VwGH 86/12/0070

VwGH86/12/007019.9.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach, Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn , über die Beschwerde 1) des J F und

2) der E R, beide in V, beide vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Jänner 1986, Zl. 21.677/9/33/85, betreffend Denkmalschutz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §3 idF 1978/167;
DSchG 1923 §4 idF 1978/167;
DSchG 1923;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §3 idF 1978/167;
DSchG 1923 §4 idF 1978/167;
DSchG 1923;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1984 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass "die Erhaltung des Ensembles Obermauern in Virgen, Ger.Bez. Matrei in Osttirol, pol.Bez. Lienz, Tirol, Haus Nr. n1=EZ. nn1, Haus Nr. n2=EZ. nn2, Haus Nr. n3=EZ. nn3; Haus Nr. n4=EZ. nn4, alle KG V, gemäß § 1 und § 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 in der derzeit geltenden Fassung (Denkmalschutzgesetz), im öffentlichen Interesse gelegen ist".

Diesen gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1950 erlassenen Bescheid begründete die Behörde wie folgt:

"Die Bebauung des im Zentrum der Fraktion Obermauern - Gemeinde Virgen - gelegenen Kirchhügels zählt neben St. Nikolaus - Matrei in Osttirol - zu den bedeutendsten erhaltenen dörflichen Ensembles im Bundesland Tirol. In einmaliger Weise vereinigen sich hier der monumentale Kirchenbau und die ihn umgebenden bäuerlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu einer interessanten, kontrastreichen, architektonischen Einheit.

Auf welligem, nach Süden abfallendem Gelände steht die gotische Wallfahrtskirche zu Unserer Lieben Frau Maria-Schnee, umgeben vom Friedhof mit einer hohen, in sichtbarem Bruchstein ausgeführten Umfassungsmauer. Diesem Friedhof sind im Süden, Osten und Westen vier Wohnhäuser und die Wirtschaftsgebäude (HNr. n1, n2, n3 und n4) vorgelagert, die mit ihren archaischen Holzkonstruktionen in einem lebendigen optischen Kontrast die gotische Kirche umgeben und mit dieser eine historische, künstlerische und kulturelle Einheit bilden.

Der Reiz des Ensembles besteht einerseits in der Staffelung von unten nach oben: bäuerliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude in braunem Vierkantblockbau, dahinter die hohe graue Bruchsteinmauer der Umfassung des Kirchhügels und darüber die mächtige Kirche (das Ganze eingefasst von der großartigen Kulisse der Virgener Nordkette) und andererseits in der Umklammerung der bedeutenden gotischen Anlage durch die nachstehend genannten bäuerlichen Objekte:

Haus Obermauern Nr. n1, EZ. nn1, KG V

Eigentümer: N B, V,

Zwischen Friedhofsmauer und Bach gelegenes zweigeschossiges, in Blockbau mit Kopfstrickverband gezimmertes Haus mit dreiachsiger Giebelseite, fünfachsigen Traufseiten und über zwei Seiten laufendem Obergeschoßbalkon (Giebelseite und drei Achsen Westseite) unter allseitig weit vorkragendem Satteldach. Die Pfetten liegen auf der Blockwand des Giebels auf. Die Zwischenwände zeigen Zierschrot, u.a. in Form von Buchstaben. Direkt unter dem Giebel befindet sich eine wertvolle Petrusstatue (steht auf Grund des Bescheides Zl. 9355/83 vom 27. 9. 1983 nach § 3 bereits unter Schutz). Das Haus ist traufseitig erschlossen. Neben der Eingangstüre rechts der Küchenteil mit einer Mantelmauer versehen. Der dahinter angebaute kleine (einst größer) Wirtschaftsteil ist in kombiniertem Block- und Bohlenständerbau errichtet.

Haus Obermauern Nr. n2, EZ. nn2, KG V

Eigentümer: J F, V.

An der Friedhofsmauer gelegener Osttiroler Paarhof in der für

das Virgental charakteristischen Bauweise.

Über rechteckigem Grundriss auf gemauertem Fundament zweigeschossiges, in Kantholzblockbau mit Kopfstrickverband gezimmertes Wohnhaus mit vierachsiger Giebelfassade, dreiachsiger Traufseite (Ostseite), fensterloser Westseite und ein- (Erdgeschoß) bzw. zweiachsiger (Obergeschoß) Nordseite, eingeschroteten Zwischenwänden und über zwei Seiten laufendem Obergeschoßbalkon (Süd- und Westseite) unter allseitig weit vorkragendem Satteldach mit Schindeldeckung. Die Pfetten des Daches liegen auf der Blockwand auf (kein Stuhl). An der Südseite zeigen die geschweiften Pfettenköpfe volutenartige Kerbschnitte; das den Giebel begleitende Brett ist ausgeschnitten. Das Haus wird von der Westseite betreten und weist Eckflurgrundriss auf. Stube und Küche sind talseitig angeordnet.

Parallel zum Wohnhaus steht das zweigeschossige Futterhaus mit Kniestock über rechteckigem, beinahe quadratischem Grundriss-Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude stehen so nahe beinander, dass der Gang dazwischen durch die Dachvorsprünge vollkommen überdeckt ist. Das Futterhaus ist in Blockbau mit Kopfstrickverband kombiniert mit Bohlenständerbau errichtet. Die Trockengänge an der Südseite, im ersten Geschoß durch in senkrechte Ständer eingelassene Bretter geschlossen, im Kniestock mit Trockenstangen, springen weit über das Stallgeschoß vor und werden durch das außerordentlich weit vorkragende Satteldach mit Schindeldeckung geschützt. Der bergseitige Stallteil ist traufseitig erschlossen, während der gegen das Tal gerichtete Teil des Stalles von der Giebelseite zu betreten ist. Zum Stadel führt an der geschützten Ostseite eine Außentreppe, die Stadeleinfahrt liegt an der Nordseite. Giebelseitig ist ein kleiner ebenerdiger Kleintierstall vorgebaut.

Zum Hof gehört ein kleines zweigeschossiges, in Blockbau gezimmertes Zugebäude mit einachsiger Giebelseite und zweiachsiger Traufseite unter Satteldach (mit stehendem Stuhl). Eine Außentreppe führt an der Giebelseite zu einem kleinen Balkon, der seine Fortsetzung an der Traufseite (2/3) findet. Das Gebäude wird in beiden Geschossen von der Giebelseite betreten.

