Normen
AVG §37;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §78 Abs5;
StVO 1960 §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §78 Abs5;
StVO 1960 §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
I) Die Beschwerden der 19.- und 29.-Beschwerdeführerin werden
zurückgewiesen.
II) Die Beschwerden der 1.- bis 18., 20.- bis 28.- und 30.- bis 38.-Beschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 4. Mai 1984 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer geordneten Mülldeponie samt Nebeneinrichtungen am Standort Y nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen sowie des in der Begründung des Bescheides aufscheinenden Befundes und unter Einhaltung einer Reihe von Auflagen erteilt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei beabsichtige, eine geordnete Mülldeponie samt Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Die Zugänglichkeit zu den Grundstücken erfolge von der Landesstraße X in westliche Richtung. Die Entfernung zum nächsten besiedelten Gebäude betrage ca. 465 m (von Deponiefuß), die zur Y-Siedlung ca. 700 m. Das nächste geschlossene Siedlungsgebiet liege 2,5 km entfernt. Die Zufahrt zur geplanten Deponie könne über das bestehende öffentliche Verkehrsnetz erfolgen. Da eine erhöhte tägliche Verkehrsfrequenz zu erwarten sei, bestehe die Absicht, eine geeignete Zufahrt unter Umgehung der Siedlungsgebiete zu schaffen. Pro Tag errechne sich eine Gesamtfrequenz von ca. 106 bis 110 Fahrzeugen pro 9-Stunden-Tag. Es sei beabsichtigt, die Deponie als geschüttete Halde, mit einer Mächtigkeit von 25 m und den Grundausmaßen von ca. 360 x 550 m zu errichten. Die Böschungsneigungen seien mit 2 : 3 festgelegt. Die Höhenlimitierung stelle sicher, daß der umschließende Wald- und Baumgürtel nicht überragt werde. Die Schüttung der Abfälle solle lagenweise mit einer Mächtigkeit von 2 bis 2,5 m in Sektorenbewirtschaftung erfolgen. Vom maschinentechnischen Amtssachverständigen sei unter anderem folgendes ausgeführt worden:
"Die Gaserfassungs- und Sammelanlage hat den Zweck, die anfallenden gasförmigen Zersetzungsprodukte zu sammeln, um zu verhindern, daß diese entweichen und zu einer Geruchsbelästigung führen. Ein weiterer Zweck ist die Vermeidung der Brandgefahr. Als Nebeneffekt wird die Gewinnung von brennbaren Gasen (CH 4) angeführt. Zu diesem Zweck werden vertikale Gasbrunnen und horizontale Gasdrainagen im Müllkörper sowie eine Gassammelleitung verlegt. Die anfallenden Gase werden anfangs mittels Gasfackeln verbrannt und erst nach dem dritten bis fünften Jahr der Betriebsdauer der Deponie wirtschaftlich genutzt. Die erste dieser Gasfackeln wird spätestens nach der ersten Hälfte des ersten Betriebsjahres errichtet, um auch bereits beim Beginn der Gasentwicklung zur Verfügung zu stehen."
Dr. V habe anläßlich der Verhandlung in Vertretung des Hygiene-Institutes XX folgende Stellungnahme abgegeben:
"Zur Frage nach dem Abstand zwischen einer Deponie und der Wohnnachbarschaft:
..... Ein Abstand von mindestens 800 m zur nächsten Wohnsiedlung kann nicht als generelle Regelung aufgefaßt werden, wird aber bei sehr ungünstigen Verhältnissen zu beachten sein. Es konnten zumindest keine praktischen Hinweise erhoben werden, wonach ein gut funktionierender Deponiebetrieb ein derart starker Emittent wäre, daß solche Entfernungen von 800 m als absolute Grundvoraussetzung aus Umweltschutzgründen zum Schutz der Nachbarschaft unbedingt und in jedem Fall angesehen werden müßten. Bei üblichen äußeren Gegebenheiten sind diese Entfernungen unterschreitbar. In Anbetracht der Tatsache, daß sich solche Grenzen niemals auf den Meter genau bestimmen lassen und sich nie an der untersten Grenze bewegen sollen, werden 500 m als Richtwert einer Entfernung zwischen Deponie und Siedlung vorgeschlagen, welche nicht unterschritten werden soll. Diese Zahlenangabe basiert nicht zuletzt auch auf Erhebungen im Einflußbereich der Grazer Deponie am Köglerweg."
Der Amtssachverständige für Lärmschutz habe folgende Stellungnahme abgegeben:
"a) Immissionen der Müllkompaktoren: Nach den Projektsunterlagen soll auf der gegenständlichen Deponie ein Müllkompaktor der Type Hanomag C 66 C eingesetzt werden. Für den erhöhten Arbeitsanfall in Stoßzeiten ist der Einsatz eines zweiten Gerätes vorgesehen, dessen tägliche Einsatzdauer von der Konsenswerberin am Verhandlungstag mit maximal 2 Stunden angegeben wird. Aus dem Meßbefund des Zivilingenieurs W geht hervor, daß die Betriebsgeräusche der auf der Deponie V zur Meßzeit eingesetzten Kompaktoren mit einem A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel von 47 dB in einer Entfernung von 300 m gemessen wurden. In einer Entfernung von 100 m beträgt der energieäquivalente Dauerschallpegel rund 56 dB. Aus diesem Wert folgt, daß vor den nächstgelegenen nachbarlichen Wohnobjekten (Entfernung rund 465 m vom Deponiefuß) bei Berücksichtigung der Abschirmwirkung eines rund um die Deponie laufenden Schallschutzdammes (Schirmwert 5 dB) bei Betrieb eines Müllkompaktes ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 38 dB zu erwarten ist. Bei Einsatz eines zweiten Gerätes (Dauer 2 Stunden) erhöht sich dieser Immissionswert auf 39 dB. Voraussetzung für die Einhaltung dieses Immissionswertes ist, daß die in Rechnung gestellte Abschirmwirkung des Schallschutzdammes in südliche Richtung im Ausmaß von 5 dB tatsächlich gesichert ist. Die im Projekt vorgesehene Dammhöhe von 2 m reicht dafür sicher nicht aus, da die Mündung des Auspuffrohres des Müllkompaktors in einer Höhe von 3,3 m liegt. Aus diesem Grund erscheint an der Südseite der Deponie eine Dammhöhe von mindestens 4 m erforderlich.
b) Geräuschimmissionen durch den Verkehr auf der Zufahrt von der Landesstraße: Es ist mit einer Gesamtfrequenz von ca. 106 bis 110 Fahrzeugen pro 9-Stunden-Tag zu rechnen. Aus den angeführten Zahlen errechnet sich eine stündliche Lkw-Frequenz von rund 25 Fahrzeugen. Bei Berücksichtigung des seitlich der Zufahrtsstraße vorgesehenen Schallschutzdammes ergibt sich für den Bereich der nächstgelegenen nachbarlichen Wohnobjekte ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 33 dB. Bei Überlagerung dieser Verkehrsgeräuschimmissionen mit den Geräuschimmissionen der Müllkompaktoren errechnet sich für die in einer Entfernung zwischen rund 450 und 500 m entfernt gelegenen Nachbarn ein Gesamtimmissionspegel von 40 dB. Der derzeit im Bereich dieser nachbarlichen Wohnhäuser herrschende Grundgeräuschpegel wurde am heutigen Verhandlungstag an der Nordgrenze des Grundstückes Nr. 323/4 der KG T in der Zeit zwischen 12,50 und 13,50 Uhr mit einem Präzisionsschallpegelmesser CEL 345 mit 30 dB(A) gemessen.
c) Geräuschimmissionen durch Erhöhung des Verkehrs auf der Landesstraße Nr. X: Die derzeitige Verkehrsbelastung auf dieser Landesstraße wurde von der Fachabteilung IIa des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit einem jährlichen durchschnittlichen Tagesverkehr von ca. 6000 Fahrzeugen pro 24 Stunden bei einem Lkw-Anteil von 7 % angegeben. Bei Zugrundelegung einer Frequenz von 6,5 % während der verkehrsreichen Tagesstunden entspricht dies einem stündlichen Verkehrsaufkommen von ca. 390 Kfz pro Stunde. Das durch den Betrieb der gegenständlichen Deponie bedingte zusätzliche Aufkommen von rund 25 Lkw pro Stunde ergibt somit eine Erhöhung der Frequenz auf 415 Kfz pro Stunde bei gleichzeitiger Erhöhung des Lkw-Anteiles auf rund 12,5 %. Daraus errechnet sich nach ÖAl-Richtlinie Nr. 23 eine Erhöhung der derzeit bereits gegebenen Verkehrslärmimmissionen um rund 1 dB. Abschließend wird darauf hingewiesen, daß die vorstehend angeführten Immissionswerte auf der Basis der eingereichten Projektsunterlagen ermittelt wurden und die Abschirmwirkung eines vom Sachverständigen für Luftreinhaltung vorgeschlagenen Waldstreifens von 50 m Bewuchstiefe (mit dichtem Unterholz) noch nicht beinhaltet. Die geräuschmindernde Wirkung eines derartigen Waldstreifens ist nach den Richtlinien für die Ermittlung von Lärmimmissionen auf Bundesstraßen mit rund 7 bis 8 dB anzunehmen. Bei Anlage dieses Waldstreifens reduziert sich der Gesamtimmissionspegel vor den nächstgelegenen nachbarlichen Wohnhäusern somit auf 32 bis 33 dB."
Dr. S vom Institut für Geographie (Abteilung für Klimageographie) der Universität XX habe folgendes Gutachten abgegeben:
"Aus geländeklimatologischer Sicht bestehen für den Standortbereich Y als Mülldeponie besonders hinsichtlich Geruchsausbreitung, Staubverfrachtung und Papierflug keine Bedenken, wenn unter den gegebenen relativ günstigen klimatischen Voraussetzungen die im Rahmen einer geordneten Deponie zu fordernden Maßnahmen eingehalten werden (Verdichtung des Mülls, Erfassung des Deponiegases und der anfallenden Sickerwässer) und ferner der derzeit offene Südostabschnitt durch einen Wall mit einer Bepflanzung versehen wird. Diese Bepflanzung sollte in einer Gesamtbreite von mindestens 15 bis 20 m so erfolgen, daß in Absprache mit Forstfachleuten staffelweise die Höhe der Bepflanzung zu bilden ist. Eine entscheidende Rolle kommt insbesondere einer möglichst dichten Bepflanzung in den ersten 5 bis 10 Metern zu, die das Durchsickern geruchsbeladener Luft nach außen hintanhalten soll."
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Chemie habe folgende Stellungnahme abgegeben:
"Die erwähnten Deponiegase sind auch die Träger der Geruchsentwicklung, welche mit einer Mülldeponie unvermeidbar verbunden ist. Es ist jedoch durch die Gasentsorgung diese Geruchsentwicklung in minimalen Grenzen zu halten. Sollten dennoch geruchsbeladene Gase austreten, so wäre die im Südosten der geplanten Deponie gelegene Y-Siedlung davon betroffen. Deshalb ist es notwendig, auch in südliche Richtung von der Deponie weg einen Schutzwaldstreifen zu errichten. Dieser Streifen müßte mindestens 50 m breit sein, mit Nadel- und Laubgehölzen und auch mit einem Unterholz versehen sein, um als Geruchsfilter wirken zu können. Dieser Schutzwald wäre im Einvernehmen mit der Fachabteilung für das Forstwesen anzulegen, damit gewährleistet ist, daß ausreichend schnell wachsende Gehölze verwendet und auch in ausreichender Höhe bereits angepflanzt werden, sodaß die Kronen des Schutzwaldstreifens jeweils höher sind als der angeschüttete Deponiekörper. Es ist bei Errichtung und dauernder forstlicher Erhaltung eines Schutzwalles rund um die Deponie hinsichtlich Geruchsimmissionen in Wohngebieten zu erwarten, daß eine unzumutbare Geruchsbelästigung der Bevölkerung unterbleibt. Das Sickerwasser wird zwar in der wasserrechtlichen Genehmigungsverhandlung behandelt, jedoch kann auch dieses eine Quelle von Gerüchen sein, wenn es zu lange lagert. Daher wird das anfallende Sickerwasser in regelmäßigen, möglichst kurzen Abständen aus der Deponie zu entfernen sein. Die endgültige Entsorgung soll in der Kläranlage R erfolgen. Als weitere Maßnahme zur Verringung von Geruchsimmissionen wäre die freie Schüttfläche möglichst gering zu halten, insbesondere während der ersten beiden Betriebsjahre, wenn die Gasentsorgung noch nicht voll funktionsfähig ist. Bei den im eingereichten Projekt angeführten Verfüllphasen ist eine gegen Geruchsimmissionen günstige Betriebsweise gewährleistet. Zum Schutz gegen Papierflug und Vertragung größerer Müllreste wird rund um die Deponie ein ausreichend hoher Zaun errichtet werden."
Der amtsärztliche Sachverständige habe folgende Stellungnahme abgegeben:
"... Bei dem Betrieb einer Deponie kann mit Nachbarschaftsbeeinträchtigungen durch Lärm, Ratten, Insektenplage, Geruch, Staub und Papierflug gerechnet werden. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens des technischen Lärmsachverständigen ist durch den Betrieb der Deponie nicht mit einer unzumutbaren Störung der Anrainer durch Lärm zu rechnen. Bei Errichtung des vom Sachverständigen für Luftreinhaltung vorgeschlagenen 50 m breiten Waldstreifens mit dichtem Unterholz an der Südseite der Deponie würde der Grundgeräuschpegel sodann 32 dB(A) betragen. Bezüglich Geruchsentwicklung ist auszuführen, daß der vom Sachverständigen für Luftreinhaltung vorgeschlagene Schutzwaldstreifen mit 50 m Breite mit dichtem Unterholz in südöstlicher Richtung von der Deponie auch als Geruchsfilter unbedingt erforderlich ist; in Anbetracht des sonst offenen Feldes nach Süden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden klimatologischen Gutachten und der nachgewiesenen Abstände vom Deponiekörper zu Wohngebieten ist bei ordnungsgemäßer Führung der Deponie mit der dem Stand der derzeitigen Technik entsprechenden Deponiegasentsorgung nicht mit einer unzumutbaren Geruchsbelästigung zu rechnen. Nach Erfahrungsberichten bereits bestehender geordneter Deponien sind Klagen über Geruchsbelästigungen der Anrainer bei einer Entfernung von mehr als 400 m vom Wohnhaus zum Deponiekörper nicht eingebracht worden. Durch Verdichtung des Müllkörpers ist laut Expertenmeinung als gesichert anzusehen, daß kein Lebensraum für Ratten und andere Kleinnagetiere geschaffen wird. Durch die Unruhe beim Betrieb der Deponie wird ihnen auch die Möglichkeit genommen, Ansiedlungsplätze zu schaffen. ... Nach Angabe einschlägiger Experten ist auch bei den bestehenden Abständen zu den Wohnobjekten mit vermehrter Belästigung durch Fliegen nicht zu rechnen. Bezüglich Papierflug ist ein 2 1/2 m hoher Maschengitterzaun vorgesehen. Durch den Waldgürtel sind stärkere Winde, die zum Aufwirbeln von Papier etc. führen könnten, nicht zu erwarten. Aus der Deponie bzw. durch den Betrieb der Deponie ist laut Aussage des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung mit keiner wesentlichen Staubemission zu rechnen."
