Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §12 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §13 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §12 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §13 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und den Siebt- und Achtmitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren X wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 19. März bis 2. April 1986 von der Agrarbezirksbehörde Gmunden der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen. Gegen diesen beriefen die Beschwerdeführer und behaupteten in bezug auf den Besitzstandsausweis hinsichtlich bestimmter Grundstücke einen unrichtigen Grenzverlauf, in bezug auf den Bewertungsplan hinsichtlich der Grundstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 eine zu niedrige, hinsichtlich der Grundstücke 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 eine zu hohe Bewertung und verlangten außerdem entlang der Bundesstraße eine Abwertung.
Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 1987 gab der Landesagrarsenat beim Amt der OÖ Landesregierung gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie gemäß §§ 11, 12, 13, 30 und 90 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), im Sinne einer vor der Rechtsmittelbehörde abgeschlossenen Vereinbarung der Berufung der Beschwerdeführer Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid in der Weise ab, daß vom Komplex a 1 (Siebt- und Achtmitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) parallel zur nördlichen Grenze ein 300 m2 großer Grundstreifen abgetrennt und diese Fläche dem Komplex b 2 der Beschwerdeführer angeschlossen wurde. Ferner wurde hinsichtlich der Bewertung in teilweiser Stattgebung der Berufung der erstinstanzliche Bescheid wie folgt abgeändert:
A) Besitzkomplex b 5
Der Wertabschnitt nn8 wird geteilt in nn8/1 und nn8/2; der 7.215 m2 große Abschnitt nn8/2 wird von 42 auf 45 Punkte aufgewertet.
B) Besitzkomplex b 3
Der Wertabschnitt nn4 wird geteilt in nn4/1 und nn4/2; der 1.625 m2 große Abschnitt nn4/2 wird von 42 auf 45 Punkte aufgewertet.
C) Besitzkomplex b 2
- 1. Die Wertabschnitte nn1 und nn2 werden von 39 auf 42 Punkte aufgewertet.
- 2. Die Wertabschnitte nn3 und nn4 werden von 36 auf 39 Punkte aufgewertet.
D) Besitzkomplex f 5
Der Wertabschnitt Nr. nn5 wird von 36 auf 39 Punkte aufgewertet.
Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Begründend wurde dazu im wesentlichen ausgeführt:
Nach einer Besprechung am 30. September 1986 hätten unter anderem die Beschwerdeführer sowie die Siebt- und Achtmitbeteiligten vereinbart, daß die letzteren an die Beschwerdeführer aus dem Besitzkomplex a 1 (Altgrundstück 15) 300 m2 abgäben. Die genannten Mitbeteiligten hätten dabei die Bedingung gestellt, daß die Bewertung entsprechend dem Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates geändert werde.
In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß der Bewertungsplan im Sinne der fachtechnischen Untersuchungen und Feststellungen des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates - im diesbezüglichen Gutachten seien lediglich bei den Liegenschaften der Beschwerdeführer sowie der Siebt- und Achtmitbeteiligten Veränderungen der Bewertung vorgeschlagen worden - eine Änderung erfahren habe. Zu beachten sei auch, daß die Beschwerdeführer sowie die Siebt- und Achtmitbeteiligten der spruchgemäßen Änderung des Wertabschnittes nn8/2 anläßlich unter Beiziehung dieser Parteien durchgeführter Bodenproben zugestimmt hätten.
Dem Übereinkommen entsprechend sei vom Komplex a 1 der Siebt- und Achtmitbeteiligten parallel zur nördlichen Grenze ein 300 m2 großer Grundstreifen abzutrennen und dem Komplex b 2 der Beschwerdeführer anzugliedern gewesen.
