VwGH 87/04/0146

VwGH87/04/014620.10.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde der H S Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Hans Rieger, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Mai 1986, Zl. Ge‑29.302/3‑1986/Wab/Ke, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1020
AVG §10 Abs1
GmbHG §35 Abs1 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987040146.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. März 1986 wies die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe im Kehrbezirk B I im Standort B, und um die Genehmigung der Bestellung des H O als Geschäftsführer gemäß §§ 9 Abs. 1 und 39 Abs. 2 GewO 1973 ab.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2. Mai 1986 im Grunde des § 9 GewO 1973 in Verbindung mit § 18 GmbH‑Gesetz als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, für die Beschwerdeführerin sei laut Eintragung im Handelsregister beim Kreisgericht Ried (richtig wohl: Kreisgericht Wels) H Sch als Geschäftsführerin bestellt. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 3. Dezember 1985 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden um die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe und um die Genehmigung der Bestellung des H O als gewerberechtlicher Geschäftsführer angesucht. Dieser Antrag sei von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin H Sch unterfertigt. Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. März 1985 habe der Gesellschafter H S für die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin H Sch am 10. April 1984 unterzeichnete Vollmacht Berufung erhoben. Auf Anfrage habe H Sch mit Eingabe vom 18. April 1986 bekanntgegeben, daß ihre Vollmacht an H S nicht mehr gültig sei, da sie mit 1. Dezember 1985 ihre Gesellschaftsanteile abgetreten habe und sie daher nicht mehr Geschäftsführerin sei. Die schriftliche Mitteilung bewirke, daß H S als von H Sch im Zeitpunkt der Berufung nicht mehr bevollmächtigt anzusehen sei. Unabhängig davon sei zu bemerken, daß die Gesellschaft nach § 18 GmbHG nur durch die Geschäftsführer nach außen (gerichtlich und außergerichtlich) und nicht auch von einem Gesellschafter vertreten werden könne, wenn kein diesbezüglicher Gesellschafterbeschluß vorliege und diese Regelung im Handelsregister eingetragen sei. Der Umstand, daß H Sch derzeit ‑ ungeachtet ihres persönlich mitgeteilten Ausscheidens aus der Gesellschaft als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ‑ im Handelsregister noch als Geschäftsführerin aufscheine, sei aufgrund ihrer persönlichen Mitteilung vom 16. April 1986 für das gegenständliche Berufungsverfahren unerheblich. Da die Beschwerdeführerin also nicht mehr durch ihre Geschäftsführerin H Sch vertreten werde und durch den Gesellschafter H S mangels Vertretungsbefugnis nicht vertreten werden könne, sei H S zur Einbringung der gegenständlichen Berufung für die Beschwerdeführerin nicht berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Juni 1987, B 663/86‑21, nach Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß ihre Berufung nicht zurückgewiesen werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt sie im wesentlichen vor, die Berechtigung des H S, für sie die in Rede stehende Berufung zu erheben ergebe sich aus der Bestimmung des § 1025 ABGB, wonach auch nach Widerruf einer Vollmacht die Geschäfte solange fortgesetzt werden müßten, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist oder füglich getroffen werden konnte. Da der Gegenstand des Geschäftes keinen Aufschub geduldet habe und die frühere Geschäftsführerin H Sch keine andere Verfügung im Bezug auf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. März 1986 getroffen habe, hätte die belangte Behörde die Befugnis des H S zur Erhebung der fraglichen Berufung gelten lassen müssen.

In den Verwaltungsakten erliegt eine Vollmachtsurkunde vom 10. April 1984, welche unter Verwendung einer Stampiglie mit dem Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin und unter Hinweis auf die Geschäftsführerfunktion von H Sch eigenhändig gezeichnet ist und mit der unter Verwendung des unter Rechtsanwälten üblichen Formulars an H S Vollmacht erteilt wird.

Die Mitteilung der H Sch an die belangte Behörde vom 16. April 1986 hat folgenden Wortlaut:

„Ich habe Ihr Schreiben vom 10.4.1986 erhalten und gebe Ihnen folgendes bekannt.

Meine Vollmacht an Herrn H S ist nicht mehr aufrecht, da ich mit 1.12.1985 meine Geschäftsanteile abgetreten habe, und ich daher nicht mehr Geschäftsführer bin.“

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann zunächst dieses Schreiben nicht als Bekanntgabe der Kündigung der von H Sch namens der Beschwerdeführerin an H S erteilten Vollmacht angesehen werden. Es bedeutet vielmehr, wie sich aus dem Hinweis auf den von ihr angenommenen Verlust der Stellung einer Geschäftsführerin ergibt, bloß den Ausdruck einer ‑ verfehlten ‑ Rechtsansicht der Verfasserin.

Darüber hinaus irrt die belangte Behörde, wenn sie offensichtlich meint, eine von der Gesellschaft erteilte Vollmacht erlösche, sobald jener Geschäftsführer, der seinerzeit die Vollmacht namens der Gesellschaft erteilte, seine Stellung als Geschäftsführer verliert. Derartiges kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Fehl geht aber auch der Hinweis der belangten Behörde in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Gegenschrift auf § 35 Abs. 1 Z. 4 GmbHG, wonach die Entscheidung, ob Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf, der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegt, schon deshalb, weil diese Bestimmung zwar den Geschäftsführer im Innenverhältnis bindet, aber keine Beschränkung seiner (zufolge § 20 Abs. 2 GmbHG unbeschränkbaren) Vertretungsmacht nach außen bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg. N. F. Nr. 10.147/A und die dort zitierte Vorjudikatur). Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob die an H S erteilte Vollmacht im Ergebnis einer Handelsvollmacht oder Prokura gleichkommt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 20. Oktober 1987

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