VwGH 86/17/0135

VwGH86/17/013512.12.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Scheinecker, in der Beschwerdesache des Dr. AG in G, gegen die Finanzlandesdirektion für Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs2 Satz2;
VwGG §24 Abs2 Satz2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG müssen u.a. die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle unter anderem dann nicht, wenn in eigener Sache ein dem Dienststand angehöriger rechtskundiger Angestellter des Bundes die Beschwerde einbringt. "Rechtskundiger Angestellter" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beamte, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet und einen Dienstposten innehat oder zuletzt innehatte, für dessen Erlangung die Vollendung der genannten Studien als Anstellungserfordernis vorgesehen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Oktober 1952, Slg. Nr. 2682/A). Dasselbe muß - da die Worte "rechtskundiger Angestellter" eine weite Auslegung nahelegen - auch für Vertragsbedienstete des Bundes gelten (hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1983, Zl. 82/11/0003).

Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, daß er als Vertragsbediensteter des Bundes eine Planstelle des Entl. Schemas I, Entl. Gr. a im Planstellenbereich eines Bundesministeriums innehat und im rechtskundigen Dienst verwendet wird.

2. Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 16. September 1986, Zl. B 24-7/86, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 48 Abs. 1 Z. 2 und § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985. Für eine Äußerung des Beschwerdeführers auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gebührt kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes, weil § 48 Abs. 1 VwGG eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, 526, zitierte Rechtsprechung).

4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 12. Dezember 1986

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