VwGH 86/12/0124

VwGH86/12/012423.4.1990

N gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 26. März 1986, Zl. 166.086/30-110C/86, betreffend Übergenuß

Normen

DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a Abs5;
GehG 1956 §5 Abs6;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a Abs5;
GehG 1956 §5 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Universitätsbibliothek der Universität X.

Die Universitäts-Quästur X (im folgenden Quästur) hat von der Beschwerdeführerin Übergenüsse aus drei verschiedenen Titeln, nämlich Verwendungszulage, Werbungskostenpauschale für Universitäts- und Hochschullehrer und Haushaltszulage, einbehalten.

ZUR VERWENDUNGSZULAGE:

Vor ihrer mit Wirkung vom 1. Juli 1982 erfolgten Ernennung in die Dienstklasse VI bezog die Beschwerdeführerin auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Jänner 1981 (die mit Bescheid vom 26. Mai 1981 vorgenommene Berichtigung ist für den Beschwerdefall ohne Bedeutung) eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse V. Ungeachtet ihrer Ernennung in die Dienstklasse VI wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 1982 weiterhin diese Verwendungszulage überwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1983 wurde der Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse VI rückwirkend ab 1. Juli 1982 neu bemessen. Seitens der Quästur wurde aus dem Titel "Verwendungszulage" ein Übergenuß von S 5.892,30 ermittelt und in mehreren Raten ab Februar 1984 einbehalten.

ZUM WERBUNGSKOSTENPAUSCHALE FÜR UNIVERSITÄTS- UND

HOCHSCHULLEHRER:

Bis 31. Dezember 1983 wurde das genannte Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z. 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 597/1975, unter anderen auch Beamten der Verwendungsgruppe B (wie der Beschwerdeführerin) im Bereich der Universitäts- und Hochschulbibliotheken tatsächlich gewährt. Mit Erlaß vom 12. September 1983 teilte die belangte Behörde unter anderen allen Bibliotheksdirektoren mit, daß zu den Anspruchsberechtigten des Personals an Universitäts- und Hochschulbibliotheken nur Bedienstete in der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe I/a zählten. Für alle übrigen Beamten und Vertragsbediensteten wurde mit 31. Dezember 1983 die Einstellung dieses Pauschales verfügt und wurden die Bibliotheksdirektoren ersucht, die betroffenen Bediensteten hievon in Kenntnis zu setzen.

Dessenungeachtet wurde bei der Beschwerdeführerin auch noch nach dem 1. Jänner 1984 dieses Werbungskostenpauschale berücksichtigt. Der aus diesem Grund ermittelte Übergenuß wurde von der Quästur mit S 8.569,60 beziffert und ab Dezember 1984 ratenweise einbehalten.

ZUR HAUSHALTSZULAGE:

Zunächst behielt die Quästur auf Grund einer irrtümlich angenommenen Einstellung des der Beschwerdeführerin für ihre Tochter gewährten Steigerungsbetrages der Haushaltszulage (Auszahlung ab März 1983) einen Betrag von S 2.168,70 in zwei Raten a S 1.070,-- und einer Rate a S 28,70 ab April 1984 ein; dieser einbehaltene Steigerungsbetrag wurde jedoch in der Folge der Beschwerdeführerin wiederum angewiesen.

Trotz Wegfalls der Haushaltszulage ab März 1984 wurde der Beschwerdeführerin diese in der Folge weiter überwiesen; der daraus von der Quästur ermittelte Übergenuß wurde mit S 2.120,80 berechnet.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 1984 (also noch vor Abzug der ersten Rate des Übergenusses betreffend Verwendungszulage) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Quästur mit dem Ersuchen, bis zur Klärung der Angelegenheit die beabsichtigte Monatsrate des Einbehalts (Verwendungszulage) in Höhe von 5 % ihres Bruttogehaltes herabzusetzen, da diese Rate für sie zum derzeitigen Zeitpunkt eine außerordentliche finanzielle Belastung bedeuten würde.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 1984 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Erlaß des von ihr gutgläubig ab 1. Juli 1982 bezogenen Übergenusses der Verwendungszulage. Sie wies darauf hin, daß ihre Tochter am 28. Jänner 1984 ihr Studium beendet habe und nunmehr die Kinderbeihilfe und steuerliche Begünstigungen wegfallen würden. Gleichzeitig falle für sie als Beamtin der Verwendungsgruppe B ab 1. Jänner 1984 das Werbungskostenpauschale weg, sodaß die Rückzahlung des durch den Bezug eines ganzen Vorrückungsbetrages entstandenen Übergenusses für sie eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen würde.

Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte die Beschwerdeführerin die Quästur im Hinblick auf die Befassung der belangten Behörde, die Rückzahlungen auszusetzen, was jedoch in der Folge nicht geschah.

