VwGH 86/12/0122

VwGH86/12/012210.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des BM für Unterricht, Kunst und Sport vom 13. März 1986, Zl. 192.785/8-I/14a/86, betreffend Vorrückungsstichtag, und 2. gegen den BM für Unterricht, Kunst und Sport wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über den Berufungsantrag auf Vollanrechnung einer Studienzeit gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
AVG §73 Abs2;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;
GehG 1956 §12 Abs3;
VwGG §27;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
AVG §73 Abs2;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;
GehG 1956 §12 Abs3;
VwGG §27;
VwRallg;

 

Spruch:

Zu 1: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Zu 2: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1944 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Oktober 1984 als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Als besondere Ernennungserfordernisse (Z. 23.6 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) wurden der Anstellung des Beschwerdeführers das am 6. Juli 1971 erworbene Diplom der Akademie für Sozialarbeit Innsbruck und eine sechsjährige einschlägige Berufspraxis mit hervorragenden Leistungen zugrunde gelegt. Er ist der Akademie für Sozialarbeit der Caritas der Diözese Innsbruck zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 21. Jänner 1985 wurde der 4. Dezember 1974 gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung begehrte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 die Vollanrechnung der nachstehend angeführten, nur zur Hälfte berücksichtigten Zeiten:

a) Zeit des Theologiestudiums an den Universitäten Wien und Innsbruck vom 15. Jänner 1966 bis 30. Juni 1969 (nach der Aktenlage wurde dieses Studium neben der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit bis zum Sommersemester 1971 fortgesetzt und abgeschlossen).

b) Zeiten "beruflicher Tätigkeiten" vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1976.

c) Zeit der Tätigkeit als Sozialarbeiter im Heim XY in Innsbruck vom 1. Jänner 1977 bis 17. September 1978.

In der Begründung seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus:

Zu a): Sein Theologiestudium sei inhaltlich nicht unmittelbar einschlägig für die Methodik der Sozialarbeit. Die besondere Situation in der Ausbildung für Sozialarbeiter (keine Lehrbücher, keine Standardwerke) mache aber deutlich, daß diesem Studium an der Universität doch eine besondere Bedeutung zukomme. Es gehe darum, den Studenten der Sozialakademie ein sehr vielfältiges Wissen so zu vermitteln, daß Kombination, Überblick und die Umsetzung in die Praxis möglich seien. Dies erfordere vom Lehrer: Zielgerichtetes, systematisches Denken einerseits und die Fähigkeit zu klaren Analysen und überschauenden Kombinationen andererseits. In diesem Sinne sei für ihn das Hochschulstudium von besonderem Wert.

Zu b): Für seine Tätigkeit als Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit sei als Voraussetzung eine sechsjährige berufliche Praxis vorgeschrieben. Seine Arbeit sei keine alltägliche Tätigkeit in der Sozialarbeit, sondern sei von der Vielseitigkeit und der besonderen Aufgabenstellung her für seinen jetzigen Beruf besonders lehrreich gewesen und habe ihm Erfahrungen, die über die vorgeschriebene Praxis weit hinausgingen, vermittelt. Neben der Praxiserfahrung mit inhaftierten Jugendlichen sowie mit haftentlassenen und arbeitslosen Jugendlichen habe er im Ausland an speziellen Aufgaben gearbeitet, die es zu diesem Zeitpunkt in Österreich entweder noch nicht gegeben habe oder die erst im Entstehen gewesen seien. So etwa die Arbeit mit Drogensüchtigen, mit Alkoholabhängigen und mit lernbehinderten und verhaltensgestörten Kindern. Darüber hinaus sei er bemüht gewesen, verschiedene Methoden zu erlernen und zu erproben:

Gesprächstherapie, verschiedene Formen der Gruppenarbeit, Beschäftigungstherapie, konzentrative Bewegungstherapie und anderes mehr. Zum Nachweis könne er Aus- und Fortbildungsbestätigungen beibringen. Eine ganz besondere Bedeutung dieser Bemühungen und Erfahrungen für seine jetzige Tätigkeit sei folgende: Für die Ausbildung von Sozialarbeitern gebe es keinerlei Lehrbücher und keinerlei Standardwerke in der Literatur. Dies bedeute, daß die Auswahl der zu lehrenden Methoden und die Form der Vermittlung dieser Methoden dem Urteilsvermögen und dem praktischen Können des einzelnen Lehrers überlassen werden müsse. Die Erfahrung aus der Praxis der Sozialarbeit sei daher von besonderer Bedeutung.

Zu c): Während seiner Tätigkeit im XY sei "Der Verein für Bewährungshilfe und soziale Jugendarbeit" sein Dienstgeber gewesen. Nach dem Bewährungshilfegesetz sei diesem Verein eine öffentliche Aufgabe zur Durchführung übertragen. Er vertrete daher die Auffassung, daß seine Arbeit im XY eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gewesen sei und daher zur Gänze als Vordienstzeit angerechnet werden müsse. Es komme dabei nicht auf den arbeitsrechtlichen Status an, sondern auf den Auftraggeber, in dessen Interesse die Arbeit durchgeführt worden sei.