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 1984, sei ersichtlich, daß die geplante Betriebsanlage bei Erfüllung bzw. Einhaltung der mit dem gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen auf eine solche Art errichtet und betrieben werden könne, daß sie den im § 77 Abs. 1 leg. cit. gestellten Erfordernissen gerecht werde. Daher sei für diese Betriebsanlage die aus dem Spruch dieses Bescheides ersichtliche gewerbebehördliche Genehmigung unter den im Spruch dieses Bescheides enthaltenen Auflagen zu erteilen.
Gegen diesen Bescheid erhob eine Reihe von Nachbarn Berufung. Über diese entschied der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 18. September 1986 dahingehend, daß, insoweit es sich bei den Berufungswerbern um Bewohner der Ortschaften O, P und Q handelt, deren Berufung mangels Erlangung der Nachbareigenschaft und somit einer Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde und im übrigen den Berufungen teilweise Folge gegeben wurde und die Auflagenpunkte 137 und 145 neu gefaßt wurden. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:
Lärmtechnisches Gutachten vom 3. Dezember 1984:
"Nach den örtlichen Gegebenheiten befinden sich die lärmtechnisch interessanten Wohngebäude im Umkreis bis zu 1000 m von den Grenzen der Deponie in einem ebenen Gelände. Der Grundgeräuschpegel beträgt tagsüber 30 dB. Da das nächstgelegene Wohnhaus von der Deponiegrenze 465 m entfernt liegt, genügt es, den Nachweis für diese Entfernung zu erbringen, da alle anderen Wohnobjekte weiter entfernt sind. Aus dem Deponiebetrieb ergibt sich ein Lärmpegel in einer Entfernung von 465 m ab Deponiefuß unter Berücksichtigung eines mit den einzelnen Etagen mitwachsenden Erdwalles von 2 m bzw. 4 m in Richtung Süden ein Schallpegel von 39 dB(A) für den energieäquivalenten Dauerschallpegel. Aus dem übrigen Deponiebetrieb und den 106 bis 110 zu erwartenden Lkw je Tag ergibt sich eine stündliche Frequenz von 25 Kfz. Unter Berücksichtigung des geplanten Schallschutzdammes entlang der Zufahrtsstraße errechnet sich ein äquivalenter Dauerschallpegel von 33 dB. Bei Addition der Lärmpegel aus dem Deponiebetrieb und der Zufahrt von und zum Betriebsgelände erhöht sich der Gesamtlärmpegel im nächstgelegenen Punkt der Nachbarschaft auf 40 dB. Bei Einrechnung eines 50 m breiten Waldstreifens reduziert sich jedoch dieser Lärmpegel auf 32 bis 33 dB."
Meteorologisches Gutachten vom 26. Juli 1985:
"Nach Darstellung von Geruchstests bei den Deponien U und N führte der Sachverständige M, Institut für Geographie, Abteilung für Klimageographie, der Universität XX zu den geländeklimatischen Eigenheiten des Deponiestandortes Y folgendes aus: Hier sind insbesondere die Windverhältnisse zu beurteilen. Die im Raum der L-Terrasse vorkommenden Winde lassen sich genetisch und in ihrer Wirkung in drei Gruppen gliedern: 1) übergeordnete Gradientwinde, 2) tagesperiodisch autochthone Windsysteme, 3) Kaltluftabflüsse. 1) Übergeordnete Gradientwinde, d. h. überregional wirksame Windbewegungen, die von großräumigen Luftdruckunterschieden der nordhemisphärischen Zirkulationssysteme gesteuert werden, sind im gegenständlichen Raum wegen der durch den Alpenkörper selbst geschützten Lage selten. Dazu zählen insbesondere trockene, föhnartige Nordwinde, die ihr Häufigkeitsmaximum im Frühjahr erreichen.
2) Als tagesperiodisches, autochthones Windsystem ist insbesondere das Bergtalwindsystem anzusprechen, bei welchem es tagsüber zu einer taleinwärts gerichteten, nachts zu einer talauswärts gerichteten Windkomponente kommt. Da am südöstlichen Alpenrand markante Täler für einen Wind im oben genannten Sinn nicht mehr ausgebildet sind, ist das autochthone Windsystem nur mehr in Form des tagsüber wirksamen, im Vorland zum Randgebirge her wehenden 'Antirandgebirgswindes' und des Nachts wehenden vom Randgebirge zum Vorland gerichteten 'Randgebirgswindes' ausgebildet. Es ist in der wärmeren Jahreszeit kräftig, im Winter eher schwächer entwickelt und erreicht seine größte Regelmäßigkeit bei ungestörter Strahlungswetterlage (Hochdruck). Die dabei auftretenden Hauptwindrichtungen sind regional unterschiedlich, im Raum Y sind bei tagsüber wirksamen Antirandgebirgswinden süd- bis südöstliche Komponenten (Maximum Südost), beim nächtlichen Randgebirgswind west- und nordwestliche Richtungen vorherrschend. Diese beiden genannten Windsysteme sind trotz einer gewissen Richtungsstabilität für die Ausbreitung von störenden Gerüchen irrelevant. Grund dafür ist vor allem die starke Durchmischung und Verdünnung, wobei die merkbaren Geruchsschwellen in der zur Diskussion stehenden Entfernungen schon längst unterschritten sind. 3) Für die Ausbreitung der Geruchsemissionen von Bedeutung sind allein die Kaltluftproduktionen und der Kaltluftabfluß. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: Die Kaltluftproduktion beginnt etwa zur Zeit des örtlichen Sonnenunterganges, erreicht kurz darauf ihren Höhepunkt und nimmt gegen Sonnenaufgang ab. Sie ist bei wolkenlosem Himmel und geringer Luftfeuchtigkeit am intensivsten und nimmt mit zunehmender Bewölkung ab. Bei vollbedecktem Himmel oder Landregen geht sie auf unbedeutende Werte zurück. Sie ist immer mit Temperaturinversion verbunden, d. h. die bodennahen Luftschichten sind die kältesten. Die Schichtung ist somit stabil, eine vertikale Durchmischung erfolgt nicht; Verdünnungseffekte sind ungleich geringer als bei den erstgenannten Windsystemen. Die Kaltluft bewegt sich im reliefierten Gelände gemäß ihrer Schwere weiter, d. h. sie fließt bestimmten Hohlformen folgend in tiefere Geländeteile ab. In Mulden und Becken kommt dieser Abfluß zum Stillstand, es kommt zum Kaltluftstau. Im Bereich der L-Terrasse sind die Reliefunterschiede so gering, daß der Kaltluftabfluß durch bloße Geländeeinschätzung oder aus Analogien zu vergleichbaren Räumen nicht beurteilt werden kann. Es wurden daher drei Ausbreitungstests unternommen, um den örtlichen Kaltluftabfluß im Bereich der geplanten Deponie festzustellen. Beim Kaltluftabfluß bleibt die stabile Schichtung erhalten, der Verdünnungseffekt bleibt gering. Somit sind bei dieser Art der Ausbreitung Maximalbeträge für die Entfernung der Wahrnehmungsgrenzen von geruchsbelasteter Luft zu erwarten. Für Bereiche, die bei wirksamem Kaltluftabfluß bereits außerhalb der geruchsbelasteten Zone liegen, kann eine Geruchsbelästigung bei anderen Windsystemen ausgeschlossen werden. Die Kaltluftausbreitung im fraglichen Bereich erfolgt fast ausschließlich in südliche Richtung. Nähere Einzelheiten finden sich in den Ergebnissen der Ausbreitungstests, die am 12. Juli 1985, 19.00 bis 21.30 Uhr, am 16. Juli 1985, 19.00 bis 20.45 Uhr und am 22. Juli 1985, 19.15 bis 21.30 Uhr, durchgeführt worden sind. Zusammenfassend sei festzustellen:
Bei labiler Schichtung und autochthonem Windsystem (Antirandgebirgswand) erfolgt die Ausbreitung generell gegen Westen, die Verdünnung des Rauches erfolgt rasch. Bei Kaltluftproduktionen stabiler Schichtung erfolgt die Ausbreitung trotz der geringen Reliefunterschiede in allen Fällen generell in Richtung Süden. In diesen Fällen bleibt die Rauchfahne kompakter und ist auf mehrere hunderte Meter, auch durch den Wald, verfolgbar. Die mehrmals genannte Senke spielt eine gewisse Rolle im Sinne der Ablenkung der Strömung gegen Südwesten. Ein direktes Ausströmen in Richtung auf die Y-Siedlung konnte in keinem Fall beobachtet werden. Allgemeine Bedingungen bezüglich der Geruchsemissionen an Mülldeponien:
Die stärkste Emission von Gerüchen mit belästigender Wirkung findet bei Deponien mit geregelter Gasabsaugung an den Flächen mit frischem Versturz statt. Diese Flächen sind somit im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten besonders klein zu halten. Bei geregelter Gasabsaugung ist die Geruchsemission an älteren oder bereits abgedeckten Deponien unbedeutend. Bei labil turbulenten Ausbreitungsbedingungen halten sich die Bereiche mit Geruchsbelästigungen in engen Grenzen. Im Fall N wurde die Grenze mit stärkerer Geruchsbelästigung (Stufe 'erträglich') jeweils bei 25 bis 50 m festgestellt, bei zwei Rauchtests im Bereich Y wurde die Grenze des sicht- und riechbaren Rauches bei rund 150 m festgestellt. Bei stabilen Ausbreitungsbedingungen (Kaltluftabfluß) erfolgt die Geruchsausbreitung bei relativ geringer Verdünnung entlang sehr schmaler Zonen und erreicht die höchste Entfernung zum Emittenten. Als Maximalwerte stärkerer Geruchsbelästigung wurden in U 20 bis 94 m, in N bei drei Tests 50 bis 150 m festgestellt. Die Maximalentfernung der noch wahrzunehmenden Gerüche betrug in O 50 bis 200 m (drei Tests) und in N 150 bis 310 m (drei Tests). Die Situation im Raum Y: Die Entfernung von der nächstgelegenen Deponiegrenze bis zum nächstgelegenen Haus beträgt knapp 400 m, bis zum Zentrum der Y-Siedlung ca. 700 m. Die Entfernung von dem Bereich der laut Einreichplan ersten Verfüllphase bis zum nächsten Haus beträgt 700 m, bis zum Zentrum der Y-Siedlung ca. 1050 m. Die Entfernung von der laut Einreichplan nächstgelegenen Schüttfläche bis zum nächsten Haus beträgt ca. 600 m, bis zum Zentrum der Y-Siedlung ca. 950 m. Schon aus diesen formalen Gegebenheiten sind Geruchsbelästigungen im bewohnten Gebiet praktisch ganz auszuschließen. Auf Grund mehrerer Ausbreitungstests mit Hilfe von künstlichem Rauch ergibt sich die Hauptabflußrichtung der Kaltluft nach Süden, wobei bei optimalsten Ausbreitungsbedingungen der Rauch bis maximal 500 bis 600 m verfolgt werden konnte. Hiebei ist aber anzumerken, daß es sich dabei um künstlichen, besonders intensiv weiß gefärbten und ätzend riechenden Rauch handelt und daß die längsten Ausbreitungswege nicht in Richtung Y-Siedlung, sondern nach Süden und Südwesten beobachtet wurden. Beim Gelände spielt offenbar die im Lageplan eingezeichnete Bodensenke im Sinne eines Kanalisierungseffektes für die abziehende Kaltluft eine gewisse Rolle. Das ist insofern von Bedeutung, als man dieser Tatsache bei allfälligen künstlichen Veränderungen im Bereich der Deponieumgebung Rechnung tragen sollte. So wäre eine Verfüllung dieser Senke tunlichst zu vermeiden bzw. eine Auslichtung des Waldbestandes gegen Südwesten ratsam. Einer zusätzlichen Errichtung eines 50 m breiten Waldgürtels kann hier voll zugestimmt werden, doch ist Wald als Barriere gegen Geruchsausbreitung nur dann wirksam, wenn er in allen Höhen vom Unterwuchs bis zum Kronenbereich ausreichend dicht ist. Die beste jahreszeitlich konstante Wirkung scheint dabei dichter Fichtenjungbewuchs zu besitzen. Zusammenfassend wird festgestellt, daß bei ordnungsgemäßer Führung der geplanten Deponie eine Geruchsbelästigung von bewohntem Gebiet praktisch ausgeschlossen werden kann. Für weiter entfernte Orte (O 1,5 km, P 2 km, Q 2,5 km) steht das Problem einer Geruchsbelästigung außerhalb jeder Diskussion."
Zum Vorbringen der Berufungswerber im Parteiengehör sei zu erwägen: Zur Stellung des meteorologischen Sachverständigen sei anzumerken, daß Dr. S im Gegenstande bisher lediglich im Zusammenhang mit Messungen und Untersuchungen im Auftrage des Landes Steiermark (Landeshygieniker) tätig geworden sei. Es sei zulässig, daß ein Sachverständiger, der in erster Instanz tätig gewesen sei, auch in zweiter Instanz um gutachtliche Äußerung ersucht werde. Umsomehr gelte dies, wenn wie im vorliegenden Fall nicht die Person, sondern lediglich das Institut identisch sei. Das Gutachten des Sachverständigen M enthalte
16 Einzeltests und eine Langzeitdarstellung unter Berücksichtigung der verschiedenen Jahreszeiten auf S. 13 des Gutachtens, welche Ausführungen als schlüssig zu bezeichnen seien. Was den 800 m-Abstand zu Siedlungen betreffe, müsse darauf hingewiesen werden, daß dieser Abstand nicht in einem Gesetz verankert sei, sondern einen Richtwert für die Sachverständigen darstelle, von welchem bei entsprechender Begründung abgegangen werden könne. Im vorliegenden Fall betrachteten die Sachverständigen in schlüssiger Weise die Entfernungen vom tatsächlichen Ausgangspunkt der Emissionen im Verhältnis zu den zu erwartenden Immissionen. In dem von den Berufungswerbern vorgelegten Gutachten vom 4. Dezember 1985 habe sich Dr. YY ausführlich mit der Anlockung und Ausbreitung von Insekten, insbesondere Fliegen, befaßt. Er kommt dabei zum Schluß, daß eine umwelthygienisch bedenkliche Fliegenentwicklung zu befürchten sein werde. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Landeshygieniker auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen und praktischer Erfahrungen auf diesem Gebiete den Standpunkt vertrete, daß ab einem Abstand von 500 m zur nächsten Wohnbebauung bei einer technisch und organisatorisch einwandfrei geführten geordneten Deponie mit einer Belästigung der Bewohner durch vermehrtes Fliegenaufkommen nicht zu rechnen sei. Zur Zurückweisung der Berufungen der Bewohner der Orte O, P und Q sei auszuführen:
Diese Berufungswerber hätten zwar rechtzeitig Einwendungen erhoben. Da aber nach den Aussagen des Sachverständigen die Bewohner obgenannter Orte durch Emissionen aus dem gegenständlichen Projekt nicht erreicht werden könnten, könnten sie auch keine Nachbareigenschaft erlangen. Eine solche sei aber gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 Voraussetzung für die Erlangung der Parteistellung. Da diese Voraussetzung fehle, hätten diese Berufungen zurückgewiesen werden müssen.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurde mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Februar 1987 den Berufungen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein Rechtsanspruch der Konsenswerberin auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, wenn bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung ausgeschlossen bzw. Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall gegeben. Zu dem Vorbringen, daß die geplante Deponie geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sei auszuführen, daß für das in Rede stehende Projekt eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, sodaß im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 die Gewerbebehörde die Frage einer allfälligen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu prüfen habe. Ebenso sei über das gegenständliche Vorhaben ein eigenes forstrechtliches Verfahren erforderlich, sodaß auch diese Aspekte von der Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung nicht zu berücksichtigen seien. Zusammenfassend sei auszuführen, daß die Durchführung weiterer Ermittlungen bzw. Einholung neuer Gutachten nicht erforderlich gewesen sei, da die vorliegenden Gutachten, die auch durch die Berufungsausführungen in ihrer Gesamtheit nicht entkräftet werden konnten, vollkommen ausreichend seien, um eine Entscheidung in der Sache treffen zu können. Zur Frage der Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften sei auszuführen, daß sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebe, daß kein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan bestehe, da eine Genehmigung seitens der Steiermärkischen Landesregierung noch nicht erteilt worden sei. Zur Zurückweisung der Berufungen der Bewohner der Ortschaften O, P und Q mangels Nachbarstellung sei folgendes auszuführen: Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich zweifelsfrei, daß die Bewohner obgenannter Orte durch Emissionen aus dem verfahrensgegenständlichen Projekt nicht erreicht werden könnten. Daher seien sie nicht als Nachbarn anzusehen und es fehle ihnen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 die Parteistellung, da diese zunächst die Nachbareigenschaft voraussetze. Somit sei die Zurückweisung dieser Berufungen zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - eine Gegenschrift, in der sie beantragten, den Beschwerden keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Vorbringen nach in den in den Bestimmungen der §§ 74 und 77 ff normierten Nachbarrechten bzw. in dem Recht auf sachliche Erledigung ihrer Berufungen als verletzt. Die Beschwerdeführer bringen in Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, bezüglich der Zurückweisung der Berufung der Bewohner der Ortschaften O, P und Q wegen fehlender Nachbareigenschaft sei zu bemerken, nach dem im Akt erliegenden von den Berufungswerbern vorgelegten Gutachten von DI ZZ seien Beeinträchtigungen bis zu 1 km vom geplanten Standort aus gesehen möglich. Nach den vorliegenden Sachverständigengutachten sei eine Beeinträchtigung der Bewohner der Ortschaften O, P und Q zwar ausgeschlossen, eine derart globale Feststellung sei jedoch gänzlich unrichtig, da die entsprechenden Ortschaften so verstreut lägen, daß nicht gesagt werden könne, daß sie eine bestimmte Entfernung zur geplanten Mülldeponie hätten. So habe der Beschwerdeführer SS bei der Verhandlung am 6. Februar 1984 unwidersprochen ausgeführt, daß eines seiner Grundstücke 90 m vom Deponiegelände entfernt sei. Die Behörden hätten die konkreten Entfernungen der Liegenschaften der einzelnen Beschwerdeführer zur geplanten Mülldeponie feststellen müssen und erst dann über die Parteistellung entscheiden dürfen. Bezüglich der zu erwartenden Staub- und Papierflugbelästigungen sei darauf hinzuweisen, daß bei einer vorgesehenen Hügelschüttung bis 25 bzw. 27 m Höhe Staubemissionen durch an- und abfahrende Lkw und auf den Zufahrtswegen zur Kippstelle eintreten könnten. Aus diesem Grund sei insbesondere bei trockener Witterung und bei Aufkommen von Wind mit Staubbelästigungen zu rechnen, die zu untersuchen gewesen wären. Außerdem sei die Umzäunung der geplanten Deponie mit einem 2,5 m hohen Zaun viel zu niedrig bemessen, zumal der Zaun bei der Aufschüttung unwirksam sei. Diesbezüglich sei auf das im Akt erliegende Gutachten von DI ZZ zu verweisen. Dabei könne die belangte Behörde auch nicht damit argumentieren, daß es den Beschwerdeführern nicht gelungen wäre, die Gutachten der Amtssachverständigen mit auf gleicher fachlicher Ebene liegenden Privatgutachten zu entkräften, weil die Stellungnahme von DI ZZ als eine auf ausreichend fachlicher Ebene befindliche Äußerung zu betrachten sei. Schließlich sei DI ZZ Ziviltechniker und habe eine zumindest gleich hochstehende Ausbildung wie die Amtssachverständigen. Demgemäß hätten sich die Behörden mit der Stellungnahme von DI ZZ wenigstens auseinandersetzen müssen. Bezüglich der zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen sei zu bemerken, daß in erster Instanz Dr. S als Sachverständiger beigezogen worden sei, obwohl mehrfach darauf hingewiesen worden sei, daß er für die mitbeteiligte Partei privat tätig gewesen sei. Im Berufungsverfahren habe die Behörde M als weiteren Sachverständigen bestellt. Bei M handle es sich um den Institutsvorstand desjenigen Institutes, an dem Dr. S tätig sei. Da nicht erwartet werden könne, daß der Vorstand eines Institutes die Ergebnisse seines Assistenten vor der Öffentlichkeit korrigiere, stelle das zweite Gutachten keine Überprüfung des Erstgutachtens dar. Die Behörde hätte daher einen anderen Sachverständigen beiziehen müssen. Zum Gutachten von M selbst sei zu sagen, daß die Tests zwischen 10. und 24. Juli 1985 vorgenommen worden seien. Meteorologische Untersuchungen müssen jedoch, um aussagekräftig zu sein, über den Jahresablauf bei unterschiedlichem Wetter und verschiedenen Luftdruckbewegungen gemacht werden. Außerdem habe M die Testpersonen bei den Deponien starten lassen, dadurch sei der Eindruck einer Geruchsbelästigung durch die Gewöhnung an den Geruch herabgesetzt. Durch diese Vorgangsweise sei ein unrichtiges Ergebnis dahingehend erstanden, daß Geruchsbelästigungen nur 3 bis 300 m vom Standort der geplanten Mülldeponie aus gesehen erfaßt worden seien, obwohl derartige Belästigungen bis zu 1 km entstehen können. Auch diesbezüglich sei auf das im Akt erliegende Gutachten von DI ZZ zu verweisen. Bezüglich der zu erwartenden Erhöhung des Lärms und der Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs sei festzustellen, der Amtssachverständige im Verfahren erster Instanz habe offenbar ohne eigene Überprüfung ausgeführt, daß bei einer Frequenz von 390 Fahrzeugen pro Stunde und einem Lkw-Aufkommen von 7 % nur mit einer Erhöhung der Verkehrslärmemission von 1 dB zu rechnen sei, zumal seitlich der Zufahrtsstraße ein Schallschutzdamm vorgesehen wäre. Dazu hätten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung darauf hingewiesen, daß die Behörden von unrichtigen Zahlen ausgehen würden. Eine Messung bei der Landesstraße X im Bereich der geplanten Mülldeponie habe ergeben, daß die höchste Verkehrsfrequenz von 6.30 bis 7.30 Uhr vorliege und in dieser Zeit 191 Fahrzeuge gefahren seien. Wenn nun bei der genannten Ziffer 7 % Lkw berücksichtigt würden, errechne sich eine stündliche Spitzenfrequenz von 13,5 Lkw. Bei der angenommenen Erhöhung der Frequenz durch die geplante Mülldeponie sei eine Erhöhung der stündlichen Belastung um 10 bis 12 Fahrzeuge gegeben, wobei es sich dabei um 100 % Lkw handle, sodaß tatsächlich eine Verdoppelung der Lkw-Frequenz eintreten werde. Aus den genannten Überlegungen sei einerseits eine weit größere Erhöhung der Verkehrslärmemissionen zu erwarten als angenommen, andererseits könne nicht davon ausgegangen werden, daß die mitbeteiligte Partei seitlich der Zufahrtsstraße einen Schallschutzdamm errichte, weil die Zufahrt im forstrechtlichen Verfahren so eingeschränkt worden sei, daß die Errichtung eines Schallschutzdammes unmöglich sei. Auch aus diesem Grund würden die Lärmemissionen viel höher sein als berechnet. Die mögliche Belästigung durch Lärm bzw. die Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs beträfen die Nachbarn und stellten auch eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte dar. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich die Beischaffung des Aktes des Straßenbauamtes X, GZ. 316 G 110-86 Riha, beantragt, um die entsprechende Verkehrsfrequenz nachweisen zu können. Die Beschwerdeführer hätten auch darauf hingewiesen, daß es sich beim geplanten Standort um ein Wald- und Erholungsgebiet handle, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Q als Freiland ausgewiesen sei. Nach § 77 Abs. 2 GewO 1973 sei bei Beurteilung der Belästigungen der Nachbarn auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Widmung der Liegenschaft Rücksicht zu nehmen. Hätte die Behörde diese Umstände beachtet, hätte sie weit strengere Maßstäbe anlegen müssen und die beantragte Genehmigung für die Errichtung einer Mülldeponie am geplanten Standort versagen müssen. Die mitbeteiligte Partei habe einen technischen Bericht vorgelegt, nach dem eine Zufahrt zum Deponiegelände mit 7 m Breite und je 0,5 m breiten Banketten sowie einem Schallschutzdamm vorgesehen sei. Die Behörden hätten im Gewerbeverfahren die Bewilligung entsprechend den Beschreibungen erteilt und daran orientierte Auflagen angeordnet. Die Behörden hätten dabei übersehen, daß im Forstverfahren hinsichtlich der Zufahrt nur ein 10 m breiter Streifen gerodet werden könne. Bei Vorhandensein eines 10 m breiten Waldstreifens könne jedoch unmöglich entsprechend der gewerberechtlichen Bewilligung eine Zufahrt mit 7 m Breite und 0,5 m breiten Banketten sowie ein Schallschutzdamm errichtet werden. Es sei daher davon auszugehen, daß der Schallschutzdamm nicht gebaut werden könne. Daraus sei abzuleiten, daß die gewerberechtliche und die forstrechtliche Bewilligung nicht übereinstimmen könnten und eine mangelnde Koordination vorliege. Dies gelte auch bezüglich der im Gewerbeverfahren vorgesehenen Anlagen. Die Errichtung einer Reifenwaschanlage, der Deponiegasaufbereitung, des Blockheizkraftwerkes und der Sickerwasserkläranlage sei im forstrechtlichen und im wasserrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Auf Grund dieser Umstände hätte die Behörde die Unterlagen zurückstellen und die mitbeteiligte Partei auffordern müssen, in allen Verfahren ein einheitliches Projekt vorzulegen. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich die Beischaffung der Akten des Wasserrechtsverfahrens und Forstrechtsverfahrens beantragt. Im übrigen hätten die Behörden übersehen, daß von der mitbeteiligten Partei geplant sei, brennbares Gas zu gewinnen und daß Gasdrainagen und Gassammelleitungen verlegt werden sollten. § 78 Abs. 5 GewO 1973 sehe vor, daß bei der Genehmigung von Rohrleitungsanlagen, mit denen brennbare Gase befördert werden, im Genehmigungsbescheid der Abschluß und der Fortbestand einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden könne, wenn der Ersatz für die Schädigung im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen möglich und in anderer Weise nicht gesichert sei. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine GesmbH, die nur ein begrenztes Haftungsvolumen habe, sodaß die Behörde im Rahmen der Auflagen den Abschluß einer Haftpflichtversicherung überlegen hätte müssen. Im Hinblick darauf, daß keine diesbezüglichen Auflagen angeordnet worden seien, sei das Verfahren ebenfalls mangelhaft und der Bescheid durch den Verstoß gegen § 78 Abs. 5 GewO 1973 rechtswidrig.
