VwGH 86/08/0179

VwGH86/08/017920.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des WB in W, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. Arthur Wolff in Wien I, Johannesgasse 22/2/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6. Mai 1986, Zl. 39.132/323-3/86, betreffend Aussetzung eines Berufungsverfahrens in einer Angelegenheit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §21 Abs1;
ASVG §49 Abs6;
AVG §38;
VwRallg;
AlVG 1977 §21 Abs1;
ASVG §49 Abs6;
AVG §38;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 24. August 1984, AZ: IVb/7022/7100 B, womit das Landesarbeitsamt das Verfahren über die Beurteilung einer allfälligen Neubemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die Zeit vom 13. Mai 1980 bis 31. Jänner 1983 gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950) ausgesetzt hat, keine Folge gegeben.

Nach der Begründung sei die Behörde gemäß § 38 AVG 1950 berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen, und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie könne aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bilde oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werde. Dem Beschwerdeführer sei vom Arbeitsamt in der Zeit vom 13. Mai 1980 bis 31. Jänner 1983 das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe aufgrund der von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigung der Firma T. mit einem zuletzt bezogenen Monatsentgelt von S 14.200,-- zuerkannt worden. Am 30. Juni 1982 habe der Beschwerdeführer die Neubemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe (im Sinne einer Höherbemessung) beantragt. Das Landesarbeitsamt habe das Verfahren darüber mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 25. August 1984 ausgesetzt, da bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein Verfahren über die Frage offen sei, ob der Beschwerdeführer vom 15. September 1979 bis 15. März 1980 Dienstnehmer der Firma T. gewesen sei oder nicht. Diese Entscheidung sei zu Recht erfolgt, da eine neue Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe im fraglichen Zeitraum davon abhängig sei, ob der Beschwerdeführer Dienstnehmer bei der Firma T. gewesen sei oder nicht bzw., bei Vorliegen einer Versicherungspflicht als Dienstnehmer, mit welchem Entgelt er versichert gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die noch ausständige Entscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse über die Dienstnehmereigenschaft bei der Firma T. in der Zeit vom 15. September 1979 bis 15. März 1980 sei für die Höhe des ihm zustehenden Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe nicht präjudiziell. Er sei nämlich auch in seiner früheren versicherungspflichtigen Tätigkeit mit einem Entgelt versichert gewesen, das der höchsten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zulässigen Lohnklasse entsprochen habe. Da sein Antrag auf Erhöhung der ihm zustehenden Leistungen seines Erachtens nach daher bereits aufgrund der unbestrittenen Daten seiner versicherungspflichtigen Gehälter Folge zu geben gewesen sei, und sich die "Vorfrage", ob und in welcher Höhe er in der fraglichen Zeit versicherungspflichtig gewesen sei, demnach auf die Höhe des ihm zustehenden Entgeltes nicht auswirken könne, sei die Entscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse für die Entscheidung des Arbeitsamtes nicht präjudiziell. Eine im Sinne des § 38 AVG 1950 wesentliche Vorfrage bestehe daher überhaupt nicht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des ausgesetzten Verfahrens ist die Frage, ob der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeit vom 13. Mai 1980 bis 31. Jänner 1983 gemäß § 21 AlVG bzw. § 21 in Verbindung mit § 38 leg. cit. auf der Basis eines monatlichen Entgelts von S 16.000,-- entsprechend der vom Beschwerdeführer am 30. Juni 1982 vorgelegten Arbeitsbescheinigung statt des der Festsetzung zugrundegelegten Entgelts von S 14.200,-- entsprechend der vom Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Antrag vorgelegten Arbeitsbescheinigung neu zu bemessen ist.

§ 21 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise:

"Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist das Entgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) maßgebend, auf das der Arbeitslose in den letzten vier vollen Wochen seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Anspruch hatte. War das Entgelt nach Monaten bemessen, so ist das Entgelt des letzten vollen Monates heranzuziehen ..."

Nach dieser Bestimmung hängt die begehrte Erhöhung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum - sachverhaltsbezogen - primär von der Lösung zweier Vorfragen im Sinne des § 38 AVG 1950 (die als Hauptfragen von der zuständigen Gebietskrankenkasse zu entscheiden wären) ab, nämlich erstens davon, ob der Beschwerdeführer die letzte (vor der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld am 13. Mai 1980) in Betracht kommende Beschäftigung bei der Firma T. in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat (dies ist Gegenstand des bei der Wiener Gebietskrankenkasse anhängigen Verwaltungsverfahrens) und - im Falle der Bejahung dieser Frage - zweitens ob auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses ein Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 49 ASVG in der Höhe von S 16.000,-- bestand. Auf das jeweilige Entgelt aus den seiner Beschäftigung bei der Firma T. vorangehenden Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG (vgl. Erkenntnis vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11.600/A) könnte es demnach nur dann ankommen, wenn er die Beschäftigung bei der Firma T. auf Grund eines arbeitslosenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt haben sollte.

Dennoch stellte die Arbeitslosenversicherungspflichtigkeit seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma T. dann keine relevante Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 dar, wenn - für die belangte Behörde bindend - feststünde, daß der Beschwerdeführer sowohl während seiner Beschäftigung bei der Firma T. (falls das ihr zugrundeliegende Verhältnis als arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sein sollte) als auch während der dieser Beschäftigung vorangehenden, auf Grund eines

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeführten Beschäftigung Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 49 ASVG von zumindest S 16.000,-- monatlich gehabt habe. Denn dann wäre das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe im relevanten Zeitraum - dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend - jedenfalls auf der Basis eines monatlichen Entgelts von S 16.000,--

festzusetzen.

Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verwaltungsverfahren behauptet, es ergebe sich aus "rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteilen" (die er jedoch nicht vorgelegt hat und die auch nicht in den Verwaltungsakten erliegen), daß er auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma T. zumindest im letzten vollen Monat seiner Beschäftigung auf ein Entgelt von S 16.000,-- Anspruch gehabt habe. Selbst wenn dies aber zuträfe und daraus eine Bindung nach § 49 Abs. 6 ASVG für die Höhe seines sozialversicherungs- und damit auch arbeitslosenversicherungsrechtlichen Entgeltes im Falle der Versicherungspflichtigkeit dieses Beschäftigungsverhältnisses ableitbar sein sollte (vgl. dazu das Erkenntnis vom 25. April 1974, Slg. Nr. 8.607/A), käme dennoch der Entscheidung über die Versicherungspflichtigkeit des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma T. in dem Fall für das ausgesetzte Verfahren Relevanz zu, daß der Beschwerdeführer aus dem der Beschäftigung bei der Firma T. vorangehenden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nur auf ein Entgelt unter S 16.000,-- Anspruch gehabt haben sollte. (Entgegen der Beschwerdebehauptung ist sein gegenteiliges Vorbringen nicht "unbestritten"). Denn dann hinge die Stattgebung oder (zumindest teilweise) Abweisung seines Antrages auf Höherbemessung von der Arbeitslosenversicherungspflichtigkeit oder Arbeitslosenversicherungsfreiheit seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma T. ab. Die Qualifizierung dieser Frage als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 durch die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig.

Da die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aussetzung des Verfahrens über die Neubemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe im obgenannten Zeitraum auch im Sinne der bei der Aussetzung eines Verfahrens nach der genannten Gesetzesstelle primär zu beachtenden Verfahrensökonomie liegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. Mai 1987

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