Gemäß § 12 FLG habe die Agrarbehörde die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke zu schätzen; die Schätzung habe auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen (amtliche Bewertung) zu erfolgen; bei der Bewertung sei auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (wie die Geländeform, die Gefährdung durch Elementarereignisse, den Wasserhaushalt, die Wald- oder Flußrandlage, das Kleinklima, die Benützungsart, die Bewirtschaftungsart, die Festlegungen in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die wirtschaftlich gerechtfertigte und landeskulturell zulässige Umwandlungsfähigkeit und die Bearbeitungsmöglichkeit der Grundstücke) Bedacht zu nehmen; jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, sei nach dem Ertragswert - dem kapitalisierten zukünftigen Ertrag, den das Grundstück bei üblicher Bewirtschaftung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann - zu schätzen.
Gemäß § 13 FLG sei über die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes und der Bewertung ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen.
Die Erstbehörde habe in diesem Sinne nach entsprechender Aufklärung und Erläuterung der mit der Bewertung zusammenhängenden rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Fragen sowie nach Überprüfung (Geländebegehungen, Untersuchungen des Zusammenlegungsgebietes, Vergleich der Ergebnisse der Finanzbodenschätzung mit dem Naturstand) und Beratung mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft die Bewertungsgrundlagen festgelegt. Die Bewertung der einbezogenen Grundstücke erfolge grundsätzlich im Wege der amtlichen Ermittlung, unter Zugrundelegung (Zuhilfenahme) der Ergebnisse der Finanzbodenschätzung (Finanzbodenschätzungsreinkarte), die den Erfordernissen der Zusammenlegung (vor allem unter Bedachtnahme auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten) anzupassen und entsprechend zu ergänzen seien. Insbesondere seien die seit dem Zeitpunkt der Erstellung der Finanzbodenschätzungsreinkarte erfolgten Änderungen in den Boden- und Ertragsverhältnissen (z.B. Verbesserung oder Verschlechterung der Böden durch verschiedene Meliorationsmaßnahmen, notwendige Abschläge für Waldrandlagen, für bewachsene offene Gräben und Gerinne, für stark verunkrautete Flächen, für Belastungen (Fahrtrechte), Mastenstandorte, Leitungen, Überspannungen, Wasserschutzgebiete, für Beeinträchtigungen durch starke Hanglagen, Moorgrundstücke, Bergbau etc.) durch Auf-, Ab- oder Neubewertung zu berücksichtigen.
Der Bewertungsplan sehe die Zusammenfassung von je drei Acker- und Grünlandzahlen (Bodenklimazahlen) der (entsprechend dem Naturstand bzw. tatsächlichen Verhältnissen) korrigierten Finanzbodenschätzung zu einer Wertklasse vor, wobei jede Wertklasse durch das arithmetische Mittel der zusammengefaßten Punktezahlen bestimmt sei.
Insgesamt seien 18 Wertklassen für Acker- bzw. Grünland, zwei Wertklassen für Forst, eine Wertklasse für Außerkulturflächen (Wege, Masten, Gewässer etc.) sowie eine Wertklasse für Bauland gebildet worden. Grundstücke von besonderem Wert, die einen landwirtschaftlichen Ertrag abwürfen, würden nach dem landwirtschaftlichen Ertragswert berechnet und der jeweiligen Wertklasse zugerechnet. Der Unterschied zwischen Ertragswert und Verkehrswert werde bei allfälliger Inanspruchnahme gesondert ermittelt.
Das Zusammenlegungsgebiet sei bezüglich Bodenart und Bodentyp durch zwei unterschiedliche Abschnitte gekennzeichnet:
Der nordwestlich des Zeilingerbaches höher gelegene Bereich (Ortschaft Bergern) bestehe aus tiefgründigem Lehmboden mit teilweiser Tendenz zur Staunässe;
der südlich des Zeilingerbaches tiefer gelegene Gebietsteil (Ortschaften X und Unterroithen) stelle eine vollkommen ebene Schotterterrasse (Ausläufer der Welser-Heide) mit allgemein relativ geringer Humusauflage dar; es seien junge Böden auf Schotter (entstehungsgeschichtlich dem Diluvium zuzuordnen). Der Schotter stehe mehr oder weniger bis zum A-Horizont, der etwa gleich der Pflugsohle sei, heran. Teilweise, und zwar bei leichten Erhöhungen (Schotterlassen) sei der A-Horizont auch weniger mächtig als die Ackerungstiefe (Pflugsohle), sodaß in diesen Bereichen (zumeist auf einzelne Flächen oder Streifen begrenzt) Schottermaterial mit dem Oberboden (Humusauflage) vermischt sei.