Im weiteren Verfahren legte der Beschwerdeführer über Auftrag der belangten Behörde verschiedene Dienstleistungszeugnisse vor und schilderte seine Tätigkeiten als Jahrespraktikant in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main (1. Oktober 1971 bis 17. März 1972), als Erzieher und Gruppenleiter im Heilpädagogischen Zentrum in München (20. März 1972 bis 17. Juli 1973), als Sozialarbeiter beim Diözesan-Caritasverband für die Diözese Passau e.V. (15. August 1973 bis 31. Dezember 1976) sowie als Sozialarbeiter im Heim XY (7. Jänner 1977 bis 31. August 1978). Weiters führte er jeweils die aus diesen Tätigkeiten gewonnenen und für seine jetzige Tätigkeit "wichtigen" Erfahrungen an. Gleichfalls über Auftrag der belangten Behörde gab der zuständige Landesschulinspektor hiezu eine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise (Vollanrechnung der Zeit als Sozialarbeiter im Heim XY) statt und verbesserte seinen Vorrückungsstichtag auf den 6. Februar 1974. Weiters heißt es im Spruch des Bescheides abschließend:

"Hingegen wird Ihr Begehren, Ihnen überdies die Zeiträume vom 1. Oktober 1971 bis 17. März 1972, vom 20. März 1972 bis 17. Juli 1973 sowie vom 15. August 1973 bis 31. Dezember 1976 zur Gänze dem Anstellungstag voranzusetzen, gemäß § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen."

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus:

Der Beschwerdeführer sei ab Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund (1. Oktober 1984) in den Gegenständen "Theoretische Grundlagen der Sozialarbeit", "Methoden", "Praxisorientierte Unterrichtsveranstaltungen (Projektarbeit)" sowie "Supervisionen" verwendet worden.

In der Zeit vom 7. Jänner 1977 bis 31. August 1978 sei er als Sozialarbeiter und Erzieher beim Verein für Bewährungshilfe und Soziale Jugendarbeit, Heim XY, Innsbruck, verwendet worden. Diese Tätigkeit und die daraus resultierenden Erfahrungen als Sozialarbeiter seien vor allem - wie auch das zuständige Schulaufsichtsorgan in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 1985 ausführe - im Hinblick auf die Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführer in "Methode" von besonderer Bedeutung gewesen, weil er in der Praxis verschiedene Methoden und Arbeitsweisen kennengelernt habe, die in seiner jetzigen Unterrichtstätigkeit den Studierenden praxisnah vermittelt werden könnten und somit das Bildungsziel effizienter nahegebracht werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grunde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem BMium für Finanzen der obgenannte Zeitraum im Ausmaß von 1 Jahr, 7 Monaten und 25 Tagen gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Anstellungstag voranzusetzen gewesen.

Was die Zeiträume vom 1. Oktober 1971 bis 17. März 1972, vom 20. März 1972 bis 17. Juli 1973 und vom 15. August 1973 bis 31. Dezember 1976 betreffe, sei folgendes festzustellen:

In den genannten Zeiträumen sei der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland als Jahrespraktikant in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. (5 Monate und 17 Tage), als Erzieher und Gruppenleiter im Heilpädagogischen Zentrum in München (1 Jahr, 3 Monate und 28 Tage) und als Sozialarbeiter beim Diözesan-Caritasverband für die Diözese Passau (3 Jahre, 4 Monate und 17 Tage) eingesetzt gewesen. Es werde nicht in Abrede gestellt, daß auch diese Tätigkeiten für die Unterrichtsgestaltung des Beschwerdeführers von Nutzen gewesen bzw. ihm zugute gekommen seien. Dies gehe auch aus der Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors hervor, nach der diese Vorpraxiszeiten für die derzeitige Verwendung des Beschwerdeführers "von Bedeutung" gewesen seien. Das Gesetz verlange jedoch als Voraussetzung für die Anrechnung von Praxiszeiten das Vorliegen der "BESONDEREN Bedeutung". Den Kriterien des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 vermöge also diese Vorpraxis nicht standzuhalten, habe sie doch auch auf ganz anderen rechtlichen Grundlagen beruht als jene, die für die Ausübung seiner Verwendung in Österreich maßgebend gewesen seien. Auch sei davon auszugehen, daß eine mehr oder weniger rein wissenschaftliche Tätigkeit, wie sie zum Beispiel in der Justizvollzugsanstalt in Frankfurt ausgeübt worden sei, für die Erteilung des Unterrichtes an der Akademie für Sozialarbeit der Caritas der Diözese Innsbruck nicht derart ausschlaggebend sei, weil sich dieser Unterricht nicht auf wissenschaftlicher Ebene zu bewegen habe. Hinsichtlich der bezeichneten Praxiszeiträume (abgesehen von der Zeit vom 7. Jänner 1977 bis 31. August 1978) müsse daher abschließend festgestellt werden, daß diese für den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers bei Antritt des Dienstes als Professor nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 von besonderer Bedeutung gewesen und daher dem Tag seiner Anstellung nicht zur Gänze voranzusetzen gewesen seien.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Im selben Schriftsatz erhebt der Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zur Bescheidbeschwerde (nur über diese wurde vom Gerichtshof das Vorverfahren eingeleitet) eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

