VwGH 87/07/0062

VwGH87/07/006226.4.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der FK in V, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Februar 1987, Zl. 510.835/05-I5/86, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: ED in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte (MB) betreibt seit Jahren in X bei St. Pölten eine Fischzuchtanlage. Das Wasser zur Speisung dieser Anlage entnimmt er mit wasserrechtlicher Bewilligung der sogenannten B auf dem der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstück Nr. 404/1. Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die wasserrechtliche Überprüfung von mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) vom 15. Oktober 1963 sowie des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 15. März 1974 bewilligten Abänderungen dieser Anlage.

Der LH hat dieses Überprüfungsverfahren auf Grund vorangegangener Ermittlungen mit seinen Bescheiden Zlen. III/1- 4796/67-85 und III/1-4796/68-85 vom 13. Februar 1985 mit folgenden Ergebnissen abgeschlossen:

Mit Spruchpunkt I/1 des Bescheides ON. 67 stellte der LH verschiedene detailliert umschriebene Abweichungen der Anlagen des Beschwerdeführers gegenüber der ihm mit Bescheid vom 15. März 1974 erteilten Bewilligung im Bereich des "Quellgebietes" (d.h. des Grundstücks Nr. 404/1) fest, und trug dem MB gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 auf, binnen gesetzter Frist diese Abweichungen zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand, allenfalls auch den "Naturzustand" auf diesem Grundstück herzustellen. Mit Spruchpunkt I/2 wurde ansonsten die im wesentlichen projekts- und bedingungsgemäße Ausführung der Anlagen festgestellt und die nachträgliche Genehmigung verschiedener geringfügiger Abweichungen ausgesprochen. Mit Spruchpunkt II wies der LH Anträge der Beschwerdeführerin ab, und zwar 1.) auf Feststellung, inwieweit die Anlagen mit der ursprünglichen Bewilligung aus dem Jahre 1960 übereinstimmten, 2.) auf Feststellung des Erlöschens des dem MB mit Bescheid des LH vom 15. März 1974 bewilligten Wasserbenutzungsrechtes wegen Fristablaufes nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959, und 3.) auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 gegen den MB.

Mit dem weiteren Bescheid ON. 68 erteilte der LH dem MB gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 den Auftrag, unter Vorlage ordnungsgemäß ausgearbeiteter Projekte nachträglich um wasserrechtliche Bewilligung zweier im Bescheidspruch näher beschriebener, im Jahre 1982 konsenslos errichteter Aufzuchtsgräben anzusuchen oder diese Neuerungen innerhalb der dafür gesetzten Frist zu beseitigen.

Während der Bescheid ON. 68 unbekämpft blieb und in Rechtskraft erwachsen ist, erhoben gegen den Bescheid ON. 67 sowohl die Beschwerdeführerin als auch der MB Berufungen. Die Beschwerdeführerin bemängelte im wesentlichen die fehlende Genauigkeit der dem MB erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen und der im Überprüfungsverfahren erzielten Ermittlungsergebnisse sowie das Fehlen entsprechender planlicher Unterlagen. Die Überprüfung habe den Rahmen der erteilten Bewilligungen überschritten und beeinträchtige das Eigentum der Beschwerdeführerin über die von ihr im Bewilligungsverfahren gegebene Zustimmung hinaus. Auch habe der MB die gesetzten Bauvollendungsfristen nicht eingehalten. Auch der MB erachtete den vom LH erteilten Auftrag als "nicht präzise genug"; er berief sich im übrigen für die Verwendung des Grundstücks Nr. 404/1 auf ihm von der Beschwerdeführerin gemachte Zusagen und bestritt, daß die Beschwerdeführerin durch seine Fischzuchtanlage überhaupt nachteilig betroffen sei.

Die belangte Behörde hielt im Berufungsverfahren am 12. und 13. September 1985 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle ab, die auch der Klärung der Sachlage betreffend zwei weitere anhängige Berufungen diente, welche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Betreffend die von der Beschwerdeführerin und vom MB gegen den Überprüfungsbescheid des LH vom 13. Februar 1985 erhobenen Berufungen kam es in dieser Verhandlung zu mehreren Einvernahmen zur Frage des Umfanges der von der Beschwerdeführerin dem MB gegebenen Zustimmungen, zur Abgabe weiterer Parteienerklärungen und zur Erstattung eines Gutachtens eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Dieser stellte im wesentlichen fest, daß die Anlagenteile auf dem Grundstück Nr. 404/1, wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, abweichend von den erteilten Bewilligungen ausgeführt worden seien, daß damit jedoch keine über die Bewilligungen hinausgehenden Nachteile für das Grundstück der Beschwerdeführerin verbunden seien. Aus fachlicher Sicht sei festzustellen, daß bei der durchgeführten Variante die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin keinesfalls größer sei als bei der geplanten Variante. Um den derzeitigen Zustand eindeutig festzulegen, habe der MB "von einem Fachmann erstellte Pläne der bestehenden Anlagenteile (Quellgräben, Rohrleitungen udgl.) binnen 4 Monaten der zuständigen Wasserrechtsbehörde vorzulegen".