Haus Obermauern Nr. n3, EZ. nn3,V

Eigentümer: E R, V.

An die Objekte HNr. n2 schließt sich ein weiterer Paarhof in der für Osttirol typischen Bauweise an. Die parallel stehenden Gebäude sind durch einen überdeckten Gang verbunden, d. h. von der Tennentür läuft ein Steg zum Obergeschoß des Wohnhauses.

Über rechteckigem Grundriss zweigeschossiges, in Blockbau mit Kopfstrickverband gezimmertes Wohnhaus mit Mantelmauer und Putzfaschen an einem Teil des Erdgeschosses, eingeschroteten Zwischenwänden, vierachsiger (Erdgeschoß) bzw. fünfachsiger (Obergeschoß) Giebelfassade, fünfachsigen Traufseiten (im Erdgeschoß heute durch den Einbau eines breiteren Fensters an Stelle von ehemals zwei nur mehr vierachsig), Obergeschoß und Giebelbalkon unter allseitig vorkragendem Satteldach mit Schindeldeckung. Die geschweiften Pfettenköpfe liegen auf der Blockwand des Giebels auf, den Giebel begleiten Zierbretter in Laubsägearbeit.

Das zweigeschossige Wirtschaftsgebäude mit Kniestock ist in kombiniertem Block- und Bohlenständerbau über rechteckigem Grundriss mit allseitig vorkragendem Satteldach errichtet. An der Rückseite liegen übereinander zwei Tennentore (das obere heute ohne Rampe); an der östlichen Traufseite führt eine Außentreppe zum Stadl. Die an der Südseite befindlichen Trockengänge kragen über das Stallgeschoß vor und werden durch das weit vorkragende Satteldach geschützt.

Haus Obermauern Nr. n4, EZ. nn4, KG V

Eigentümer: F W, V.

Wohnhaus: Zweigeschossiges Gebäude (die Nord-Ost-Ecke einspringend) in bis zum First aufgeführtem Blockbau mit Kopfstrickverband; flaches, allseitig vorspringendes, schindelgedecktes Satteldach. Die Pfetten des Daches liegen auf der Blockwand auf.

Die Zwischenwände sind gleichfalls in Kopfstricktechnik konstruiert und gliedern die sechsachsige Giebelfassade mit Obergeschoß- und Giebelbalken. Dreiachsige Ostfassade, dreiachsige Westfassade. Traufseitiger Eingang im geschützten Hauseck (NW).

Wirtschaftsgebäude: Das annähernd parallel gestellte Wirtschaftsgebäude steht westlich des Wohnhauses etwas nach Süden versetzt. Die Dächer der beiden Objekte berühren sich im rückwärtigen 'Hofbereich'. Das Wirtschaftsgebäude ist nach 1945 entstanden, zweigeschossig, Stall mit traufseitigem Eingang und giebelseitiger Türe zum Misthaufen; Tenne und Stadelräume sind im Obergeschoß von der Hinterseite her erschlossen; außerdem verbindet ein schmaler Steg Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Durch die Verwendung einer Ständerbohlenkonstruktion im Erdgeschoß und einer mit Brettern verschalten Ständerwerkkonstruktion im Obergeschoß (mit Lüftungslauben an der Südfassade) bindet sich der junge Bau nahtlos in das Ensembles der übrigen Altbauten ein.

Die geschilderten Eigenschaften wurden durch ein Organ des Bundesdenkmalamtes an Ort und Stelle erhoben und im Bundesdenkmalamt überprüft.

Im Zusammenhang damit wird auch auf nachfolgende einschlägige

Literatur verwiesen:

Oswald Trapp, Die Kirche von Obermauern, in: Tiroler Heimatblätter Jg. 1935, Heft 2, S. 50

Herbert Steiner, Fahr mit nach Osttirol, in: rb-illustrierte, bauen im Alpenraum, Jg. 1969, Heft 6, S. 72

Es steht somit fest, dass das in Rede stehende Ensemble geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung besitzt, sohin als Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu betrachten ist.

Die genannten Bauernhäuser und die dazu gehörigen Wirtschaftsgebäude repräsentieren in besonders eindrucksvoller Art und Weise, die für Osttirol, insbesonders für das Virgental typische Tradition und Kultur bäuerlicher Architektur. Sie bilden im Verein mit der Wallfahrtskirche im Zentrum von Obermauern, einer der bemerkenswertesten Kirchen Osttirols, auf geschichsträchtigem Boden ein Ensemble von besonderer geschichtlicher, künstlerischer und vor allem kultureller Bedeutung, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Bescheid wurde ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen, da es sich im Sinne des § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 um eine unaufschiebbare Maßnahme wegen Gefahr im Verzuge handelt. Diese Annahme stützt sich auf die Tatsache, dass das Wirtschaftsgebäude des einen der Objekte in nächster Zeit abgerissen werden soll. Dass eine allfällige Vorstellung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat, ist im Gesetz begründet. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Damit sind im Sinne des dort zitierten Gesetzes die in Rede stehenden Objekte unter Denkmalschutz gestellt."

Gegen diesen Mandatsbescheid der Behörde erster Instanz erhob der Erstbeschwerdeführer mit seiner vom 5. November 1984 datierten Eingabe "Einspruch". Die grundbücherlichen Eigentümer, darunter die nunmehrigen Beschwerdeführer, erhoben gegen diesen Bescheid gemeinsam mit Schreiben vom 7. November 1984 Vorstellung und legten in weiterer Folge eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz vom 22. Jänner 1985 vor, die nachstehende Ausführungen enthält:

"Bei der vorgeschlagenen unter Schutzstellung des Ensembles Obermauern handelt es sich um drei Hofstellen und ein Privathaus.

Zur unter Schutzstellung der Hofstellen wird folgendes vorgebracht:

1. Hofstelle vlg. X, Besitzer J F: Die Besitzerfamilie hat in den letzten Jahren begonnen, die Hofstelle zu verlegen. Dabei war in die Finanzierung auch der Verkauf der alten Hofstelle eingeplant. Das Wirtschaftsgebäude ist daher schon seit Jahren außer Funktion. Die Aussiedlung des Landwirtschaftsbetriebes erfolgte auf Grund der beengten Platzverhältnisse insbesondere im Wirtschaftsgebäude und auf Grund der Unmöglichkeit, im Bereich der alten Hofstelle ein einigermaßen brauchbares und den neuzeitlichen Anforderungen entsprechendes Wirtschaftsgebäude zu errichten.

Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind bei dieser Hofstelle sehr eng zusammengebaut, sodass das Dach des Wirtschaftsgebäudes über das Dach des Wohnhauses hineinragt. Dies bringt insbesondere bei der Ausaperung Schwierigkeiten mit dem Dachwasser, ebenso bei extremen Niederschlägen, da ein Holzschindeldach nicht in der Lage ist, das Aperwasser beim Wirtschaftsgebäudedach schadlos abzuführen. Entsprechende Bauschäden an der dem Wirtschaftsgebäude zugewandten Wohnhausseite machen deutlich diese Probleme sichtbar. Das Wirtschaftsgebäude wird von Bausachverständigen als baufällig bezeichnet, insbesondere ist das Dach ausgesprochen schlecht. Es ist also nur ein Bruchteil der bestehenden Holzdachhaut bei einer Umdeckung zu verwenden. Im weiteren ist die Dachkonstruktion statisch so schlecht aufgebaut, dass es verwunderlich erscheint, warum das Wirtschaftsgebäude nicht schon bei größeren Schneelasten eingebrochen ist. Der Dachstuhl ist verschoben, an der Nordwestseite sind Setzungen, Verschiebungen in der Stallwand deutlich sichtbar, Teile des Vordaches sind verfault. Für die Hofstelle 'X' ist das Wirtschaftsgebäude eine Belastung, da das Wohnhaus im Falle eines Verkaufes durch die Zwangsmitübernahme des Wirtschaftsgebäudes auf Grund der beengten Bauverhältnisse für jeden Käufer eine enorme Belastung darstellt.

Die bei der Verhandlung geäußerte Ansicht: wenn der derzeitige Besitzer die Hofstelle nicht mehr halten könne und wolle, dann solle er sie eben verkaufen, stellt eine teilweise Enteignung dar. Im weiteren drückt der schlechte Bauzustand des Wirtschaftsgebäudes den Wert des Wohnhauses und der gesamten Hofstelle 'X'. Von den Betroffenen wird die unter Schutzstellung der Hofstelle praktisch als Erpressung dahingehend gewertet, die Hofsteile zu einem verminderten Preis verkaufen zu müssen. Dies kann aber sicher nicht im Sinne eines modernen Denkmalschutzes sein.

2. Hofstelle vlg. Y, Obermauern n3, Besitzer R E: Das Wohnhaus ist noch bewohnt, ist aber dringend sanierungsbedürftig. Das Dach des Wohnhauses ist schlecht und lässt den Regen durch. Die Räume sind zu nieder und kaum mehr bewohnbar. Wenn die derzeitige Bewohnerin auszieht, so wird das Wohnhaus im derzeitigen Bauzustand auch unbewohnt bleiben. Es sind auf alle Fälle umfangreiche und durchgreifende Umbau- und Sanierungsmaßnahmen notwendig. Das neben dem Wohnhaus stehende Wirtschaftsgebäude ist baufällig, das Dach ist auch stark verfault, die Außenwände sind im Bereich des Stalles verfault und verschoben. Außerdem müsste das ganze Stallgebäude gehoben werden, da die Unterbringung des Viehs bei diesen Raumhöhen nicht mehr möglich ist. Zur Zeit besteht auch keine Einfahrt in das Wirtschaftsgebäude. Es ist auch praktisch nicht genutzt, da diese Hofstelle zur Zeit mit einer anderen Hofstelle mitbewirtschaftet wird. Es ist aber geplant, diese Hofstelle in einigen Jahren wieder zu revitalisieren bzw. selbständig zu bewirtschaften. In diesem Falle stellt dann, sollten die Gebäude bis dahin nicht überhaupt schon verfault sein, die unter Schutzstellung einen starken Hemmschuh für die Aufnahme einer Bewirtschaftung dar. Auf alle Fälle müsste im Falle der Wiederaufnahme der Bewirtschaftung das Wirtschaftsgebäude neu gebaut werden und beim Wohnhaus ein Generalumbau erfolgen.

3. Hofstelle vlg. Z, Obermauern n4, Besitzer F W: Diese Hofstelle ist in ihrem alten Bestand nicht mehr vorhanden. Das Wirtschaftsgebäude wurde vor 26 Jahren neu gebaut, ist heute zu klein. Zum Wirtschaftsgebäude wurde ein Zubau als Garage und Abstellraum errichtet. Das Wohnhaus weist in Summe einen ausgesprochen schlechten Bauzustand auf. Es wäre dringend erneuerungsbedürftig. Das Dach ist mehr oder weniger verfault. Das Haus hat keine Unterkellerung, keine Fundamente, die Nordseite des Wohnhauses ist durch Witterungseinflüsse stark angegriffen. Durch verschiedene notdürftige Umbaumaßnahmen im Wohnhaus haben alle Fenster ungleiche Größen. Weiters ist in den Wohnteilen keine gleiche Ebene zu finden, d. h. mehr oder weniger befinden sich alle Räume in unterschiedlichen Höhen und haben auch unterschiedliche Raumhöhen. Eine Sanierung als Wohnhaus scheint äußerst schwierig.

