VwGH 87/02/0144

VwGH87/02/014424.9.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des GF in O, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Juli 1987, Zl. VerkR-5159/1-1987-II/Bi, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

EGVG Art9 Abs1 Z2;
GendarmerieG 1895;
StVO 1960 §4 Abs5a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97;
EGVG Art9 Abs1 Z2;
GendarmerieG 1895;
StVO 1960 §4 Abs5a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 8. Februar 1987 gegen 20.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw von Waxenberg nach Oberneukirchen auf der Waxenberger Bezirksstraße gelenkt und sich am selben Tag um 22.00 Uhr am Gendarmeriepostenkommando Oberneukirchen geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er (hiezu) von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, da vermutet hätte werden können, daß er den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da bei ihm Alkoholisierungsmerkmale, wie Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Bindehäute und undeutliche Sprache festgestellt worden seien; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt. Über die ihm (im Verwaltungsverfahren) angelastete Verwaltungsübertretung nach § 17 (Abs. 1) StVO wurde in diesem Straferkenntnis nach dem Beschwerdevorbringen nicht abgesprochen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2. Juli 1987 als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich unmißverständlich, daß die belangte Behörde damit nur über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO abgesprochen hat, was im übrigen durchaus mit der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde und mit der Mitteilung in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Einklang steht, daß das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 17 Abs. 1 StVO von der Erstbehörde eingestellt worden sei. Das Beschwerdevorbringen, das Straferkenntnis hätte in Hinsicht auf eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 StVO "von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben werden müssen, diesbezüglich wäre es daher zumindest auch zu einer teilweisen Stattgebung der Berufung gekommen, sodaß auch der Kostenersatz für das Verfahren der zweiten Instanz nicht angefallen wäre", ist daher nicht verständlich; der Gerichtshof wird sich daher in der Folge auch nur mit dem dargestellten Gegenstand des angefochtenen Bescheides auseinanderzusetzen haben.

Der Beschwerdeführer bringt zur Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 zunächst vor, dem festgestellten Sachverhalt sei zu entnehmen, daß zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Aufforderung zum Alkotest ca. zwei Stunden gelegen seien, wobei das Trinkende nicht festgestellt worden sei; der Norm des § 5 StVO könne zwar nicht entnommen werden, daß die Aufforderung unverzüglich zu erfolgen habe, diese müsse jedoch innerhalb einer "angemessenen" Zeit geschehen, sodaß jedenfalls noch ein verwertbares Untersuchungsergebnis zu erwarten sei. Sollte dieses Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, daß der Beschwerdeführer vermeint, der verstrichene Zeitraum zwischen der Beendigung des Lenkens und der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe sei in diesem Sinne zu groß gewesen, so genügt der Hinweis etwa auf das hg. Erkenntnis vom 2. April 1987, Zl. 87/18/0028, wonach dies bei einem zeitlichen Intervall von (nur) zwei Stunden nicht der Fall ist.

Es trifft nicht zu, daß die belangte Behörde davon ausging, die Aufforderung zur Durchführung der Atemluftprobe sei ausschließlich aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, er habe zwei bis drei Bier getrunken, erfolgt. Vielmehr ergibt sich nach Ansicht des Gerichtshofes aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei, daß die belangte Behörde auch von bestehenden Alkoholisierungsmerkmalen beim Beschwerdeführer ausging, welche den meldungslegenden Gendarmeriebeamten berechtigten, den Beschwerdeführer zum Alkotest aufzufordern. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aus dem angefochtenen Bescheid durchaus eine Begründung der belangten Behörde für diese Annahme entnommen werden, wobei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, daß das Vorhandensein eines Alkoholgeruchs aus dem Munde schon für sich allein die Vermutung einer Alkoholisierung rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/03/0215).

Das weitere Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß der Meldungsleger zur Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Alkotest abzulegen, nicht berechtigt gewesen sei, da sich jener nicht "in den Dienst versetzt habe und die Verweigerung daher lediglich gegenüber einer Privatperson - wenn auch in Uniform -" getätigt worden und daher straflos sei. Der Meldungsleger habe sich nämlich in seiner "freien Zeit" befunden.

Dazu stellt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, der Meldungsleger habe bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 1. April 1987 angegeben, die Zeugen und der Beschwerdeführer seien um 21.00 Uhr in die Privatwohnung des Meldungslegers gekommen, worauf sich dieser die Uniform angezogen habe, zum Gendarmeriepostenkommando gegangen sei, die Unterlagen mitgenommen und den Verkehrsunfall an Ort und Stelle aufgenommen habe. Dabei habe er beim Beschwerdeführer Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch der Atemluft, undeutliche Aussprache und gerötete Augen festgestellt. Aus diesem Grunde habe er diesen um 22.00 Uhr am Gendarmeriepostenkommando O. zum Alkotest aufgefordert; dies deshalb erst um diese Zeit, da vorher die Erhebungen hinsichtlich des Unfalles durchgeführt und die Unfallbeteiligten vernommen worden seien. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 10. April 1979, Zl. 201/78.

In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof dargelegt, daß aufgrund der Ernennung zum Gendarmeriebeamten und der Vereidigung auf die Dienstpflichten der betreffende Beamte berechtigt sei, auch die im § 97 StVO genannten Aufgaben zu vollziehen. Diese Befugnis obliege ihm unabhängig davon, ob er Uniform trage oder nicht. Allerdings bedürfe es, sofern er eine Amtshandlung in Zivilkleidern vornehme - da in diesem Fall für einen Außenstehenden nicht zu erkennen sei, ob er aufgrund seiner dienstlichen Stellung tätig werde -, einer auch nach außenhin gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbaren, ausdrücklichen Erklärung über die erfolgte Indienststellung.

Betrachtet man den vorliegenden Beschwerdefall im Lichte dieser Rechtsprechung, so kann kein Zweifel bestehen, daß der Meldungsleger berechtigt war, den Beschwerdeführer zur Ablegung des Alkotestes aufzufordern; von einem Einschreiten als "Privatperson" kann keine Rede sein. Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es hiezu keines "Formalaktes" oder einer "besonderen Formel". Vielmehr genügte die für den Beschwerdeführer zweifellos gegebene Wahrnehmbarkeit, daß der Meldungsleger aufgrund seiner dienstlichen Stellung tätig wird. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer beantragten, von einer verfehlten Rechtsansicht ausgehenden weiteren Ermittlungen zu pflegen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. September 1987

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