European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987040246.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Dezember 1986 wurde auf Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 21. August 1986 gemäß den §§ 74, 81 und 334 Z. 4 GewO 1973 in Verbindung mit den §§ 4 und 6 Abs. 2 des Dampfkessel‑Emissionsgesetzes, der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG, den §§ 49 und 50 Abs. 2 des Forstgesetzes, der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, dem § 21 Abs. 1 der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, und in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung des Fernheizkraftwerkes Mellach auf bestimmten Grundstücken der KG Mellach, KG Kainach und KG Weitendorf nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und unter Zugrundelegung der unter Spruchteil III enthaltenen Betriebsbeschreibung (A) sowie unter Vorschreibung der dort angeordneten Auflagen (B) erteilt (Spruchteil I). Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 4 Abs. 10 des Dampfkessel‑Emissionsgesetzes wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten und im Zusammenhang damit ein Probebetrieb für die Zeit vom 15. Dezember 1986 bis 15. Juni 1987 angeordnet (Spruchteil II).
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Eingabe vom 21. August 1986 (ergänzt am 3. bzw. 16. Oktober 1986) habe die mitbeteiligte Partei um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der bereits bis auf Ergänzungs- und Adjustierungsarbeiten betriebsfertiggestellten Fernheizkraftwerks‑Anlage Mellach angesucht. Die Errichtung sei auf Grund der Genehmigung nach dem DKEG‑Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. September 1984 erfolgt. Dieser Bescheid sei durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 1986, B 820/84‑26, behoben worden. Dieses Erkenntnis habe das Erfordernis einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung des Werkes klargestellt. Dieses Werk stehe in Verbindung mit der bereits rechtskräftig gemäß §§ 74 und 77 GewO 1973 genehmigten Fernwärmeleitung Mellach‑Graz (Genehmigungsbescheid vom 8. Mai 1984), weshalb die gegenständliche Genehmigung des Werkes Mellach als zugehörige Änderung unter § 81 GewO 1973 subsumiert werde. Eine Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle habe „auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt“. Eine Änderung wirke sich auf die bestehende Anlage dann aus, wenn durch die Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Veränderung erfahre. Dies sei nicht der Fall, da von der bestehenden Anlage, der Fernwärmeleitung Mellach‑Graz, keine Immissionen ausgingen, die durch eine Genehmigung des FHKW Mellach eine Veränderung erfahren könnten. Die für die Leitung nötigen Vorkehrungen seien vielmehr sicherheitstechnischer Natur und hätten in den Auflagen des zitierten Genehmigungsbescheides vom 8. Mai 1984 ihren Niederschlag gefunden. Es erübrige sich daher hier, näher auf die genehmigte Leitung einzugehen, sie sei lediglich angesichts des örtlichen Zusammenhanges maßgebend für die Anwendung des § 81 GewO 1973.
Dagegen erhoben u. a. die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Oktober 1987 wurde den u. a. von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen insofern Folge gegeben, als der Spruch des erstbehördlichen Bescheides folgendermaßen abgeändert wurde:
I. Im Spruchteil I des erstbehördlichen Bescheides wurden an die Stelle der Worte „gemäß den §§ 74, 81, 334 Z. 4 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974“ die Worte „gemäß dem § 77 i.V.m. § 334 Z. 4 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974“ gestellt.
II. Dem Spruchteil II des erstbehördlichen Bescheides wurde folgender Wortlaut gegeben:
„Gemäß § 78 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, i.V.m. § 4 Abs. 10 des Dampfkessel-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1980, wird die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten und ein Probebetrieb für die Dauer von acht Monaten, beginnend mit Bescheiderlassung, angeordnet.“
Unter Punkt III wurden einige der unter Punkt III B des erstbehördlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen geändert, und zwar Auflage 2 (Emissionsgrenzwerte), 3 (Emissionsmessungen), 11 (Messung der Schwermetallkonzentration und Analyse des Staubes auf Schwermetalle), 13 (Störung, durch welche die festgesetzten Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit erheblich überschritten werden, im Sinne des § 10 Abs. 6 DKEG), 16 (Analyse der verfeuerten Kohle), 25 (Entschwefelungsgrad), 73 (Immissionsgrenzwerte), 74 (Meßstationen), 75 (Immissionsschutzplan), 76 (Ausdruck der Meß- und Betriebsdaten), 77 (Ausbreitungsmessungen zur Ermittlung der jeweiligen Immissionsbeiträge des Fernheizkraftwerkes), 78 (Überprüfung der Standorte der Immissionsmeßstationen), 79 (Meßdatenerfassung), 80 (Staubniederschlags- und ‑konzentrationsmessungen), 81 (Bekanntgabe von Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte) und 262 (Beweissicherungsverfahren). Ferner wurde vorgesehen, daß u. a. die Auflagen 14 und 15 (Störfallregelungen) entfallen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erstbehörde habe die erstmalige Errichtung einer Betriebsanlage (des FHKW Mellach) mit der Begründung unter die Bestimmungen des § 81 GewO 1973 subsumiert, daß dieses Werk in Verbindung mit einer 17 km langen, bereits gewerbebehördlich genehmigten Fernwärmetransportleitung stehe. Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung sei die erstmalige Errichtung von Betriebsanlagen gemäß § 77 GewO 1973 und nicht gemäß § 81 zu genehmigen. Zwischen dem FHKW Mellach und Graz bestehe eine durchgehende Fernwärmeleitung. Von dieser Hauptleitung ausgehend zweigten mehrere kleinere Leitungen ab, die jeweils einem Inselbetrieb bzw. einer Inselversorgung dienten. Dementsprechend werde auch an jeder Abnahmestelle bzw. Abgabestelle die dort abgegebene Fernwärme gesondert gemessen. Hiebei könne Fernwärme nicht nur in eine Richtung, sondern theoretisch einmal in die eine und einmal in die andere Richtung transportiert werden. Theoretisch könne Fernwärme zum selben Zeitpunkt auch in verschiedene Richtungen transportiert werden, da es sich um ein Fernwärmenetz handle. Hiebei könne auch unterwegs, etwa durch mobile Anlagen, eingespeist werden. Nach den Bestimmungen der GewO 1973 bildeten sämtliche Objekte und Einrichtungen einer Betriebsanlage eine Einheit, die als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliege. Allerdings finde der Grundsatz der Einheit dort seine Grenze, wo im Einzelfall Maschinen oder Geräte, welche die Genehmigungspflicht auslösen, derart örtlich disloziert sind, daß sinnvollerweise von einer Einheit der Betriebsanlage nicht mehr gesprochen werden kann oder wo zwischen den einzelnen Anlagen kein funktioneller Zusammenhang besteht. Das Leitungssystem zum Transport von Fernwärme und die Anlage zur Erzeugung von Fernwärme könnten sinnvollerweise weder örtlich noch funktionell als eine Einheit (Gesamtobjekt) angesehen werden. Dies insbesondere dann, wenn ein Rohrleitungssystem (Netz) von mehreren Punkten aus eingespeist werden könne, da hier das Rohrleitungssystem überhaupt keiner einzelnen Erzeugungsanlage zugeordnet werden könne. Bereits aus diesen Überlegungen ergebe sich, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben um die Errichtung einer Betriebsanlage und nicht um die Änderung einer bestehenden Anlage handle. Dazu komme, daß die Qualifikation, ob ein Projekt als Neuerrichtung einer Betriebsanlage gemäß § 77 GewO1973 zu genehmigen sei, von der Vorfrage abhängig sei, ob es sich um eine Errichtung im Rahmen einer weiteren Betriebsstätte im Sinne des § 46 Abs. 1 GewO 1973 handle. Im Verhältnis des Begriffes „Betriebsanlage“ zu „Betriebsstätte“ ergebe sich, daß dem Begriff „Betriebsstätte“ die weitere Bedeutung zukomme. Ergebe sich bei einer Betriebsstätte ein Sachverhalt, der der Definition der Betriebsanlage entspreche, so sei die Frage der Genehmigungspflicht einer solchen Betriebsstätte im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 zu stellen. Daraus müsse gefolgert werden, daß in jenen Fällen, in denen der Definition des § 74 Abs. 2 GewO 1973 entsprochen wird, die örtliche Ausdehnung von Betriebsstätte und Betriebsanlage identisch sei. Genehmigungspflichtige Objekte, die im Rahmen von Betriebsstätten errichtet werden, seien daher nur dann gemäß § 81 GewO 1973 als Änderung einer Betriebsanlage zu genehmigen, wenn in bezug auf die Betriebsstätte (als Betriebsanlage) bereits eine Genehmigung gemäß § 77 leg. cit. vorliege. Werde hingegen ein örtlich gebundenes Objekt im Rahmen einer neuen Betriebsstätte im Sinne des § 46 Abs. 1 GewO 1973 errichtet, liege bei Voraussetzung des § 74 GewO 1973 die Errichtung einer Betriebsanlage vor, deren Genehmigung sich nach § 77 GewO 1973 bestimme. Das Betriebsgelände des FHKW Mellach sei bei den Bezirkshauptmannschaften Graz‑Umgebung und Leibnitz gemäß § 345 Abs. 8 Z. 2 GewO 1973 als weitere Betriebsstätte der mitbeteiligten Partei angezeigt worden. Für diesen Betriebsstandort habe bisher keine Genehmigung bestanden. Die mit Genehmigungsbescheid vom 8. Mai 1984 genehmigte Fernwärmeleitung gehöre nicht zur Betriebsanlage des FHKW Mellach, weil sie funktionell getrennt und eine eigene Anlage sei. Da für den Betriebsstandort des FHKW Mellach bisher noch keine Betriebsanlagengenehmigung vorhanden gewesen sei, sei ein Verfahren nach § 77 GewO 1973 durchzuführen gewesen. Die Erstbehörde sei sowohl im Spruch als auch in der Begründung von der Errichtung des FHKW Mellach und nicht etwa von einer Änderung oder Erweiterung einer aus Fernheizkraftwerk und Leitungsanlage Graz‑Mellach bestehenden Betriebsanlage ausgegangen. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, daß für den in Rede stehenden Standort bisher keine genehmigte Betriebsanlage im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen bestanden habe. Die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung im erstbehördlichen Verfahren sei „gem. §§ 74 ff“ ausgeschrieben worden, womit die rechtliche Qualifikation des Verfahrens offen gelassen worden sei. Der Gegenstand der Verhandlung habe sich auf das Ansuchen der mitbeteiligten Partei bezogen. Dieses Ansuchen laute auf Genehmigung (und nicht auf Änderung) einer Betriebsanlage, lasse jedoch ebenfalls die rechtliche Qualifikation des Verfahrens offen. Ausdrücklich werde jedoch im 4. Absatz auf Seite 2 des Antrages darauf hingewiesen, daß „die vorbeschriebene Betriebsanlage eine Einheit darstellt“. Ein Hinweis, daß diese Betriebsanlage bereits gewerberechtlich genehmigte Anlagen oder Anlagenteile enthalte, sei aus dem in Rede stehenden Antrag nicht ersichtlich. Desgleichen gingen auch die Sachverständigen in ihren gutächtlichen Äußerungen nirgends von einer bereits bestehenden Betriebsanlage aus. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens könne nicht auf eine bestehende Anlage oder Anlagenteile geschlossen werden. Daraus ergebe sich, daß das Verfahren ‑ insbesondere in der rechtlichen Qualifikation der Sachverständigengutachten - gemäß § 77 GewO 1973 durchgeführt worden sei. Im übrigen sei auch der Bescheid der Erstbehörde in sich widersprüchlich. So werde etwa im Spruchteil III (S. 4 des Bescheides) festgestellt, daß die „Fernwärme in eine außerbetriebliche Wärmetransportleitung eingespeist“ werde. Desgleichen werde in der Begründung auf S 206 des Bescheides als Rechtsgrund für die Genehmigung des FHKW Mellach § 77 GewO 1973 (und nicht § 81 in Verbindung mit § 77 leg. cit.) angeführt. Im Bescheidkonzept (S. 1) sei überdies ersichtlich, daß im Spruchteil I der Ausdruck „§ 81“ nachträglich anstelle des Zitates „§ 77“ handschriftlich eingefügt worden sei. Auch die für die Anwendung des § 81 maßgeblichen Teile der Begründung seien, wie aus dem Bescheidkonzept ersichtlich sei (siehe S. 129 und 129a), erst nachträglich eingefügt worden. Aus den vorerwähnten Umständen ergebe sich, daß sowohl der dem Spruch des Bescheides zugrunde gelegte Sachverhalt den Tatbestand der Errichtung einer Betriebsanlage (im Sinne des § 77 GewO 1973) erfülle als auch das Verfahren gemäß § 77 GewO 1973 durchgeführt worden sei. Abspruchsgegenstand des erstbehördlichen Bescheides sei daher die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage. Die Änderung des Teiles I des Spruches beziehe sich nur auf die von der Erstbehörde zitierte Rechtsgrundlage und sei daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zulässig gewesen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß der hier dargelegte Rechtsstandpunkt zu keiner Schmälerung der Rechte der Berufungswerber führe, da auch der Abspruch über die Genehmigung einer Änderung einer Betriebsanlage antragsgebunden sei und daher in jedem Fall nur die im Antrag näher bezeichnete Anlage oder Anlagenteile Gegenstand eines Abänderungsbescheides hätten sein können und gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmende Interessen sowohl im Verfahren gemäß § 77 leg. cit. als auch gemäß § 81 leg. cit. wahrzunehmen seien.
