Normen
AVG §16 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §48 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2 litb;
B-VG Art119a Abs5;
AVG §16 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §48 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2 litb;
B-VG Art119a Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben den Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 147 und 716/2, jeweils KG E, die nördlich an das Grundstück Nr. 68, KG E, das im Eigentum des Erstmitbeteiligten steht, angrenzen, südlich daran liegt das Grundstück Nr. 733.
Mit Eingabe vom 17. Mai 1983 beantragte der Erstmitbeteiligte (in der Folge Bauwerber genannt) die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung und den Ausbau der vorhandenen Wohnung im ersten Stock des Objektes auf dem Grundstück Nr.733, KG E. Im Juli 1984 legte der Bauwerber einen zweiten Plan betreffend den Ausbau einer Wohnung im ersten Obergeschoß der bestehenden Tischlerwerkstätte der Baubehörde vor. Am 12. Juli 1985 brachte der Bauwerber ein weiteres Baueinsuchen ein. Mit Kundmachung vom 17. September 1985 beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde über dieses Ansuchen eine Ortsaugenscheinsverhandlung für Mittwoch, den 25. September 1985 an, zu der auch die Beschwerdeführer als Nachbarn geladen wurden. In der Niederschrift über diese Verhandlung findet sich hinsichtlich der Beschwerdeführer der Vermerk "Stellungn. s. Anrainer F das bestehende Obergeschoß". Im Akt findet sich weiters ein Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Oktober 1985, gerichtet an die Beschwerdeführer und andere Anrainer, in welchem der Bürgermeister auf die "geplatzte Bauverhandlung" beim Wohnhaus G Bezug nimmt und einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Über ein weiteres Bauansuchen betreffend den Ausbau im Obergeschoß vom Beginn des Jahres 1986 beraumte der Bürgermeister mit Kundmachung vom 11. Februar 1986 eine Verhandlung für den 19. Februar 1986 an, zu der die Beschwerdeführer ebenfalls als Nachbarn unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen wurden. Die Beschwerdeführer erklärten während dieser Verhandlung: "Wir behalten uns das Recht der Berufung vor. Vor einer endgültigen Zustimmung ist der fertige Plan, vor allem die N-Seite, vorzulegen". Unterschrieben ist dieses Vorbringen von der Erstbeschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 24. Februar 1986 übermittelte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Erstbeschwerdeführerin einen Plan mit der Nord- und Westansicht für die Erweiterung und den Ausbau des Dachgeschoßes. Mit Stellungnahme vom 6. März 1986 brachte ein nunmehr beigezogener Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin vor, sie stimme dem Bauvorhaben in der derzeit geplanten Form nicht zu; aus dem übermittelten Plan sei ersichtlich, daß der Bauwerber beabsichtige, das bestehende Dach um ca. 50 cm zu heben. Da, was gleichfalls aus dem Plan hervorgehe, die Hebung des Dachfirstes bei gleichbleibender Dachneigung erfolgen solle, habe dieses zwangsläufig zur Folge, daß auch das Mauerwerk um 50 cm aufgemauert werden müsse. Durch diese bauliche Maßnahme werde der Lichteinfall beeinträchtigt und gegen § 4 der Kärntner Bauvorschriften verstoßen, da die geforderten Abstandsflächen nicht gegeben seien. Dasselbe gelte hinsichtlich der neu zu errichtenden Feuerschutzmauer.
Mit Bescheid vom 10. April 1986 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Bauwerber die Baubewilligung für die Erweiterung und den Ausbau des Dachgeschoßes auf den Parzellen Nr. 733 und 68 KG E. An die Bewilligung wurden insgesamt 32 Auflagen geknüpft. Die Auflagen Nr. 14 und 19 lauteten wie folgt: 14. "Der First des Anbaues darf maximal 20 cm über dem First des bestehenden Gebäudes zu liegen kommen." 19. "Die nördliche Außenwand entlang der bestehenden Terrasse ist in Länge der Terrasse bis über das abgeschleppte Satteldach zu führen, sodaß die nördliche Außenwand entlang der Grundstücksgrenze über die Gesamtlänge des neuen Bauabschnittes (13,10 m) als Brandwand geführt wird."
Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 9 der Kärntner Bauvorschriften sei die sich aus den §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstünden und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werde. Die Tiefe der Abstandsfläche sei überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt sei, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn im Hinblick auf die Lage und die Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt würden und bei den auf dem eigenen oder auf einem benachbarten Grundstück bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs. 1 nicht verhindert werde. Der Lichteinfall werde durch diesen Zubau nicht behindert, da sich keine Verschlechterung beim bestehenden Gebäude ergebe. Es würden keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt. Durch diesen Ausbau werde ein bestehender Zustand sogar noch verbessert und die Dachlandschaft noch besser gestaltet. Dies sei im Sinne des Schutzes des Ortsbildes gelegen. Hinsichtlich der Sicherheit wurde auf diesbezügliche Stellungnahmen des bautechnischen und des feuerpolizeilichen Sachverständigen hingewiesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, die Baubehörde erster Instanz habe nicht überprüft, ob die Erweiterung und der Ausbau des Dachgeschoßes nicht allenfalls in der Weise erfolgen könnte, daß eine Erhöhung des Firstes des Anbaues um 20 cm über dem bestehenden Gebäude unterbleiben könne. Im übrigen werde durch die Errichtung der Feuermauer sowie die Erhöhung des Firstes um 20 cm über dem bestehenden Gebäude der Lichteinfall beeinträchtigt, was einen Verstoß gegen die Kärntner Bauvorschriften darstelle.
In einem von der mitbeteiligten Gemeinde eingeholten Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen vom 15. September 1986 führte dieser u.a. aus, daß der neu zu errichtende ostseitige Anbau, betrachte man diesen vom Grundstück der Beschwerdeführer aus, von der Form her nur wenig verändert werde. Die bestehende Giebelmauer (alte Brandmauer) werde im Bereich des Firstes um ca. 40 cm, im Bereich der ost- und westseitigen Traufe um ca. 2 m angehoben. Der ostwestseitig verlaufende First des neuen Anbaues werde ca. 70 cm über dem bestehenden ostseitigen und ca. 50 cm über dem bestehenden westseitigen First des Hauptgebäudes zu liegen kommen. Die nördliche Dachfläche des Anbaues solle mit jener des westseitigen Hauptgebäudes parallel verlaufen und bis zur nördlichen Grundgrenze, also über die bestehende Terrasse, abgeschleppt werden. Als einzige größere Änderung gegenüber dem Altbestand sei die vom Brandsachverständigen vorgeschriebene Brandmauer entlang der nördlichen Grundgrenze und der bestehenden Terrasse zu erwähnen. Diese Brandmauer sei jedoch von den Beschwerdeführern aus kaum zu sehen, da sich nördlich davon, unmittelbar anschließend, über die gesamte Länge des neuen Anbaues reichend, ein aus Holz errichtetes Nebengebäude der Beschwerdeführer befinde. Die Brandmauer würde nur geringfügig über die Firsthöhe dieses Nebengebäudes hinausragen. Beim vorhandenen Baubestand seien bereits Abstände verwirklicht, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abwichen. Interessen der Sicherheit stünden dem Bauvorhaben nicht entgegen, im Gegenteil, durch die Errichtung einer Brandmauer zum bestehenden Nebengebäude der Beschwerdeführer werde ein Übergreifen eines Brandes auf das Objekt des Bauwerbers und umgekehrt verhindert. Ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand bleibe auch erhalten, das heiße, daß durch die Errichtung von zwei Wohnungen im neuen Anbau, je nach Gebrauch, höchstens ein bis zwei Pkw-Abstellplätze, die auf der Parzelle des Bauwerbers vorgesehen werden könnten, zusätzlich notwendig seien. Die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen zu den nördlichen Anrainern sei dadurch gerechtfertigt, daß das Bauvorhaben, welches auf jeden Fall angepaßt sei, ohne Verringerung der Tiefe dieser Abstandsflächen auf keinen Fall errichtet werden könnte. Eine Verschiebung des neuen Anbaues in Richtung Süden, und zwar so, daß die bestehende südliche Terrasse überbaut werde, ändere nichts an der Tatsache, daß die Firsthöhe gleichbliebe und die Abstandsflächen noch immer zum Teil auf das nördliche Grundstück zu liegen kämen. Außerdem könnte dieser Verschiebung auch aus feuerpolizeilichen Gründen nicht zugestimmt werden, da südlich in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens ein Nebengebäude des Bauwerbers bestehe. Im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie auf eine zweckmäßige Verbauung und den Verwendungszweck des Anbaues würden auch keine Interessen der Gesundheit, der Sicherheit oder solche zum Schutze des Ortsbildes verletzt werden, da ja durch die Angleichung der Dachneigung, der Dacheindeckung und des Außenputzes an den bestehenden Westtrakt eine Beruhigung des Ortsbildes eintreten werde. Der Einwand der Beschwerdeführer, durch die Errichtung der neuen Brandmauer und die Erhöhung des Dachfirstes um 20 cm werde der Lichteinfall beeinträchtigt, bestehe zu Unrecht, da sich das nördliche Wohnhaus der Beschwerdeführer soweit von der nördlichen Grundgrenze und vom Objekt des Bauwerbers befinde, daß der Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften auf keinen Fall verhindert werde. Dies gelte sowohl für das Wohnhaus der Beschwerdeführer als auch für den geplanten Anbau des Bauwerbers.
Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Sie äußerten sich dazu lediglich dahingehend, daß sie sich gegen die vorgesehene Erledigung der Berufung aussprechen und auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1986 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das Gutachten vom 15. September 1986 ausgeführt, daß sich der Gemeindevorstand dem Gutachten vollinhaltlich angeschlossen habe, da durch die Errichtung der Feuermauer die Sicherheit erhöht und der freie Lichteinfall nicht beeinträchtigt werde. Die Ausnahmebestimmung des § 9 der Kärntner Bauvorschriften sei anzuwenden gewesen, da dadurch eine zweckmäßige Bebauung möglich sei. Eine Verschiebung des neuen Anbaues in Richtung Süden sei aus feuerpolizeilichen Gründen nicht statthaft.
Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer die Vorstellung ein, in der sie erstmals vorbrachten, daß bereits der Altbestand, nämlich die nördliche Gebäudeflucht des Hauses des Bauwerbers zum Teil auf dem Grund der Beschwerdeführer stehe. Diese Bauführung sei zwar seinerzeit mit Genehmigung ihres Rechtsvorgängers erfolgt, jedoch sei dem Bauwerber keine Erlaubnis erteilt worden, beim nunmehr geplanten Ausbau bzw. Erweiterung des Dachgeschoßes die erforderliche Feuermauer auf ihrer Liegenschaft zu errichten. Weiters wurde vorgebracht, daß die Bestimmung des § 9 der Kärntner Bauvorschriften zu Unrecht angewendet worden sei.
Die belangte Behörde holte das Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 9. April 1987 ein, der darin im wesentlichen ausführte, daß in dem vorhandenen, relativ dichten Baubestand bereits Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 der Kärntner Bauvorschriften abwichen. Auch stünden dem gegenständlichen Bauvorhaben keine Interessen der Sicherheit entgegen, sondern würden diese durch die geforderte Brandwand vielmehr gefördert, da derzeit sicher die Gefahr des Übergreifens eines Brandes vom Gebäude des Bauwerbers auf das rund zur Hälfte aus Holz bestehende Nebengebäude der Beschwerdeführer und umgekehrt gegeben sei. Auch könne es bei bescheidmäßiger Ausführung des Bauvorhabens zu keiner Beeinträchtigung der Belichtung bzw. des Lichteinfalles des Wohnhauses der Beschwerdeführer kommen, da dieses Objekt rund 16 m nördlich des Objektes des Bauwerbers liege. Was eine Verschiebung des Anbaues in Richtung Süden betreffe, müßte in diesem Fall auf Grund des in unmittelbarer Nähe befindlichen Nebengebäudes des Bauwerbers eine Feuermauer errichtet werden, die jedoch vom Westen her, also von der Seestraße, sehr gut einsehbar und somit dem bestehenden Ortsbild sicherlich äußerst abträglich wäre. Dies sei bei der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht der Fall, da die hier geplante Brandmauer fast vollständig durch das Nebengebäude der Beschwerdeführer verdeckt werden würde. Zu den Ausführungen in der Vorstellung, wonach sich die nördliche Gebäudeflucht des Hauses des Bauwerbers bereits zum Teil auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer befinde, werde auf die Naturaufnahme der Vermessungskanzlei Dipl-Ing. G. S. vom 20. März 1985 verwiesen. Die in diesem Plan strichliert eingezeichnete Grenze im Norden des Objektes des Bauwerbers zeige deutlich, daß dieses Objekt zur Gänze auf Eigengrund liege. Das gegenständliche Bauvorhaben sei auch der Größe und der Form des Grundstückes angepaßt. Nach Einräumung des Parteiengehörs zu diesem Gutachten brachten die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß ihnen mit Bescheid vom 26. September 1985 die Baubewilligung für einen Zubau zum bestehenden Wohnhaus im Süden erteilt worden sei. Dieser Zubau werde nach Fertigstellung vom Objekt des Bauwerbers nicht 16 m, sondern lediglich maximal 12 m entfernt sein. Ihrer Ansicht nach sei mit Sicherheit anzunehmen, daß bei Ausführung des Bauvorhabens des Bauwerbers eine wesentliche Beeinträchtigung der Belichtung bzw. des Lichteinfalles im Hinblick auf den bewilligten Zubau eintreten werde. Außerdem käme es im Hinblick auf die Errichtung der Feuermauer zu einer Beanspruchung ihres Grundes.