Normen
AVG §45 Abs2 implizit
AVG §45 Abs3 implizit
AVG §52
AVG §66 Abs1
AVG §68 Abs1
VVG §4 Abs2
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987040054.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1987 wird vor dem Spruch einleitend dargestellt, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz habe mit Bescheid vom 18. Februar 1980, GZ. 601/0‑1450/78, auf Antrag des Beschwerdeführers die Errichtung und den Betrieb einer Spritzlackier‑ und Trockenanlage mit ölbefeuerter Warmluftheizung sowie eines Lack‑ und Lösungsmittellagers als Erweiterung einer Kraftfahrzeugwerkstättenanlage in L, F‑Straße, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt und die Einwendungen der Nachbarn Dr. W und Dr. I W hinsichtlich unzumutbarer Geruchsbelästigungen als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 sei mit diesem Bescheid angeordnet worden, daß die Betriebsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfe. Auf Grund einer Beschwerde der genannten Nachbarn habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 1. Oktober 1982, GZ. 501/0‑1450/78, gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 für diese Spritzlackier‑ und Trockenanlage einen Probebetrieb bis längstens 20. März 1983 angeordnet und hiezu folgende Auflagen vorgeschrieben:
„1. In der Nähe des benachbarten Wohnhauses sind Schallpegelmessungen bei Vollbetrieb der Anlage und Grundgeräuschpegelmessungen durch einen befugten Sachverständigen oder eine autorisierte Anstalt vornehmen zu lassen,
2. bis längstens 20. 3. 1983 ist dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein Schallpegelmeßbericht vorzulegen.“
Nach Androhung der Ersatzvornahme habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz dem Beschwerdeführer als Verpflichteten mit Bescheid vom 2. Oktober 1985, GZ. 501/0‑1450/78, gemäß § 4 VVG 1950 die Vorauszahlung von Kosten für die Vornahme der vorgeschriebenen Messungen in der Höhe von S 10.620,-- gegen nachträgliche Verrechnung binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung sei mit ho. Bescheid vom 27. November 1985, Ge‑6466/10‑1985, als unbegründet abgewiesen und der vorzitierte Kostenvorauszahlungsauftrag bestätigt worden.
Mit Bescheid vom 7. April 1986, GZ. 501/0‑1450/78, habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz dem Beschwerdeführer als Verpflichteten neuerlich die Vorauszahlung von Kosten in der Höhe von S 10.620,-- für die Vornahme von Messungen vorgeschrieben und eine Zahlungsfrist bis 10. Mai 1986 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer berufen. Über diese Berufung ergehe gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nachstehender Spruch:
„Die Berufung wird gemäß §§ 4 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes abgewiesen; die Zahlungsfrist wird jedoch mit 10. März 1987 neu festgesetzt.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bekämpfe die zitierte Vollstreckungsverfügung mit dem Vorbringen, er habe die ihm vorgeschriebenen Auflagen durch Vorlage entsprechender Meßberichte des Dipl. Ing. P bereits vollinhaltlich erfüllt. Die von der Erstbehörde herangezogenen Auflagenpunkte hätten den Zweck, unzumutbare Beeinträchtigungen der Umwelt hintanzuhalten. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Meßunterlagen sei zu entnehmen, daß von der Spritzlackier‑ und Trockenanlage keinerlei unzumutbare Immissionen ausgingen. Darüber hinausgehende Unterlagen wären mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sodaß deren exekutive Durchsetzung gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot des § 2 VVG 1950 verstoße. Dieses Berufungsvorbringen sei nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen. Bereits mit der eingangs zitierten Vollstreckungsverfügung vom 2. Oktober 1985 sei dem Beschwerdeführer rechtskräftig die Vorauszahlung von Kosten in der Höhe von S 10.620,-- vorgeschrieben worden. Mit der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung werde der Kostenvorauszahlungsauftrag lediglich wiederholt und eine Zahlungsfrist bis 10. März 1987 festgesetzt, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt werde. Die Berufung sei daher gemäß den zitierten Gesetzesstellen als unbegründet abzuweisen, wobei die Zahlungsfrist auf Grund des Berufungsverfahrens neu festzusetzen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtergehen der in Rede stehenden Vollstreckungsverfügung als verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde vertrete die Rechtsansicht, daß durch den angefochtenen Bescheid lediglich der bereits ihm rechtskräftig erteilte Kostenvorauszahlungsauftrag wiederholt und eine Zahlungsfrist bis 10. März 1987 festgesetzt werde, weshalb er in seinem Recht nicht verletzt sein könne. Dazu sei auszuführen, daß, wenn man davon ausgehe, er