Das gesamte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigungen aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden könnten: Ausgehend von den im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen höchstzulässigen Emissionsgrenzwerten hätten die meteorologischen Berechnungen ergeben, daß die vom FHKW Mellach verursachten Zusatzbelastungen an SO2, NO2 und Staub für den ungünstigsten Fall im bewohnten Gebiet Konzentrationswerte erreichten, die mehr als eine Zehnerpotenz unter den zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung herangezogenen Grenzwerten lägen. Eine Analyse der Immissionssituation zur Ermittlung der Vorbelastung ergebe im wesentlichen eine Einhaltung der (zur Beurteilung herangezogenen) Grenzwerte; es könne aber an wenigen Tagen pro Jahr zu Grenzwertüberschreitungen bei SO2 oder NOx kommen. Die für die Gesamtbelastung zu erwartenden Halbstundenmittelwerte von SO2 und NO2 und Staub würden im unteren Bereich der normalen Schwankungsbreite der gemessenen Vorbelastung liegen und keine statistisch signifikanten Änderungen in der gemessenen Immissionsbelastung hervorrufen (siehe Gutachten der meteorologischen Sachverständigen vom Juli 1987). Hinsichtlich der Staubinhaltsstoffe (Schwermetalle) sei festgestellt worden (Gutachten des Amtssachverständigen Dr. A vom 11. August 1987 und 10. September 1987), daß entsprechend den Auswertungen der Immissionsmessungen von Schwermetallen sich die Belastung durch Schwermetalle durch den Betrieb des FHKW Mellach größenordnungsmäßig nicht nachweisbar geändert habe. Es ergebe sich keine Tendenz im Hinblick auf eine Zunahme der Schwermetallimmissionen während der bisherigen Betriebszeiten des FHKW Mellach. Bezüglich der möglichen Beeinträchtigungen durch Belästigungen hätten der ärztliche Amtssachverständige Dr. K in der Berufungsverhandlung (vgl. S. 36 und 37 des Protokolls der Berufungsverhandlung) sowie der ärztliche Amtssachverständige Dr. R in seiner gutächtlichen Äußerung vom 26. August 1987 schlüssig dargelegt, daß durch die von der verfahrensgegenständlichen Anlage bewirkten Immissionen bei Ausschluß einer Gesundheitsgefährdung auch eine Belästigung ausgeschlossen werden könne, da die Belästigungsschwelle bei den von der Anlage ausgehenden Emissionsstoffen höher liege als die Schwelle der Gesundheitsgefährdung und sohin der Ausschluß einer Gesundheitsgefährdung auch eindeutig eine Belästigung ausschließe (vgl. insbesondere Ausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen Dr. R in seiner gutächtlichen Äußerung vom 26. August 1987). Zu demselben Ergebnis kämen auch die dem Verfahren als Sachverständige auf dem Gebiet der medizinischen Hygiene beigezogenen Univ.‑Prof. DDr. H und Dr. S in ihrem Gutachten vom 14. September 1987. Auf Grund der übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen, insbesondere der im Rahmen des Berufungsverfahrens herangezogenen medizinischen Sachverständigen, sei davon auszugehen gewesen, daß sowohl eine Gesundheitsgefährdung bzw. eine Gesundheitsschädigung als auch eine Belästigung der Nachbarn durch die vom FHKW Mellach ausgehenden Immissionen auszuschließen seien. Da durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage Belästigungen auszuschließen seien, habe sich eine Feststellung der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 (Widmungsmaß) und damit auch die Beurteilung der Frage, welche Immissionen für die Beurteilung der Ist-Situation heranzuziehen seien, erübrigt. Durch die Vorschreibung exekutierbarer Auflagen zur Durchführung des Immissionsschutzplanes (Auflagen 73 bis 79) werde sichergestellt, daß die Immissionsgrenzwerte, deren Einhaltung von der Akademie der Wissenschaften zum Schutz des Menschen aufgestellt worden seien, durch den Betrieb des FHKW Mellach auch dann nicht überschritten werden, wenn infolge besonderer meteorologischer Verhältnisse mit erhöhten Immissionskonzentrationen, die vorwiegend durch Kleinemittenten bewirkt würden, zu rechnen sei. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei gerade durch die Inbetriebnahme des FHKW Mellach bei diesen Wetterlagen künftig mit einer spürbaren Entlastung der Immissionssituation zu rechnen (vgl. S. 4 und 13 der schriftlichen Ausfertigung des Gutachtens des immissionstechnischen Sachverständigen, Beil. 5 des Protokolls der Berufungsverhandlung, sowie Gutachten der meteorologischen Sachverständigen). Darüberhinaus seien im Rahmen der Beweissicherung und Überwachung wiederholte Kohleanalysen und Analysen des Staubes auf Staubinhaltsstoffe vorgeschrieben worden. Die Ergebnisse der Analysen seien der Behörde mitzuteilen (Auflagen 11, 16 und 80). Bezüglich der durch das FHKW Mellach bewirkten zusätzlichen Strahlenbelastung habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß die zusätzliche Effektiv‑Dosis durch das verfahrensgegenständliche Kohlekraftwerk maximal bei 1 mrem/Jahr liege. Diese Zusatzbelastung liege damit im Schwankungsbereich der natürlichen Strahlung. Im Vergleich dazu betrage bei einem Flug von 3,5 Stunden Dauer in 10 km Höhe die zusätzliche Strahlenbelastung ebenfalls 1 mrem. Da eine statistische Errechnung einer zusätzlichen Gesundheitsgefährdung bei dieser geringen zusätzlichen Strahlenbelastung nicht möglich sei, könne eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden. Dies gelte auch für sonstige somatische und genetische Krankheitsereignisse, die durch Strahlung hervorgerufen werden (vgl. S. 38 f des Protokolls der mündlichen Verhandlung).
Der Empfehlung des strahlenschutztechnischen Sachverständigen, die im FHKW Mellach anfallenden Gipspellets auf ihre Radioaktivität und deren Nuklide untersuchen zu lassen, habe aus folgenden Erwägungen nicht entsprochen werden können: Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, werde durch die in diesen Gipspellets möglicherweise enthaltene Radioaktivität nicht die Nachbarschaft von Mellach direkt belastet, da dieser Gips für Bauzwecke Verwendung finde. Auch im Fall einer Lagerung dieses Gipses ergebe sich keine radioaktive Belastung für die Nachbarschaft des FHKW Mellach. § 77 in Verbindung mit § 74 GewO 1973 bilde keine Rechtsgrundlage dafür, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens Maßnahmen vorzuschreiben, die der Überwachung von Waren dienen, die im Rahmen einer Betriebsanlage (gewerblichen Betriebsstätte) erzeugt werden. Diesbezügliche Maßnahmen könnten nur auf Grund des § 69 GewO 1973 getroffen werden. Der Anregung des strahlenschutztechnischen Sachverständigen habe daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entsprochen werden können.
