus der teilweisen Erfüllung der erteilten Aufträge durch den Beschwerdeführer trotz der aufschiebenden Wirkung der Berufung ‑ diese war von der Behörde erster Instanz nicht ausgeschlossen worden ‑ gefolgert werden, daß der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid im Umfang der von ihm tatsächlich ausgeführten Aufträge anerkannt hat. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den verbleibenden Teil seiner Fischteichanlage deutet in die Richtung, daß nun auch er vom Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für seine Anlage ausgeht, was logischerweise zur Konsequenz hat, daß die von ihm ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung errichteten bewilligungspflichtigen Anlagen als bewilligungslose Neuerungen anzusehen sind. Gerade diese auch von der Behörde erster Instanz vertretene Rechtsanschauung hat aber die dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge zur Folge gehabt. Ein Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer diese Aufträge als rechtlich nicht gedeckt erachtet, kann aber dem Berufungsschriftsatz nicht entnommen werden.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1974, Slg. N.F. Nr. 8727/A, trifft keine von der angeführten Judikatur abweichenden Aussagen über die Erfordernisse eines begründeten Berufungsantrages. Aus diesem Verwaltungsgerichtshof‑Erkenntnis kann demnach für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden.

Bei dieser Rechts‑ und Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen hat.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich auch, über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gesondert zu entscheiden.

Wien, am 9. Juli 1987

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