VwGH 86/13/0084

VwGH86/13/008416.12.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde der AH in P, vertreten durch Dr. Alexander Hartenau, Rechtsanwalt in Wien I, Zedlitzgasse 7, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Mai 1986, Zl. GA 5-1939/84, betreffend die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für das Kalenderjahr 1983, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §34;
EStG 1972 §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für das Kalenderjahr 1983; sie machte ihre "Aufenthaltskosten im Pensionistenheim ab 5. 6. 1983" mit monatlich "ca. S 6.632,--" geltend.

Das Finanzamt versagte der außergewöhnlichen Belastung die Anerkennung. Die Heimkosten seien nicht zwangsläufig erwachsen.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung. Der Aufenthalt im Pensionistenheim sei aus Alters- und Krankheitsgründen notwendig geworden.

Die Finanzlandesdirektion wies mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung diese Berufung ab. Die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Haushalt aufgelöst und sei am 6. Juni 1983 in das Pensionistenheim übersiedelt. Laut der gemeindeärztlichen Bestätigung habe die Beschwerdeführerin die täglichen Hausarbeiten allein nicht mehr bewältigen können. Das Pensionistenheim "komme" für Beleuchtung, Beheizung, Verpflegung und Reinigung der Wäsche "auf"; eine ständige ärztliche Betreuung im Pensionistenheim sei nicht gegeben. Der Arzt habe einmal wöchentlich Ordination und komme in Notfällen. Die Zimmer seien mit einer Notrufanlage ausgestattet, sodaß die diensthabende Krankenschwester "ärztliche Hilfe" leisten könne. Die Beschwerdeführerin habe in erster Linie aus Altersgründen ihren eigenen Haushalt aufgelöst, um in das Pensionistenheim zu übersiedeln. Die so entstandenen Aufwendungen für das Pensionistenheim könnten daher nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden, weil es nicht außergewöhnlich sei, aus Altersgründen in ein Pensionistenheim zu gehen. Die "geltend gemachten Kosten müssen vielmehr zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1972" gezählt werden.

Die Beschwerdeführerin behauptet in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde, sie sei altersbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen, und nur aus diesem Grund habe sie die Übersiedlung in das Pensionistenheim vorgenommen. 85 % ihres Nettoeinkommens verwende sie für die Kosten des Pensionistenheimes, sodaß nur etwa S 1.300,-- für die Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse, wie Kleidung, Waschmittel und Körperpflege, Obst u. dgl. übrig blieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1972 werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. liegt eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen können so lange keine außergewöhnliche Belastung sein, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden.

Solche besonderen Aufwendungen, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Betreuungsbedürftigkeit verursacht sind, hat aber die Beschwerdeführerin nach den mit der Auskunft des Pensionistenheimes vom 24. Oktober 1983 übereinstimmenden Feststellungen der belangten Behörde nicht zu tragen. Die Beschwerdeführerin bewohnt ein Einzelzimmer und das Pensionistenheim "kommt für folgende Leistungen auf: Beleuchtung, Beheizung, Reinigung des Zimmers, volle Verpflegung, Reinigung der Bettwäsche, Reinigung der Leibwäsche. Der Heimarzt hat einmal wöchentlich Ordination und kommt in Notfällen. Sämtliche Zimmer sind mit einer Notrufanlage ausgestattet, sodaß die diensthabende Krankenschwester sofort Hilfe leisten kann".

Damit ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß sie die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung versagte.

Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 16. Dezember 1987

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