Wie das Ermittlungsverfahren weiters ergeben habe, könne bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen auch eine Gefährdung des Eigentums der Nachbarn ausgeschlossen werden: Der Immissionsraum der Kraftwerke Neudorf/Werndorf und Mellach werde großräumig seit 1966 bzw. 1968 durch ein Bioindikationsnetz kontrolliert. Die Nadelergebnisse wiesen seit 1981 einen deutlichen Rückgang an SO2-Belastungen auf. Von den in der Zweiten Durchführungsverordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen angeführten Stoffen seien im gegenständlichen Verfahren lediglich Schwefeldioxid und Stäube relevant. Die Staubemissionen seien so gering, daß sie vernachlässigt werden könnten, für Schwefeldioxid seien die angeführten Grenzwerte nach bisherigen Messungen nicht gravierend überschritten worden. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, daß selbst von den Berufungswerbern nicht bestritten werde, daß die SO2‑Immissionen rückläufig seien. Was die von den Berufungswerbern ausdrücklich angesprochenen Stickoxide anlange, sei zu bemerken, daß dieser Schadstoff nicht zu den im § 1 der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen genannten Emissionsstoffen zähle. Eine Schädigung von Waldgebieten in einem Umfang, der eine weitere Holzzucht unmöglich machen würde, sei nicht zu erwarten. Eine Minderung der Holznutzung (meßbare Schäden am Waldboden und am Bewuchs) sei zwar ebenfalls nicht zu erwarten, könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Eine derartige Minderung der Holznutzung wäre aber als bloße Minderung des Verkehrswertes zu qualifizieren (§ 75 GewO 1973). Auf Grund des Ermittlungsverfahrens könne daher eine Gefährdung von Waldgebieten im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 ausgeschlossen werden. Auch hinsichtlich der in der Berufungsverhandlung behaupteten Gefährdungen der landwirtschaftlich genutzten Flächen habe für die Berufungswerber nichts gewonnen werden können, da durch die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstbehördlichen Bescheides und die eingeholten ergänzenden Gutachten der meteorologischen Sachverständigen, des Sachverständigen für Immissionstechnik sowie des Sachverständigen für die Landwirtschaft schlüssig habe dargelegt werden können, daß weder im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Anlage (bis ca. 3 km) noch in entfernteren Bereichen (bis maximal 15 km) für die Landwirtschaft rund um das FHKW Mellach eine Gefährdung der Böden mit den dort wachsenden Pflanzen und der von diesen ernährten Tieren bestehe. Bei Einhaltung der Auflagen sei auch in Zukunft mit keiner diesbezüglichen Gefährdung zu rechnen. Dies gelte insbesondere auch für die von den Berufungswerbern in der Berufungsverhandlung behaupteten bestehenden oder künftigen Belastungen. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei unter Berücksichtigung der bestehenden Schwermetallvorbelastung und der errechneten zusätzlichen Schwermetallbelastung, die durch das FHKW Mellach verursacht werde, eine Gefährdung der Böden mit den dort wachsenden Pflanzen ausgeschlossen. Durch die besondere Überwachung allfälliger Beeinträchtigungen von Waldgebieten (Auflage 83) und der landwirtschaftlichen Nutzflächen (Auflage 262) würden von der Behörde überdies weitere Vorkehrungen getroffen, durch die sichergestellt werde, daß eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen sei.
Dem Gutachten des Amtssachverständigen für den technischen Emissionsschutz Dr. L (Gutachten vom 4. September 1987) könne entnommen werden, daß die auf Grund der Kohleanalysedaten berechneten Emissionskonzentrationen ‑ selbst bei Berücksichtigung eines fünffachen Sicherheitsfaktors ‑ weit unter den im erstbehördlichen Bescheid festgelegten Emissionsgrenzwerten für die einzelnen Schwermetallgruppen lägen. Aus den Gutachten der Sachverständigen (vgl. O, Pflanzenphysiologisches Gutachten vom Oktober 1986 sowie ergänzendes Gutachten vom 17. August 1987; K, Gutachten in der mündlichen Berufungsverhandlung; R, Ergänzende Gutachten vom 20. August 1987 und 26. August 1987; M, Privatgutachten über die Möglichkeit der Gesundheitsgefährdung durch die Blei- und Cadmium‑Emissionen des FHKW Mellach; H und S, Medizinisch-hygienische Begutachtung über die mögliche Gesundheitsschädigung und Gesundheitsgefährdung bzw. Belästigung von Nachbarn durch die zu erwartenden Immissionen des FHKW Mellach) ergebe sich, daß bei Einhaltung der Auflagen durch den Betrieb des FHKW Mellach keinerlei Gefährdungen der im § 74 Z. 1 und 2 GewO 1973 genannten Schutzgüter durch Schwermetallemissionen zu erwarten seien. Wie H und S in ihrem Gutachten vom 14. September 1987 näher ausgeführt hätten, sei es praktisch unmöglich, für alle Staubinhaltsstoffe Richt- oder Grenzwerte anzugeben. In Österreich existierten dafür überhaupt keine Werte, in der BRD seien nur Werte für Blei (Pb) und Cadmium (Cd) in der TA‑Luft mit der Begründung angegeben worden, daß diese Stoffe toxikologisch von vorrangiger Bedeutung seien. Stoffe mit toxikologisch vorrangiger Bedeutung, die in einer Staubprobe als Staubinhaltsstoffe nachgewiesen werden, könnten für die umwelthygienische Beurteilung als Leitsubstanz herangezogen werden. Alle im vorliegenden Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen hätten übereinstimmend dargelegt, daß die Immissionskonzentrationen von Schwermetallen (Spurenelementen), die durch das FHKW Mellach maximal auftreten könnten - selbst bei der Annahme eines fünffachen Sicherheitsfaktors ‑ soweit unter den zur Beurteilung einer Gesundheitsbeeinträchtigung heranzuziehenden Immissionsgrenzwerten der TA‑Luft lägen, daß von ihnen mit Sicherheit behauptet werden könne, daß Gefährdungen der Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 GewO 1973 ausgeschlossen werden können. Dies gelte nicht nur für die Schadstoffe Blei und Cadmium, sondern für alle Staubinhaltsstoffe, und zwar sowohl für die berechneten Zusatzbelastungen als auch für die gemessenen. Auch der Sachverständige für die Landwirtschaft komme in seinem Gutachten zum Ergebnis, daß, unter Berücksichtigung der bestehenden Schwermetallvorbelastung und der errechneten, zusätzlich durch das FHKW Mellach bewirkten Schwermetallbelastung (Gesamtbelastung), eine Gefährdung der Böden mit den dort wachsenden Pflanzen ausgeschlossen sei. Daraus müsse gefolgert werden, daß bei Einhaltung der übrigen im Bescheid enthaltenen Auflagen bei Verfeuerung der Auslegungskohle gesundheitsrelevante Schwermetallimmissionen gar nicht erreichbar seien. Aus diesem Grund sei eine Auflage, die Grenzwerte für Schwermetalle in einem Bereich festlege, der durch die verfeuerte Kohle nicht erreicht werden könne, nicht nur „nicht erforderlich“, sondern vielmehr überflüssig. Dazu komme, daß kontinuierliche Messungen von Schwermetallen technisch nicht möglich seien und daher langfristig Mittelwerte nur rechnerisch, nicht aber meßtechnisch erfaßt werden könnten (vgl. Ausführungen des immissionstechnischen Sachverständigen vom 11. August 1987). Die Schwermetalle müßten im Rahmen einer Staubanalyse ermittelt werden. Schwankungen bei Schwermetallen im Rauchgas könnten deshalb nicht quantifiziert werden, da sie von den jeweils verwendeten Kohlen abhängig seien (vgl. Ausführungen der Sachverständigen im Protokoll auf den S. 7 und 15). Insbesondere könnten auch die emittierten Schwermetalle nicht aus dem Rauchgas herausgefiltert werden, sondern nur in Verbindung mit dem Staub (Protokoll S. 7). Die im Spruchteil III in Auflage 2a des erstbehördlichen Bescheides vorgeschriebenen Emissionsbegrenzungen für Schwermetalle seien daher zu streichen gewesen. Im Rahmen der Beweissicherung und Überwachung seien jedoch wiederholte Kohleanalysen (Auflage 16) und Analysen des Staubes auf Staubinhaltsstoffe, insbesondere Schwermetalle, vorgeschrieben worden, die der Behörde jeweils mitzuteilen seien (Auflagen 11 und 80). Sollte sich die Staubzusammensetzung in statistisch signifikanter Weise ändern, werde die Behörde diesem Umstand durch Verschärfung der Emissionsbegrenzung des Staubes Rechnung zu tragen haben. Durch die in Auflage 17 verankerte Bewilligungspflicht bei Verwendung von anderer Kohle als Auslegungskohle sei überdies sichergestellt, daß der medizinisch hygienischen Forderung, alle Emissionen so nieder wie möglich zu halten, bestmöglich entsprochen werde.
Unter Bezugnahme auf das Dampfkessel‑Emissionsgesetz wurde ausgeführt, die im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Grenzwerte lägen unter den in der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG festgelegten oberen Grenzwerten (§ 3 DKEG). Die mitbeteiligte Partei habe gegen die Vorschreibung dieser Werte kein Rechtsmittel erhoben. Durch den Einbau einer Entstickungsanlage seien überdies die technischen Vorkehrungen getroffen, daß der in Abweichung zur 2. Durchführungsverordnung zum DKEG festgelegte Grenzwert für NO2 von 200 mg/m3 eingehalten werden könne. Die für Auslegungskohle festgelegten Grenzwerte orientierten sich für SO2, NO2 und Staub sowie für den bei der Abnahmemessung höchstzulässigen CO‑Gehalt sogar an den Werten der im Entwurf vorliegenden Verordnung zum Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (3. DVO zum DKEG) und seien in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. bis 5. August 1987 vom emissionstechnischen Sachverständigen als dem Stand der Technik entsprechend bestätigt worden (vgl. Seiten 8, 9, 16 bis 18, 52 und 53 des Protokolls). Die für Auslegungskohle in Auflage 2a des erstbehördlichen Bescheides vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte für SO2, NOx, Staub und CO seien daher, da dies auch nicht im Hinblick auf die im § 4 Abs. 7 DKEG festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich gewesen sei, nicht abzuändern gewesen.
Was die Festlegung von SO2-Emissionsgrenzwerten für schwefelreichere Kohle (nicht Auslegungskohle) anlange, könne ein Emissionsgrenzwert entsprechend einem Gesamtentschwefelungsgrad gemäß § 15 der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG nur festgelegt werden, wenn der Schwefelgehalt dieser Kohle bekannt ist. Da für „schwefelreichere“ Kohle keine näheren Spezifikationen bekannt seien, habe sohin überhaupt kein Grenzwert im Sinne des § 14 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG festgelegt werden können. Im Hinblick auf diesen Umstand sei es der Behörde verwehrt gewesen, einen Emissionsgrenzwert für andere Kohlearten als Auslegungskohle festzulegen.
Gemäß § 21 Abs. 2 der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG sei bei Mischfeuerungen für konventionelle Brennstoffe die in dieser Bestimmung enthaltene Mischfeuerungsformel anzuwenden, sofern es sich nicht um die Bestimmung des Grenzwertes für Schwefeldioxid handelt. Wie seitens des emissionstechnischen Sachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. August 1987 sinngemäß ausgeführt worden sei, sei die Einhaltung eines Grenzwertes für SO2 entsprechend der in der zitierten Norm vorgesehenen Mischfeuerungsformel technisch durchaus möglich (vgl. S. 6 des Protokolls). Da es sich bei den in der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG festgesetzten Grenzwerten um obere Grenzwerte handle, habe ‑ nicht zuletzt auch im Hinblick auf die von den Vertretern der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung am 5. August 1987 abgegebene Erklärung (vgl. S. 44 des Protokolls), die als Modifizierung des Antrages auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung zu qualifizieren sei ‑ auch für SO2 ein der Mischfeuerungsformel des § 21 der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG entsprechender Grenzwert vorgeschrieben werden können.
