VwGH 86/05/0132

VwGH86/05/013224.3.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer, Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerden des FR und der MR, beide in W, beide vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. August 1986, Zl. 11/2‑V‑79179/1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: 1. JH und 2. MH, beide in W, 3. Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1
AVG §45 Abs3
AVG §52
BauO NÖ 1976 §62 Abs2
BauRallg
B-VG Art119a Abs5
ROG NÖ 1976
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986050132.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer Verhandlung am 24. November 1977 stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde (im folgenden abgekürzt: Bürgermeister) fest, daß die auf dem Grundstück 104, KG. K, baubehördlich bewilligte Garage nach Einziehung eines Zwischenbodens zur Haltung von Masthühnern in zwei Etagen verwendet werde. Auf die baubehördliche Bewilligungspflicht dieser Änderung des Verwendungszweckes wurde hingewiesen. Schon bei dieser Verhandlung machten die beschwerdeführenden Nachbarn eine Geruchs- und Lärmbelästigung geltend.

Mit Eingabe vom 9. Februar 1978 ersuchten die mitbeteiligten Bauwerber um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung „zum Einbau eines Hühnerstalles in die bestehende Garage sowie zum Einbau eines Heizraumes und eines Futterraumes“.

Bei der daraufhin am 18. März 1978 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten die Vertreter der Beschwerdeführer, daß die im unmittelbaren Ortsbereich bereits vorhandenen Stallungen mit Masthühnern eine unerträgliche Geruchsbelästigung bewirken würden. Sie sprachen sich gegen die Erteilung einer Baubewilligung aus, bemängelten das Fehlen eines Flächenwidmungsplanes und verlangten die Einholung des Gutachtens eines Amtsarztes. Der technische Amtssachverständige erachtete das Bauvorhaben unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen als genehmigungsfähig; eine dieser Auflagen sollte lauten: „Durch den Betrieb des Maststalles darf keine unzumutbare Belästigung für die Umgebung entstehen.“ Der Amtssachverständige vertrat weiter die Ansicht, daß durch die Masttierhaltung die Gesundheit der Anrainer nicht gefährdet werde, was er damit begründete, daß der Abstand des Wohnhauses der Beschwerdeführer zum Objekt der Bauwerber laut Baubeschreibung 56 m betrage.

Mit Bescheid vom 29. April 1978 erteilte der Bürgermeister die angestrebte Baubewilligung. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfolgte weder im Spruch noch in der Begründung dieses Verwaltungsaktes.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung behaupteten die Beschwerdeführer eine unzumutbare Geruchsbelästigung. Sie führten insbesondere aus, daß der Abstand des Grundstückes der Beschwerdeführer von der ehemaligen Garage nur ca. 15 m betrage. Ein Bausachverständiger sei schon auf Grund seiner Ausbildung für die Beurteilung der gesundheitlichen Belange unzuständig, sodaß ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen sei.

Im Akt erliegt sodann eine Stellungnahme eines Sachverständigen für technischen Umweltschutz vom 25. Oktober 1978, in welcher nach einem Hinweis auf Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung auf die geringen Abstände zwischen dem gegenständlichen Stall und insbesondere dem Wohnhaus der beschwerdeführenden Nachbarn verwiesen wurde, wodurch bei ungünstigen klimatischen Gegebenheiten eine Geruchsbelästigung von Nachbarn nicht ausgeschlossen werden könne. Die Bauwerber hätten nunmehr ein anderes Projekt vorgelegt, bei dessen Verwirklichung sicherlich eine Verbesserung der derzeit gegebenen Geruchsbelastung der Nachbarn gegeben sein werde.