Das Problem bei der Erhaltung dieser drei Hofstellen ist bei der Hofstelle 'X' und 'Y' in den Wirtschaftsgebäuden zu sehen, da die Wirtschaftsgebäude zur Zeit keine Funktion mehr haben und auch auf Grund des schlechten Bauzustandes und der beengten Lage nicht mehr für eine landwirtschaftliche Nutzung umgebaut und saniert werden können. Bei der Hofstelle 'Z' stellt sich dieses Problem beim Wohnhaus, das, wie oben erwähnt, dringend umbau- und sanierungsbedürftig wäre. Ob eine Sanierung dieses Wohnhauses überhaupt möglich ist, ist eine Streitfrage für Bausachverständige. Die unter Schutzstellung der drei oben genannten Hofstellen bringt keinen Schutz für die Objekte, da sie von den Besitzern nur mehr teilweise bewohnt bzw. bewirtschaftet werden. Sie stellt vielmehr eine teilweise Enteignung für die Betroffenen dar, da sie nicht in der Lage sind, die nicht genutzten Objekte auch nur notdürftig zu erhalten. Nachdem die Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsgebäude und der beiden Wohnhäuser nicht mehr gegeben ist, sind die Besitzer praktisch gezwungen, andernorts viel zu investieren, was einem Verfall dieser Gebäudekomplexe gleichkommt. Die Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz vertritt daher die Meinung, dass es richtiger wäre, einen aktiven Denkmalschutz zu betreiben, d. h. die Betroffenen nicht durch Beschränkungen zu frustrieren, sondern vielmehr durch Hilfen bei allfällig notwendigen Sanierungsmaßnahmen eine positive Einstellung zu erreichen. Die Bezirkslandwirtschaftskammer lehnt daher die unter Schutzstellung insbesondere mit der derzeit geübten Vorgangsweise ab. Sie verweist insbesondere auf die Tatsache, dass eine Erhaltung der Gebäude in der Praxis gegen den Willen der Betroffenen nicht möglich ist. Es wäre daher ein Weg zu suchen, der die Erhaltung der noch funktionsfähigen Kulturgüter ermöglicht und andererseits eine Basis für notwendige Erneuerungen bietet."

Mit Schreiben vom 23. Jänner 1985 nahmen die Vorstellungswerber Bezug auf die oben wiedergegebene Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz als der gesetzlichen Interessenvertretung für die Landwirte J F vlg. X, E R vlg. Y und F W vgl. Z und wiesen darauf hin, dass sämtliche drei Objekte sich in schlechtem Bauzustand befänden und die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Unterschutzstellung die Eigentümer vor unlösbare wirtschaftliche Probleme stelle, über deren Lösung im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen werde. Auch der Denkmalschutz müsse von dem Gedanken getragen sein, dass er nur dann sinnvoll sei, wenn den in den denkmalgeschützten Objekten wohnhaften Personen ein Leben und Wirtschaften unter Anlegung zeitgemäßer Maßstäbe möglich sei. Dieses zeitgemäße Leben und Wirtschaften werde bei den gegenständlichen Fällen nicht mehr möglich sein. Hinsichtlich der Hofstelle vlg. X, Eigentümer J F, sei zu bemerken, dass die Verlegung dieser Hofstelle bereits in den letzten Jahren begonnen habe und das Wirtschaftsgebäude seit Jahren außer Funktion sei und wegen der eingetretenen Baufälligkeit bereits der rechtskräftige Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Virgen vom 30. November 1983 erlassen worden sei. Dasselbe gelte im wesentlichen für die Hofstelle der E R vlg. Y, bei der ebenfalls nur mehr das Wohnhaus bewohnt und das Wirtschaftsgebäude infolge dessen Funktionsuntüchtigkeit zur Zeit nicht mehr genutzt werde. Bei der Hofstelle des F W vlg. Z würden zur Zeit wohl noch sowohl das Wohn- als auch das Wirtschaftsgebäude genutzt, doch befinde sich insbesonders das Wohnhaus in einem ausgesprochen schlechten Bauzustand und sei dringend sanierungsbedürftig. Hinsichtlich des von der Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz nicht umfassten Objektes des N B in Obermauern Nr. n1, das landwirtschaftlich nicht genutzt werde, sondern ein reines Wohnhaus darstelle, sei zu bemerken, dass auch dieses Wohnhaus bei weitem nicht in jener eindrucksvollen Art und Weise die für Osttirol und insbesonders für das Virgental typische Tradition und Kultur bäuerlicher Architektur darstelle, wie dies der bekämpfte Bescheid zum Ausdruck bringe. Ein Teil dieses Objektes sei durch die Hochwässer im Jahre 1945 weggerissen und neu aufgezimmert worden, so daß insbesonders dieses Haus architektonisch ein Flickwerk darstelle, das von der im bekämpften Bescheid erwähnten "archaischen Holzkonstruktion" ebenso meilenwert entfernt sei wie die Wohnkultur der Eigentümer, die in diesen Objekten leben müssten, von der Wohnkultur des ausgehenden 20. Jahrhunderts. In den bisherigen schriftlichen Eingaben der Berufungswerber sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Berufungswerber schon ein Gefühl und eine Wertschätzung für die Erhaltung bäuerlicher Bausubstanz hätten, sonst befänden sich die unter Schutz gestellten Objekte nicht einmal in dem Zustand mehr, in dem sie sich heute befänden. Insgesamt werde nochmals die Schutzwürdigkeit und das öffentliche Interesse an der Erhaltungswürdigkeit der von der Behörde als Ensemble bezeichneten Objekte Obermauern Nr. n1, n2, n3 und n4 bestritten. Möge auch die Lage dieser Objekte im Hinblick auf die Wallfahrtskirche in Obermauern als reizvoll bezeichnet werden, so handle es sich auch in ihrer Gesamtheit keineswegs um für das Virgental einzigartige Bauwerke, so daß die Qualifizierung in der Richtung, dass sich in einmaliger Weise der monumentale Kirchenbau und die ihn umgebenden bäuerlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu einer interessanten, kontrastreichen, architektonischen Einheit vereinigten, unrichtig sei. Die Berufungswerber möchten nochmals betonen, dass lebender Denkmalschutz nur dann einen Sinn habe, wenn gerade im bäuerlichen Bereich das geschützte Ensemble auch bewohnt und bewirtschaftet werde. Verwehre man den Bewohnern durch die Unterschutzstellung diese Möglichkeit, so verliere jeglicher Denkmalschutz seinen Sinn.

Mit Bescheid vom 7. Februar 1985 gab das Bundesdenkmalamt der erhobenen Vorstellung nicht Folge und stellte neuerlich das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Ensembles fest.

Dagegen erhoben die Eigentümer der Häuser Nr. n2 (Erstbeschwerdeführer), Nr. n3 (Zweitbeschwerdeführerin) und Nr. n4 (F W) Berufung, in der sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse, auf die nach dem Gesetz Bedacht zu nehmen sei, seien im wesentlichen unberücksichtigt geblieben. Auch die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz sei im bekämpften Bescheid nicht hinreichend berücksichtigt worden. Beantragt wurde weiters, das Mitglied des Denkmalbeirates Univ.-Prof. Dr. K von der Universität Innsbruck als Sachverständigen zu hören. Dieser habe versichert, die Örtlichkeiten genau zu kennen und schon seit Jahren Untersuchungen angestellt zu haben.

Im Berufungsverfahren legte das Bundesdenkmalamt der belangten Behörde in Kopie ein an den Landeskonservator für Tirol gerichtetes Schreiben des em. Univ.-Prof. Dr. K vom 27. Februar 1985 vor. Darin teilte der Genannte mit, er sei von den Eigentümern der gegenständlichen Objekte gebeten worden, doch eine Korrektur des Urteils zu erreichen. Er sei jedoch nicht in der Lage, sich von dem begründeten Urteil des Bundesdenkmalamtes zu entfernen und sei der Meinung, dass bei einer gebotenen und berechtigten Erneuerung und Ausstattung der Räume wieder Juwele entstünden, um die andere die Besitzer beneiden würden.

Am 31. Mai 1985 nahm die belangte Behörde einen Augenschein vor und brachte die Ergebnisse desselben den Berufungswerbern wie folgt zur Kenntnis:

"Die Baubeschreibung der gegenständlichen Objekte im angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes ist zutreffend. Es ergaben sich - trotz der Abtragung des Stadels (Futterhaus) des Objektes Nr. n2 bis n4 - auf dessen unteren Teil (Stall, in welchem derzeit Hühner und diverse Geräte untergebracht sind) kein Zweifel an der in geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Hinsicht ausgeprägten Denkmalqualität des Ensembles Obermauern, dessen Objekte (Haus Nr. n1 - n4 und Kirche) hauptsächlich wegen ihres kulturellen (volkskundlich und wirtschaftsgeschichtlichen) Zusammenhanges einschließlich der Lage ein einheitliches Ganzes bilden.

Unter Hervorhebung verschiedener künstlerisch und volkskundlich interessanter Details der einzelnen Objekte ergänzte der Landeskonservator für Tirol, dass im Inneren der Gebäude die ursprüngliche Struktur weitestgehend erhalten geblieben ist.

Im Hinblick auf die Parteieneinwendungen, dass Veränderungen und Erneuerungen an den gegenständlichen Objekten vorgenommen worden seien (Balkonerneuerung bei Haus Nr. n2; Stadelneubau bei Haus Nr. n4) stellte der Landeskonservator für Tirol, HR Dipl.Ing. M fest, dass Balkon, Stadl und die sonstigen im Laufe der Zeit durchgeführten Veränderungen und Erneuerungen in der Tradition der bäuerlichen Architektur erfolgt seien und diese in keiner Weise den Denkmalcharakter der gegenständlichen Objekte beeinträchtigen.

Auch fanden sich bei der Begehung der Objekte keine Anhaltspunkte dafür, dass die diversen Schäden an den einzelnen Gebäuden nicht behebbar wären. So wurde insbesondere von den Bewohnern des Hauses Nr. n4, Frau D und Herrn J W, die Notwendigkeit einer Dachsanierung (Erneuerung) geltend gemacht, welche auch von HR Dipl.Ing. M durchaus bestätigt wurde.

Hinsichtlich der anderen Einwendungen der Parteien, welche sich ausschließlich auf finanzielle, wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte der Unterschutzstellung bezogen, wurde den Anwesenden ausdrücklich dahingehend Rechtsbelehrung erteilt, dass diese Argumente so wie auch jene betreffend die weitere Erhaltung und Verwendung der Gebäude in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz nicht relevant und ausschließlich in einem Verfahren nach § 5 Denkmalschutzgesetz (Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals) geltend gemacht werden können. In einem Unterschutzstellungsverfahren seien nur künstlerische, geschichtliche und kulturelle Kriterien zu beachten bzw. von Bedeutung.

Bezüglich des Wunsches der Anwesenden, eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durchzuführen, wurde von der Leiterin der Amtshandlung wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei der gegenständlichen Begehung - wie von der Berufungsbehörde ausgeschrieben - um einen Augenschein und nicht um eine mündliche Verhandlung handelt. In diesem Zusammenhang wurde weiters im Hinblick auf den Parteienantrag, HR Dipl.Ing. G seitens der Berufungsbehörde als Sachverständigen beizuziehen, auch Rechtsbelehrung dahingehend erteilt, dass die Berufungsparteien berechtigt sind, in ihrer Stellungnahme zu dem vorliegenden Protokoll (Augenscheinergebnissen) weitere Anträge zu stellen sowie ergänzende Gutachten dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen."

Die Berufungswerber erstatteten hiezu eine Stellungnahme, in der sie bemängelten, dass keine Niederschrift im Sinne des § 14 AVG 1950 errichtet worden sei, dass beim Augenschein Vorgebrachtes im Protokoll nicht aufscheine und dass der Landeskonservator für Tirol, der im erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt habe, auch in zweiter Instanz als Sachverständiger mitwirke.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge und fasste zugleich den ersten Absatz des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt neu:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des aus nachfolgenden Objekten bestehenden Ensembles in Virgen (Obermauern), Ger.Bez. Matrei in Osttirol, pol.Bez. Lienz, und zwar Haus Nr. n1 = EZ. nn1; Haus Nr. n2 = EZ. nn2, Haus Nr. n3 = EZ. nn3; Haus Nr. n4 = EZ. nn4, sämtlich KG V, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. 9. 1923, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 und 167/1978, (Denkmalschutzgesetz) als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist."

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus:

Nach den schlüssigen und überzeugenden Gutachten der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes, denen der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Eigenschaft von Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 zuerkannt habe, handle es sich beim gegenständlichen Ensemble unzweifelhaft um ein geschichtlich und kulturell außerordentlich bedeutendes, für Tirol fast einmaliges Denkmal. Dem Denkmal komme überdies, wie auch der Augenschein gezeigt habe, in mancherlei Details künstlerische Bedeutung zu.

Das Bundesdenkmalamt habe im bekämpften Bescheid aus dieser Gesamtbedeutung wohl begründet ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Ensembles abgeleitet. Die Berufungsbehörde habe klaren und überzeugenden Amtsgutachten so lange zu folgen, als deren Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegengutachten von vergleichbarem Aussagewert widerlegt sei. Der Gegenbeweis könne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im allgemeinen nur durch die Vorlage eines auf gleichem wissenschaftlichem Niveau stehenden Gegengutachtens erfolgen. Ein solches sei von den Berufungswerbern nicht vorgelegt worden. Auf gleichem wissenschaftlichem Niveau stehend wäre eine gutächtliche Äußerung (Stellungnahme) des em. Univ.-Prof. Dr. K anzusehen, den die Berufungswerber zu Recht als international anerkannten Fachmann bezeichnet und seine Zuziehung durch die Berufungsbehörde als für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft des Ensembles kompetenten Experten im Verfahren beantragt hätten. Ein Gutachten des Genannten sei der Berufungsbehörde jedoch nicht vorgelegt worden, was nicht weiter verwundere, weil der Genannte in einem Schreiben an die Berufungswerber klar zum Ausdruck gebracht habe, er sehe aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, an der Richtigkeit des von den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes erstellten Gutachtens Kritik zu üben.

Da die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Vorbringen der Berufungswerber der Berufungsbehörde keinen Anlass für einen Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der Amtsgutachten - diese seien durch die Ergebnisse des Augenscheins vielmehr noch weiter gestützt worden - geboten hätten, habe für die Berufungsbehörde auch keine Veranlassung bestanden, weitere zusätzliche Gutachten einzuholen bzw. die von den Berufungswerbern beantragten Gutachter beizuziehen. Den Berufungswerbern selbst wäre es freigestanden, ihrerseits Gutachten einzuholen und der Berufungsbehörde vorzulegen.

Zu der Beiziehung des Amtssachverständigen Hofrat Dipl.- Ing. M in zweiter Instanz sei zu bemerken, dass gemäß § 52 AVG 1950, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig werde, die der Behörde beigegebenen (die Berufungsbehörde habe keine beigegebenen Amtssachverständigen) oder die zur Verfügung stehenden Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen seien. Andere als Amtssachverständige könnten gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 nur dann ausnahmsweise herangezogen werden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden und es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine. Solche besonderen Verhältnisse seien von den Berufungswerbern nicht dargetan worden. Auch seien aus den Verfahrensunterlagen dafür keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen. Weder sei eine individuelle Befangenheit des Amtssachverständigen behauptet noch seien dessen Fachkenntnisse bestritten worden. Dazu komme noch, dass die Berufungswerber nicht daran gehindert gewesen seien, sich selbst einschlägige Gutachten anderer Sachverständiger zu beschaffen und diese im gegenständlichen Verfahren vorzulegen. Eine Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950 sei nicht gegeben, weil sich dieser Befangenheitsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf jene Verwaltungsorgane beziehe, die am Zustandekommen des erstinstanzlichen Bescheides unmittelbar - also bescheiderlassend -

mitgewirkt hätten, nicht aber auf Verwaltungsorgane, die in anderer Weise, so insbesondere als Sachverständige, mit der Angelegenheit befasst gewesen seien.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gebäude (Ensemble) sei ausschließlich unter dem Gesichtspunkt ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen. Alle anderen Gründe (wirtschaftlicher, finanzieller, baulicher, sozialer Art, die technische Möglichkeit der weiteren Erhaltung usw.) seien daher bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft - auch gemäß der dem Gesetzeswortlaut folgenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 14. Mai 1982, Zl. 81/12/0183, u. a.) - nicht zu berücksichtigen. Diese könnten allenfalls in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (Antrag auf Zustimmung zur Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals) erheblich sein.

Hinsichtlich der Einwendungen der Objektseigentümer, dass an den Gebäuden Veränderungen (bzw. Erneuerungen) vorgenommen worden seien, sei ebenfalls auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Frage, ob einem bereits umgestalteten Objekt noch eine entsprechende Bedeutung zukomme, die vorherrschende Meinung der Fachwelt maßgebend sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1976, Zl. 266/75). Der Wert der gegenständlichen Objekte (des Ensembles) im Sinne des Denkmalschutzgesetzes richte sich somit nach der Wertschätzung der Fachwelt, die durch entsprechende Gutachten zu klären sei, wozu in erster Linie wieder die Gutachten der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes zu zählen seien, die eben dieser Fachwelt angehörten. Bei der Beurteilung der Denkmalqualität des Ensembles seien daher durchaus die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Fachwelt berücksichtigt worden.

Hinsichtlich des Umfanges der Unterschutzstellung des Ensembles sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass eine Einschränkung bzw. Herausnahme von Gebäudeteilen nicht möglich gewesen sei, weil es sich bei dem Ensemble um eine organisch gewachsene Einheit handle, deren alte Strukturen im Inneren und Äußeren der einzelnen Objekte im wesentlichen weitestgehend erhalten geblieben seien. Eine Trennung von für den Denkmalschutz bedeutenden und nicht bedeutenden Teilen - so sei beim Augenschein festgestellt worden, dass auch die Erneuerungen im wesentlichen adäquat der alten Bauweise der einzelnen Gebäude vorgenommen worden seien - sei nicht möglich, so daß auch keine Teilunterschutzstellung habe erfolgen können.

Was die Anträge auf finanzielle Abgeltung aller mit einer Unterschutzstellung für die Berufungswerber verbundenen Kosten betreffe, müsse bemerkt werden, dass eine solche gesetzlich nicht vorgesehen sei. Jedoch bestehe nach rechtskräftiger Unterschutzstellung des Ensembles für die jeweiligen Objektseigentümer die Möglichkeit, um eine finanzielle Unterstützung aus Bundesmitteln des Denkmalschutzes anzusuchen. Dass im vorliegenden Verfahren über die Frage einer allfälligen Subventionierung nicht entschieden werden könne, ergebe sich bereits aus den bisherigen Ausführungen.

