European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987030092.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1984 wurde der Beschwerdeführer ‑ unter anderem ‑ je einer Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 134 leg. cit. schuldig erkannt, weil er am 3. Jänner 1983 gegen 19.25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw a) zur Jet‑Tankstelle in Bischofshofen und b) von der Jet‑Tankstelle in Richtung Bischofshofen gelenkt habe, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein. Er wurde hiefür mit Geldstrafen von je S 4.000,-- (Ersatzarrest je 7 Tage) bestraft.
Aufgrund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1986, Zl. 84/03/0368, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, daß den Einwänden des Beschwerdeführers, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen, nicht gefolgt werden könne. Die belangte Behörde habe jedoch insoweit die Rechtslage verkannt, als das Verhalten des Beschwerdeführers ein fortgesetztes Delikt darstelle, weshalb er nur wegen einer Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 hätte bestraft werden dürfen.
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid gab die belangte Behörde ‑ ohne Durchführung weiterer Ermittlungen ‑ der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis teilweise Folge und änderte dieses dahin ab, daß der Spruch wie folgt zu lauten habe:
„E H … hat dadurch, daß er am 3.1.1983 gegen 19.25 Uhr den Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen W … zum Zwecke des Auftankens zur Jet‑Tankstelle in Bischofshofen und in der Folge von der Jet‑Tankstelle in Richtung Bischofshofen gelenkt hat, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Auf Grund § 134 Abs. 1 KFG 1967 wird hiefür über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzarreststrafe von 7 Tagen, verhängt. Der Bestrafte hat gemäß § 64 VStG 1950 einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 400,-- sowie gemäß § 67 VStG 1950 allenfalls auflaufende Kosten des Strafvollzuges zu leisten.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nicht im Recht, wenn er geltend macht, daß „unter Anrechnung aller Zeiten“ bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. § 31 Abs. 3 VStG 1950 normiert für die Vollstreckungsverjährung eine Frist von drei Jahren, die von dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ‑ Abschluß der strafbaren Handlung oder Aufhören des strafbaren Verhaltens bzw. Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolges ‑ zu berechnen ist. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof ist nach dem letzten Satz der zitierten Bestimmung in diese Frist nicht einzurechnen.
Im konkreten Fall langte die zur Zl. 84/03/0368 protokollierte Beschwerde am 12. November 1984 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1986 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 1986 zugestellt. Wird aber diese Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in die ab 3. Jänner 1983 laufende Frist für die Vollstreckungsverjährung nicht eingerechnet, dann kann keine Rede davon sein, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, d.i. der 14. November 1986 als der Tag der Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer, bereits die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei.
Mit seinem weiteren Vorbringen rügt der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensmängel, die dazu geführt hätten, daß die Behörde von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der in wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen entspreche und mit Aktenwidrigkeit belastet sei. Dem ist zu erwidern, daß die belangte Behörde nach Aufhebung des ersten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 63 Abs. 1 VwGG zur Erlassung eines der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides verpflichtet war. Dieser Verpflichtung hat sie dadurch entsprochen, daß sie den Beschwerdeführer nunmehr nur wegen einer Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 bestraft hat. Da der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis keine Verfahrensmängel festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt bestätigt hatte, war die belangte Behörde nicht verpflichtet, von sich aus weitere Ermittlungen im fortgesetzten Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Da auch der Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine neuen Beweismittel vorgelegt hatte, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme geführt oder ergänzende Ermittlungen notwendig gemacht hätten, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihrem Ersatzbescheid den seinerzeit festgestellten Sachverhalt zugrundelegte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 737 f, zitierte Judikatur).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 16. September 1987
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