In einem Schreiben vom 11. November 1978 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, daß die mitbeteiligten Bauwerber ihr Bauansuchen zurückgezogen hätten und daher der Baubewilligungsbescheid und ebenso die Berufung der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden sei. Die Bauwerber hätten sich verpflichtet, ein neues Projekt vorzulegen. Ende November 1978 ersuchten die mitbeteiligten Bauwerber um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Einbau eines Hühnerstalles in die bestehende Garage sowie den Anbau eines Heiz- und Futterraumes nach Maßgabe beiliegender Pläne. Das nunmehr eingereichte Projekt unterscheidet sich von dem früheren insbesondere dadurch, daß nunmehr eine über Dach führende Entlüftungsanlage vorgesehen ist. Aus dem im Einreichplan dargestellten Lageplan ist weder die Lage noch die Entfernung des Grundstückes der beschwerdeführenden Nachbarn zu erkennen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei welcher die Vertreter der Beschwerdeführer neuerlich Einwendungen betreffend Geruchs- und Lärmbelästigung erhoben, erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 12. März 1979 die baubehördliche Bewilligung. Weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides setzte sich die Baubehörde erster Instanz mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 21. Juni 1979 keine Folge.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 1. August 1980 der Vorstellung der Beschwerdeführer Folge, behob den letztinstanzlichen Gemeindebescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Gemeinde. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß ein Stallprojekt Angaben enthalten müsse über die Situierung des Stallgebäudes auf dem Grundstück und eine Darstellung der Abstände zu den Nachbargebäuden, weiters die Dimensionierung nicht nur flächenmäßig, sondern auch in Angaben über Höhe und Kubatur, Tierart und die Nutzart hinsichtlich der Tierhaltung (Mast, Zucht usw.), bei Errichtung von technischen Anlagen zur Belüftung deren Dimension und Wirkungsgrad und schließlich die Darstellung der Situierung dieser technischen Anlagen am Stallgebäude. Weiters sei ein Gutachten eines Sachverständigen für Umweltschutz einzuholen. Basierend auf dem Gutachten des Sachverständigen für Umweltschutz sei durch ein Gutachten eines Sanitätssachverständigen unter Zugrundelegung eines meteorologischen Gutachtens klarzustellen, ob eine unzumutbare das ortsübliche Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigung oder gar eine Gefährdung oder Schädigung der Gesundheit durch Geruchsauswirkungen oder Lärmbelästigungen des gegenständlichen Hühnerstalles sicher ausgeschlossen erscheine oder nicht; nach Gewährung des Parteiengehörs sei die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens bzw. die Notwendigkeit zusätzlicher Auflagen zu treffen.

In einem Gutachten vom 29. Jänner 1981 gab die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien über Anfragen die Häufigkeit der Windrichtungen in Prozentsätzen pro Jahr bekannt, wobei auch Windstille berücksichtigt wurde. Festgestellt wurde, daß über die Windgeschwindigkeitsverhältnisse keine Angaben gemacht werden könnten, da dazu Aufzeichnungen eines Windregistriergerätes im in Frage kommenden Gebiet notwendig wären. Am 19. Februar 1981 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführer auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ihre Söhne vertreten wurden. Ein umweltschutztechnischer Amtssachverständiger des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung nahm zu den in Betracht kommenden Geruchstoffen Stellung und vertrat die Ansicht, daß es zur Zeit nicht möglich sei, wie bei anderen luftfremden Stoffen entsprechende Emissions- und Immissionsgrenzwerte zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft anzugeben. Es sei jedoch auf Grund der Erfahrungen mit derartigen Betrieben im In- und Ausland möglich, unter Zugrundelegung verschiedener Faktoren, wie Bestandsgröße, Aufstallungs- und Entmistungsart und Lüftungssystem eine Abschätzung jener Abstände zwischen Stallungen und Wohngebäuden durchzuführen, die zur Gewährleistung vertretbarer Immissionsverhältnisse notwendig sei. Für Stallungen, wie die gegenständliche, erlaube die auf den genannten Faktoren aufbauende VDI-Richtlinie 3472 „Auswurfsbegrenzung, Tierhaltung-Hühner“ die Festlegung dieser Mindestabstände. Auf Grund der im Sachverhalt angeführten Daten ergebe sich aus dieser Richtlinie ein Mindestabstand von ca. 120 m, der notwendig wäre, Geruchsbelästigungen in der Wohnnachbarschaft auszuschließen. Auf Grund des geringen Abstandes der gegenständlichen Stallanlage zum Wohnhaus der beschwerdeführenden Nachbarn würden zumindest bei ungünstigen Wetterlagen (Inversionen, Windstille, leichter Wind aus südlicher bis südwestlicher Richtung) im Bereich dieses Wohnhauses Immissionen an Geruchstoffen auftreten, welche über den Geruchschwellenwerten der Stallabluft lägen. Auch bei einer noch weiteren Erhöhung der Abluftführungen ließe sich eine Reduzierung des angeführten Mindestabstandes kaum herbeiführen. Abluftreinigungsanlagen für die Hühnerintensivhaltung seien derzeit noch nicht als Stand der Technik zu bezeichnen.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige erklärte, daß der Hühnermaststall ein landwirtschaftlicher Zweckbau sei, der vom Standard der betrieblichen Organisation für eine kostengünstige Hühnermast bzw. zur Gewinnmaximierung des Landwirtschaftsbetriebes der Bauwerber notwendig erscheine.