Bezüglich der von den Berufungswerbern angesprochenen baulichen Sicherheit der einzelnen Objekte sei festzuhalten, dass dafür zwar die Baubehörde zuständig sei, die jedoch nur unter größtmöglicher Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um unter Denkmalschutz stehende Objekte handle, allfällige notwendige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen hätte. Die teilweise Abtragung des Futterhauses des Objektes Nr. n2, die nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt sei, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und nach den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens für die vorliegende Berufungsentscheidung als nicht ausschlaggebend auch nicht wesentlich gewesen. Der im Schriftsatz vom 31. Mai 1985 gemachte Hinweis, es habe eine rechtskräftige Abbruchbewilligung der Baubehörde vorgelegen, übersehe, dass von dieser Bewilligung im Fall eines Verstoßes gegen das Denkmalschutzgesetz eben nicht hätte Gebrauch gemacht werden dürfen.

Hinsichtlich des Einwandes des mangelnden Parteiengehörs müsse festgestellt werden, dass sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, auf denen der vorliegende Bescheid beruhe - hier sei ausdrücklich zu bemerken, dass die gutachtliche Fachmeinung von Univ.-Prof. Dr. K der Berufungsentscheidung nicht zu Grunde gelegt worden sei -, den Berufungswerbern nachweislich zur Kenntnis gebracht worden seien, wobei ihnen unter Fristsetzung (bzw. sogar Fristverlängerung) die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben worden sei. Davon sei auch Gebrauch gemacht worden.

Zum Einwand der Mangelhaftigkeit des Protokolls über den von der Berufungsbehörde durchgeführten Augenschein sei darauf hinzuweisen, dass bei der Begehung kein Protokoll nach den Vorschriften über die Niederschrift über eine mündliche Verhandlung aufzunehmen gewesen sei, weil eine solche von der Berufungsbehörde auch gar nicht anberaumt worden sei. Die Vorwürfe gingen daher ins Leere. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle sei anzuführen, dass nach dem AVG 1950 den Parteien ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht eingeräumt sei und auch das Denkmalschutzgesetz eine solche Verhandlung nicht zwingend vorschreibe.

Zusammenfassend sei auf Grund der umfangreichen Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass die Frage der besonderen geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung des Ensembles eindeutig zu bejahen und daher die Erhaltung dieses Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Änderung des ersten Absatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides sei "zum Zweck einer klaren, dem Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes folgenden Diktion" erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und F W wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. F W zog nach Abschluss des Vorverfahrens mit Schriftsatz vom n2. August 1986 die Beschwerde zurück. Diese wurde daher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1986, Zl. 86/12/0070-7, als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

Über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Denkmale im Sinne des § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes entscheidet darüber, ob ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen oder einer Sammlung von beweglichen Gegenständen besteht, das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ziele der Haager Konvention, BGBl. Nr. 58/1964.

Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt gemäß § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung insolange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag eines Eigentümers das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung).

Gemäß § 3 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes gilt bei Denkmalen, auf die § 2 nicht anwendbar ist, ein derartiges öffentliches Interesse erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

Den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet die gemäß § 1 und § 3 des Denkmalschutzgesetzes ausgesprochene Unterschutzstellung der Häuser Nr. n1, n2, n3 und n4 in Obermauern, Gemeinde Virgen, als Ensemble (Gruppe von unbeweglichen Gegenständen). Das Haus Nr. n2 steht im Eigentum des Erstbeschwerdeführers, Eigentümerin des Hauses Nr. n3 ist die Zweitbeschwerdeführerin.

Die obige Maßnahme wurde vom Bundesdenkmalamt damit begründet, dass die Bebauung des in Obermauern gelegenen Kirchhügels zu den bedeutendsten erhaltenen dörflichen Ensembles im Bundesland Tirol zähle. In einmaliger Weise vereinigten sich hier der monumentale Kirchenbau und die ihn umgebenden bäuerlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu einer interessanten, kontrastreichen architektonischen Einheit. Auf welligem, nach Süden abfallendem Gelände stehe die gotische Wallfahrtskirche zu unserer Lieben Frau Maria-Schnee, umgeben vom Friedhof mit einer hohen, in sichtbarem Bruchstein ausgeführten Umfassungsmauer (diese Bauwerke stünden bereits gemäß § 2 des Denkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz). Dem Friedhof seien im Süden, Osten und Westen vier Wohnhäuser und die Wirtschaftsgebäude (Häuser Nr. n1 - n4) vorgelagert, die mit ihren archaischen Holzkonstruktionen in einem lebendigen optischen Kontrast die gotische Kirche umgeben und mit dieser eine historische, künstlerische und kulturelle Einheit bildeten. Der Reiz des Ensembles bestehe einerseits in der Staffelung von unten nach oben: bäuerliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude in braunem Vierkantblockbau, dahinter die hohe graue Bruchsteinmauer der Umfassung des Kirchhügels und darüber die mächtige Kirche (das Ganze eingefasst von der großartigen Kulisse der Virgener Nordkette), andererseits in der Umklammerung der bedeutenden gotischen Anlage durch die bäuerlichen Objekte Häuser Nr. n1 - n4. Die genannten Bauernhäuser und die dazugehörigen Wirtschaftsgebäude repräsentierten in besonders eindrucksvoller Art und Weise die für Osttirol, insbesondere für das Virgental, typische Tradition und Kultur bäuerlicher Architektur. Sie bildeten im Verein mit der Wallfahrtskirche im Zentrum von Obermauern, einer der bemerkenswertesten Kirchen Osttirols, auf geschichtsträchtigem Boden ein Ensemble von besonderer geschichtlicher, künstlerischer und vor allem kultureller Bedeutung, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit diesen Ausführungen, die von der belangten Behörde im wesentlichen übernommen und zur Bescheidbegründung gemacht wurden, in ausreichender Weise begründet, dass die erwähnten vier Häuser zusammen mit der Kirche, deren Denkmaleigenschaft feststeht, eine Gruppe von unbeweglichen Gegenständen (Ensemble) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes bilden. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mit Erkenntnis vom 24. Juni 1984, Zl. 84/12/0212, ausgesprochen hat, zeigt die nähere Betrachtung der durch die Novelle zum Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 167/1978, eingeführten Möglichkeit der Unterschutzstellung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen (Ensemble), dass die Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen (allein) zum Entstehen einer ohne sie nicht bestehenden Denkmaleigenschaft führen kann. Dies ist nach dem insoweit jedenfalls schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen aus der Lage der Häuser in Bezug auf die unzweifelhaft als Denkmal besonderen geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Wertes anzusehende Wallfahrtskirche im Beschwerdefall zu erkennen. Aus dieser Sicht kommt einerseits den Ausführungen in der Bescheidbegründung über die geschichtliche, künstlerische und darüber hinausgehende kulturelle Bedeutung der Wallfahrtskirche entscheidende Bedeutung zu, während es andererseits einer besonderen Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Gebäude (und Nebengebäude) im einzelnen nicht bedarf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes erkennt, ergibt sich aus dieser klaren Regelung im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1973, Zl. 39/73, Slg. N. F. Nr. 8413/A, und die dort genannten Erkenntnisse). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden hat. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Häuser, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichneten Merkmale nicht erheblich sind.