Die in den Auflagen 13 bis 16 des Spruchteiles III des erstbehördlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen entbehrten sowohl auf Grund der Bestimmungen des § 74 GewO 1973 als auch auf Grund der Bestimmungen des DKEG einer Rechtsgrundlage. Weder aus den Vorschriften des DKEG noch aus jenen der GewO 1973 könne abgeleitet werden, daß im Bewilligungsbescheid im Rahmen von Auflagen dem Konsenswerber ein Rechtsanspruch einzuräumen sei, auch bei vollständigem oder teilweisem Ausfall jener Anlagenteile, deren Errichtung und Betrieb zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 74 GewO 1973 vorgeschrieben worden sind, die Anlage - und sei es auch nur eingeschränkt - weiter zu betreiben, zumal eine abschließende Erfassung aller in Betracht kommenden Störfälle nicht möglich sei. Dazu komme, daß für die Beurteilung der Frage, ob bei einem Störfall der Weiterbetrieb einer Anlage unter Wahrung der im § 74 GewO 1973 festgelegten Interessen möglich sei, insbesondere auch die zum Zeitpunkt der Störung bestehenden Immissionssituation sowie die meteorologischen Randbedingungen zu berücksichtigen seien. Bei der Genehmigung von Anlagen nach den Bestimmungen der GewO 1973 und des DKEG sei daher grundsätzlich auf den konsensgemäßen Betrieb abzustellen. Zudem sehe § 10 Abs. 4 bis 6 DKEG eine ausdrückliche Regelung vor, welche Maßnahmen im Fall einer Störung vom Betreiber einer Dampfkesselanlage zu treffen seien. Bei der Beurteilung ob bzw. in welchem Ausmaß der Betrieb einzuschränken oder zu unterbrechen sei, sei jedenfalls davon auszugehen, daß die in Auflage 73 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Bezüglich der Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 DKEG vorliegt (§ 4 Abs. 8 lit. f leg. cit.), werde auf Spruchteil III, Auflage 13, in der Fassung des vorliegenden Bescheides verwiesen. Die im erstinstanzlichen Bescheid in den Auflagen 13 bis 16 enthaltenen Störfallregelungen seien daher zu streichen gewesen.
§ 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG lege für den Fall, daß die Feuerungen mehrerer Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, fest, daß diese Dampfkessel grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage zu betrachten sind. Wie sich aus den Beilagen der Einreichunterlagen (siehe Anrainerverzeichnis sowie Lageplan; Beilagenband 1 und Beilage 2.1) ergebe, sei das verfahrensgegenständliche FHKW Mellach unmittelbar der kalorischen Stromerzeugungsanlage Neudorf‑Werndorf benachbart, deren Betreiberin ebenfalls die Antragstellerin sei. Da gemäß § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG das Dampfkraftwerk Neudorf‑Werndorf und das FHKW Mellach grundsätzlich als eine einheitliche Anlage zu betrachten seien, sei daher auch das Kraftwerk Neudorf‑Werndorf in die gemäß § 4 Abs. 9 DKEG zu erteilenden Auflagen (Immissionsschutzplan) einzubeziehen gewesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß ein Vergleich der Emissionsdaten des FHKW Mellach mit denen des unmittelbar benachbarten kalorischen Kraftwerkes Werndorf zeige, daß bei vergleichbaren Emissionsbedingungen (Schornsteinhöhe, effektive Quellhöhe) das Kraftwerk Werndorf etwa das 7- bis 8-fache an SO2 und bis zum ca. 3‑fachen an NOx emittiere. Die SO2‑Emissionen von Werndorf lägen damit noch über jenen von Mellach bei Ausfall der Entschwefelungsanlage. Die NOx-Emissionen beider Werke seien im Fall des Ausfalles der Entstickungsanlage in Mellach vergleichbar. Ein Vergleich der Immissionsdaten mit jenen, die für Mellach berechnet würden, spiegle etwa den Vergleich der Emissionsdaten wieder. Die beiden Emittenten seien in ihrem Verhalten sehr ähnlich, die Abgasfahnen würden häufig in etwa derselben Höhe liegen. Da sie auch räumlich eng beisammen lägen, würden sich ihre Immissionsfelder weitgehend überlagern. Sofern beide mit gleicher Last fahren, überwiege der Anteil Werndorfs jenen Mellachs bei weitem. Die Reduktion der Emissionen aus Werndorf sei daher viel signifikanter für die Immissionsreduktion als weitere Maßnahmen in Mellach (vgl. S. 61 des meteorologischen Gutachtens vom Juli 1987). Im Fall Mellach sei eine Wirksamkeit der während der Dauer besonderer meteorologischer Verhältnisse vorzusehenden Umstellung auf schadstoffärmere Brennstoffe bzw. Betriebseinschränkungen nur dann zu erwarten, wenn die Emissionsreduktion sich nicht nur auf das FHKW Mellach beziehe, sondern auch das Kraftwerk Neudorf/Werndorf mitumfasse, da der Anteil des FHKW Mellach an den Immissionen deutlich kleiner sei als der von Neudorf/Werndorf. Noch wirksamer wäre eine Reduktion der niedrigen Emissionsquellen z. B. Hausbrand, Verkehr (vgl. S. 62 bis 65 des meteorologischen Gutachtens vom Juli 1987, S. 19 des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 4. August 1987, ./Beil. 5 des Verhandlungsprotokolls). Bei der Festlegung des Immissionsschutzplanes sei die Behörde weitgehend den Vorschlägen des immissionstechnischen Sachverständigen Dr. A gefolgt. Im Hinblick auf § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG habe die Reduktion der Schadstoffe im Falle besonderer meteorologischer Verhältnisse auf beide Kraftwerke bezogen werden können (vgl. Gutachten des Amtssachverständigen vom 5. August 1987, ./Beil. 10 des Verhandlungsprotokolls sowie Gutachten der meteorologischen Sachverständigen vom Juli 1987, insbesondere S. 62). Dabei sei insbesondere auch darauf Bedacht genommen, daß im Fall erhöhter Immissionsbelastungen einerseits auch eine theoretische Beeinflussung der Ist‑Situation durch das FHKW Mellach ausgeschlossen werden könne, andererseits jedoch die Möglichkeit bestehe, die volle Wirksamkeit dieses Kraftwerkes zur Verbesserung der Situation durch Reduktion der Belastungen aus dem Hausbrand voll ausschöpfen zu können. Bei der Festlegung des Immissionsschutzplanes sei, entsprechend den in den Gutachten der Sachverständigen enthaltenen Ausführungen (vgl. obzitierte Gutachten der meteorologischen Sachverständigen sowie des Amtssachverständigen für den Immissionsschutz), davon auszugehen gewesen, daß der Einsatz des FHKW Mellach darauf ausgerichtet sei, einen wesentlichen Teil der die Grundbelastung bewirkenden Kleinemittenten durch eine Anlage zu ersetzen, die dem neuesten Stand der Technik entspreche und in der die bestwirksamen technischen Möglichkeiten zum Einsatz gebracht werden könnten. Bei der Erstellung des Immissionsschutzplanes habe daher getrachtet werden müssen, die Wärmeversorgung aus der verfahrensgegenständlichen Anlage gerade dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Ausschaltung schwer oder nicht kontrollierbarer Kleinemittenten besonders wichtig sei. Aufgrund des räumlichen Nahverhältnisses des FHKW Mellach zum Kraftwerk Neudorf/Werndorf ergebe sich die Möglichkeit, durch Maßnahmen in dem ebenfalls von der Konsenswerberin betriebenen Kraftwerk Neudorf/Werndorf Emissionsmaßnahmen in einem Ausmaß zu setzen, die Gewähr dafür geben, daß das vom FHKW Mellach bewirkte Emissionsvolumen durch eine Reduktion der vom Kraftwerk Neudorf/Werndorf bewirkten Emissionen ausgeglichen werde. Der Amtssachverständige für den technischen Immissionsschutz habe für die Stufe 2 des Immissionschutzplanes bei SO2 eine Beschränkung der Emission aus dem FHKW Mellach auf 100 mg/m3 vorgeschlagen. Da die Rauchgasmenge entsprechend dem erstinstanzlichen Bescheid (S. 140) ca. 749.000 m3/h betrage, ergebe dies bei 200 mg/m3 ein Emissionsvolumen von rund 150 kg/h (S. 141 des erstinstanzlichen Bescheides). Demnach betrage die vom immissionstechnischen Sachverständigen vorgeschlagene SO2‑Reduktion von 200 mg/m3 auf 100 mg/m3 eine Reduktion von 50 %, d. s. umgelegt auf das Emissionsvolumen 75 kg pro Stunde. Der immissionstechnische Amtssachverständige habe hinsichtlich SO2 weiters vorgeschlagen, daß anstelle einer Emissionsreduktion im FHKW Mellach eine solche in dem ebenfalls von der Konsenswerberin betriebenen Kraftwerk Neudorf/Werndorf, und zwar im Ausmaß des zweifachen Umfanges der Reduktion im FHKW Mellach, somit um 150 kg/h, vorgenommen werden könne. Durch die Verminderung des zulässigen Emissionsvolumens um 150 kg/h sei sichergestellt, daß gegenüber dem derzeitigen Istzustand rein rechnerisch keine zusätzlichen Belastungen durch das FHKW Mellach gegeben seien, da die Senkung des zulässigen Emissionsvolumens aus beiden Kraftwerken der Gesamtemission des FHKW Mellach entspreche. Mit anderen Worten: Durch die Verminderung des Emissionsvolumens um 150 kg/h sei sichergestellt, daß bereits bei Stufe 2 des Immissionsschutzplanes das gesamte Emissionsvolumen des FHKW Mellach in dem bestehenden Emissionsvolumen des Kraftwerkes Neudorf/Werndorf aufgefangen werde und sich schon rein rechnerisch gegenüber dem alleinigen Vollastbetrieb des Kraftwerkes Neudorf/Werndorf keine Verschlechterung ergebe. Berücksichtige man, daß durch die Fernwärmeversorgung eine Vielzahl von kleineren Emittenten ausgeschaltet werde, sei sogar eine Verbesserung der Immissionssituation gegenüber dem bisherigen Ist‑Zustand zu erwarten. Bei der Festlegung der Reduktion von NO2 sei ebenfalls davon ausgegangen worden, daß die doppelte Menge der möglichen Reduktion des FHKW Mellach aus dem Emissionsvolumen beider Kraftwerke herausgenommen werde, sodaß hier die Wirksamkeit der Reduktion ebenfalls erhöht werde. Bei der Handhabung der Stufe 2 des Immissionsschutzplanes sei das höchstzulässige Emissionsvolumen nach den auf Grund von Bescheiden genehmigten bzw. von Bestimmungen des DKEG und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen geltenden höchstzulässigen Emissionsgrenzwerten zu bestimmen. Durch die bei Stufe 3 des Immissionsschutzplanes vorgesehene Abschaltung des Kraftwerkes Neudorf/Werndorf und die 30%ige Reduktion der verfahrensgegenständlichen Anlage werde gegenüber dem bisherigen Ist‑Zustand selbst dann schon rein rechnerisch eine erhebliche Reduktion eintreten, wenn das FHKW Mellach weiterhin mit 70 % seiner Leistung in Betrieb bleibe. Im gegebenen Zusammenhang sei festzuhalten, daß durch den in Auflage 75 festgelegten Immissionsschutzplan die in Auflage 74 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden bzw. selbst in jenen Fällen, in denen bei kritischen Wetterlagen eine Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte durch andere Verursacher (Haushalt, Industrie, Verkehr) bewirkt werde, durch die Stufe 3 des Immissionsschutzplanes der Massenstrom der Schadstoffe aus beiden Kraftwerken unter dem derzeit bei solchen Wetterlagen anzunehmenden Ist‑Zustand liege, sodaß der Weiterbetrieb des FHKW Mellach mit 70 % seiner Leistung nicht nur zu keiner Erhöhung der Immissionsbelastung gegenüber dem bisherigen Ist‑Zustand führe, sondern daß durch den Wegfall des Kraftwerkes Neudorf/Werndorf schon rein rechnerisch eine Senkung der Immissionsbelastungen bei kritischen Wetterlagen bewirkt werden könne. In der Praxis werde darüberhinaus auch der mit dem Ausbau der Fernwärme verbundene Wegfall der Kleinemittenten zu einer weiteren Entlastung der Immissionssituation führen. Die im Vorschlag des Amtssachverständigen Dr. A enthaltene dreimalige Überschreitungsmöglichkeit für NOx sei auf Grund der ergänzenden gutächtlichen Äußerung vom 6. August 1987 (Dr. K) gestrichen worden. Durch die Ergänzung, daß Maßnahmen der Stufe 3 bei SO2 auch dann zu treffen seien, wenn der HMW‑Wert von 0,2 mg/m3 mehr als dreimal innerhalb von 24 Stunden überschritten wird, sei der gutächtlichen Äußerung des ärztlichen Amtssachverständigen vom 26. August 1987 entsprochen worden.