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11. Juni 1987 wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, bereits das im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten lasse eindeutig erkennen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 der Kärntner Bauvorschriften gegeben seien. Überdies habe auch der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde die Ausführungen des von der Berufungsbehörde beigezogenen Sachverständigen bestätigt. In ihrer Stellungnahme zum letztgenannten Gutachten übersähen die Beschwerdeführer, daß der Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Kärntner Bauvorschriften nur bei auf benachbarten Grundstücken schon bestehenden (nicht auch schon bei bewilligten) Bauten nicht verhindert werden dürfe. Diese Regelung sei schon deshalb verständlich, weil ja von einer Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht werden müsse. Schließlich sei auch der Einwand, es käme auch zu einer Beanspruchung des Grundes der Beschwerdeführer, nicht stichhältig, ganz abgesehen davon, daß dieser Einwand erstmals in der Vorstellung und somit verspätet vorgebracht worden sei. Im übrigen sei dem Bauwerber vorgeschrieben worden, die Brandwand entlang der Grundstücksgrenze (also auf Eigengrund) zu errichten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch der Erstmitbeteiligte beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, die Niederschriften über die Verhandlungen vom 5. Dezember 1984 und 25. September 1985 seien mangelhaft, weil der Einwand der Beschwerdeführer, das gegenständliche Bauvorhaben solle (zum Teil) auf ihrem Grundstück, Bauparzelle Nr. 147, zur Ausführung gelangen und somit Fremdgrund in Anspruch nehmen, nicht aufgenommen worden sei widerspricht, dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, und ist daher unbeachtlich. Die Niederschrift wurde gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG 1950 aufgenommen, solche Niederschriften liefern, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, gemäß § 15 AVG 1950 vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung. Daß die Beschwerdeführer bereits auf Gemeindeebene Einwendungen gegen die Benützung von Fremdgrund erhoben hätten, ist aber auch aus folgenden Gründen nach der Aktenlage auszuschließen:
In der Verhandlung vom 19. Februar 1986, zu der die Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG 1950 geladen worden waren, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, (die beiden anderen Beschwerdeführer sind trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen): "Wir behalten uns das Recht der Berufung vor. Vor einer endg. Zustimmung ist der fertige Plan, vor allem die N-Seite, vorzulegen." In der Berufung vom 19. Juni 1986 brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vor, dem Bauwerber sei die Bewilligung für die Erweiterung und den Ausbau des Dachgeschoßes auf den Parzellen Nr. 733 und 68 KG E erteilt worden, die Baubewilligung widerspreche den Kärntner Bauvorschriften, weil die Abstandsflächen nicht vorhanden seien, die Schattenabstandsflächen den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften nicht entsprechen und der Lichteinfall beeinträchtigt werde. Weder dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vom 19. Februar 1986 und der Stellungnahme vom 6. März 1986, noch dem Berufungsvorbringen kann auch nur andeutungsweise ein Vorbringen bezüglich der Benützung des Grundes der Beschwerdeführer durch den Altbestand entnommen werden. Die Aufsichtsbehörde hätte sich daher gar nicht mit dem erstmals in der Vorstellung erhobenen Einwand bezüglich der Benützung des Fremdgrundes auseinandersetzen müssen, weil die Gemeindeaufsichtsbehörde regelmäßig von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides auszugehen hat. Zu Recht hat daher die Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgeführt, daß dieser erstmals in der Vorstellung erhobene Einwand verspätet vorgebracht worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Amtssachverständige habe bereits auf Gemeindeebene erklärt, daß durch die Bauführung Fremdgrund in Anspruch genommen werde, ist aktenwidrig, hat doch der Amtssachverständige während der Verhandlung vom 25. September 1985 lediglich ausgeführt, daß die ABSTANDSflächen auf Fremdgrund liegen.
