Normen
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
Dokumentnummer
JWR_1986060194_19870114X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die von einem Bienenhaus ausgehenden, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen führen im dicht verbauten Wohngebiet zu einer Versagung der Bewilligung für die Erbauung eines Bienenstandes, wenn die örtlichen Verhältnisse die Festsetzung eines größeren Abstandes gemäß § 6 Abs 10 Vlbg BauG nicht erlauben.
Normen
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
JWR_1986060194_19870114X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)