1) HINSICHTLICH DER ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE DER 19.- UND 29.-BESCHWERDEFÜHRERIN:
Die unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen maßgebenden Rechtsvorschriften der GewO 1973 in ihrer im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, stellen sich wie folgt dar:
Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 sind im Verfahren gemäß Abs. 1 leg. cit. nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, daß bei der maßgeblichen erstbehördlichen Augenscheinsverhandlung, die unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 42 AVG 1950 sowie des § 356 GewO 1973 den Bestimmungen der GewO 1973 entsprechend ordnungsgemäß kundgemacht wurde, die 19.- und 29.-Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Weiters ergibt sich aus den Verwaltungsakten, daß die 29.-Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 4. Mai 1984 keine Berufung erhob.
Mangels Erhebung von Einwendungen erlangten somit die 19.- und 29.-Beschwerdeführerin keine Parteistellung. Das Recht der Berufung stand ihnen daher nicht zu. Der Landeshauptmann von Steiermark war daher nicht berechtigt, über die Berufung der 19.-Beschwerdeführerin in der Sache zu entscheiden. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark aufzuheben und die Berufung der 19.-Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zurückzuweisen. Weiters hätte die belangte Behörde die Berufung der 29.-Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark mangels Parteistellung zurückweisen müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt sogar dann, wenn den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juni 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A). Da die 19.- und 29.-Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in ihren Rechten verletzt sein könnten, als sie durch Einwendungen gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 Parteienrechte begründeten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1979, Zl. 3150/78), war die Beschwerde, insoweit sie von der 19.- und 29.-Beschwerdeführerin erhoben wurde, als unzulässig zurückzuweisen.
2) HINSICHTLICH DER BESCHWERDE DER ÜBRIGEN
BESCHWERDEFÜHRER:
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist eine gewerbliche Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Im Grunde des § 77 Abs. 2 leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, nach den Maßstäben eines gesunden, normalempfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Was die Bestimmung des § 77 GewO 1973 anlangt, ist sohin zwischen der Erwartung, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist, einerseits, und der Erwartung, daß Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits zu unterscheiden. Die Kriterien der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 von rechtlicher Relevanz. Sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. außer Betracht zu bleiben.
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.), um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes" (§§ 37 und 56 AVG 1950). Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hat demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit unter anderem der Nachbarn ausgeschlossen ist. Ist dies zu erwarten, dann obliegt der Behörde die Prüfung, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0152, und die dort zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1973 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO 1973 maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1979, Zl. 2805/77). Steht auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, daß der regelmäßige Aufenthaltsort von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Emissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft.
Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der belangten Behörde Feststellungsmängel vorwerfen, vermag dieses Vorbringen im Zuge der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof die behördlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu setzen. Soweit nämlich in den Beschwerden auf die Stellungnahme von DI ZZ (vom 2. Dezember 1985) - wonach Beeinträchtigungen bis zu 1 km vom geplanten Standort aus gesehen auftreten könnten - Bezug genommen wird, so ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß sich mit den diesbezüglichen Ausführungen (DI ZZ) M in seiner Stellungnahme vom 7. Jänner 1986 ausführlich - kritisch - auseinandersetzte, worauf auch nicht in den Beschwerden durch ein entsprechend konkretisiertes fachkundiges Vorbringen erwidert wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag damit aber auch die diesbezüglichen - für die rechtliche Beurteilung sachverhaltsmäßig relevanten - Sachverständigengutachten in den hier wesentlichen Ergebnissen nicht als unschlüssig zu erkennen.
An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, wenn in den Beschwerden die Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten
- in Hinsicht auf den Ausschluß einer Beeinträchtigung der Bewohner der Ortschaften O, P und Q - mit dem Hinweis bekämpft wird, SS, wohnhaft in Q, habe bei der Verhandlung am 6. Februar 1984 unwidersprochen ausgeführt, daß eines seiner Grundstücke 90 m vom Deponiegelände entfernt sei. SS machte nämlich in der Verhandlung vom 6. Februar 1984 nicht den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung
- und zwar als Bewohner der (hier) Ortschaft Q - geltend, sondern brachte vielmehr vor, er befürchte eine Beeinträchtigung seines - hier in Frage stehenden - Waldgrundstückes. Der Verwaltungsgerichtshof vermag damit aber auch nicht zu erkennen, daß etwa die Aufnahme eines zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes - in Ansehung der Parteistellung der Bewohner der Ortschaften O, P und Q - erforderlichen Beweises unterblieben wäre.
Soweit aber in den Beschwerden auf die "Richtlinien für geordnete Mülldeponien im Interesse des Gewässerschutzes" verwiesen wird, vermag die Beschwerde mit diesem nur allgemeinen Hinweis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Richtlinien nehmen nicht auf die konkrete Situation des Einzelfalles Bedacht, und es haben außerdem allgemeine Beurteilungsrichtlinien nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0089, und die dort zitierte Vorjudikatur; nur Leitsatz in Slg. N. F. Nr. 12.532/A).
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, daß hinsichtlich zu erwartender Staub- und Papierflugimmissionen das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig sei und diesbezüglich keine bzw. unzureichende Auflagen erteilt worden seien, so ist zu bemerken, daß die belangte Behörde auf Grund der nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen der Sachverständigen davon ausgehen konnte, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Staub- bzw. Papierflugimmissionen auf die Nachbarn einwirken. So sind bezüglich der von den Beschwerdeführern angesprochenen Staubimmissionen durch an- und abfahrende Lkw die Beschwerdeführer auf die (im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen) Auflagen zu verweisen, wonach sämtliche Verkehrswege staubfrei herzustellen und staubige Mülleinbringungen zu befeuchten sind. Weiters sind die Beschwerdeführer - in Ansehung des behauptungsmäßigen Vorbringens, die Umzäunung der geplanten Deponie mit einem 2,5 m hohen Zaun sei viel zu niedrig bemessen, zumal der Zaun bei der Aufschüttung unwirksam sei - darauf hinzuweisen, daß vor Beginn der Schüttarbeiten in der nächsthöheren Etage ein mindestens 2 m hoher Erdwall rund um die Deponiefläche zu schütten ist, der in Richtung Süden auf 4 m zu erhöhen ist.