Die beantragten Auflagen wie die Einrichtung zusätzlicher Meßstellen oder die Durchführung zusätzlicher Messungen seien nicht vorzusehen gewesen, da sie ‑ wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe ‑ nicht erforderlich gewesen seien, um Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen der durch § 74 GewO 1973 geschützten Interessen auszuschließen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hingewiesen, daß es nicht Aufgabe des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sein könne, dem Betreiber einer Anlage die Messung von Schadstoffen vorzuschreiben, deren Auftreten auf großräumige Ereignisse zurückzuführen sei (z. B. Messungen von Ozon). Im Rahmen eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens könnten Emissions- bzw. Immissionsmessungen nur insoweit vorgesehen werden, als dies zur Überwachung der Einhaltung der gemäß § 77 in Verbindung mit § 74 GewO 1973 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sei. Was die von den Berufungswerbern begehrte Festlegung bestimmter Emissionsgrenzwerte für einzelne Schadstoffe betreffe, sei festzustellen, daß weder aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 noch aus den Vorschriften des DKEG ein Rechtsanspruch der Nachbarn auf Vorschreibung bestimmter Emissionsgrenzwerte abgeleitet werden könne, wenn eine Gefährdung der gemäß § 74 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen ausgeschlossen werden könne. Daß dies nicht der Fall sei, sei durch die Gutachten der Sachverständigen dargelegt worden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß ein subjektives Recht der Nachbarn auf die Bekanntgabe von Meßergebnissen durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 nicht begründet werde. Das Recht zur Durchführung von Messungen in Betriebsanlagen sowie die Einsichtnahme in Meßergebnisse der vom Betreiber durchgeführten Messungen sei Teil der Überwachungstätigkeit, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973, des DKEG sowie des Forstgesetzes 1975 den jeweils zuständigen Behörden vorbehalten sei. Ob diese Daten im Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflicht an Dritte weitergegeben werden können oder der Weitergabe dieser Daten die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegenstehe, sei nicht im Rahmen des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu entscheiden, sondern müsse - entsprechend den Vorschriften über die Auskunftspflicht - von der Behörde, der im Rahmen der Überwachungstätigkeit diese Daten zugegangen sind, entschieden werden.
Durch die von Univ.‑Doz. Dr. P ausgearbeitete Stellungnahme vom 30. September 1987 könne für die Berufungswerber nichts gewonnen werden. Der Genannte setze sich im wesentlichen nur mit der Verwendung der Begriffe „statistisch signifikant“ und „Schwankungsbreite“ auseinander und stelle im übrigen weder Befund noch Schlüssigkeit des meteorologischen bzw. des immissionstechnischen Gutachtens in Frage. Der Ordnung halber sei noch darauf hingewiesen, daß der immissionstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß infolge der geringen Anzahl von Einzelmessungen ein Vergleich der beiden Meßperioden (Jänner 1986 bis März 1986 und Jänner bis März 1987) nicht aussagekräftig sei. Zusammenfassend zeigten jedoch die Berechnungen, daß sich während des Probebetriebes (Jänner bis März 1987) die Schwermetallbelastungen größenordnungsmäßig nicht nachweisbar geändert hätten. Die in der Stellungnahme der Berufungswerber vom 1. Oktober 1987 enthaltenen Ausführungen über die toxikologische Wirkung von Schwermetallen (Schwermetallverbindungen) bestätigten im wesentlichen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, daß nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaften nur bezüglich der Schadstoffe Blei und Cadmium die toxikologische Wirkung hinreichend erforscht sei. Die Behörde vermöge allerdings aus diesen Ausführungen nicht zu erkennen, weshalb daraus gefolgert werden könne, daß die im Gutachten von H und S enthaltenen Ausführungen mit dem Stand und den Erfahrungen der Wissenschaften auf dem Gebiet der Humanmedizin im Widerspruch stünden. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, daß die Berufungswerber nicht näher ausgeführt hätten, weshalb das von Univ.-Doz. Dr. B erstellte letzte Gutachten (gemeint sei offensichtlich das ergänzende Gutachten vom 8. September 1987) in bezug auf die Schwermetalle unvollständig sei (S. 9 der Stellungnahme vom 1. Oktober 1987).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich in den Rechten „auf Schutz vor Gesundheitsgefährdung, vor unzumutbaren Belästigungen und vor der Beeinträchtigung dinglicher Rechte“ verletzt.
Sie tragen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes folgendes vor:
Zur Frage der rechtlichen Einheit:
Obwohl das Kraftwerk Mellach, die Fernwärmeleitung und das Kraftwerk Graz‑Puchstraße eine rechtliche Einheit bilde, beharre der angefochtene Bescheid auf der Trennung des Bewilligungsverfahrens des Kraftwerkes Mellach von der Wärmeleitung und dem Kraftwerk Graz mit nicht haltbaren Argumenten.
Zum Immissionsschutzplan (Auflage 75):
Die Auflagen wichen zum Teil beträchtlich von den Vorschlägen des Amtssachverständigen für Immissionsschutz ab:
1.) Immissionsschutzplan SO2:
Bei der Einleitung der Stufe 2 sei nach dem Amtssachverständigen vom Erreichen eines Wertes von 0,18 mg auszugehen. Die Stufe 2 der Auflage setze jedoch ein Überschreiten des Halbstundenmittelwertes von 0,18 mg voraus. Des weiteren gehe dieser Teil der Auflage im Gegensatz zu den Vorschlägen des Amtssachverständigen von einem „höchstzulässigen stündlichen Emissionsvolumen beider Werke“ (Mellach und Werndorf) aus (das sei der schlechtestmögliche Fall), das zu reduzieren sei. Dazu werde auf S. 217 des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß das höchstzulässige Emissionsvolumen nach den höchstzulässigen Grenzwerten zu bestimmen sei. Das Kraftwerk Werndorf bestehe aus zwei Blöcken. Für die beiden Blöcke des Kraftwerkes Werndorf gelte seit 1. Jänner 1985 ein Emissionsgrenzwert von 1700 mg SO2 (vgl. den im DKEG‑Verfahren ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. September 1984). Ein „höchstzulässiges stündliches Emissionsvolumen“ sei aber weder für die Kraftwerke Werndorf noch Mellach festgelegt. Die Formulierung sei daher zu unbestimmt. Außerdem ermögliche sie den unveränderten Weiterbetrieb der Kraftwerke mit gleichbleibendem Schadstoffausstoß in den wahrscheinlichen Fällen, daß nicht alle Kraftwerke die Emissionsgrenzwerte ausschöpften bzw. Werndorf im Mischbetrieb (Öl und Gas) betrieben werde bzw. nur der Block I von Werndorf (im Gegensatz zum Block II von Werndorf) nicht in Betrieb sei bzw. eine der drei Anlagen nicht im Vollbetrieb fahre. Anders gesagt: Nur wenn die Werke im Vollbetrieb mit dem schlechtesten Brennstoff und unter voller Ausnutzung der Emissionsgrenzwerte fahren, käme die Emissionsreduktion voll zum Tragen, ansonsten höchstens teilweise oder gar nicht. Damit widerspreche die Auflage den Vorschlägen des Amtssachverständigen, der offensichtlich von einer erforderlichen Emissionsreduktion auch dann ausgegangen sei, wenn nicht alle Blöcke voll in Betrieb seien, bzw. der von den aktuellen Betriebszuständen statt vom ungünstigsten Fall ausgegangen sei. Die Behörde stelle ihre Überlegungen zur Stufe 2, wie sich auch aus S. 212/213 des angefochtenen Bescheides ergebe, hinsichtlich Werndorf hingegen nur auf den schlechtestmöglichen „Ist‑zustand“ ab, wobei das „bestehende Emissionsvolumen“ mit dem „zulässigen Emissionsvolumen“ unzulässigerweise gleichgesetzt werde. Bei Stufe 3 setze die Auflage ein Überschreiten des Halbstundenmittelwertes von 0,35 mg voraus, der Amtssachverständige gehe hingegen von einem Erreichen dieses Wertes aus.