sei bereits rechtskräftig zu Kostenvorauszahlungen verpflichtet worden, keine Veranlassung bestehe, ihn mittels einer weiteren Vollstreckungsverfügung zur weiteren Vorauszahlung von Kosten in der Höhe von S 10.620,-- zu verhalten. Daß die Bezahlung eines weiteren (zusätzlichen) Kostenvorschusses erforderlich sei, werde weder von der belangten Behörde noch auch von der Erstbehörde behauptet. Bereits aus diesem Grund widerspreche die von ihm im gegenständlichen Verfahren bekämpfte Vollstreckungsverfügung den Grundsätzen des § 2 VVG 1950 und er sei daher schon aus diesem Grund in seinen subjektiven Rechten verletzt. Des weiteren sei auszuführen, daß der in Rede stehende Zahlungsauftrag gegen ihn gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz VVG 1950 vollstreckbar sei. Da ihm sohin im gegenständlichen Verfahren ein ‑ mit Zwangsmitteln des Vollstreckungsverfahrens durchsetzbarer ‑ Auftrag erteilt worden sei, greife die bekämpfte Vollstreckungsverfügung daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde jedenfalls in seine subjektive Rechtsposition ein. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht, er könne durch die nunmehr bekämpfte Vollstreckungsverfügung in seinen subjektiven Rechten von vornherein nicht verletzt sein, lege die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dar, weshalb die von ihm vorgelegten Meßunterlagen nicht den vorgeschriebenen Auflagepunkten entsprechen sollten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß ihm in den Auflagepunkten die Vornahme von „Schallpegelmessungen“ und die Vorlage eines „Schallpegelmeßberichtes“ vorgeschrieben worden sei. Nähere qualitative Anforderungen würden aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Auflagen nicht gestellt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher davon ausgehen müssen, daß er den vorgeschriebenen Auflagen vollinhaltlich entsprochen habe, und daß daher kein Anlaß für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bestehe. In diesem Zusammenhang fehlten im angefochtenen Bescheid die zur ausreichenden Beurteilung erforderlichen Feststellungen und rechtlichen Erörterungen.
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG 1950 kann, wenn der zu einer Arbeits‑ oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Nach Abs. 2 kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Nach der dargestellten Gesetzeslage ist der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten ein Bescheid, der kraft Gesetzes vollstreckbar ist; er ist als Vollstreckungsverfügung anzusehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1976, Slg. Nr. 9059/A/Rechtssatz).
Der Beschwerde kommt auf Grund folgender Überlegungen Berechtigung zu:
Die Rechtswirkung der „Unwiederholbarkeit“ („ne bis in idem“) eines in (formeller) Rechtskraft erwachsenen Bescheides ergibt sich aus § 68 Abs. 1 AVG 1950, wonach Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Danach ist aber, abgesehen von den Fällen des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 auch die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen in einer „entschiedenen Sache“ in diesem Umfang unzulässig.
Im Beschwerdefall ist bei Prüfung des angefochtenen Bescheides nach der vordargestellten Rechtslage nach Sachverhaltsannahme der belangten Behörde von dem formell rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1985 auszugehen, mit dem dem Beschwerdeführer bereits im gegebenen Sachzusammenhang die Vorauszahlung von Kosten in der Höhe von S 10.620,-- vorgeschrieben worden war, wobei es sich nach der weiteren Annahme der belangten Behörde beim angefochtenen Bescheid lediglich um eine darauf Bezug habende Wiederholung des normativen Abspruches des vorangeführten, bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheides handelt.
Ausgehend von der dargestellten Sach‑ und Rechtslage stand daher der neuerlichen bescheidmäßigen Vorschreibung des Auftrages zur Kostenvorauszahlung die Rechtskraft des vorangeführten Bescheides vom 27. November 1985 entgegen, woran auch dem Umstand der „Neufestsetzung einer Frist“ für die Kostenvorauszahlung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen kann, da es sich hiebei um ein bloßes Akzessorium des Hauptausspruches handelt.
Ausgehend davon ergibt sich aber entgegen der in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachten Annahme der belangten Behörde die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgerichtshof, da bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides auch der vorangeführte Bescheid vom 27. November 1985 weiterhin normative Kraft entfalten würde.
Da die belangte Behörde die dargestellte Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 20. Oktober 1987
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
