VwGH 86/18/0189

VwGH86/18/018922.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Ruth N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Mai 1986, Zl. MA 70-X/St 48/85/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

BodenmarkierungsV §2 Abs1;
BodenmarkierungsV §26;
BodenmarkierungsV;
KFG 1967 §64;
StVO 1960 §23 Abs2a;
StVO 1960 §53 Abs1 Z9 litc;
StVO 1960 §55 Abs7 idF 1976/412;
StVO 1960 §55 Abs7 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
BodenmarkierungsV §2 Abs1;
BodenmarkierungsV §26;
BodenmarkierungsV;
KFG 1967 §64;
StVO 1960 §23 Abs2a;
StVO 1960 §53 Abs1 Z9 litc;
StVO 1960 §55 Abs7 idF 1976/412;
StVO 1960 §55 Abs7 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Mai 1986 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug für schuldig erkannt, sie habe am 19. Dezember 1984 in der Zeit vom 13.18 bis 13.35 Uhr als Lenkerin ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in der Wohnstraße in Wien 4, Mozartplatz 3, nicht an den dafür gekennzeichneten Stellen geparkt. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs. 1 Z. 9 lit. c in Verbindung mit § 23 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:

Gemäß § 23 Abs. 2a StVO in der Fassung der 10. Novelle (in Kraft ab 1. Juli 1983) ist in Wohnstraßen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des Berufungsbescheides zum Vorwurf gemacht, sie habe ihr Kraftfahrzeug am Tatort nicht an den dafür gekennzeichneten Stellen geparkt. In der Begründung dieses Berufungsbescheides findet sich auf Seite 4 oben die - übrigens durch den Akteninhalt gedeckte - Feststellung, wonach am Mozartplatz keine Markierungen zum Parken vorhanden seien.

Die zitierten Ausführungen im Spruch einerseits, in der Begründung andererseits stehen zueinander im Widerspruch, denn waren am Tatort zur Tatzeit keinerlei Markierungen zum Parken vorhanden, so konnte der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe am Tatort nicht an den dafür gekennzeichneten Stellen geparkt, weil es nach der zitierten Stelle der Begründung gar keine dafür gekennzeichneten Stellen gibt.

Allein dieser logische Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bewirkt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird zu den Beschwerdegründen des weiteren wie folgt Stellung genommen:

Es trifft zu, daß gemäß § 55 Abs. 7 StVO in der Fassung der

6. und der 10. Novelle Bodenmarkierungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik durch Bemalen oder Bespritzen der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln oder Fahrstreifenbegrenzern und dergleichen dargestellt werden können. Diese Bestimmung setzt aber weder die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Juli 1963 über Bodenmarkierungen (BGBl. Nr. 226) (Bodenmarkierungsverordnung) in der geltenden Fassung außer Kraft, noch steht sie zu dieser in Widerspruch: Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind Bodenmarkierungen in gelber, weißer oder blauer Farbe durch Bemalen oder Bespritzen, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln und dergleichen darzustellen. Die Markierungsfarben müssen auch bei künstlichem farblosem Licht deutlich gelb, weiß oder blau erkennbar sein.

Daraus ergibt sich, daß § 55 Abs. 7 nur die Form der Bodenmarkierungen behandelt, während für ihre Farbe nach wie vor die Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung maßgebend sind. Diese ordnet in § 26 an, daß Bodenmarkierungen für Parkflächen grundsätzlich in weißer, innerhalb von Kurzparkzonen aber in blauer Farbe auszuführen sind.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß Kunst- oder Natursteine nur dann als für das Parken maßgebende Bodenmarkierungen angesehen werden können, wenn sie in weißer - von einer Kurzparkzone am Tatort war nie die Rede - Farbe angebracht sind. Dies hat aber die Beschwerdeführerin nie behauptet.

Selbst wenn man von dem von ihr vorgelegten Foto auf Seite 59 unten ausgeht, läßt sich dort irgendeine Bodenmarkierung in weißer Farbe nicht erkennen. Daher lag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes am Tatort zur Tatzeit keine für das Parken gekennzeichnete Stelle im Sinne des § 23 Abs. 2a StVO vor.

Es ist auch unzutreffend, daß die Beschwerdeführerin an diesem, wie sie behauptet, Mißverständnis, kein Verschulden träfe, weil ihr als im Besitze einer Lenkerberechtigung befindlichen Person die Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung bekannt sein mußten.

Nur wegen des weiter oben aufgezeigten logischen Widerspruches war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte