VwGH 87/04/0154

VwGH87/04/015420.10.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des J H in N, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Juni 1987, Zl. 4‑17 Ho 13/3‑1987, betreffend Zurückweisung eines Antrages um Erteilung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987040154.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides suchte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld um die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Tankstellen (Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen) am Standort N an. Mit Bescheid vom 16. Jänner 1987 wies die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld dieses Ansuchen wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 1985, und zwar mit Eingaben vom 4. März 1985 und 18. November 1985 um, die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Tankstellen angesucht. Beide Ansuchen seien wegen Vorliegens von Gewerbeausschließungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1973 bescheidmäßig abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, es treffe zwar zu, daß er in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, doch wäre dies nur eine Folge von ständigen Auseinandersetzungen mit seiner damaligen Ehefrau gewesen. In Anbetracht des Umstandes, daß er nunmehr von seiner Frau geschieden sei, hätte sich eine Änderung des Sachverhaltes insofern ergeben, als Ursache und Anlaß der Auseinandersetzungen, welche zu der strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, nunmehr weggefallen seien und somit die Zuverläßigkeit des Antragstellers wieder gegeben sei.

Mit Bescheid vom 4. Juni 1987 gab der Landeshauptmann von Steiermark der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung keine Folge, die Scheidung der ehelichen Gemeinschaft bedeute keine Änderung der für die „erstinstanzlichen“ Entscheidung maßgebenden Umstände.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Ausübung eines Gewerbes und in dem Recht auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 340 Abs. 1 und 4 GewO 1973, ferner in seinen subjektiven öffentlichen Rechten, die durch die Verfahrensvorschriften der Gewerbeordnung sowie der Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze normiert sind und die die Überprüfung und Ermittlung des der Sachentscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes zum Schutze der Parteien und aller Beteiligten zum Zweck haben und schließlich in dem Recht auf Einhaltung und richtige rechtliche Anwendung der in der Gewerbeordnung 1973 und im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 zum Schutze der Parteien normierten Bestimmungen verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei im Jahre 1984 vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Strafverfahren sei durch eine Anzeige der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers eingeleitet worden. Seit der Verurteilung in der Hauptverhandlung vom 3. April 1984 sei der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Auch sei er mittlerweile von der seinerzeitigen Anzeigerin geschieden, „sodaß Vorkommnisse ähnlicher Art ‑ schon gar nicht bei der Ausübung des Gewerbes ‑ nicht mehr zu befürchten“ seien. Der Betrieb einer Tankstelle biete keinerlei Angriffspunkte für die Eigenart der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung. Die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat sei jedenfalls nur dann zu befürchten, wenn der Gewerbeinhaber, würde er eine gleiche oder ähnliche Tat begehen, damit auch nach dem zur Zeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung geltenden Recht einen Tatbestand verwirklichen würde, der die Androhung einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe vorsieht. Beim konkreten Sachverhalt lägen jedenfalls keinerlei Umstände vor, die zur Annahme berechtigten, nach der Eigenart der strafbaren Handlung sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde habe das hier maßgebende Sachverhaltselement ‑ nämlich das strafrechtliche Verhalten und die damit im Zusammenhang stehende Verurteilung des Beschwerdeführers ‑ sowohl durch den Zeitablauf, als auch durch die Tatsache der Ehescheidung eine wesentliche Änderung erfahren. Aufgrund des Wegfalles der Ursache der rechtswidrigen Angriffe des Beschwerdeführers sei die Wiederholung gleichartiger strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer nicht mehr zu befürchten.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG 1950 in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach‑ oder Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1985, Zl. 85/02/0007, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Kriterien treffen hier zu.

Den im konkreten Fall für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgebenden tatsächlichen Umstand bildet, wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, jene Straftat, wegen der er im Jahre 1984 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Nötigung verurteilt wurde und von welcher die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld in ihrem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid annahm, sie lasse nach ihrer Eigenart und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes befürchten.

Von einer die Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG 1950 ausschließenden Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ‑ eine Änderung der Rechtslage wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet ‑ könnte also nur gesprochen werden, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld entweder die in Rede stehende Verurteilung des Beschwerdeführers getilgt worden wäre oder Umstände eingetreten wären, die die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes ausschlössen.

Eine Tilgung der Verurteilung wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im übrigen aber vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwieweit die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit zur Begehung strafbarer Handlungen ‑ auch der hier in Rede stehenden Art (Nötigung !) ‑ bei der (hier allein maßgebenden) Ausübung des Gewerbes Einfluß haben könnte. Inwieweit schließlich der vom Beschwerdeführer noch ins Treffen geführte Zeitablauf eine Änderung der maßgeblichen Umstände bewirkt haben könnte, wird in der Beschwerde nicht dargestellt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Da somit der Inhalt der Beschwerde nicht erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 1987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte