VwGH 86/16/0026

VwGH86/16/002611.12.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der L-bank in L, vertreten durch Dr. Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, Hofgasse 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 13. Mai 1985, Zl. Jv 1250-33/85, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §10 Z3 Halbsatz1;
GGG 1984 §13;
GGG 1984 §25 Abs1;
WFG 1984 §60 Abs8;
WGG 1979 §30 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1986160026.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungs- und Grundbuchsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Mit dem Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1983 war der Gesellschaft für deren Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 11/5 ihrer Liegenschaft EZ. nn1 des Grundbuches der KG. E die Gewährung eines Förderungsdarlehens gemäß § 11 Abs. 1 WFG 1968 im Betrage bis zu S 18,052.900,-- und von Annuitätenzuschüssen gemäß § 15a WFG 1968 von anfänglich jährlich bis zu S 642.656,68 für ein von einer Bausparkasse der Gesellschaft gewährtes Hypothekardarlehen in Höhe von S 18,052.090,-- zugesichert worden.

Am 10. Jänner 1984 hatte die Gesellschaft das Anbot der Beschwerdeführerin vom 4. Jänner 1984 angenommen. Danach hatte die Beschwerdeführerin der Gesellschaft einen Kredit mit kontokorrentmäßiger Zinsenberechnung und Verrechnung bis zum Höchstbetrag von S 18,052.900,-- mit einer Laufzeit bis längstens 30. September 1986 gewährt. In dem Text dieser Vereinbarung war u. a. deren Punkt 7.) gestrichen worden. Dieser hatte wie folgt gelautet:

"Wir sind somit auch berechtigt, unsere allfälligen Forderungen aus einer sonstigen Geschäftsverbindung mit Ihnen über diesen Kredit zu verrechnen."

Zur Sicherstellung dieses Kredites hatte sich die Beschwerdeführerin von der Gesellschaft u.a. die Übergabe einer auf der angeführten Liegenschaft verbücherungsfähigen Pfandbestellungsurkunde über einen Betrag von S 23,000.000,-- und die Übergabe eines unwiderruflichen Auftrages zur Auszahlung des eingangs erwähnten, von der Oberösterreichischen Landesregierung der Gesellschaft gewährten Förderungsdarlehens ausschließlich auf ein bestimmtes Konto bei der Beschwerdeführerin ausbedungen.

Am 16. Jänner 1984 hatte die Gesellschaft die von der Beschwerdeführerin ausbedungene Pfandbestellungsurkunde unterfertigt. Der Text dieser Urkunde ist mit dem Vermerk "Gebührenfreies Sicherungsgeschäft gem. § 20/5 Geb. Ges. zu Kreditvertrag vom 4.1.1984" überschrieben. Nach Punkt 1.) dieser Urkunde erfolgt die Pfandbestellung bzw. die Einwilligung in die Einverleibung des angeführten Höchstbetragspfandrechtes zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zu dem genannten Höchstbetrag, welcher der Beschwerdeführerin gegen die Gesellschaft "aus im Inland beurkundeten gewährten bzw. in Hinkunft zu gewährenden Geld- und Haftungs- oder Garantiekrediten erwachsen sollten". Unter Punkt 3.) dieser Urkunde wird einvernehmlich "aus gebührenrechtlichen Gründen festgestellt, daß das Pfandrecht nicht nur zur Sicherstellung des von 'der Beschwerdeführerin' mit Vertrag vom 4. Jänner 1984 eingeräumten Kredites, sondern auch für zukünftige im Inland beurkundete Geld-, Haftungs- oder Garantiekredite dient".

Ebenfalls am 16. Jänner 1984 hatte die Gesellschaft der Oberösterreichischen Landesregierung den unwiderruflichen Auftrag erteilt, das mit der schriftlichen Zusicherung vom 7. November 1983 bewilligte Förderungsdarlehen sofort nach Auszahlungsreife auf das bestimmte Konto bei der Beschwerdeführerin zu überweisen.

Mit dem am 10. Jänner 1985 beim BG. Linz eingelangten Schriftsatz hatte die Gesellschaft unter Anschluß der erwähnten schriftlichen Zusicherung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. November 1983 (samt Etappenplan-Begehren für die Bereitstellung des Förderungsdarlehens vom 12. August 1983) und der geschilderten Pfandbestellungsurkunde vom 16. Jänner 1984 mit dem Hinweis auf die mit Beschluß des BG. Linz vom 19. Jänner 1984, TZ. nn1 angemerkte Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung den Beschluß der Einverleibung des in Rede stehenden Höchstbetragspfandrechtes auf der genannten Liegenschaft beantragt. Für diesen Antrag war einleitend "Gebührenbefreiung gemäß § 30 WGG" in Anspruch genommen worden.

Nachdem die vom BG. Linz mit Beschluß vom 11. Jänner 1985 antragsgemäß verfügte Einverleibung dieses Höchstbetragspfandrechtes am 24. Jänner 1985 vollzogen worden war, veranlaßte der Kostenbeamte des BG. Linz zu dg. TZ. nn2 mit Zahlungsauftrag vom 4. März 1984 - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 23,000.000,-- - die Einbringung von "0,6 % Eintr.Geb. TP 11" im Betrage von S 137.730,-- (unter Abzug eines Betrages von S 270,-- für zuviel beigebrachte Gerichtskostenmarken) zuzüglich S 20,-- Einhebungsgebühr nach § 6 GEG 1962 von der Beschwerdeführerin.

Ihrem rechtzeitigen Verlangen vom 27. März 1985 auf Berichtigung dieses Zahlungsauftrages schloß die Beschwerdeführerin auch ihr oben näher geschildertes, von der Gesellschaft am 10. Jänner 1984 angenommenes Anbot vom 4. Jänner 1984 sowie den bereits angeführten, der Oberösterreichischen Landesregierung von der Gesellschaft am 16. Jänner 1984 erteilten Auftrag an. Zusätzlich zu der bereits in Anspruch genommenen "Gebührenbefreiung gemäß § 30 WGG" nahm sie in diesem Berichtigungsantrag euch "Gebührenbefreiung gemäß § 35 Abs. 3 WFG 1968" in Anspruch.

Mit Bescheid vom 13. Mai 1985 gab der Präsident des Landesgerichtes Linz diesem Berichtigungsantrag im wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 1 WGG, 35 Abs. 3 WFG 1968 und 13 GGG sowie auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1975, Zl. 1232/75, und vom 11. November 1982, Zl. 82/15/0127, nicht statt.

Gegen diesen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Der Präsident des Landesgerichtes Linz legte die Verwaltungssowie die Grundbuchsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gerichtsgebührengesetz trat gemäß seinem Art. VI Z. 1 mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft. Nach Z. 8 erster Satz dieses Artikels ist dieses Bundesgesetz auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind.

Auf Grund der TP 9 C. lit. b) Z. 6 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildeten Tarifs betrifft die Höhe der Gebühr für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 6 v. T. vom Wert des Rechtes.

Gemäß § 2 Z. 4 GGG wird hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Nach § 25 Abs. 1 GGG sind - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise

Beschreibung, Einreihung) stellt, ... b) derjenige, dem die

Eintragung zum Vorteil gereicht ....

Sucht daher um die Einverleibung des Pfandrechtes der Grundeigentümer an, so ist auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig - siehe z.B. Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren4, Wien 1986, Seite 52, Anmerkung 7) und E. 2 zu § 25 GGG.

Auf Grund des mit "Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen" überschriebenen § 10 Z. 3 erster Halbsatz GGG sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen und Personen befreit, soweit ihnen durch Gesetz die Befreiung von den Gerichts- (Justizverwaltungs)gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen.

Der mit "Sachliche Gebührenfreiheit" überschriebene § 13 GGG bestimmt folgendes:

"Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV sowie auf die Abschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG."

Diese persönliche und sachliche Gebührenfreiheit kann noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offenstehenden Frist in Anspruch genommen werden - siehe z.B. Tschugguel-Pötscher, a.a.O., Seite 19 Anmerkung 9) zu § 10 GGG, sowie Seite 24 Anmerkung 4) zu § 13 GGG, und das auch für das GGG bedeutsam gebliebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1977, Zl. 676/76, ÖStZB 1977/23/24, Seite 246.

Gemäß § 30 Abs. 1 WGG sind die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin - nicht begründeten - Auffassung ist sie schon deshalb im vorliegenden Fall nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gebührenbefreiung für die in Rede stehende Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes im Sinne dieser Gesetzesstelle verletzt, weil es sich danach um eine - auch für eine Hypothekenbank im Gesetz nicht vorgesehene - persönliche Gebührenbefreiung handelt - siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Erkenntnis vom 11. November 1982, Zl. 82/15/0127, ÖStZB 1983/21, Seite 374, und dessen Beschluß vom 16. Juni 1986, Zl. 86/16/0089, worauf im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sowie Tschugguel-Pötscher, a.a.O., Seite 147, Anmerkung 4) und 5) zu § 30 Abs. 1 WGG.

Zu der von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt angeführten, im Wortlaut des § 30 Abs. 1 WGG nicht enthaltenen Praxis der privatrechtlich üblichen Überwälzung der gegenüber dem Darlehensgeber fällig werdenden Gerichtsgebühren auf die Bauvereinigung genügt es, der Beschwerde nachstehend zitierte Ausführungen aus dem Bericht des Bautenausschusses über die Regierungsvorlage zum WGG (1220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP) entgegenzuhalten:

"Die im Abs. 1 gewährte persönliche Gebührenfreiheit der Bauvereinigungen erstreckt sich nicht auf die gemäß § 28 lit. b GJGebGes 1962 bestehende Gebührenpflicht der Darlehensgeber. Da in den Darlehensverträgen aber regelmäßig vereinbart wird, daß der Darlehensgeber privatrechtlich berechtigt ist, die ihm gegenüber fällig werdenden Gerichtsgebühren auf die Bauvereinigung als Darlehensnehmerin zu überwälzen, sind auch Vorkehrungen geboten, die sicherstellen, daß diese wirtschaftliche Belastung der Bauvereinigung in den Fällen nicht eintritt, in denen die Bauvereinigung das Darlehen zur Finanzierung der Baukosten von Wohnungen verwendet hat, die zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses von Inländern dienen (vgl. Abs. 3). Da das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Regel erst im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnungen beurteilt werden kann, bietet sich hiefür das auf den Einzelfall abgestellte Verfahren über die Stundung bzw. den Nachlaß der Gerichtsgebühren (§ 9 GEG 1062) an. In diesem Verfahren kann auf Antrag geprüft werden, ob bzw. in welchem Umfang die Bauvereinigung das gewährte Darlehen zur Befriedigung der oben genannten Interessen verwendet hat, und sodann ein Nachlaß bewilligt werden, der den in der Einräumung der persönlichen Gebührenfreiheit zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen Rechnung trägt."

Soweit sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gebührenbefreiung für die in Rede stehende Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes im Sinne des § 35 Abs. 3 WFG 1968 verletzt erachtet, ist folgendes zu bemerken:

Nach dem auf Grund des § 60 Abs. 8 erster Satzteil WFG 1984, BGBl. Nr. 482, im vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 35 Abs. 3 WFG 1968, und zwar in der hier maßgebenden Fassung durch Art. I Z. 26 BGBl. Nr. 232/1972, sind die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift des Förderungswerbers auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung des Darlehens (§ 11) errichteten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, von den Gerichtsgebühren befreit.

Die Beschwerdeführerin scheint in diesem Zusammenhang zu übersehen, daß u.a. für die Anwendung von Befreiungsbestimmungen aus Anlaß grundbücherlicher Eintragungen der Gegenstand der Eintragung maßgebend ist und die Pfandbestellungsurkunde vom 16. Jänner 1985 - wie deren eingangs angeführte Stellen klar zeigen - ausdrücklich auch die Besicherung künftig noch zu gewährender Kredite vorsieht. Bereits dieser Umstand schließt eine Inanspruchnahme der sachlichen Gebührenbefreiung nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle aber aus (siehe z.B. das von der belangten Behörde zutreffend zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1975, Zl. 1232/75, AnwBl 1978/6, Seite 261f, Nr. 869). Die Streichung des eingangs zitierten Punktes 7.) in dem von der Gesellschaft am 10. Jänner 1984 angenommenen Anbot der Beschwerdeführerin vom 4. Jänner 1984 kommt keine Bedeutung zu, weil hier die u.a. auch nach dem Grundsatz der maßgebenden Bedeutung des späteren Verhaltens entscheidende Pfandbestellungsurkunde vom 16. Jänner 1985 allein ausschlaggebend ist.

Bereits die bisherigen Ausführungen erweisen die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den in der beantragten Höhe (§ 59 Abs. 1 VwGG) zuzusprechenden Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 11. Dezember 1986

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