Die mitbeteiligten Bauwerber erklärten sich mit der Anwendung der VDI‑Richtlinien im gegenständlichen Fall nicht einverstanden und vertraten die Ansicht der nach den ÖKL‑Richtlinien nötige Abstand zum Anrainergebäude sei gegeben. Der medizinische Amtssachverständige erklärte, innerhalb von drei Tagen sein Gutachten schriftlich abzugeben. In seinem Gutachten vom 19. Februar 1981 führte er sodann aus, daß auf Grund des Lokalaugenscheines festgestellt werden könne, daß eine Gefährdung oder Schädigung der Gesundheit von Anrainern durch die Geruchsimmissionen auszuschließen sein werde. Die Frage, ob eine unzumutbare Belästigung durch die Geruchsimmissionen entstehe, sei neben dem Abstand des Projektes von den Wohnhäusern, den technischen Einrichtungen und den Witterungsverhältnissen auch von der Ortsüblichkeit abhängig. Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit von Geruchsbelästigungen sei daher von den zuständigen Behörden festzustellen, ob die anfallenden Geruchsimmissionen das örtlich zumutbare Ausmaß überstiegen oder ob sie sich im Rahmen der Ortsüblichkeit bewegten.

In einer Unterschriftenliste, überschrieben mit „Befragung der Hausbesitzer von W“, erklärten 19 Personen, daß durch die derzeitige Hühnerhaltung von Landwirten in W die ortsübliche Geruchsbelästigung nicht überschritten werde.

Nach weiteren Verfahrensschritten erstellte schließlich am 10. Mai 1983 ein agrartechnischer Amtssachverständiger ein umfangreiches Gutachten. Der Sachverständige beschrieb die Größe und Dichte des Tierbestandes, die Art der Stallhaltung, Raumhöhe und Futtermittel, Fütterung, Einstreu sowie die Art und Zeit der Sammlung des Mistes, weiters eingehend die Stallentlüftung sowie die Geländeverhältnisse und das Kleinklima am Standort des Stalles. Hiebei wurde das Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wörtlich wiedergegeben und verwertet. Hinsichtlich der Abstände zu den Nachbarobjekten habe das Wohngebäude der Beschwerdeführer vom Stallgebäude laut Einreichplan einen Abstand von 56 m, von der ersten Abluftführung einen Abstand von ca. 64 m. (Hiezu ist anzumerken, daß, wie schon erwähnt, den in den Verwaltungsakten erliegenden Einreichplänen solche Abstände nicht zu entnehmen sind.) Zusammenfassend beurteilte der Sachverständige die Hühnerhaltung des Betriebes der Bauwerber als einen wesentlichen Bestandteil ihrer Existenzsicherung, sodaß eine Auflassung desselben eine bedeutende Schwächung des als Nebenerwerbsbetrieb geführten kleinlandwirtschaftlichen Betriebes bedeuten würde. Das Flächen- und Raumangebot sei für die geplante Belagsmenge ausreichend und den Normen der modernen Mastgeflügelhaltung entsprechend. Die Art der Aufstallung, die Fütterungsmethoden und das Be- und Entlüftungssystem seien ebenfalls dem letzten technischen Stand angepaßt. Eine Umweltbelastung (Geruch und Staub) durch die Produktionsstätte könne für das Anwesen der Vorstellungswerber nur bei Süd-, Südwestwind oder bei Windstille (bei Abstand von 64 m zwischen erster Abluftöffnung und Wohnhaus der Beschwerdeführer eher gering) auftreten. Die Häufigkeit des Süd- und Südwestwindes liege laut Angabe der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bei 5 % der Windhäufigkeit und die Windstille betrage 19 %. Hiezu komme, daß näherliegende Stallungen für die Rinder und Mastschweine aufgelassen worden seien, wodurch sich früher ebenfalls gewisse Umweltbelastungen ergeben hätten. Diese Umweltbelastung für die Beschwerdeführer wäre nach dem Dafürhalten des Gutachters unter den Begriff der Ortsüblichkeit, welche allenfalls durch Beschlußfassung des Gemeinderates festzustellen wäre, zu subsumieren. In dem Gutachten wurde zu einem weiteren Hühnermastbetrieb Stellung genommen und anschließend die Meinung vertreten, daß der Gemeinderatsbeschluß die beiden Betriebe in einem berücksichtigen müßte. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, welche hiezu eingehend Stellung nahmen.