Das Beschwerdevorbringen, durch das Bauvorhaben würden Grundflächen der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden, ist daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Jedoch ist die in der Gegenschrift der belangten Behörde geäußerte Ansicht, es liege an sich überhaupt kein rechtzeitig erhobener Einwand gegen das Bauvorhaben vor, denn selbst der Hinweis auf die mangelnden Abstandsflächen hätte nicht erst nach Übermittlung des Planes, sondern schon anläßlich der mündlichen Verhandlungen erfolgen können, sei doch bereits auf Grund des Bauansuchens klar gewesen, daß das unmittelbar an der Grundgrenze bestehende Objekt ausgebaut werden solle, rechtsirrig. Durch das (nach der Aktenlage berechtigte) Eingehen auf die Forderung der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vom 19. Februar 1986 nach Vorlage eines "fertigen" Planes, vor allem der Nordseite, und die Übermittlung dieses Planes an die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 1986 konnten die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 nicht eintreten, ist doch Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion, daß die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
4. Auflage, S. 283, und die dort angeführte Judikatur). Zu Recht wurde daher sowohl auf Gemeindeebene als auch von der belangten Behörde davon ausgegangen, daß die in der Stellungnahme vom 6. März 1986, also unmittelbar nach Erhalt der übermittelten Pläne erhobenen Einwendungen rechtzeitig eingebracht waren.
Das Beschwerdevorbringen, es liege entschiedene Sache vor, weil bereits in einem Aktenvermerk vom 30. September 1985 festgehalten worden sei, daß ein Plan nicht bewilligt werden konnte, geht schon deshalb ins Leere, weil in einem Aktenvermerk nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise über ein Bauansuchen abgesprochen werden kann.
Das Vorbringen, das Bauvorhaben diene als Tischlereiwerkstätte, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt, geht doch schon aus den Einreichplänen, die einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 10. April 1986 bilden, hervor, daß der Ausbau von zwei Wohnungen beantragt und bewilligt wurde.
Schließlich ist zum Beschwerdevorbringen, der Antrag des Bauwerbers habe sich eindeutig nur auf die Verbauung der Grundparzelle 733 bezogen, wenn daher die Baubehörden beider Instanzen ebenso wie die Vorstellungsbehörde eine Baubewilligung auf Parzelle 68 KG E erteilt hätten, so hätten sie ein Vorhaben ohne entsprechenden Bauantrag bewilligt und damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihnen nicht zustehe, weshalb auch Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliege, festzustellen, daß auf dem Einreichplan, der den Willen des Bauwerbers dokumentiert und der auch dem Bescheid vom 10. April 1986 zugrundeliegt, sowohl die Parzellen-Nummer 733 als auch 68 KG E angeführt sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurde daher mit der erteilten Baubewilligung, die sich auf die eingereichten Pläne bezog, nicht über ein Projekt entschieden, das nicht vom Antrag des Bauwerbers erfaßt war.
Nach § 4 der Kärntner Bauvorschriften (KBV), LGBl. Nr. 56/1985, sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken. Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. ist die sich aus den §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 2 ist die Tiefe der Abstandsflächen überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn
- a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,
- b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht verhindert wird, c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und
- d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.
Unbestritten ist, daß das Grundstück der Beschwerdeführer bereits bebaut ist und ein Bebauungsplan für das Grundstück nicht besteht. Die lit. c und d des § 9 Abs. 2 KBV sind daher im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Schon der im Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 15. September 1986 ausgeführt, daß bereits beim vorhandenen Baubestand Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 KBV abwichen, und die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 lit. a und b KBV vorliegen. Der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 9. April 1987 zu dem Schluß, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Bei einer planmäßigen Firsthöhe von 11 m und der Höherzonung der Brandmauer bis zum First kann in dem jedenfalls mindestens 12 m von der Grundstücksgrenze des Bauwerbers entfernten Wohnobjekt der Beschwerdeführer auch keine Beeinträchtigung des Lichteinfalles im Sinne des § 48 Abs. 1 KBV gegeben sein, da diese Bestimmung im wesentlichen normiert, daß der freie Lichteinfall in einem Winkel von 45o, senkrecht zur Hausfront gemessen, in 1 m Höhe über dem Fußboden zu messen ist.
Da sowohl aus dem Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen als auch aus jenem des Sachverständigen der belangten Behörde vom 9. April 1987, welchen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, schlüssig hervorging, daß die Voraussetzungen des § 9 KBV vorliegen, hat die belangte Behörde ihren Bescheid durch die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführer mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.
Schließlich kommt dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich einiger vom Sachverständigen im Berufungsverfahren aufgezeigter Planmängel keine rechtliche Erheblichkeit zu, da diese lediglich die Ostseite des Bauvorhabens betreffen und die Beschwerdeführer, deren Grundstücke im Norden gelegen sind, nicht berühren. Die Beschwerde enthält auch keine Ausführungen darüber, inwieweit die Beschwerdeführer durch allfällige Planmängel in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnten, eine derartige Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht erkennbar.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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