Die Frage, wie lange ein Denkmal noch wird erhalten werden könne, ist im Verfahren nach § 1 Abs. 1 und § 3 des Denkmalschutzgesetzes, das nur die Ermittlung des Bestandes eines Denkmales zum Gegenstand hat, nicht zu prüfen. Keinesfalls beseitigt selbst eine früher oder später eintretende oder unabwendbare Vernichtung die Denkmalqualität für die Gegenwart (wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausgesprochen hat).

Geht man von dieser Rechtslage aus, dann erweisen sich sowohl die rechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer als auch deren Verfahrensrüge als nicht begründet.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, dass hinsichtlich bestimmter Nebengebäude rechtskräftige Abbruchbescheide bestanden hätten, an die die belangte Behörde gebunden sei. Der angefochtene Bescheid hätte daher nicht auf diese Wirtschaftsgebäude erstreckt werden dürfen. Außerdem beziehe sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auch auf einen bereits abgetragenen Gebäudeteil.

Was den ersten Einwand betrifft, so ist auf § 4 des Denkmalschutzgesetzes zu verweisen. Diese Gesetzesstelle hindert die Baubehörde nicht, die Abtragung von Gebäuden zu bewilligen, doch kann der Eigentümer eines Denkmales daran gehindert werden, von einer solchen Bewilligung Gebrauch zu machen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1969, Zl. 1668/68). Daraus folgt, dass auch die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten rechtskräftigen Abbruchbescheide (in Form von Bewilligungen) einer Unterschutzstellung der Gebäude nicht entgegenstanden.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Spruch des angefochtenen Bescheides beziehe sich auf einen bereits abgetragenen Gebäudeteil (Futterhaus), so ist dies der Fassung des Bescheidabspruches nicht ausdrücklich zu entnehmen. Vielmehr sind darin nur die grundbücherlichen Gegenstände als solche und die entsprechenden Hausnummern genannt. Die Fassung des Spruches bezieht damit wohl auch die Nebengebäude der bezeichneten Häuser in die Unterschutzstellung ein, soweit sie als deren Bestandteile anzusehen sind. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ist aber darin nicht zu sehen, dass ein bestimmtes Nebengebäude, auf das sich der Bescheid erster Instanz nach dem Inhalt der Bescheidbegründung noch bezogen hatte, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bestand. Dass durch die Abtragung des Nebengebäudes eine wesentliche Veränderung des Erscheinungsbildes der unter Schutz gestellten Gruppe unbeweglichen Gegenstände (Ensemble) bewirkt worden wäre, haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren behauptet noch in der Beschwerdeschrift ausgeführt.

Soweit die Beschwerdeführer rügen, bei der Feststellung des öffentlichen Interesses mangle es dem angefochtenen Bescheid an einer wissenschaftlichen Begründung, muss ihnen entgegengehalten werden, dass diese Begründung durch das Gutachten des Amtssachverständigen gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der fachmännischen Meinung des Bundesdenkmalamtes sowie auch konkret der Meinung des Landeskonservators der Charakter von Gutachten von Amtssachverständigen zu (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1973, Zl. 622/73). Die Behörde ist so lange berechtigt und verpflichtet, sich auf diese Ausführungen zu stützen, als deren Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wird (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1975, Zl. 1799/74, und vom 17. Mai 1982, Zl. 81/12/0218, u. v. a.).

Die Beschwerdeführer irren aber auch, wenn sie in der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens zum Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken. Die belangte Behörde durfte sich auf dieses schlüssige Gutachten, welchem sie sich nach Durchführung eines Augenscheines anschloss, stützen. Dies umsomehr, als die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine entsprechenden Gegenausführungen erstattet und keine Gegenbeweise vorgelegt haben.

Dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht gesondert über die als Einspruch bezeichnete Eingabe des Erstbeschwerdeführers vom 5. November 1984 formell abgesprochen haben, vermag ebenso wenig einen bedeutsamen Mangel des angefochtenen Bescheides darzustellen, weil es sich nur um einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens handeln könnte, das als solches nicht Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes ist, darüber hinaus aber diese Eingabe durch die Bezugnahme der Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung gegen den erstinstanzlichen Mandatsbescheid ohnehin Gegenstand der Entscheidung erster Instanz geworden war, sodass es keines besonderen Bescheides bedurfte.

Nicht erkennbar ist, welche Bedeutung der Berücksichtigung des Schreibens des Institutes für Volkskunde der Universität Innsbruck (Univ.-Prof. Dr. K) vom 27. Februar 1985 im Verfahren zukommen sollte, die von den Beschwerdeführern gerügt wird, zumal die belangte Behörde auch ohne dieses Schreiben auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde, weil sie den Genannten nicht zum Sachverständigen bestellt hat, einen Verfahrensfehler begangen hätte, der zu einem anderen Ergebnis der Beurteilung der Sache geführt hätte. Gleiches muss für die in der Beschwerde genannte "Vielzahl" weiterer Beweisanträge im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gelten. Insbesondere ergibt sich aus der dargestellten Rechtslage, dass die Frage des bautechnischen Zustandes der gegenständlichen Objekte für die hier zu beurteilende Frage der Denkmaleigenschaft ohne Bedeutung ist.

Ebenso wenig kann ein wesentlicher Verfahrensmangel darin erblickt werden, dass über das Ergebnis des Augenscheines der belangten Behörde vom 16. Juli 1985 keine formelle Niederschrift im Sinne des § 14 AVG 1950 angefertigt wurde, weil in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, welche Ausführungen oder Beweisergebnisse darin hätten festgehalten werden sollen, die eine andere Beurteilung der Sache bewirken könnten.

Die Beschwerde musste daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 19. September 1988

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