2.) Immissionschutzplan NO2:
Bei Stufe 2 gehe die Auflage ebenfalls von einem Überschreiten anstatt einem Erreichen des Wertes von 0,18 mg aus. Somit müßten mindestens 0,19 mg gemessen werden. Bei „weiter steigender Tendenz innerhalb von 3 Stunden“ müßten demnach mindestens 0,20 mg erreicht werden, ein Wert, bei dem bereits Stufe 3 auszulösen sei, sodaß die Stufe 2 in der vorgeschriebenen Form in der Praxis gar nicht zur Anwendung gelangen könne. Im übrigen sei auch hier die Formulierung „höchstzulässiges stündliches Emissionsvolumen“ zu unbestimmt, wobei noch dazu nach den vorliegenden Informationen von der zuständigen Behörde keinerlei Stickoxidgrenzwert für die Werndorfer Blöcke festgesetzt worden sei. Davon abgesehen könnten Reduktionen in den bereits unter „Immissionsschutzplan SO2“ (Stufe 2) in dieser Beschwerde angeführten Fällen unterbleiben. Der letzte Satz der Auflage der Stufe 2 des „Immissionsschutzplanes NO2“ entspreche den Vorschlägen des Amtssachverständigen nur im Falle des Vollbetriebes des Kraftwerkes Mellach mit 100 % Kohle und voller Ausschöpfung des Grenzwertes zur fraglichen Zeit.
3.) Immissionsschutzplan Staub:
Stufe 2: Nach den Vorschlägen des Amtssachverständigen wäre auch hier von einem Erreichen (bzw. Erreichen oder Überschreiten) statt vom Überschreiten des Tagesmittelwertes von 0,18 mg auszugehen. Nach den vorliegenden Informationen sei für das Kraftwerk Werndorf kein Staubgrenzwert vorgeschrieben. Die Formulierung „höchstzulässiges stündliches Emissionsvolumen“ sei zu unbestimmt, die Emissionsreduktion könnte weiters analog zu den Ausführungen zu Stufe 2 des „Immissionsschutzplanes SO2“ unterbleiben. Es sei außerdem unerfindlich, wie die Behörde zur Festlegung eines Reduktionsvolumens von 10 kg Staub/h gekommen sei.
Zur Lage der Meßstationen (Auflage 74):
In ihrer Stellungnahme vom 18. August 1987, insbesondere S. 4, hätten die Beschwerdeführer auf eine Untersuchung des Bundesinstitutes für Gesundheitswesen verwiesen, die bei einer Messung am 4. Februar 1981 die höchsten Immissionskonzentrationen, verursacht durch das Kraftwerk Werndorf, in 11 km Entfernung ausgewiesen habe, und den Schluß gezogen, daß die Station Mellachberg ebenso wie die Station Wundschuh nicht im Immissionsschwerpunkt liege. Dazu habe der Amtssachverständige Dr. A in seiner Stellungnahme (S. 131/132 des angefochtenen Bescheides) u. a. ausgeführt, daß es fachlich unrichtig sei, „aufgrund einer einzigen Messung die Standortqualitäten einer Meßstation anzuzweifeln“. Dazu hätten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 14. September 1987 ausführlich Stellung genommen. Eine weitere Äußerung des Amtssachverständigen zu dieser Frage liege nicht vor. Es hätten keine Messungen oder andere Erhebungen von den Sachverständigen angeführt werden können, die den Schluß zuließen, daß die Meßstationen in den Belastungsschwerpunkten stünden bzw. für die Beschwerdeführer - zumindest soweit sie nördlich von Wildon wohnen - aussagekräftig wären. Insofern seien die Sachverständigen-Äußerungen unschlüssig. Zwar sehe die Auflage 78 eine Überprüfung der Standorte der Immissionsmeßstationen vor, doch erfolge diese erst nach maximal vier Jahren nach Aufnahme des Probebetriebes und durch einen von der Betreiberin ausgewählten Sachverständigen. Mitwirkungsrechte der Nachbarn seien außerdem nicht vorgesehen, obwohl die Sachverständigen dagegen nichts einzuwenden hätten. Die Frage des Standortes der Meßstationen hätte schon im Genehmigungsverfahren einer ordnungsgemäßen Überprüfung zugeführt werden müssen, zumal die Zahl der Meßstellen relativ gering sei und, soweit Messungen im Sinne der Auflage 77 bereits vorliegen und bekannt sind, ihre Ergebnisse nicht mit den Standorten der Meßstellen übereinstimmten.
Zum meteorologischen Gutachten:
Die ärztlichen Sachverständigen und andere bauten auf dem Gutachten Dr. B auf. Dieses Gutachten habe aus statistischer Sicht folgende Mängel: Es verwende den Begriff „statistisch (nicht) signifikant“, ohne ihn den Regeln der Kunst (also fachlich fundiert) entsprechend anzuwenden. Das Gutachten mache keine Angaben über die angeblich bewährten Berechnungsmodelle. Es bleibe unklar, wo sich diese Modelle bewährt haben und weshalb sie im gegenständlichen Fall anzuwenden sein sollten. Die Ergebnisse seien daher nur subjektive Bewertungen ohne statistisch-methodische Absicherung; sie könnten völlig anders aussehen und zu deutlich höheren Belastungen führen. Alles das gehe aus der in der Äußerung vom 1. Oktober 1987 beigelegten Stellungnahme des Univ.‑Doz. Dr. P bereits hervor; die belangte Behörde habe das völlig unberücksichtigt gelassen, obwohl sie die Bedenken eines auf dem Gebiet habilitierten Wissenschaftlers ernst nehmen müßte. Mindestens hätte sie die Gutachterin zur Stellungnahme auffordern müssen. Entgegen den Ausführungen auf S. 221 des angefochtenen Bescheides habe Dr. P nicht nur Begriffe diskutiert, sondern die zentralen Schlußfolgerungen in Frage gestellt, auf denen alle weiteren Gutachten aufbauten. Wenn aber das Gutachten Dr. B mangelhaft sei, belaste dies alle weiteren Gutachten mit einem Fehler, der sie entwerte. Wenn z. B. die medizinischen Sachverständigen von den methodisch falsch ermittelten Ergebnissen ausgingen, könnten sie nicht zu richtigen Schlußfolgerungen kommen. Im übrigen habe weder die Sachverständige noch die belangte Behörde insbesondere zu den Einwendungen im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 14. September 1987 (S. 13 ff) inhaltlich Stellung genommen.
Zum Stickoxid-Emissionsgrenzwert:
Auf S. 53 der Verhandlungsschrift führe der emissionstechnische Sachverständige sinngemäß aus, daß von einem Garantiewert der Kesselerzeugungsfirma von 1000 mg NO2 und einer 80%igen Entstickung ausgegangen worden sei. Aus dem vorgelegten Schema des Kraftwerkes Mellach, das auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18. August 1987, B‑4 (S. 29), enthalten sei und eindeutig von der mitbeteiligten Partei selbst stammen müsse, ergebe sich ein NOx-Ausstoß von 800 mg nach dem Kessel und 160 mg nach Katalysator, wobei der Wert von 160 mg in der genannten Skizze auch noch rechts oben ein zweites Mal angeführt sei. Der emissionstechnische Sachverständige berufe sich in seinem Gutachten vom 4. September 1984 darauf, daß die 2. Durchführungsverordnung zum DKEG bzw. der Entwurf der 3. Verordnung nur den Einsatz einer Primärmaßnahme verlange, übersehe jedoch dabei, daß dies eine Mindestanforderung bei Dampfkesselanlagen ab 2 Megawatt Brennstoffwärmeleistung darstelle. Bei größeren Anlagen seien jedenfalls durch Primärmaßnahmen 800 mg NOx ohne weiteres einhaltbar, wie sich aus der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG ebenso ableiten lasse wie aus der Verpflichtungserklärung der mitbeteiligten Partei gegenüber der Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1984. Unter Zugrundelegung der zumindest 80%igen Entstickung ergebe sich ein Emissionsgrenzwert von maximal 160 mg NOx.
Zum Staub-Emissionsgrenzwert:
Wie aus S. 10 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14. September 1987 ersichtlich, gehe die Wasserrechtsbehörde von einer Auswaschung von 20 bis 50 % des Reststaubes aus dem Gewebefilter durch die Entschwefelungsanlage aus sowie von einem Aschegehalt am Kamin unter 30 mg. Dies widerspreche der Aussage des emissionstechnischen Amtssachverständigen, der die Auswaschung in der Entschwefelungsanlage für unbedeutend halte. Zur Klärung dieser Frage hätte die Behörde Meßergebnisse heranziehen oder den Inhalt des Vorbringens der Beschwerdeführer den emissionstechnischen Amtssachverständigen zur neuerlichen Stellungnahme vorlegen müssen. Da dies unterblieben sei, sei der Sachverhalt (Staub- bzw. Schwermetallemissionen am Kamin) ungenügend erhoben.
Zum Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwert:
In Auflage 12 sei ein Grenzwert von 250 mg für die Abnahmemessung vorgeschrieben worden. Bei Gasfeuerung dürfte der Grenzwert nur 100 mg betragen, wie von den Beschwerdeführern in der Verhandlung beantragt (Protokoll S. 45). Der Entwurf der 3. Verordnung zum DKEG sehe diesen Grenzwert ebenso vor wie die Großfeuerungsanlagen-Verordnung der BRD vom 22. Juni 1983, § 14. Wenn schon ein Grenzwert von 250 mg in den Auflagen enthalten sei, so hätte zumindest klargestellt werden müssen, daß dieser Grenzwert nur für Kohlefeuerung gelte (entsprechend § 4 der Großfeuerungsanlagen‑Verordnung der BRD bzw. § 16 des Entwurfes der 3. Verordnung zum DKEG vom 26. September 1986).
Zum Entfall von Störfallauflagen:
Der Entfall werde im angefochtenen Bescheid S. 205/206 damit begründet, daß die belangte Behörde dem Betreiber keinen Rechtsanspruch auf Weiterbetrieb im Störungsfall einräumen könne. Dem sei entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde die Störfall‑Auflagen 13 bis 16 nicht nur wie gewünscht konkretisieren, sondern auch hinzufügen hätte können, daß diese Auflagen nur insoweit anzuwenden seien, als nicht nach anderen Vorschriften strengere Maßnahmen, wie z. B. eine vorübergehende Stillegung, zu ergreifen wären. Die emissionstechnischen Amtssachverständigen gingen davon aus, daß ein Entfall der Auflagen zu weit höheren Emissionen führen würde (Protokoll S. 41), und sprächen sich selbst für Beibehaltung und Konkretisierung aus.