Nach einem weiteren Schreiben an die belangte Behörde vom 26. November 1984, in dem die Beschwerdeführerin im wesentlichen auf die Erfolglosigkeit ihres bisherigen Bemühens um Reduzierung der Rückzahlungsraten (aus dem allerdings nicht auf eine Anerkennung der Verpflichtung zur Rückzahlung der von ihr in gutem Glauben bezogenen Beträge geschlossen werden dürfe) hinwies, ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde unter Hinweis darauf, daß von ihren Bezügen für die Monate Dezember 1984 und Jänner 1985 ein "Ersatz" in der Höhe von S 1.100,-- (ohne vorherige Verständigung) einbehalten worden sei, mit Schreiben vom 10. Jänner 1985 "um bescheidmäßige Feststellung des Übergenusses".

Eine Aufschlüsselung der Übergenüsse und der Einbehaltung erfolgte der Beschwerdeführerin gegenüber mit Erledigung der Quästur vom 26. Februar 1985.

Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 1985 unter anderem "zum Übergenuß aus Werbungskostenpauschale" an, dieser Übergenuß habe sich aus einem Fehler der bezugsanweisenden Stelle ergeben. Sie habe in ihrem Schreiben vom 31. Jänner 1984 darauf hingewiesen, daß mit 1. Jänner 1984 Familienbeihilfe, Haushaltszulage und das Werbungskostenpauschale weggefallen seien. Wie der letztgenannte Betrag berechnet worden sei, sei ihr unbekannt. Es sei für sie die Höhe ihres Bezuges nach Abzug dieser Beträge nicht feststellbar gewesen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1986 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, die Beweisaufnahme habe folgendes Ergebnis gezeigt:

1.) Die Aufstellung über die Gehaltsvorschreibungen bzw. Abstattungen sei aus dem Schreiben der Universitätsquästur vom 26. Februar 1985 ersichtlich. Es handle sich hiebei um einen Übergenuß aus Steigerungsbeträgen (siehe hiezu Rundschreiben der belangten Behörde 67b/1976 vom 30. November 1976 - dieses Rundschreiben betraf die Meldepflichten im Zusammenhang mit § 5 GG) sowie 2.) die Einstellung eines zu Unrecht bezogenen Hochschullehrer-Werbungskostenpauschales. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde auf den Inhalt des oben dargestellten Erlasses vom 12. September 1983 hin. Bezüglich des Übergenusses durch eine erhöhte Auszahlung der Verwendungszulage (3.) ging die belangte Behörde von einem gutgläubigen Bezug der Beschwerdeführerin aus. Eine Abstandnahme von der weiteren Einforderung dieses Übergenusses sei nicht mehr möglich, weil in der Zwischenzeit der aus der Verwendungszulage entstandene Übergenuß bereits zur Gänze zurückgezahlt worden sei. Jedoch sei der Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf diese Schlechterstellung - eine entsprechende Belohnung gewährt worden.

In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 11. März 1986 gab die Beschwerdeführerin nur zum Übergenuß aus dem Hochschullehrer-Werbungskostenpauschale eine Äußerung ab. Neuerlich wies sie darauf hin, daß ihre Tochter nach Beendigung des Studiums im Jänner 1984 aus ihrer "Gehaltsverrechnung" ausgeschieden sei bzw. Kinderbeihilfe und Haushaltszulage entfallen seien. Aus diesem Anlaß hätte die Unzulässigkeit der Verrechnung des Werbungskostenpauschales festgestellt werden müssen. Ein anderer vermeintlicher Übergenuß sei sofort einbehalten und nach Wochen wieder ausbezahlt worden; daneben seien die Abzüge aus dem Übergenuß der Verwendungszulage erfolgt. Wer hätte bei einem derartigen Durcheinander das eigene Gehalt überprüfen können? Darüber hinaus fehle ihr bis heute jede Kenntnis über die Art der Verrechnung des Werbungskostenpauschales. Die Beschwerdeführerin habe daher die ihr angewiesenen Bezüge im guten Glauben entgegennehmen können.

Das über die in der Folge von der Beschwerdeführerin gemäß Art. 132 B-VG erhobene Säumnisbeschwerde eingeleitete Verfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1986, Zl. 85/12/0234-5, wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt.

Dieser nachgeholte nunmehr angefochtene Bescheid der

belangten Behörde lautet:

"BESCHEID:

Ihr Antrag vom 10. Jänner 1985 betreffend Ersatzes des zurückgezahlten Übergenusses - Haushaltszulage und Werbungskostenpauschale - wird als unbegründet zurückgewiesen.

BEGRÜNDUNG:

Mit Erlaß Zahl 166.086/29-110C/86 vom 27. Februar 1986 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dieser Verständigung lag auch die Ablichtung des Rundschreibens Nr. 67b/76 vom 30. November 1976 betreffend Meldepflichten der Bediensteten und der Erlaß Zahl 769/11-110/83 vom 12. September 1983 in dem das Werbungskostenpauschale an Universitäts- und Hochschulbibliotheken geregelt wurde bei. Da die genannten Erlässe jeweils vor Anfall des entsprechenden Übergenusses an die Bibliotheksdirektion ergangen sind und somit auch die Bediensteten hievon in Kenntnis gesetzt wurden, ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem gutgläubigen Empfang nicht mehr auszugehen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Ausdrücklich erklärt sich die Beschwerdeführerin bezüglich der einbehaltenen Beträge für die Verwendungszulage, über die im angefochtenen Bescheid eine Absprache nicht erfolgt sei, im Hinblick auf die ihr gewährte Belohnung (in Höhe des einbehaltenen Betrages) als klaglos gestellt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Ersatz gesetzwidrig einbehaltener Übergenüsse gemäß § 13a GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, die Bescheidbegründung und das Parteiengehör (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG 1950) verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 GG lauten:

"(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172 hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden."

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die im angefochtenen Bescheid genannten und von der Beschwerdeführerin empfangenen Leistungen (Haushaltszulage;

Werbungskostenpauschale - bei letzterem besteht die empfangene Leistung in der durch seine Berücksichtigung bewirkten Erhöhung des Nettobezuges wegen zu niedriger Ermittlung der Lohnsteuer) von ihr zu Unrecht bezogen wurden und daher Übergenüsse (§ 13a Abs. 1 GG) darstellen.

Soweit die Beschwerdeführerin (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften) in diesem Zusammenhang geltend macht, es seien im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Höhe der einbehaltenen Beträge bzw. zur Höhe des Übergenusses getroffen worden, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach der Aktenlage der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die Aufschlüsselung der Übergenüsse und ihrer Einbehaltung (Schreiben der Quästur vom 26. Februar 1985) bekanntgegeben wurde, sich auch die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 27. Februar 1986 auf die Aufschlüsselung berufen hat und die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit deren Richtigkeit niemals bestritten hat (vgl. dazu die abweichende Fallkonstellation im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Zl. 1106/80). Im Beschwerdefall wird die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides relativ unbestimmte Umschreibung der Höhe (zurückgezahlter Übergenuß - Haushaltszulage und Werbungskostenpauschale) in Verbindung mit dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden ersten Satz der Begründung (Hinweis auf das Schreiben vom 27. Februar 1986) dem Bestimmtheitserfordernis (§ 59 Abs. 1 AVG 1950) gerade noch gerecht.

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, der von der belangten Behörde erwähnte Erlaß über die bevorstehende Einstellung des Werbungskostenpauschales sei ihr noch im Jahr 1983 bekannt geworden. Am 1. Jänner 1984 seien jedoch erhebliche Veränderungen in ihrem Gehalt eingetreten. Insbesondere seien für (angeblich zu Unrecht bezogene) Verwendungszulagen Beträge einbehalten worden und ihre Tochter wegen ihres im Jänner 1984 beendeten Studiums aus der Gehaltsverrechnung (Entfall der Kinderbeihilfe sowie der Haushaltszulage) weggefallen. Als Bibliothekarin habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis der Gehaltsverrechnung. Durch die erwähnte erhebliche Änderung in ihrem Gehalt sei für sie eine Kontrolle unmöglich gewesen. Sie habe daher auf Grund des oben erwähnten Erlasses davon ausgehen können, daß sie ab 1. Jänner 1984 ihr Gehalt ohne das Werbungskostenpauschale bezogen habe. Vor allem sei ihr aber nicht bekannt gewesen, in welcher Art das Werbungskostenpauschale verrechnet bzw. auf ihr Gehalt umgelegt worden sei. Ähnliches gelte für die Haushaltszulage bzw. deren anteiligen gutgläubigen Empfang.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13 a in das GG durch die 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/66) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. Nr. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, Zl. 1167/70 und Zl. 1168/70, vom 17. März 1977, Zlen. 21, 22/77, und vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118), nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167/70 und 1168/70, vom 12. November 1970, Zl. 1166/70, vom 15. März 1978, Zl. 131/77, vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0127, und vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 8. Juli 1975, Zl. 56/75, vom 19. Jänner 1981, Zlen. 3309, 3381/79, vom 20. September 1982, Zl. 82/12/0022, vom 10. Dezember 1984, Zl. 84/12/0082, und vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, Slg. Nr. 12.581/A).

Auf dem Boden dieser Rechtslage sind die Beschwerdeeinwendungen unbegründet. Bezüglich der Haushaltszulage ist die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren (vgl. ihr Schreiben vom 27. Februar 1986) wie auch im angefochtenen Bescheid erkennbar (vgl. den Hinweis auf das Rundschreiben Nr. 67b/76 vom 30. November 1976, das der Beschwerdeführerin auch in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde) davon ausgegangen, daß dieser Übergenuß auf die Verletzung einer die Beschwerdeführerin treffende Meldepflicht (§ 5 Abs. 6 GG) ursächlich zurückzuführen ist. Dem ist die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde entgegengetreten. Ihr erstmals in der Beschwerde zum Ersatz der Haushaltszulage erstattetes Vorbringen ist als Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 41 VwGG) unbeachtlich.

Was das Vorbringen zum Werbungskostenpauschale betrifft, ist zu bemerken, daß nach der Aktenlage am 1. Jänner 1984 (also zu jenem Zeitpunkt, in dem sich der Wegfall des - tatsächlich aber weitergewährten - Werbungskostenpauschales erstmals hätte auswirken müssen) alle übrigen von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Veränderungen in ihrem Monatsbezug noch nicht stattgefunden hatten: Der Einbehalt der (angeblich zu Unrecht bezogenen) Verwendungszulage erfolgte nämlich erst ab 1. Februar 1984; nach den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gehaltszetteln fiel die Familienbeihilfe erst ab April 1984 weg bzw. trat die damit im Zusammenhang stehende Veränderung der Haushaltszulage erst ab diesem Zeitpunkt ein. Waren aber - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - am 1. Jänner 1984 die von ihr angegebenen (sonstigen) erheblichen Veränderungen in ihrem Monatsbezug nicht eingetreten, dann hätte die Beschwerdeführerin in Kenntnis um den Wegfall des Werbungskostenpauschales unter Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes und mangels eingetretener Bezugsminderung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von ihr im Jänner 1984 empfangenen (Netto)Monatsbezuges haben müssen.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde ferner vor, sie habe übersehen, daß sie sich im bisherigen Verwaltungsverfahren auch im Sinne des § 13a Abs. 5 GG darauf gestützt habe, daß die Einbehaltung der Beträge für sie eine besondere Härte (dies wird in der Beschwerde näher ausgeführt) darstelle.

Es trifft zu, daß der angefochtene Bescheid keine Entscheidung im Sinn des § 13a Abs. 5 2. Satz GG enthält und sich seinem Inhalt nach ausschließlich auf eine Entscheidung im Sinne des § 13a Abs. 3 GG beschränkt. Die Unterlassung einer Entscheidung nach § 13a Abs. 5 2. Satz GG belastete den angefochtenen Bescheid aber nur dann mit Rechtswidrigkeit, wenn sich aus dem Gesetz die Untrennbarkeit eines (aus der Sicht der Beschwerdeführerin negativen) Abspruches nach § 13a Abs. 3 und nach Abs. 5 GG ergäbe.

Eine derartige Untrennbarkeit vermag der Verwaltungsgerichtshof indes nicht zu erkennen. Während § 13a Abs. 3 GG antragsgebunden ist, schließt die Härtefallregelung des § 13a Abs. 5 2. Satz auch eine amtswegige Handhabung nicht aus; § 13a Abs. 5 2. Satz bezieht sich außerdem nicht bloß auf den Anwendungsfall des § 13a Abs. 3 GG. Entscheidend ist aber die Möglichkeit des Auseinanderfallens der Behördenzuständigkeit: Die Entscheidung nach § 13a Abs. 3 GG steht unbestritten der nach der subsidiären Regelung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz und den folgenden Absätzen des DVG zu bestimmenden Dienstbehörde zu. Für den Abspruch nach § 13a Abs. 5 2. Satz GG ist jedoch jeweils der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zuständig. Die Übertragungsermächtigung des § 2 Abs. 2 DVG, die sich nur auf Zuständigkeiten der nach dem DVG ermittelten (obersten) Dienstbehörden bezieht, läßt nicht erkennen, daß der Vollzug der Angelegenheit nach § 13a Abs. 3 GG nicht auf nachgeordnete Dienstbehörden delegiert werden könnte. Die jeweils zur Entscheidung nach § 13a Abs. 3 und Abs. 5 2. Satz GG berufenen Behörden können daher, müssen aber nicht übereinstimmen. Dieser Umstand spricht für die Trennbarkeit der dort geregelten Angelegenheiten. Aus diesem Grund gehen auch die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Einwendungen der Beschwerdeführerin (Fehlen einer Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen zu § 13a Abs. 5 GG) ins Leere.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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