ZUR SÄUMNISBESCHWERDE:

Die gerügte Verletzung der Entscheidungspflicht erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde über seinen Berufungsantrag betreffend Voransetzung der Zeit seines Studiums vom 15. Jänner 1966 bis 30. Juni 1969 nicht entschieden habe. Aus dem Bescheidinhalt ergebe sich auch kein Hinweis, daß über diesen Berufungsantrag schlüssig abgesprochen worden wäre.

Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung dadurch, daß sie den Vorrückungsstichtag nur um die zweite Hälfte der Praxiszeit im Heim XY verbessert hat, alle übrigen Bemessungselemente (vgl. hiezu z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1985, Slg. NF Nr. 11709/A) des erstinstanzlichen Bescheides, somit auch die bloße Hälfteanrechnung der gegenständlichen Studienzeit, übernommen hat. Darin liegt eine Ablehnung der begehrten Vollanrechnung dieser Zeit, auch wenn eine ausdrückliche Erwähnung im Spruch des angefochtenen Bescheides unterblieben ist. Daß die belangte Behörde in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen hat, ändert daran nichts.

Da die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht somit nicht vorliegt, war die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

ZUR BESCHEIDBESCHWERDE:

Gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b (sogenannte sonstige Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden) mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des BMiums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Die Feststellung des Vorrückungsstichtages soll nach Abs. 9 der genannten Bestimmung möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 29. November 1988, Zl. 86/12/0174, und vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0221, und die darin angeführten weiteren Entscheidungen) ist eine Vortätigkeit oder ein Studium dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund seiner Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte in dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.

Die Frage, ob die Vollanrechnung einer Zeit gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Betracht kommt, kann, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, nur gelöst werden, wenn alle für die Beurteilung im Sinne der oben angeführten Gesetzesstelle maßgebenden Kriterien festgestellt wurden. Daher ist in einem ordungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei (bzw. in einem auf seine Vollanrechnung zu prüfenden Studium) erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Verwendungserfolg über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit bzw. Studienzeiten gelegen ist und ob die Vortätigkeit bzw. das Studium für den Verwendungserfolg als Beamter ursächlich ist. Trifft dies zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (vgl. unter anderen die Erkenntnisse vom 18. Mai 1981, Zl. 383/80, vom 14. Mai 1984, Zl. 83/12/0049 und vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0221).

Gemäß § 67 AVG sind Bescheide der Berufungsbehörde ausnahmslos zu begründen. In der Begründung sind der Vorschrift des § 60 AVG zufolge die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Diese Vorschriften gelten gemäß § 1 Abs. 1 DVG auch für das Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund. Die Sonderregelung des § 10 DVG über die Entbehrlichkeit einer Begründung bei bestimmten Bescheiden kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Die belangte Behörde wäre daher im Sinne der wiedergegebenen gesetzlichen Anordnung verpflichtet gewesen, darzulegen, welchen für die Anwendung des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt.

Der angefochtene Bescheid entspricht den angeführten Erfordernissen nicht. Er ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Vollanrechnung der Studienzeit vom 15. Jänner 1966 bis 30. Juni 1969 überhaupt begründungslos geblieben und bezüglich der übrigen strittigen Zeiträume nur ganz unzureichend begründet. Die von der belangten Behörde ihrem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte - unzureichende - Begründung ist aber auch insofern unzutreffend, als den Überlegungen hinsichtlich der anderen rechtlichen Grundlagen bei den in Deutschland zurückgelegten Vordienstzeiten im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer unterrichteten Gegenstände wohl keine wesentliche Bedeutung zukommt. Auch die Überlegung, daß eine "mehr oder weniger rein wissenschaftliche Tätigkeit" für die Unterrichtserteilung von vornherein nicht von besonderer Bedeutung sein könne, überzeugt nicht, weil auch die Vermittlung praktischer Kenntnisse auf der Ebene einer Akademie einen entsprechenden theoretischen Hintergrund voraussetzt.

Da dadurch der Beschwerdeführer in der Verfolgung seiner Rechte und der Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wurde, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Artikel III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand steht nur einmal zu und umfaßt auch den Aufwand für die Erwiderung auf die Gegenschrift.

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