Wenn sich aber die Beschwerdeführer in diesem sowie im Zusammenhang mit den festgestellten Geruchsemissionen auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Stellungnahme von DI ZZ berufen, so sind die Darlegungen in dieser Stellungnahme im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen nicht geeignet, vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof nach § 41 VwGG gestellten Prüfungsaufgabe Zweifel an den von der Behörde als Sachverhaltsgrundlage herangezogenen Gutachtensausführungen entstehen zu lassen, die auf einen der belangten Behörde unterlaufenen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel hinweisen würden. So hat insbesondere M in seiner Stellungnahme vom 7. Jänner 1986 in einer nicht als unzureichend oder unschlüssig zu erkennenden Weise (auch) zu den Ausführungen von DI ZZ Stellung genommen, worauf aber in der Beschwerde nicht etwa durch ein entsprechend konkretisiertes fachkundiges Vorbringen erwidert wird. Wenn die Beschwerdeführer in Ansehung des Gutachtens von M vorbringen, meteorologische Untersuchungen müßten, um aussagekräftig zu sein, über den Jahresablauf bei unterschiedlichem Wetter und verschiedenen Luftdruckbewegungen gemacht werden, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern das - für die rechtliche Beurteilung sachverhaltsmäßig relevante - Sachverständigengutachten in den hier wesentlichen Ergebnissen als unschlüssig anzusehen sei. So legte M in seiner Stellungnahme vom 7. Jänner 1986 - in Erwiderung auf die Stellungnahme von DI ZZ - die fachlichen Gründe dar, warum für bestimmte geländeklimatologische Phänomene - z. B. Kaltluftabfluß - stichprobenartige Beobachtungen unter ganz bestimmten Witterungsbedingungen genügten; es seien bewußt die sensibelsten Situationen für die Tests gewählt worden, wobei sich bei allen übrigen Tageszeiten, Jahreszeiten und Wetterlagen geringere Belästigungen einstellten. Im übrigen seien geländeklimatologische Beobachtungen über ein ganzes Jahr - und zwar Windbeobachtungen mit Hilfe einer automatischen Windregistrieranlage zur Erfassung des tagesperiodischen, autochthonen Windsystems - durchgeführt worden. In der bereits mehrfach genannten Stellungnahme setzte sich M aber auch mit dem in der Beschwerde (neuerlich) vorgebrachten Einwand - die Testpersonen seien bei den Deponien gestartet, wodurch der Eindruck einer Geruchsbelästigung durch die Gewöhnung an den Geruch herabgesetzt worden sei - auseinander und wies u. a. darauf hin, daß die Testpersonen der durchgeführten Geruchstests auch in Richtung zu den Deponien gestartet seien. Davon ausgehend vermag aber der Verwaltungsgerichtshof die hier in Frage stehende Begutachtung des Sachverständigen in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Behörde hätte M nicht als Sachverständigen beiziehen dürfen, weil dieser der Vorstand des Universitätsinstitutes ist, an den der in erster Instanz beigezogene Sachverständige Dr. S als Assistent tätig sei, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis davon ausging, mit diesem Vorbringen hätten die Beschwerdeführer keinen Umstand glaubhaft gemacht, der die Unbefangenheit des Sachverständigen M im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG 1950 in Zweifel stellt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß in einem solchen Sachverhalt allein
- d. h. ohne daß ein weiteres Indiz für die behauptete Befangenheit aufgezeigt würde oder sonst hervorkäme - ein Umstand gelegen ist, der die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellt. Es ist nicht zu erkennen
- auch in der Beschwerde werden keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert -, daß sich der Sachverständige bei der Erstellung von Befund und Gutachten von unsachlichen Motiven habe leiten lassen. Einen derartigen konkreten Anhaltspunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in dem bloß allgemein gehaltenen Hinweis der Beschwerdeführer zu erblicken, es könne nicht erwartet werden, daß der Vorstand eines Institutes die Ergebnisse seines Assistenten in der Öffentlichkeit korrigiere.
Soweit sich ferner die Beschwerdeführer auf eine Beeinträchtigung des Verkehrs durch die geplante Betriebsanlage beziehen, muß es - mangels der rechtlichen Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen verwehrt bleiben, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter diesem Gesichtspunkt darzutun. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1976, Slg. N. F. Nr. 9212/A, dargelegt hat, räumt § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1973 - diese Bestimmung regelt die Genehmigungspflicht für gewerbliche Betriebsanlagen unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (wozu auch der Fußgänger gehört) - den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus § 356 Abs. 3 GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß § 355 leg. cit. bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.
Was die auf der Landesstraße X im Bereich der geplanten Mülldeponie auftretenden Geräuschimmissionen betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 grundsätzlich zu unterscheiden ist. Es ist zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9943/A, u. a.). Dies bedeutet, bezogen auf den dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Sachverhalt (Zufahrt zur Betriebsanlage direkt von der Landesstraße X), daß Immissionen durch den Zu- bzw. Abfahrtsverkehr der Betriebsanlage nur in dem Ausmaß zuzurechnen sind, als sie sich beim Ein- und Abbiegevorgang in den Zufahrtsweg ereignen, nicht aber sofern sie durch ein Vorbeifahren von Lkw vor bzw. nach diesen Vorgängen entstehen. Davon ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens - das sich auf Lärmimmissionen durch den Verkehr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (und nicht etwa auf der Zufahrtsstraße bzw. auf Immissionen durch Ein- und Abbiegevorgänge) bezieht - nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt wurden.
Wenn sich die Beschwerdeführer weiters darauf berufen, daß es sich beim geplanten Standort um ein Wald- und Erholungsgebiet handle, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Q als Freiland ausgewiesen sei, so sind sie darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grund eines gleichartigen Vorbringens in den Berufungen - in den Beschwerden unbestritten - feststellte, daß kein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan bestehe, da eine Genehmigung seitens der Steiermärkischen Landesregierung noch nicht erteilt worden sei.
Auch das Vorbringen, im forst- und wasserrechtlichen Verfahren sei ein Projekt vorgelegt worden, das nicht mit jenem Projekt übereinstimme, welches dem gewerberechtlichen Verfahren zugrunde gelegt worden sei, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Gewerbebehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit lediglich die Genehmigungsfähigkeit des vom Konsenswerber vorgelegten Genehmigungsansuchens zu beurteilen; es besteht keine verfahrensrechtliche Grundlage, den Genehmigungswerber aufzufordern, in allen Verfahren ein einheitliches Projekt vorzulegen. Die Frage, ob ein Betriebsanlageninhaber von einer erteilten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung tatsächlich keinen Gebrauch machen kann, weil weitere - etwa forst- oder wasserrechtliche - Bewilligungen nicht oder in Abweichung vom gewerbebehördlich genehmigten Projekt erteilt wurden, ist in einem Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1973 nicht zu prüfen.
Die Beschwerdeführer bringen schließlich vor, bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine GesmbH, die nur ein begrenztes Haftungsvolumen habe, sodaß die Behörden im Rahmen der Auflagen den Abschluß einer Haftpflichtversicherung hätten überlegen müssen.
Nach § 78 Abs. 5 GewO 1973 kann die Behörde bei der Genehmigung von Rohrleitungsanlagen, mit denen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 atü oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte befördert werden, im Genehmigungsbescheid auch den Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung vorschreiben, wenn der Ersatz für Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die der Verteilung von brennbaren Gasen, Erdöl und Erdölprodukten innerhalb von Gebäuden oder abgegrenzten Grundstücken dienen.
Die Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Haftpflichtversicherung obliegt der Behörde allein im Grunde des § 78 Abs. 5 GewO 1973, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte - vgl. die obige Darstellung der Rechtslage - betrifft. Schon im Hinblick darauf kommt aber dem dargestellten Vorbringen der Beschwerdeführer keine rechtliche Relevanz zu. Auch ist darauf hinzuweisen, daß durch die Vorschreibung einer Haftpflichtversicherung nach § 78 Abs. 5 GewO 1973 die Behörde nicht von der Prüfung entbunden ist, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit unter anderem der Nachbarn ausgeschlossen ist bzw. Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Die Beschwerden der 1.- bis 18., 20.- bis 28.- und 30.- bis 38.-Beschwerdeführer erweisen sich somit - im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes - als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Umsatzsteuer mußte im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abgewiesen werden.
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