Dem Grad der Durchmischung des Oberbodens mit Schotter (Beschotterung) sei im Bewertungsplan durch Abwertung einzelner Grundstücksteile um ein bis zwei Klassen gegenüber der Finanzbodenschätzung Rechnung getragen worden, da diese hervortretenden Schotterböden (sogenannte hitzige Böden) niedriger einzustufen seien.
Die mangelnde Übereinstimmung der aus dem Jahre 1961 stammenden Finanzbodenschätzung mit den derzeitigen Bodenverhältnissen könne etwa durch Intensivnutzung im Ackerbau (Bodenschwund durch vieharme Nutzung, Hackfruchtbau, Ausschwemmung feiner Bodenbestandteile und wasserlöslicher Substrate in den Untergrund auf Grund der Ackerung bis zum B/C-Horizont, der meist aus Schotter bzw. lehmig-tonigem Schotter bestehe) etc. erklärt werden.
Die Bodenqualität im Gebietsteil X und Unterroithen werde in der oberen Bodenschicht (A-Horizont) im wesentlichen bestimmt durch Bodenart, Mächtigkeit und Beschaffenheit (Zustandsstufe) der Krume; in den unteren Bodenschichten (B/C-Horizont) durch den Schichtwechsel (Übergangsschichte von der Krume zum Untergrund), durch Bodenart, Entwicklungs- und Wasserverhältnisse sowie Entstehungs- (Ausgangs-)material (Gestein) etc..
Der Oberboden (A-Horizont, Krume) bestehe überwiegend aus sandigem Lehm bis stark lehmigem Sand mit einer Mächtigkeit von ca. 15 bis 30 cm und weise durchwegs guten Humusgrad auf; der Übergang zum Untergrund erfolge meistens mit deutlicher Abgrenzung.
Der Untergrund bestehe aus lehmig-tonigem (Pechschotter) bis reinem Schotter.
Die Böden würden zum überwiegenden Teil als Acker genutzt; stellenweise (bei leichten Geländeerhebungen) trete wegen der geringen Humusauflage Schottermaterial an der Oberfläche zutage.
Die Ertragsfähigkeit der Böden werde also im wesentlichen durch die Stärke der Humusschichte und der dadurch bedingten Verschotterung der Krume und Bodenoberfläche beeinträchtigt.
Im großen und ganzen lägen auf Grund der Probegrabungen (es seien 130 Probelöcher untersucht worden) relativ gleichwertige Bodenverhältnisse vor, soweit nicht bis an die Oberfläche hervortretende Schotterflächen einerseits oder bachanliegende Grundstreifen andererseits besonders (durch Abschläge) zu berücksichtigen gewesen seien.
Die Ergebnisse der Finanzbodenschätzung entsprächen nicht den tatsächlichen Bodenverhältnissen und seien berechtigterweise großteils abzuändern gewesen.
Die Finanzbodenschätzung weise für das Teilgebiet X und Unterroithen Bodenklimazahlen von 24 bis 49 auf, wobei die Bodenklimazahl 42, bezogen auf die flächenmäßige Verteilung der vorkommenden Bodenklimazahlen, die Durchschnittsbonität darstelle. Auf Grundlage dieser Durchschnittsbonität sei von der Erstbehörde die Abstufung entsprechend den tatsächlichen (vorgefundenen) Boden-, Klima-, Wasser- und Lageverhältnissen (ohne Zuziehung der Parteien) vorgenommen und der Bewertung zugrunde gelegt worden.
