VwGH 87/03/0175

VwGH87/03/017521.10.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des BM in I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1987, Zl. 8-40 Ma 1/7-1987, betreffend Kostenvorschreibung in einer Jagdangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;

 

Spruch:

Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1987 wird, soweit mit ihm dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten des wildbiologischen Privatsachverständigen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Eigenjagd G. In diesem Revier betrieb er seit November 1983 ein Wildgatter, in dem er 5 Stück Steinwild hielt, das sich in der Folge auf 8 Stück Steinwild vermehrte. Am 13. April 1986 haben Unbekannte den Gatterzaun derart beschädigt, daß dem Steinwild der Weg in die freie Wildbahn offenstand und es aus dem Gatter ausbrach. In freier Wildbahn kam es zu einem weiteren Zuwachs von drei Jungtieren. Da sich seine Hoffnung, das Steinwild könnte wieder in das Gatter zurückkehren, nicht erfüllte, stellte der Beschwerdeführer am 2. September 1986 an die Steiermärkische Landesregierung den Antrag, das aus dem beschädigten Gatter ausgebrochene Steinwild gemäß § 59 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 als "revierfremde" Wildart in seinem Eigenjagdrevier belassen zu dürfen.

Mit Bescheid vom 9. Juli 1987 gab die Steiermärkische Landesregierung dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend Einsetzen einer revierfremden Wildart (Steinwild) in sein Revier "G" gemäß § 59 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 keine Folge und versagte die Zustimmung zum Einsetzen des Steinwildes. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, das aus dem beschädigten Wildgatter ausgebrochene Steinwild bis spätestens 31. März 1990 zu erlegen. Gleichzeitig sprach die Behörde aus, daß der Beschwerdeführer die Kosten des nichtamtlichen wildbiologischen Sachverständigen Dr. HK, in der Höhe von S 16.691,--, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegenden Erlagscheines auf dessen Konto bei der Creditanstalt, Filiale Graz, zu entrichten habe. Zur Begründung führte die Behörde aus, gemäß § 59 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 sei das Einsetzen revierfremder Wildarten nur mit Zustimmung der Landesregierung nach Einholung eines wildbiologischen Gutachtens und nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zulässig. Sie habe zur Beurteilung des Antrages unter anderem das Gutachten des Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwesen (OFR Dipl.Ing. S) und des gerichtlich beeideten nichtamtlichen Sachverständigen für Wildbiologie (Dr. HK) eingeholt. Nach Wiedergabe des Inhaltes dieser beiden Gutachten legte die Behörde weiter dar, sowohl aus den Äußerungen des Amtssachverständigen für das Jagd- und Forstwesen als auch des nichtamtlichen Sachverständigen für Wildbiologie sei zu entnehmen, daß durch das beantragte Einsetzen des revierfremden Steinwildes negative Auswirkungen auf land- und forstwirtschaftliche Interessen zu erwarten seien. Da gemäß § 1 Abs. 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 den land- und forstwirtschaftlichen Interessen in Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zukomme und es durch die Einbringung der neuen Wildart zu einer zusätzlichen Belastung des Biotops kommen würde, sei dem Einsetzungsantrag nicht stattzugeben gewesen. Die Frist, die zur "Steinwildfreimachung" des Revieres des Beschwerdeführers eingeräumt wurde, solle zur Wahrung jagdwirtschaftlicher Interessen unbillige Härten vermeiden. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die vom nichtamtlichen wildbiologischen Sachverständigen Dr. HK gelegte Honorarnote.

Gegen diesen Bescheid, und zwar nur soweit mit ihm die Bezahlung der Kosten des wildbiologischen Privatsachverständigen Dr. HK binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides dem Beschwerdeführer vorgeschrieben wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, wobei sie von der Erstellung einer Gegenschrift Abstand nahm.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, daß er nicht zur Bezahlung der ihm auferlegten Kosten verpflichtet werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter anderem vor, daß der Kostenausspruch, sofern dem Beschwerdeführer überhaupt Kosten auferlegt werden können, was er bestreite, den Bestimmungen der §§ 76 und 53a AVG 1950 widerspreche. Aus den Eingangsworten des § 76 Abs. 1 AVG ergebe sich, daß es der Verwaltungsbehörde in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung (auch in Verbindung mit § 53a AVG 1950) verwehrt sei, spruchgemäß eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen einer Partei und einem Privatsachverständigen herzustellen. Dies aber habe die belangte Behörde getan. Sie habe ihn nicht verpflichtet, ihr die Barauslagen, die ihr etwa aus der Begleichung der Honorarforderung des Privatsachverständigen erwuchsen, zu ersetzen, sondern habe ihn verpflichtet, dem Genannten direkt sein gefordertes Honorar zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer ist schon mit diesem Einwand im Recht.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Gemäß § 53a AVG 1950 haben nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige (Dolmetscher) im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die den Sachverständigen oder Dolmetscher in Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme veranlaßt hat, festzusetzen.

Barauslagen sind demnach Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 AVG 1950 die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, daß die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, d.h., daß die Behörde bereits Aufwendungen gemacht hat, daß sie also die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung im Sinne des § 53a AVG 1950 bereits bezahlt hat. Eine solche Situation liegt aber im Beschwerdefall nicht vor. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den im insoweit angefochtenen Bescheid angeführten Betrag unmittelbar an den Sachverständigen zu überweisen. Angesichts dieser Situation kann noch nicht davon gesprochen werden, daß der Behörde schon Barauslagen erwachsen sind, weshalb auch ein Ersatz dieser Barauslagen durch den Beschwerdeführer nicht in Frage kommen kann. Die belangte Behörde hat die Bestimmung des § 76 Abs. 1 AVG nicht angewendet, um die Partei zum Ersatz der ihr selbst erwachsenen Barauslagen heranzuziehen, sondern um die Partei zu verpflichten, eine Vergütung an den Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde aufgetragen wurde. Eine solche Handhabe bietet aber die Bestimmung des § 76 Abs. 1 AVG 1950 nicht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1953, Slg. Nr. 3201/A).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was schon aus diesem Grunde zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, insbesondere mit der Frage, ob die Beiziehung des Privatsachverständigen im Gesetz gedeckt war, erübrigte. Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens machte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 21. Oktober 1987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte