Normen
AVG §13 Abs3 impl;
AVG §13 Abs3;
VwGG §26 Abs3 letzter Satz;
VwGG §61 Abs1 Satz1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §464 Abs3;
ZPO §66 Abs1;
AVG §13 Abs3 impl;
AVG §13 Abs3;
VwGG §26 Abs3 letzter Satz;
VwGG §61 Abs1 Satz1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §464 Abs3;
ZPO §66 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Beschluss vom 29. November 1985, Zlen. VH 85/08/0013, 0014, 0015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:
"1.1. Mit der innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachten Eingabe vom 16. Oktober 1985 beantragten Sie, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Steiger, Ihnen die Verfahrenshilfe in Angelegenheit der von Ihnen beabsichtigten Beschwerdeführung gegen drei im einzelnen bezeichnete Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien vom 4. September 1985 zu bewilligen. Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe habe nicht beigeschlossen werden können. Es werde daher weiters beantragt, Ihnen das Formular des Vermögensbekenntnisses unter Einräumung einer Frist zur Wiedereinbringung zuzustellen.
1.2. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1985 wurden Sie aufgefordert, Ihren Verfahrenshilfeantrag durch das auf dem beigeschlossenen Formblatt abzugebende Vermögensbekenntnis zu ergänzen. Dieses sei von Ihnen als der die Verfahrenshilfe begehrenden Partei persönlich zu unterfertigen. Die erforderlichen Belege über Einkommen, Vermögen, Schulden und sonstige Verpflichtungen sowie Miete seien anzuschließen. Die nicht vollständige Beantwortung der im Formblatt gestellten Fragen unterliege der freien Beweiswürdigung in sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO. Dieser Aufforderung sei binnen drei Wochen nach Zustellung der Verfügung zu entsprechen.
Diese Verfügung wurde Ihnen zu Händen des ausgewiesenen Rechtsanwaltes nachweislich am Donnerstag, den 31. Oktober 1985, zugestellt.
1.3. Mit Schreiben vom 21. November 1985 legte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter ein ausgefülltes, jedoch weder von ihm noch von Ihnen unterfertigtes Formblatt 'Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe' sowie eine Reihe von Belegen vor. Dieser Schriftsatz wurde am Freitag, den 22. November 1985 zur Post gegeben.
2.1. Aus dem vorstehenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Verbesserungsschriftsatz erst nach Ablauf der gemäß § 61 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 letzter Satz ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 bestimmten Frist erstattet wurde, da die gesetzte Frist am Donnerstag, den 21. November 1985 abgelaufen war. Schon aus diesem Grund war der Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen.
Dazu kommt, dass Sie der Aufforderung, das Vermögensbekenntnis persönlich zu unterfertigen, nicht nachgekommen sind. Die darin gemachten Angaben sind vielmehr überhaupt nicht unterfertigt. Die Erklärung, dass diese Angaben wahr und vollständig sind, ist eine von Ihnen als Partei (unter der Sanktion des § 69 ZPO) abzugebende Wissenserklärung. Es wurde somit ein Vermögensbekenntnis im Sinne des Gesetzes nicht beigebracht.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof war somit gehindert, Ihren (vom bevollmächtigten Vertreter gestellten) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 61 VwGG in Verbindung mit §§ 63 ff ZPO in meritorische Behandlung zu nehmen. Der Antrag war vielmehr als unzulässig zurückzuweisen."
Dieser Zurückweisungsbeschluss wurde dem Beschwerdevertreter am 9. Dezember 1985 zugestellt.
1.2. In der am 20. Jänner 1986 zur Post gegebenen Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe die Frist zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich unterbreche. Daher sei die sechswöchige Frist ab 9. Dezember 1985 neuerlich zu berechnen. Mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1985 sei der Beschwerdeführer zu Händen seines ausgewiesenen Machthabers aufgefordert worden, binnen drei Wochen das Vermögensbekenntnis mit Belegen vorzulegen. In dieser Verfügung sei er nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine nicht vollständige Erledigung unter Umständen die Zurückziehung des Antrages auf Verfahrenshilfe bewirken könnte, was zur Folge hätte, dass eine spätere Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verfristet wäre. Der Beschwerdeführer sei daher der Ansicht, dass seine vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach wie vor innerhalb offener Frist erfolgt sei.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG lautet:
"Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."
