VwGH 86/06/0194

VwGH86/06/019414.1.1987

Rechtssatz

Die von einem Bienenhaus ausgehenden, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen führen im dicht verbauten Wohngebiet zu einer Versagung der Bewilligung für die Erbauung eines Bienenstandes, wenn die örtlichen Verhältnisse die Festsetzung eines größeren Abstandes gemäß § 6 Abs 10 Vlbg BauG nicht erlauben.

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Vorarlberg — L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg — L82008 Bauordnung Vorarlberg

 

Normen

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;

Dokumentnummer

JWR_1986060194_19870114X01

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