Das Bodenprofil der Punkt- bzw. Wertklasse 42 zeige folgenden Aufbau: ca. 23 cm Humus- (Krumen-)tiefe mit meist merklichem bis stark abgegrenztem Übergang (Schichtwechsel) zum Untergrund, der aus lehmig-tonigem bis sandigem Schotter bestehe. Die Grundstücke Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 8 je KG T seien Teile des Besitzkomplexes b 5 und lägen nordwestlich der Ortschaft Unterroithen im Bereich einer völlig ebenen Schotterterrasse. Die Humusauflage im Bereich der Terrasse sei allgemein relativ gering, sodaß wieder vereinzelt Flächen mit stärkerer Verschotterung aufträten.
Da der Profilabbau in weiten Teilen dieser Terrasse ziemlich gleich sei, habe man die gesamte Terrasse in Wertklasse 42 eingestuft. Lediglich einzelne Flächen, die einen höheren Schotteranteil aufwiesen, seien um ein bis zwei Klassen niedriger gegenüber der Finanzbodenschätzung eingestuft. Zumal eine bedeutend bessere Bodenbeschaffenheit (stärkere Humusauflage, bessere Untergrundverhältnisse) des Besitzkomplexes b 5 gegenüber den angrenzenden Grundstücken nur auf einer Teilfläche habe festgestellt werden können, erscheine die überwiegende Zuordnung in die Wertklasse 42 gerechtfertigt.
Auf Grund des Ergebnisses der vom Landesagrarsenat durchgeführten Probegrabungen sei jedoch die Bonitierung des Wertabschnittes Nr. nn8/2 in dem im Spruch genannten Umfang abzuändern gewesen.
Zur verfügten Bonitätsänderung eines Teiles des Besitzkomplexes b 3 sei festzuhalten, daß der Flächenabschnitt nn4/2 aufzuwerten gewesen sei, zumal die Bodenproben einen besseren Bodenaufbau (stärkere Humusschicht, weniger merkliche Übergangsgrenze zum lehmig-schotterigen Untergrund) ergeben hätten.
Die Grundstücke Nr. 14, 13, 12, 11 und 10 lägen westlich der Ortschaft Unterroithen und entsprächen den Besitzkomplexen r 4, s 6, t 7, b 8 und t 9. Hier werde bemängelt, daß die äußere Hälfte (gemeint sei wohl die westliche Hälfte der Grundstücke) zu hoch bewertet worden sei. Auch diese Grundstücke seien Teil der beschriebenen Schotterterrasse.
Bei den Probegrabungen habe eine schlechtere Bodenbeschaffenheit nicht festgestellt werden können, sodaß hier eine von den angrenzenden Grundstücken abweichende, schlechtere Bodenbewertung nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Bei den Grundstücken Nr. 15, 16, 17, 18, 19 und 20 handle es sich um Flächenteile der Besitzkomplexe b 2, a 1, a 5, h 8, r 7 und h 3, die nordwestlich an die Bundesstraße B 1 angrenzten. Diese Grundflächen seien, wie die Probegrabungen gezeigt hätten, teilweise zu niedrig, weshalb die Wertabschnitte Nr. nn5 (Teil von h 8), nn1, nn3, nn2 und nn4 (Teile von l 5 - richtig: b 2) infolge ihrer günstigeren Bodenbeschaffenheit bonitätsmäßig zu erhöhen gewesen seien.
Zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 1986 - unter anderem die zu erwartenden Ernteerträge betreffend - werde festgestellt, daß die Ernte von den dafür zuständigen Stellen zur Gänze übernommen werde; dabei werde ein einheitlicher Preis für die Ernteprodukte - gleichgültig von welcher Fläche diese stammten - bezahlt. Außerdem habe der Landesagrarsenat seine Entscheidung auf Grund der derzeit geltenden Vorschriften und auf Grund des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden Sachverhaltes zu treffen; ob in Hinkunft eine Verordnung erlassen werde, die eine Ackerung von an stark befahrenen Straßen liegenden Flächen verbiete, sei daher für die gegenständliche Entscheidung rechtlich ohne Bedeutung; außerdem stehe noch keineswegs fest, ob überhaupt derartige Vorschriften verfügt würden.
