VwGH 86/07/0249

VwGH86/07/024919.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des FS in G, vertreten durch Dr. Richard Wandl , Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 1986, Zl. VI/3-AO-148/26, betreffend Zusammenlegungsplan I, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
AVG §8;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Im Zusammenlegungsverfahren I erließ die NÖ Agrarbezirksbehörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit von 23. September 1985 bis einschließlich 7. Oktober 1985 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 29. August 1985). Gegen diesen Bescheid beriefen mehrere Parteien, darunter auch der nunmehrige Beschwerdeführer.

2. Mit Bescheid vom 1. Juli 1986 gab der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung (die belangte Behörde) der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie § 17 Abs. 1 und 8 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-3 (in der Folge: FLG), den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung des Beschwerdeführers.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Berufungsvorbringens -

soweit hier von Belang - folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe Grundflächen im Ausmaß von 8,4656 ha mit einem Wert von 20.209,59 Punkten in das Verfahren eingebracht. Nach Abzug des Beitrages für die gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 623,13 Punkten verbleibe für die Bemessung der Grundabfindung und die Ermittlung des Geldausgleiches ein Abfindungsanspruch von 19.586,46 Punkten. Die Grundabfindung habe ein Ausmaß von 7,8239 ha und einen Wert von 19.578,79 Punkten. Der Wert der Grundabfindung stimme bis auf einen Unterschied von 7,67 Punkte (0,04 v.H. des Anspruches) mit dem Abfindungsanspruch überein. Das Flächenausmaß der Grundabfindung sei um 0,6417 ha kleiner als das Ausmaß der einbezogenen Grundstücke; diese Differenz ergebe sich aus den Beitrag zu den gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 0,2281 ha und einem Flächenverlust von 0,4136 ha zufolge der durchschnittlichen Bonitätsverbesserung. Das Fläche/Wert-Verhältnis betrage im alten Stand 4,1889 m2/Punkte, im neuen Stand 3,9961; dies ergebe eine Abweichung von -0,1928 m2/Punkte gegenüber einer zulässigen Abweichung bis 10 v.H. dieses Verhältnisses (+ 0,4189 m2/ Punkte). Der Beschwerdeführer habe 10 Besitzstücke in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht; für diese seien ihm 3 neue zugewiesen worden. Die durchschnittliche Entfernung (von der Hofstelle) habe sich hiebei von 887 m vor der Zusammenlegung auf 864 m nach der Zusammenlegung verringert. Ein Vergleich der Bonität der gesamten einbezogenen Grundstücke mit jener der gesamten Abfindung stelle sich so dar, daß die Differenz in den Klassen 1 bis 3 insgesamt + 1600 m2 (1. Klasse: -3300 m2, 2.

Klasse: -7400 m2, 3. Klasse: +12300 m2) und in den Klassen 4 bis 7 insgesamt -8100 m2 (4. Klasse: +5800 m2, 5. Klasse: -2900 m2, 6.

Klasse: -3400 m2, 7. Klasse: -7600 m2) betrage. Daraus sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer trotz Verlusten in den Klassen 1 und 2 zugunsten der Klasse 3 in den guten Klassen 1 bis 3, das seien tief- bis mittelgründige Braunerden auf Löß oder sandigem Lehm im Untergrund und Böden, die für den Anbau aller Feldfrüchte geeignet seien, geringfügig mehr an Fläche erhalten habe; hingegen habe der Anteil an schlechten Schotterflächen (Klassen 5 bis 7), insbesondere in der Klasse 7, zugunsten der Klasse 4, das seien Braunerden auf Schotteruntergrund, bei der gesamten Abfindung abgenommen, wodurch die aufgezeigte Bonitätsverbesserung gegeben sei. Das Abfindungsgrundstück 1130 weise so wie das einbezogene Grundstück 896/3 bei annähernd gleichem Flächenausmaß überwiegend Braunerdenboden (Klassen 1 bis 3) auf und sei im südlichen Teil ebenso wie das Altgrundstück kleinflächig von Schotterinseln (Klassen 4 bis 7) durchsetzt. Der Bfr. bearbeite jenen (mittleren) Streifen des Abfindungsgrundstückes 1130, der über das alte Grundstück 893/1 (Voreigentümer: Herwig und Franziska L.) zu liegen komme, nicht. Es möge zutreffen, daß auch die Voreigentümer ihr Grundstück 893/1 (0,3003 ha) nicht bewirtschaftet hätten. Dies sei aber offenbar nicht in der schlechten Bodenbeschaffenheit begründet, zumal dieses Grundstück mit einer Fläche von 0,26 ha in den guten Klassen 1 bis 3 bewertet worden sei. Es handle sich hier vielmehr um einen vorübergehenden, durch Vernachlässigung (Nichtbewirtschaftung) gesunkenen Kulturzustand.

Zusammenfassend kam die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 17 Abs. 1 und 8 FLG in rechtlicher Hinsicht zu folgendem Ergebnis: Die rechnerisch erfaßbaren Kriterien der Gesetzmäßigkeit der Abfindung lägen vor. Die Wertdifferenz zwischen Abfindungsanspruch und Abfindung liege weit innerhalb des gesetzlich zulässigen Spielraumes. Auch das Flächen/Wert-Verhältnis der einbezogenen Grundstücke differiere gegenüber jenem der Grundabfindung innerhalb der gesetzlichen Toleranzgrenze. Die Reduktion der Besitzstücke von 10 auf 3 sei ausreichend. Die Durchschnittsentfernung von der Betriebsstätte habe sich vermindert. Der Flächenanteil in den guten Klassen 1 bis 3 habe sich gegenüber jenem der schlechteren Klassen leicht erhöht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (in der Berufung) habe bei jenem Teil des Abfindungsgrundstückes 1130, der an derselben Stelle wie das Altgrundstück 893/1 liege, keine schlechte Bodenbeschaffenheit festgestellt werden können; der gesunkene Kulturzustand dieser Grundfläche sei durch Vernachlässigung (seitens der Voreigentümer) verursacht. Der Vergleich einzelner Altgrundstücke mit einzelnen Abfindungsgrundstücken in bezug auf Bonität, Lage und Beschaffenheit sei nicht zielführend. Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei der Vergleich sämtlicher Altgrundstücke mit der gesamten Abfindung maßgebend.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluß vom 25. September 1986, B 847/86, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4. Der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf eine dem Gesetz gemäße Abfindung verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Er begehrt deshalb, diesen Bescheid wegen "Rechtswidrigkeit" aufzuheben.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. In einer dazu erstatteten Replik hat der Beschwerdeführer das Vorbringen der belangten Behörde "ausdrücklich bestritten".

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z. B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen.

Nach § 17 Abs. 8 leg. cit. haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse (Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten) weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindung einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Beachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können.

2.1. In Ausführung des Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer vor allem geltend, daß das einbezogene Grundstück 896/3 gegenüber dem Abfindungsgrundstück 1130 (beide Grundstücke seien im selben Ried gelegen) eine bessere Bonität aufgewiesen habe. Während im Altgrundstück der Flächenanteil der Bonitätsklassen 1 und 2 höher gewesen sei, treffe dies in Ansehung des Abfindungsgrundstückes für die Bonitätsklasse 3 zu. Außerdem weise das zuletzt genannte Grundstück einen um ca. 20 % höheren Schotteranteil auf. Daraus ergebe sich zwingend, daß "beim Tausch des Altgrundstückes 896/3 zum Neugrundstück 1130" den Bestimmungen des FLG (insbesondere dem § 17) nicht Rechnung getragen worden sei.

2.2. Der Beschwerdeführer läßt mit diesem Vorbringen außer acht, daß - worauf der Verwaltungsgerichtshof schon in zahlreichen Erkenntnissen hingewiesen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 85/07/0294, und die dort zitierte Vorjudikatur) - eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung immer nur anhand eines Vergleiches zwischen dem gesamten Altbestand einerseits und der Abfindung in ihrer Gesamtheit anderseits in Betracht kommt. Im Lichte dieser Rechtsprechung steht demnach der Umstand, daß eine einzelne Abfindungsfläche (hier das Grundstück 1130) im Verhältnis zu einer einzelnen in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Fläche (hier dem Grundstück 896/3) einen geringeren Anteil an den ersten zwei Bonitätsklassen aufweist, für sich allein gesehen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht entgegen.

2.3. In bezug auf das Abfindungsgrundstück 1130 rügt der Beschwerdeführer ferner, daß er im Gegensatz zu allen anderen Parteien, die im Ried O. ein (Alt‑)Grundstück besessen hätten, nicht wieder den "gleichen Acker", sondern einen qualitativ schlechten Boden (Abfindungsgrundstück 1130) erhalten habe. Wie schlecht dieses Grundstück sei, beweise die Tatsache, daß die Eigentümer des Altgrundstückes 893/1, welches sich mit einem Teil des Abfindungsgrundstückes 1130 des Beschwerdeführers decke, jenes Grundstück durch einen Zeitraum von 12 Jahren nicht bewirtschaftet hätten.

2.4. Auch diese Einwände sind nicht zielführend. Weder die im § 17 Abs. 1 FLG verankerte Abfindungsregel, mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, noch ein sonstiger gesetzlicher Zuteilungsgrundsatz vermittelt einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens einen Anspruch auf Zuweisung eines Abfindungsgrundstückes in jenem (eng begrenzten) Bereich des Zusammenlegungsgebietes (etwa wie hier in einem bestimmten Ried), in dem ein in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit etwa entsprechendes Altgrundstück gelegen war. Besteht schon ein derartiger Anspruch nicht, so bedarf es keiner weiteren Darlegungen, daß auch - sieht man von Grundstücken mit besonderem Wert (vgl. § 18 FLG) ab - ein subjektives Recht einer Partei auf Zuteilung eines bestimmten in ihrem Eigentum gestandenen, in das Verfahren einbezogenen Grundstückes als Abfindungsgrundstück zu verneinen ist. Abgesehen davon, daß sich die Annahme des Beschwerdeführers, die Eigentümer des Altgrundstückes 893/1 (Teil des Abfindungsgrundstückes 1130 des Beschwerdeführers) hätten dieses infolge schlechter Bodenbeschaffenheit durch mehrere Jahre hindurch nicht bewirtschaftet, als bloße Behauptung darstellt, ist er der in die gegenteilige Richtung weisenden Feststellung im angefochtenen Bescheid, es sei das Grundstück überwiegend mit den guten Bonitätsklassen 1 bis 3 bewertet worden, nicht entgegengetreten. Dem Beschwerdeführer ist es somit auch unter diesen das Abfindungsgrundstück 1130 betreffenden Gesichtspunkten nicht gelungen, eine Gesetzwidrigkeit seiner Abfindung aufzuzeigen.

3.1. Der Beschwerdeführer weist schließlich darauf hin, daß er eine Fläche von 8,46 ha in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht habe, seine Abfindung aber lediglich 7,82 ha betrage. Die sich daraus ergebende Differenz von 0,64 ha mache einen Verstoß gegen das FLG ebenso deutlich, wie der Umstand, daß der dem Beschwerdeführer zugeteilte Grund und Boden "wesentlich weniger Flächen der Bonitätsklassen 1 bis 3 aufweist, während die Schotteranteile zugenommen haben".

3.2.1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Abfindung weise gegenüber seinen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken wesentlich weniger Flächen der Bonitätsklassen 1 bis 3, jedoch mehr Schotteranteile auf, ist unzutreffend. Vielmehr ist dem in den Verwaltungsakten erliegenden, einen Bestandteil des Zusammenlegungsplanes bildenden Abfindungsausweis betreffend den Beschwerdeführer in Verbindung mit dem den Altbestand des Beschwerdeführers erfassenden Besitzstandsausweis - in der Begründung des bekämpften Bescheides sind die dort enthaltenen Angaben nochmals dargestellt - zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer zwar Flächen der Bonitätsklassen 1 und 2 (ca. - 10.700 m2) zugunsten einer höheren Zuteilung von Flächen der 3. Bonitätsklasse (ca. +12.300 m2) verloren hat, gleichzeitig jedoch auch der Anteil an Flächen der Klassen 5 bis 7 (ca. -13.900 m2) zugunsten einer Mehrzuteilung von Flächen der 4. Klasse (ca. +5.800 m2) beträchtlich abgenommen hat. Mithin steht dem - unter Berücksichtigung des Beitrages an Grundflächen für die gemeinsamen Anlagen - eingetretenen Flächenverlust von ca. 6.400 m2 eine durchschnittliche Bonitätsverbesserung der Flächen des Beschwerdeführers (Zunahme in den guten Klassen 1 bis 3: ca.

1.600 m2; Abnahme in den mittleren und schlechten Klassen 4 bis 7:

ca. 8.100 m2) gegenüber.

3.2.2. Die durch eine solche Bonitätsverbesserung bedingte Zuteilung eines im Verhältnis zum Ausmaß der in das Verfahren eingebrachten Flächen geringeren Ausmaßes an Abfindungsflächen ist im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig zu erkennen: Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid dargelegt, daß die tatsächliche Abweichung des Fläche/Wert-Verhältnisses der einbezogenen Grundstücke vom Fläche/Wert-Verhältnis der gesamten Grundabfindung -0,1928 m2/Punkte (= 4,6 v.H.) ausmache. Diese Abweichung - die diesbezügliche rechnerische Darstellung im angefochtenen Bescheid blieb in der Beschwerde unbestritten hält sich innerhalb des vom Gesetz (§ 17 Abs. 8 FLG) festgelegten Rahmens einer zulässigen Abweichung bis einschließlich 10 v.H. des Verhältnisses zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke des Beschwerdeführers. Dazu kommt, daß durch eine - gleichfalls nicht in Abrede gestellte - weitgehende Reduzierung der Zahl der vom Beschwerdeführer eingebrachten Besitzkomplexe sowie eine (geringfügige) Verkürzung der durchschnittlichen Entfernung von der Hofstelle auch das in § 1 Abs. 2 Z. 1 FLG normierte Ziel der Zusammenlegung, jedenfalls soweit der Grundbesitz des Beschwerdeführers erfaßt ist, als erreicht anzusehen ist.

3.2.3. Schließlich bedeutet auch die Tatsache, daß im Rahmen der Abfindung des Beschwerdeführers die Flächen der ersten beiden Bonitätsklassen einen geringeren Anteil als im Altbestand ausmachen, keine Mißachtung gesetzlicher Abfindungsregeln. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis Zl. 85/07/0294 zum Ausdruck gebracht hat, begründet das Gesetz, insbesondere das Gebot der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit, für die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Bonitätsklassen. Die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes stellt für sich allein betrachtet keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung dar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1984, Zl. 83/07/0330).

4. Da nach dem Gesagten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem vom Beschwerdepunkt erfaßten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 19. Mai 1987

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