In der Folge holte die belangte Behörde im Wege des LH ein forst- und jagdfachliches Gutachten über allfällige Beeinträchtigungen des Grundstücks der Beschwerdeführerin durch die Anlagen des MB ein und gewährte dazu das Parteiengehör. Über Aufforderung der belangten Behörde legte dann der MB mit Eingabe vom 3. November 1986 in fünffacher Ausfertigung einen von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unterfertigten Lageplan 1:500 vor, worauf die belangte Behörde noch eine Stellungnahme ihrer Abteilung IV/2 einholte und ohne weitere Beteiligung der Parteien den nunmehr angefochtenen Bescheid erließ, dessen Spruch wie folgt lautet:

" A) Auf Grund der Berufung ... (des MB ED) ... wird der

Bescheid ... gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin geändert, daß die im Spruchteil I Punkt 1 näher angeführten Abänderungen nach Maßgabe der vorgelegten Pläne gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich genehmigt werden.

Gemäß § 105 WRG 1959 wird ED aufgetragen, im Zulauf an der Grundgrenze zu Parz. 404/1 durch ein Einlaufbauwerk mit Regulierungseinrichtung sicherzustellen, daß die Zuflußmenge 50 l/s nicht überschreitet. Zur Errichtung dieses Objektes wird gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 eine Frist bis 30. September 1987 bestimmt.

B) Die Berufung ... (der Beschwerdeführerin) ... wird gemäß

§ 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen.

C) Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 mit gesondertem Bescheid."

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse und des § 121 Abs. 1 WRG 1959 im wesentlichen aus, es stehe fest, daß die Anlagen auf dem Grundstücke 404/1 nicht konsensgemäß ausgeführt worden seien und daß die Beschwerdeführerin der geänderten Ausführung nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Fremden Rechten nicht nachteilige Änderungen, seien aber nicht gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 zustimmungsbedürftig. Das Verfahren habe einwandfrei ergeben, daß durch die gegenüber der Bewilligung geänderte Ausführung der Anlagen Rechte der Beschwerdeführerin nicht über jenes Ausmaß hinaus in Anspruch genommen würden, als sie selbst anläßlich der seinerzeitigen Bewilligung zugestanden habe; es könne sogar angenommen werden, daß die geänderte Ausführung ihre Rechte weniger als die bewilligte Anlage berühre. Da es einer Zustimmung der Beschwerdeführerin somit nicht bedürfe, und da aus der Aussage des Zeugen W zu schließen sei, daß die Absprachen zwischen der Beschwerdeführerin und dem MB dahin gegangen seien, dem MB "ein weitgehend unbeschränktes Nutzungsrecht für Zwecke der Fischzucht" an dem Grundstück Nr. 404/1 einzuräumen, könne dahingestellt bleiben, inwieweit die nunmehrigen Einwände der Beschwerdeführerin dem Schikaneverbot des ABGB zuwiderliefen. Anläßlich der somit in Stattgebung der Berufung des MB erfolgten Änderung des Spruchpunktes I/1 des Bescheides des LH in eine nachträgliche Bewilligung sei im öffentlichen Interesse vorzusehen gewesen, daß die konsentierte Zulaufmenge (von 50 l/s) nicht überschritten werde.

Der Berufung der Beschwerdeführerin sei hingegen nicht Folge zu geben gewesen, weil Fristüberschreitungen nach dem Gesetz im Kollaudierungsverfahren saniert werden könnten; Abweichungen gegenüber dem genehmigten Projekt seien nur insoweit abzustellen, als diese nicht durch eine nachträgliche Genehmigung gedeckt seien, eine solche liege aber vor. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Rechte fänden in den eingeholten Gutachten, denen sie nicht auf fachlicher Ebene begegnet sei, keine Deckung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes und in ihren Rechten als Inhaberin von Wasserrechten grundwasserstromaufwärts" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch der MB beantragt in der von ihm eingebrachten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Die Beschwerdeführerin hat auf die beiden Gegenschriften in einer weiteren schriftlichen Stellungnahme geantwortet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der

Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung ... zu

überzeugen, ... das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch

Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Der Verwaltungsgerichtshof folgt der bei Grabmayr-Rossmann,

Das österreichische Wasserrecht2, auf S. 580 in der Anm. 6 zu § 121 WRG 1959 vertretenen Auffassung, wonach der durch diese Gesetzesstelle angeordnete Feststellungsbescheid eine möglichst genaue Beschreibung der ausgeführten Anlage enthalten soll, weil erfahrungsgemäß viele wasserrechtliche Streitigkeiten nur diesbezüglichen Unklarheiten ihre Entstehung verdanken. Auch die belangte Behörde ist offenbar von dieser Auffassung ausgegangen, als sie die nachträgliche Genehmigung der Abänderungen der ausgeführten Anlage des MB gegenüber der Bewilligung nicht nur unter Bezugnahme auf deren verbale Beschreibung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, sondern auch "nach Maßgabe der vorgelegten Pläne" aussprach. Gerade in diesem Zusammenhang ist jedoch der angefochtene Bescheid und das ihm vorangegangene Verfahren nicht von relevanten Mängeln frei geblieben.

Die belangte Behörde hat in erster Linie eine Klarstellung unterlassen, um welche Pläne es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten "vorgelegten Plänen" eigentlich handle. Anzunehmen ist zwar, daß damit jene Pläne gemeint sein sollten, die der MB mit seiner Eingabe vom 3. November 1986 vorgelegt hat; diese Planvorlage ging ja auf einen ausdrücklichen, auf Anregung des Sachverständigen erteilten Auftrag der belangten Behörde zurück. Es geht dies jedoch weder aus dem Wortlaut des Spruches noch etwa aus einem auf diesen Plänen angebrachten Bezugsvermerk mit der für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren erforderlichen Klarheit hervor.

Gemäß dem ersten Satz des § 59 Abs. 1 AVG 1950 hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Infolge der Bezugnahme auf nicht zweifelsfrei spezifizierte "vorgelegte Pläne" entspricht der Spruch des hier angefochtenen Bescheides nicht dem gesetzlichen Bestimmtheitsgebot, was insoweit auch eine nachprüfende Kontrolle seiner Gesetzmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof hindert. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch mit ihrem Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs deshalb im Recht, weil ihr die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten "vorgelegten Pläne" vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, sodaß sie dazu nicht Stellung nehmen konnte. Da § 107 WRG 1959 nur im wasserrechtlichen Bewilligungs-, nicht aber im Überprüfungsverfahren anzuwenden ist, ist dem auf diese Gesetzesstelle Bezug nehmenden Beschwerdevorbringen zu erwidern, daß durch das Unterbleiben einer weiteren mündlichen Verhandlung nach Planvorlage keinesfalls ein den angefochtenen Bescheid mit Nichtigkeit bedrohender Mangel vorliegt. Wohl aber blieb das Verfahren dadurch hinsichtlich von für den Verfahrensausgang wesentlichen, sogar zum Spruchbestandteil erhobenen Urkunden infolge Verletzung des Parteiengehörs in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden relevanten Weise mangelhaft. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sich auf diese Weise nicht einwandfrei feststellen lasse, ob die Bescheidinhalte der ON. 67 und 68 des erstinstanzlichen Verfahrens in einer künftige Unklarheiten ausschließenden Weise auseinandergehalten würden, bzw. welche Maßnahmen als mit den erteilten Bewilligungen im Einklang stehend und welche als Abänderungen festgestellt werden sollten. Gerade eine diesbezügliche Klärung aber stellt die unabdingbare Voraussetzung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof dar, ob die belangte Behörde die festgestellten Abänderungen nachträglich als dem Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin an dem Grundstück Nr. 404/1 nicht nachteilig genehmigen durfte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung, durch die planliche Darstellung der Anlagen könnten Rechte der Beschwerdeführerin keinesfalls berührt sein, nicht anzuschließen.

Der Vollständigkeit halber sei zu dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Wasserrechte des MB seien durch Versäumung von Bauvollendungsfristen erloschen, noch darauf verwiesen, daß der letzte Satz des § 121 Abs. 1 WRG 1959 eine Ausnahme von der Regel des § 27 Abs. 1 lit. f dieses Gesetzes darstellt (vgl. dazu näher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1980, Zl. 1692/80).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schließlich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß im Verwaltungsverfahren bisher nachprüfbare Feststellungen über die Umstände nicht getroffen worden sind, aus denen sich die Zuständigkeit der im Beschwerdefall eingeschrittenen Wasserrechtsbehörden ableiten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 26. April 1988

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