Gemäß § 61 Abs. 1 erster Satz VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Für das Verfahren gilt gemäße § 62 Abs. 1 VwGG sinngemäß das AVG, somit auch dessen § 13 Abs. 3.
2.2. Nach dem sohin sinngemäß anzuwendenden § 66 Abs. 1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135, war im vorliegenden Fall, in dem dem Verfahrenshilfeantrag kein Vermögensbekenntnis angeschlossen war, nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 unter Zustellung des Formblattes und Setzung einer Frist vorzugehen.
Die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages durch den Antragsteller (1. wegen Verspätung, 2. wegen Nichtunterfertigung des Vermögensbekenntnisses durch den Antragsteller persönlich) hatte die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages zur Folge, ohne dass es nach dem Gesetz einer diesbezüglichen Belehrung bedurft hätte (zumal der Antragsteller anwaltlich vertreten war) oder eine nochmalige Fristverlängerung zulässig gewesen wäre (zur Zurückweisung des Anbringens - im Verwaltungsverfahren mit verfahrensrechtlichem Bescheid - vgl. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren 8, 191 Anm. 8 und 747). Bemerkt wird, dass in Fällen dieser Art (im besonderen der auftragswidrigen - gänzlichen - Unterlassung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in welchem die Zivilprozessordnung Anwendung findet, mit Zurückweisung und nicht mit Abweisung des Verfahrenshilfeantrages vorgegangen wird (vgl. z. B. die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1975, B 192/74, 8. März 1977, B 372/76, 30. November 1978, B 424/77, 10. Juni 1978, B 236/78, 25. Juni 1980, B 112/80 u. a.).
2.3. Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Beschwerdefrist für den Antragsteller, der fristgerecht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Nach § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG beginnt dann, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Diese letztere Bestimmung stellt somit ausdrücklich auf eine meritorische, die Verfahrenshilfe versagende Erledigung des Verfahrenshilfeantrages ab. Die Gesetzesbegriffe "abgewiesen" und "abweisender Beschluss" im § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG schließen angesichts der Terminologie des VwGG (vgl. § 34 VwGG über die Fälle der "Zurückweisung" von Beschwerden, im Vergleich zu jenen der "Abweisung" nach den §§ 35 Abs. 1 und 42 Abs. 1 VwGG) die Fälle der Zurückweisung des Begehrens auf Verfahrenshilfe wegen des Mangels eines zur meritorischen Behandlung tauglichen - d. h. rechtzeitigen bzw. rechtzeitig verbesserten und formell vollständigen - Verfahrenshilfeantrages aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung aus. Wurde also nicht fristgerecht (innerhalb der Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG über die Beschwerdefrist unterlaufen.
Die zitierte Bestimmung des VwGG entspricht im übrigen, wie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2, 33, Anm. 5, zu Recht bemerkt, dem § 464 Abs. 3 ZPO; auch dort wird im letzten Satz dieser Bestimmung an die Abweisung des rechtzeitig gestellten Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgestellt, wobei die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft "des abweisenden Beschlusses" beginnt (auf diesen § 464 Abs. 3 ZPO verweisen ihrerseits wiederum die §§ 505 Abs. 2, 521 Abs. 3 und 550 Abs. 2 ZPO).
2.4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die wegen des Mangels der fristgerechten und auftragsgemäßen Behebung der formellen Mängel des Verfahrenshilfeantrages erfolgte Zurückweisung desselben - weswegen der Verfahrenshilfeantrag wie ein schon ursprünglich verspätet gestellter Antrag zu betrachten ist - nicht die ausdrücklich mit dessen meritorischer Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) verbundene Rechtsfolge des Neubeginnes der Beschwerdefrist auszulösen vermochte.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
2.5. Die Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, für dessen Dauer die aufschiebende Wirkung der Beschwerden beantragt wurde, macht einen Abspruch über die Aufschiebungsanträge entbehrlich.
Wien, am 27. Februar 1986
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