European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987020100.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer u.a. einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit Bescheid dieser Behörde vom 13. August 1986 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid vom 13. August 1986 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. August 1986 Berufung, welcher die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 27. Oktober 1986 keine Folge gab.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 (welcher unter Beachtung des § 51 Abs. 3 zweiter Satz VStG 1950 nach § 24 leg.cit. auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. Juli 1987, Zl. 87/07/0076) muß eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Diesen Erfordernissen trägt die Berufung des Beschwerdeführers vom 28. August 1986 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. August 1986 nicht Rechnung, da sie wörtlich wie folgt lautete: „Gegen den Bescheid vom 13.8.86 lege ich Berufung ein und ersuche zur Sachverhaltsdarstellung um eine mündliche Verhandlung (Einvernahme).“ Die belangte Behörde hätte daher diese Berufung des Beschwerdeführers mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückzuweisen gehabt (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis), zumal der Bescheid vom 13. August 1986 eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung für den Fall der Schriftlichkeit der Berufung enthielt und daher die Vorschrift des § 61 Abs. 5 AVG 1950 nicht anzuwenden war.
Wohl hat die belangte Behörde stattdessen mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und damit eine meritorische Erledigung getroffen, womit sie sich in der prozessualen Form vergriffen hat; sie hat den Beschwerdeführer jedoch damit nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. 82/08/0079).
Die Beschwerde war daher ‑ ohne daß auf das darin enthaltene Vorbringen einzugehen war ‑ gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 24. September 1987
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