In bezug auf die mit Steinen vermengten Flächen (Austrocknung, Abschwemmung von Kunstdünger, Gefahr der Maschinenbeschädigung, niedrigere Erträge) werde festgestellt, daß, wie die vom Landesagrarsenat durchgeführten Untersuchungen ergeben hätten, diese Flächen entsprechend abgewertet worden seien.
Der Landesagrarsenat habe, um über die gegenständliche Berufung entscheiden zu können, unter Beiziehung der Parteien umfassende Untersuchungen vorgenommen sowie eingehend verhandelt und beraten. Da sein agrartechnisches Mitglied seit ca. 40 Jahren Zusammenlegungsverfahren durchführe und somit eine große Erfahrung in diesen Belangen besitze - auch der landwirtschaftliche Sachverständige habe sich seit rund 17 Jahren mit den Fragen des Bodenwertes beschäftigt - sei es nicht notwendig gewesen, zusätzliche gutachtliche Äußerungen einzuholen und neuerlich zu verhandeln.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Landesagrarsenat habe am 1. Dezember 1986 im übrigen im Beisein unter anderem des Erstbeschwerdeführers auf dem Westteil der Komplexe t 9 und t 7 (Fünft- und Sechstmitbeteiligte), b 8 (Beschwerdeführer), s 6 (Dritt- und Viertmitbeteiligte) und r 4 (Erst- und Zweitmitbeteiligte) Probegrabungen vorgenommen; auf Grund des Ergebnisses derselben hätten die Parteien an Ort und Stelle erklärt, daß mit ihrem Einverständnis der Westteil der genannten Komplexe bis zu der im Plan rot strichlierten Linie auf 39 Punkte abgewertet werden solle. Insoweit werde der Bewertungsplan von der Agrarbezirksbehörde noch überarbeitet werden.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Bewertung der in der Berufung bezeichneten Grundflächen verletzt erachten.
Die belangte Behörde sowie die Siebt- und Achtmitbeteiligten haben Gegenschriften erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, sie hätten ungeachtet der Einigung mit den Siebt- und Achtmitbeteiligten über eine Flächenabtretung nie ihre Zustimmung zu einer Bewertung auf der Grundlage eines Gutachtens des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde gegeben. Dies ist jedoch irrelevant. Die belangte Behörde bedurfte nämlich keiner Einwilligung einer Verfahrenspartei, und daher auch nicht der Beschwerdeführer, um sich ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes zur Erstellung einer sachkundigen Stellungnahme, die Bewertung betreffend, zu bedienen; schon deshalb ist jener Einwand der Beschwerdeführer, der von der Maßgeblichkeit eines Einverständnisses ihrerseits ausgeht und dessen Fehlen für erheblich ansieht, verfehlt.
Die Beschwerdeführer meinen ferner, im agrarbehördlichen Bewertungsverfahren sei mit einem "abstrakten Klassifikationsschema" gearbeitet und nur auf die "natürliche", nicht auf die eigentlich bedeutsame "wirtschaftliche" Ertragsfähigkeit des Bodens - bei letzterer müßten auch die "flächenbezogenen Kosten der Bewirtschaftung" berücksichtigt werden - abgestellt worden. Mit diesem Vorwurf zeigen die Beschwerdeführer indessen eine Gesetzwidrigkeit in dem Sinn nicht auf, daß bei der agrarbehördlichen Bewertung nicht auf der Grundlage der im § 12 FLG angegebenen Grundsätze - diese enthält im wesentlichen bereits das angefochtene Erkenntnis - vorgegangen worden wäre; sie behaupten in Wahrheit einen derartigen Verstoß auch gar nicht, was der Hinweis auf die (zum Teil wörtlich übernommenen) Ausführungen zur Bewertung der Grundstücke im Zusammenlegungsverfahren bei Anhammer (Das Verfahren der Grundstückszusammenlegung, 3. Auflage, S. 24 ff.) beweist, wo - bezogen auf die in Niederösterreich geltenden ähnlichen Bestimmungen - zwar der Gesetzgeber, nicht aber etwa eine vom Gesetz abweichende Behördenpraxis kritisiert wird. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgelegte Kostenvergleich im Kartoffelbau - der im übrigen lediglich eine Einzelfrage betrifft - fällt unter das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot.