Zur Verwendung von Murwasser:
Auf S. 196 des angefochtenen Bescheides werde ein Eingehen auf die diesbezüglichen Vorbringen als überflüssig dargestellt, da bereits mehrere Bewilligungen auf Grund wasserrechtlicher Verfahren erteilt worden seien. Dazu sei festzuhalten, daß sich das Vorbringen auf Emissionen bezogen habe, die durch Verwendung des Murwassers in den Abgasstrom gelangen könnten, was keine wasserrechtliche Frage darstelle. So habe der emissionstechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 4. September 1987, S. 2, sinngemäß ausgeführt, daß u. a. das Murwasser schwermetallhältig sei, was zu erhöhtem Schwermetallausstoß führe. Die Ausführungen und Anträge im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 14. September 1987, S. 9/10, modifiziert durch das Fernschreiben vom 15. September 1987 (10,35 Uhr), die übrigens im Abdruck im angefochtenen Bescheid herausgeschnitten worden seien bzw. dort fehlten, seien daher wohl berechtigt. Da die Behörde es unterlassen habe, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen, sei der Sachverhalt ungenügend erhoben.
Zur Gefährdung der Pflanzenwelt:
Der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. O schließe eine „Gefährdung der Böden mit den dort wachsenden Pflanzen“ auf Grund der Bodenbelastung durch Emissionen aus dem Kraftwerk Mellach aus, unterscheide jedoch nicht recht zwischen Konzentrationen in Luft, Böden und Pflanzen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29. August 1987, S. 6/7); sofern er überhaupt für die Beurteilung der Auswirkungen der Aufnahme von Schadstoffen aus der Luft zuständig sein sollte, seien seine Ausführungen unvollständig, weil sie diese Beeinflussung nicht berücksichtigten. Dazu hätte ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Botanik gehört werden müssen. Der Sachverhalt sei daher ‑ abgesehen von den anderen vorgebrachten und nicht berücksichtigten Einwendungen gegen die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. O ‑ unvollständig erhoben.
Zur Nichtanwendung der steirischen Immissionsgrenzwerte‑Verordnung:
Es sei zutreffend, daß die Verordnung nicht unmittelbar im Gewerberechtsverfahren anzuwenden sei. Das Festhalten an einem SO2‑Tagesmittelgrenzwert von 0,10 statt 0,20 mg SO2 sei jedoch begründet in der ärztlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. K (Protokoll S. 45) sowie den der Behörde vorgelegten Unterlagen bzw. Ausführungen (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1987, S. 2/3) über internationale Grenzwerte und auch in der steirischen Verordnung, die jedenfalls seit 1. November 1987 in Kraft sei. Der Behörde wäre es unbenommen geblieben, den SO2‑Tagesmittelimmissionsgrenzwert von 0,10 mg erst ab 1. November 1987 festzusetzen (zum Argument im letzten Satz des zweiten Absatzes des angefochtenen Bescheides S. 215). Dr. U habe nicht die im Bescheid vorgeschriebenen Grenzwerte zustimmend zur Kenntnis genommen, wie aus S. 214/215 des angefochtenen Bescheides herauszulesen sei, sondern Grenzwerte, die ebenfalls einen SO2‑Tagesmittelgrenzwert von 0,10 mg SO2 beinhalten.
Zur Außerachtlassung des Widmungsmaßes:
Auf S. 189 des Bescheides heiße es, daß unzumutbare Belästigungen ausgeschlossen werden könnten. Angeführt werde die gutächtliche Äußerung der ärztlichen Sachverständigen, wonach eine Belästigung ausgeschlossen werden könne mit dem Beisatz, daß die Sachverständigen Dr. H und Dr. S zum selben Ergebnis kämen (S. 190/191). Tatsächlich sprächen letztere nur vom Ausschluß unzumutbarer Belästigungen, überschritten damit aber ihren Kompetenzbereich (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1987, S. 12). Daß durchaus Belästigungen eintreten könnten, sei in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14. September 1987, S. 5, dargelegt worden. Die Außerachtlassung des Widmungsausmaßes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei daher rechtswidrig.
Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Im Grunde des § 75 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Nach § 75 Abs. 2 GewO 1973 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. (Der zweite und dritte Satz des § 75 Abs. 2 sind für die nachstehenden Erwägungen nicht von Relevanz.)
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist eine gewerbliche Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Im Grunde des § 77 Abs. 2 leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Nach § 81 GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen oder Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
Gemäß § 4 Abs. 7 DKEG ist die Genehmigung - erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist,
1) daß im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten, die Mindestwirkungsgrade nicht unterschritten werden, und
2) daß durch die Dampfkesselanlage keine Emissionen bewirkt werden, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 führen.
Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Abs. 7 Z. 2 verhindern, so ist der Betreiber im Grunde des § 4 Abs. 9 DKEG durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu verpflichten, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen.
Wenn die Feuerungen mehrerer Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, so sind diese Dampfkessel nach § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage zu betrachten.
Zur Frage der „rechtlichen Einheit“:
Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. März 1982, Slg. N. F. Nr. 10.675/A, und vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0011). Der von der belangten Behörde im vorliegenden Fall - in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise - festgestellte maßgebende Sachverhalt geht dahin, daß einerseits eine Wärmetransportleitung mit einer Länge von ca. 18 km und mit Einspeisungsmöglichkeiten an mehreren Punkten (genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Mai 1984) und andererseits das den Gegenstand des vorliegenden Projektes bildende und bereits errichtete FHKW Mellach bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in der Wärmeerzeugung im Kraftwerk Mellach einerseits und im Wärmetransport in einer ca. 18 km langen Anlage mit verschiedenen Einspeisungsmöglichkeiten andererseits Betriebszwecke erblickte, die örtlich getrennt, nämlich am Standort des Kraftwerkes zum Unterschied von der örtlichen Strecke des Transportweges, verfolgt werden und die sich auch in ihrer betrieblichen Bedeutung derart voneinander unterscheiden, daß nicht von einer einheitlichen, sowohl die Wärmetransportleitung als auch das Fernheizkraftwerk umfassenden gewerblichen Betriebsanlage zu sprechen ist. Da bereits die Erstbehörde davon ausgegangen war, daß Auswirkungen des Fernheizkraftwerkes auf die Wärmetransportleitung nicht in Betracht zu ziehen seien und es sich daher erübrige, „näher auf die genehmigte Leitung einzugehen“, ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Errichtung und den Betrieb des FHKW Mellach als jene „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 behandelte, über die - ungeachtet der formellen Zitierung des § 81 GewO 1973 - die Erstbehörde entschieden hatte und die dadurch, daß im Spruchteil I die Worte „gemäß den §§ 74, 81, 334 Z. 4 GewO 1973“ durch die Worte „gemäß dem § 77 in Verbindung mit § 334 Z. 4 GewO 1973“ ersetzt wurden, nicht ausgetauscht wurde.
Zum Immissionsschutzplan (Auflage 75):
Die belangte Behörde durfte auf dem Boden der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (siehe insbesondere die Verhandlungsschrift über die Berufungsverhandlung vom 3. bis 5. August 1987, S. 28 ff, und S. 36 f, die medizinisch-hygienische Begutachtung vom 14. September 1987, insbesondere S. 22 oben, und das ergänzende ärztliche Gutachten vom 22. September 1987; siehe auch die entsprechenden Stellen im angefochtenen Bescheid S. 59 ff und S. 87 ff) davon ausgehen, daß mit der Einhaltung der in Auflage 73 festgesetzten Immissionsgrenzwerte eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der von den entsprechenden Immissionen betroffenen Menschen, ferner eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Beschwerdeführer (siehe hiezu auch den nachstehenden Abschnitt zur Frage einer „Gefährdung der Pflanzenwelt“) und auch unzumutbare Belästigungen (hiezu siehe auch den nachstehenden Abschnitt „zur Frage des Widmungsmaßes“) ausgeschlossen sind. Im Hinblick auf die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, die Grenzwerte laut Auflage 73 einzuhalten, vermag der Verwaltungsgerichtshof der Frage, ob eine Überprüfung der meteorologischen Voraussetzungen im Sinne der Stufe 1 ab dem Zeitpunkt schon des Erreichens oder erst dem des Überschreitens des Grenzwertes von 0,15 mg/m3 einzusetzen hat, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstellung der Beschwerdeführer als Nachbarn keine rechtlich relevante Bedeutung beizumessen. Gleiches gilt ‑ ebenfalls die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte laut Auflage 73 zugrundegelegt - für die Stufe 2 mit der Festlegung von Mindest‑(!)‑reduktionen bzw. von Maximal‑(!)‑Ausstoßwerten und für die - abgesehen von der Verpflichtung zur Stillegung des Kraftwerkes Neudorf/Werndorf oder dessen Umstellung auf reinen Gasbetrieb festgelegten - Maximalwerte für die Stufe 3. Auf dem Boden der in § 4 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 DKEG und mit § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung zum DKEG gelegenen Rechtsgrundlage vermag der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang schon im Hinblick auf den vorgeschriebenen Probebetrieb im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes keine Rechtswidrigkeit in Ansehung der Auflage 75 zu erkennen.
Zur Lage der Meßstationen (Auflage 74):
Auf der Grundlage des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B‑VG und des § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Parteibeschwerde den angefochtenen Bescheid „im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte“ zu überprüfen. Als Beschwerdepunkt machten die Beschwerdeführer, wie bereits angeführt, eine Verletzung ihrer Rechte „auf Schutz vor Gesundheitsgefährdung, vor unzumutbaren Belästigungen und vor der Beeinträchtigung dinglicher Rechte“ geltend. Eine allfällige Verletzung dieser Rechte kann nur für jene Liegenschaften in Betracht kommen, in Ansehung derer auf die einzelnen Beschwerdeführer jeweils die Nachbareigenschaft im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1973 zutrifft. Nur insoweit handelt es sich um für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer relevante Immissionsbereiche. In der vorliegenden Beschwerde wurde auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18. August 1987 und die darin zitierte Untersuchung des Bundesinstitutes für Gesundheitswesen verwiesen, „die bei einer Messung am 4. Februar 1981 die höchsten Immissionskonzentrationen, verursacht durch das Kraftwerk Werndorf, in 11 km Entfernung“ ausgewiesen habe. Dieses Vorbringen und die weiteren in der vorliegenden Beschwerde daran geknüpften Ausführungen sind zunächst nicht geeignet, in Ansehung der in Auflage 74 festgesetzten vier Meßstationen (Wundschuh, Wildon, Bockberg und Mellachberg) eine Verletzung der als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechte jener Beschwerdeführer zu erweisen, deren Nachbareigenschaft mit Grundstücken in Wildon verknüpft ist. Darüberhinaus ist jenen Beschwerdeführern, deren Nachbareigenschaft mit Grundstücken in Raaba und im inneren Stadtbereich von Graz verknüpft ist, entgegenzuhalten, daß der in der Beschwerde angeführte Bericht über die Messung am 4. Februar 1981 die Immissionen des Kraftwerks in das Hügelland nordöstlich vom Werk und die Höhe der Immissionswerte in Premstätten hervorhebt und daß nicht zu erkennen ist, daß es sich dort um für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer aus Raabs und Graz relevante Immissionsbereiche handeln würde. Im Hinblick auf die in dem anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebenen immissionstechnischen Gutachten festgehaltene Charakterisierung der Lage der Meßstationen (z. B. hinsichtlich der Immissionsmeßstation Bockberg die freie Anströmbarkeit durch Kraftwerksemissionen), im Hinblick auf die ergänzende Äußerung des immissionstechnischen Amtssachverständigen vom 25. August 1987 (siehe angefochtener Bescheid S. 131 f) über die Immissionsmeßstationen Wundschuh und Mellachberg und im Hinblick darauf, daß Meßstellen in Graz, wegen des sehr geringen Beitrages des FHKW Mellach zur Gesamtbelastung über die Auswirkungen von Mellach keinen Aufschluß geben können (siehe hiezu den angefochtenen Bescheid S. 42 unter Bezugnahme auf das meteorologische Gutachten) ist in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß in Auflage 74 die Lage der Meßstationen in einer Weise festgelegt worden wäre, daß dadurch die als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden wären.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag weiters nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführer durch die Auflage 78, demzufolge auf Basis der in Erfüllung der Auflage 77 gewonnenen Meßergebnisse die Standorte der Immissionsmeßstationen auf ihre Repräsentativität zu überprüfen sind, in einem der als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechte verletzt worden wären. Die Rüge der Beschwerdeführer, daß in Ansehung der Erfüllung der Auflage 78 „Mitwirkungsrechte der Nachbarn ...... nicht vorgesehen“ sind, „obwohl die Sachverständigen dagegen nichts einzuwenden hätten“, ist auf dem Boden der im gegebenen Zusammenhang anzuwendenden Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung 1973 und des Dampfkessel‑Emissionsgesetzes nicht begründet.
Zum meteorologischen Gutachten:
Es steht mit der Aktenlage nicht in Widerspruch, wenn die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern beigebrachte Äußerung des Univ.‑Doz. Dr. P vom 30. September 1987 nicht als eine auf die meteorologische Sicht des Gutachtens der Sachverständigen Dr. B vom Juli 1987 samt Ergänzung vom 27. August 1987 abgestellte, sondern aus der Sicht statistischer Begriffsbildung abgegebene Stellungnahme behandelte. Die belangte Behörde durfte davon ausgehen, daß der meteorologische Befund und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen in der Begutachtung der Sachverständigen Dr. B in ihrer Eignung, als Grundlage für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im angefochtenen Bescheid zu dienen, durch die Äußerung vom 30. September 1987 mit ihrer anderen Sichtweise nicht in Frage gestellt wurde. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß die meteorologische Sachverständige die methodischen Grundlagen ihres Gutachtens klargestellt hatte (siehe auch das dem Gutachten vom Juli 1987 beigefügte Quellenverzeichnis), war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dieses Gutachten dem angefochtenen Bescheide zugrundelegte.
Zu den Emissionsgrenzwerten (Auflagen 2 und 12):
Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides war im gegebenen Zusammenhang die 2. Durchführungsverordnung zum DKEG, BGBl. Nr. 209/1984, heranzuziehen. Der Entwurf zu einer 3. Verordnung zum DKEG und ausländische Vorschriften kamen als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdevorbringen keinen bestimmten Hinweis darauf zu entnehmen, daß und inwiefern die im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit dem Erstbescheid vorgenommene Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gegen die 2. Durchführungsverordnung zum DKEG verstoßen hätte, und zwar solcherart, daß die Beschwerdeführer in einem der als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechte verletzt worden wären.
Zum Entfall von Störfallauflagen:
Mit den betreffenden Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, daß die belangte Behörde, gestützt auf die auf S. 205 ff des angefochtenen Bescheides dargelegten Erwägungen (kein Recht zum Fortbetrieb der Anlage im Störfall; bei Störungen gesetzliche Pflichten des Betreibers nach § 10 Abs. 4 bis 6 DKEG), in einer die als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführer verletzenden Weise rechtswidrig vorgegangen wäre.
Zur Verwendung von Murwasser:
Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde nicht darauf beschränkte, auf S. 196 des angefochtenen Bescheides auf die wasserrechtlichen Gesichtspunkte der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers und der Verwendung von Murwasser hinzuweisen. Vielmehr führte die belangte Behörde auf S. 130 des angefochtenen Bescheides als Grundlage ihres Abspruches die Äußerung des emissionstechnischen Amtssachverständigen Dr. L vom 4. September 1987 über die Relation des Schwermetallgehaltes zur Gesamtstaubemission sowie die aus der REA mitgerissenen Gips‑Suspensionströpfchen und deren Gehalt an Schwermetallen, welche u. a. durch das Murwasser in die REA eingebracht werden, an. In der vorliegenden Beschwerde wird nicht vorgetragen, inwiefern die Beschwerdeführer darüber hinaus noch eine Antwort auf ihre Äußerung vom 14. September 1987 vermissen. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen. Ergänzend sei im Hinblick auf das in der Beschwerde angeführte Fernschreiben der Beschwerdeführer vom 15. September 1987 (10,35 Uhr) darauf hingewiesen, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides mehrere Auflagen zur Erfassung von Staub und Schwermetallen vorgesehen sind (siehe insbesondere die Auflagen 80 und 262; siehe ferner die Auflagen 3 und 11).
Zur Gefährdung der Pflanzenwelt:
Wie schon vorstehend hervorgehoben, ist der angefochtene Bescheid „im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte“, im vorliegenden Fall also daraufhin zu überprüfen, ob die Beschwerdeführer in ihren Rechten „auf Schutz vor Gesundheitsgefährdung, vor unzumutbaren Belästigungen und vor der Beeinträchtigung dinglicher Rechte“ verletzt wurden. Die vorliegende Beschwerde enthält kein auf bestimmte, die Nachbareigenschaft der einzelnen Beschwerdeführer im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1973 jeweils begründende Sachverhalte abgestelltes Vorbringen, mit welchem dargetan worden wäre, daß die Beschwerdeführer in Ansehung der ihnen gehörenden Grundstücke und der darauf wachsenden Pflanzen in einem ihrer als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechte verletzt worden wären. Sie tragen in ihrer vorliegenden Beschwerde - abgestellt auf das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels unter dem Gesichtspunkt der von ihnen geltend gemachten Beschwerdepunkte - auch keine bestimmten Bedenken gegen die Eignung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. agr. O zur Erstattung eines Gutachtens zur Frage einer Gefährdung der Böden und der darauf wachsenden Pflanzen durch Immissionen aus dem FHKW Mellach vor. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin, daß die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zum Zwecke der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes u. a. die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. agr. O (in Verbindung mit den übrigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens) zugrundelegte und auf dem Boden des solcherart festgestellten Sachverhaltes zu ihrem mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch kam, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, die im Hinblick auf die Prüfungsaufgabe nach § 41 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte.
Zur Nichtanwendung der steirischen Immissionsgrenzwerteverordnung:
Es war - wovon die Beschwerdeführer selbst ausgehen - nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die steirische Immissionsgrenzwerteverordnung als Rechtsgrundlage mangels Anwendbarkeit im Kompetenzbereich des Bundes (siehe hiezu auch § 2 des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974, LGB1. Nr. 128) nicht zugrundelegte. Im übrigen ist auf das Beschwerdevorbringen zu erwidern, daß u. a. insbesondere der ärztliche Sachverständige in seiner ergänzenden Äußerung vom 22. September 1987 nochmals (wie schon früher) einen SO2-Tagesmittelgrenzwert von 0,20 mg/m3 als maßgebend bezeichnete.
Zur Frage des Widmungsmaßes:
Wie bereits dargelegt, durfte die belangte Behörde auf dem Boden der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgehen, daß mit der Einhaltung der in Auflage 73 festgesetzten Immissionsgrenzwerte - für SO2 ein HMW bis höchstens 0,4 mg/m3 (nur 3 x pro Tag), für NO2 ein HMW von 0,2 mg/m3 und ein TMW von 0,1 mg/m3 und für Staub (einschließlich der darin enthaltenen Schadstoffe) ein TMW von 0,2 mg/m3 - eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der von den sich innerhalb dieser Grenzwerte haltenden Immissionen betroffenen Menschen ausgeschlossen ist. Die belangte Behörde durfte darüberhinaus auch von den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen (siehe angefochtener Bescheid S. 73 und S. 137) ausgehen, daß eine Belästigung durch die angeführten Schadstoffe nur spürbar wäre und nur eintreten könnte, wenn diese Schadstoffe durch die menschlichen Sinne wahrgenommen werden könnten, und daß ganz eindeutig ein Ausschluß einer Gesundheitsgefährdung und Gesundheitsschädigung medizinisch sicher auch den Ausschluß einer Belästigung darstelle, weil etwa die Geruchsschwelle für SO2 bei empfindlichen Personen bei 0,8 mg/m3 Luft liege, einem Wert, der weit über den Immissionsgrenzwerten liege, die ärztlicherseits bei der Frage der Gesundheitsgefährdung und Gesundheitsschädigung berücksichtigt werden müßten. Bei Staub sei, je nach Partikelgröße (Feinstaub, Grobstaub), ein Wert von 1 ‑ 5 mg/m3 Luft erforderlich, um eine Belästigung durch Verstaubung und Verschmutzung auslösen zu können. Zu NO2 (Stickoxyd) sei anzuführen, daß es sich um ein geruchloses und farbloses Gas handle. Bei NO2 liege die Geruchsschwelle bei einem Wert von 0,5 ppm, d. s. 0,96 mg/m3 Luft, wozu noch anzuführen sei, daß es nicht unangenehm rieche. Zusammenfassend wurde gutachtlich festgestellt, daß der Ausschluß einer Gesundheitsgefährdung auch eindeutig eine Belästigung ausschließe. Was NH3 (Ammoniak) anlangt, wurde in Auflage 2 lit. c des Spruches des angefochtenen Bescheides ein Emissionsgrenzwert von 1 mg/m3 festgelegt (vgl. hiezu den Grenzwert von 10 mg/m3 in Z. 4 lit. c der Anlage 1 zu § 12 des noch nicht in Kraft getretenen Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988). Im Hinblick insbesondere auf diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die weiteren Darlegungen der belangten Behörde auf S. 190 des angefochtenen Bescheides vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen in der Feststellung der belangten Behörde, unzumutbare Belästigungen seien, ohne daß es der Feststellung eines Widmungsmaßes bedurft hätte, auszuschließen, in Ansehung der Rechtsstellung der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 13. September 1988
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