Mit der von den Beschwerdeführern des weiteren beanstandeten Bemerkung in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, die Ernteprodukte würden zur Gänze zu einem einheitlichen Preis übernommen, gleichgültig, von welcher Fläche diese stammten, wurde auf ein schriftliches Vorbringen der Beschwerdeführer erwidert, mit dem diese behauptet hatten, die Ernteerträge seien auf bestimmten Flächen niedriger als auf anderen Feldern. Soweit nun die Beschwerdeführer meinen, daß nicht einzig dieser Umstand ein Kriterium für die erfolgte Bewertung sein dürfe, sind sie darauf hinzuweisen, daß mit der eben erwähnten Erwiderung nur auf die Qualität der tatsächlich gewonnenen Produkte Bezug genommen wurde - mit einem Argument, das nicht unschlüssig erscheint und dem unmittelbar auch die Beschwerdeführer nicht widersprochen haben -, während auf die von den Beschwerdeführern zugleich angesprochene Produktivität der Flächen aus Gründen ihrer Bodenbeschaffenheit mit weiteren - unwiderlegten - Ausführungen eingegangen wurde, so daß der Vorwurf der Beschwerdeführer unberechtigt ist, jener von ihnen eigens hervorgehobene Umstand wäre von der Behörde allein als Bewertungskriterium angesehen worden.
Was schließlich den Beschwerdeeinwand angeht, die belangte Behörde habe dem Antrag der Beschwerdeführer (vom 23. Dezember 1986) auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Unrecht nicht entsprochen, ist folgendes zu bemerken: Die Behörde darf sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (siehe dazu die Rechtsprechung bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 411 f.). Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müßte von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (siehe dazu abermals die Rechtsprechung bei Ringhofer, a.a.O., S. 450 und 453 f.). Im vorliegenden Fall wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten bereits in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 13. November 1986 erklärt, ihrer Meinung nach sei nicht an den richtigen und insgesamt an zu wenigen Stellen und zu wenig tief gegraben worden. Abgesehen davon aber, daß auf diesen Grund der Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 1986 nicht gestützt wurde, hat das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde den Beschwerdeführern gegenüber bei der besagten Verhandlung die Äußerung abgegeben: "118 Probelöcher habe ich in Ihrer Gegenwart gegraben. Überall betrug die Humusschicht 22 cm bis 25 cm." Ein weiteres Senatsmitglied richtete dabei die Frage an den Erstbeschwerdeführer: "Sie waren doch damals dabei. Warum haben Sie damals keine Einwendungen gemacht?" Ein drittes Senatsmitglied schloß hierauf die Frage an: "Wurden die Maße angegeben?" Auf diese Fragen hat der Erstbeschwerdeführer geantwortet: "JaÜ Meiner Meinung nach wurde aber nicht an den richtigen Stellen gegraben." Hierauf erwiderte das agrartechnische Mitglied folgendermaßen: "Diesen Vorwurf kann man leicht entkräften, wenn 118 Probebohrungen gemacht wurden. Auch zusätzliche Grabungen würden kein anderes Ergebnis bringen. Die Unterschiede in der Humustiefe sind minimal. Man muß auch sehen, daß mit unterschiedlicher Tiefe geackert wird. ... Ausschlaggebend ist die Humustiefe und nicht der Schotter, und die Humustiefe ist überall gleich." Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß bei dieser Sachlage und der insoweit erfolgten Erörterung der Verhältnisse (§ 10 Abs. 2 AgrVG 1950) sowie unter Bedachtnahme auf die im angefochtenen Erkenntnis zu jenem Beweisantrag der Beschwerdeführer gegebenen Begründung für die belangte Behörde die Notwendigkeit zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bestanden habe.
Nach allem Vorgesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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