Weiter wurde eingeholt ein Gutachten des Univ.Prof. DDr. H. C. HW, des Vorstandes des Institutes für Bakteriologie und Tierhygiene der veterinärmedizinischen Universität in Wien vom 20. August 1984. Anläßlich der Befundaufnahme vom 23. Mai 1984 bei sonnigem Wetter, 15° und leichtem Wind aus dem Westen konnte weder durch Meßgerät noch mit Hilfe des menschlichen Geruchssinnes außerhalb des Stalles ein hühnertypischer Geruch wahrgenommen werden. In seiner Gesamtbeurteilung vertrat der Sachverständige die Ansicht, durch die gute Haltungshygiene und die im Sinne einer Vermeidung von Umweltbelastungen als günstig zu bezeichnende Aufstallungsart einer Bodenhaltung würden sich schon im Stall geringe Werte für NH3 bzw. andere geruchsaktive Stoffe ergeben. Desgleichen seien die Olfaktometerwerte im Stall als gering zu beurteilen, wodurch auch die negativen Meßergebnisse außerhalb des Stalles begründet seien. Zum Zeitpunkt der Messungen hätten Geruchsimmissionen in einem Umkreis von 1 ‑ 50 m nicht festgestellt werden können.

Der Gemeindearzt als medizinischer Amtssachverständiger erklärte in seiner Stellungnahme vom 28. August 1984, daß auf Grund mehrerer Lokalaugenscheine auf der Basis des Gutachtens des Univ.Prof. DDr. H. D. HW eine Gefährdung und Schädigung der Gesundheit von Menschen auf Grund der günstigen Aufstallungsart und einwandfreien Haltungshygiene nach herkömmlichen wissenschaftlichen Erfahrungswerten nicht zu erwarten sei. Auf Grund der im Gutachten des Veterinärmediziners getroffenen Feststellungen, daß auch eine Geruchsimmission in einem Umkreis von 1 ‑ 50 m um den Betrieb zum Zeitpunkt der Messungen nicht festgestellt hätte werden können, sei auch eine unzumutbare Geruchs- bzw. Lärmbelästigung für Bewohner von benachbarten Wohnobjekten nicht zu erwarten. Bezüglich der Ortsüblichkeit der anfallenden Geruchsimmissionen könne aus gemeindeärztlicher Sicht keine Aussage getroffen werden, da dies der Entscheidung des Gemeinderates obliege.

Zu diesen gutächtlichen Stellungnahmen wurde Parteiengehör gewährt und die Beschwerdeführer erstatteten eine Äußerung.

Mit Bescheid vom 31. Mai 1985 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die baubehördliche Bewilligung zum Einbau eines Hühnerstalles in eine bestehende Garage zur Haltung von maximal 4000 Hühnern erteilt wurde; ausdrücklich wurden in den Spruch des Bescheides nunmehr auch Auflagen aufgenommen. In diesem Bescheid wurden die eingeholten Gutachten sowie die sonstigen wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben und zusammenfassend die Ansicht vertreten, daß diese Gutachten nicht entkräftet worden seien und die Baubehörde schließlich nicht festzustellen habe, ob jegliche Geruchsbelästigung vermieden werden könne, sondern ob eine örtlich zumutbare Geruchsbelästigung zu erwarten sei. Im Zusammenhalt mit den durchaus schlüssigen Gutachten sei eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigung oder eine Gefährdung oder Schädigung der Gesundheit der Beschwerdeführer nicht zu erwarten.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer persönlich eine umfangreiche Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung, in welcher sie insbesondere die zu geringen Abstände der nunmehr als Hühnerstall verwendeten Garage zu ihrem Grundstück rügten, die Einhaltung der VDI‑Richtlinie 3472 forderten sowie die eingeholten Gutachten in Zweifel zogen, insbesondere das Gutachten des Gemeindearztes, welchem jeder Befund fehle.

Die mitbeteiligten Bauwerber nahmen in einer Stellungnahme vom 18. Juli 1985 zu der Vorstellung der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, daß im Jahre 1969 mit der Hühnermast begonnen worden sei und bis zum Jahre 1977 mit den beschwerdeführenden Nachbarn ein gutnachbarliches Verhältnis bestanden habe. Durch die Mästung von 4000 Hühnern sei ihrer Meinung nach für die Nachbarn kaum eine Geruchsbelästigung gegeben, da der Abstand des Hühnerstalles von ihrem Wohnhaus immerhin 64 m betrage und dieser nicht in der Hauptwindrichtung gelegen sei.

Am 6. März 1986 führte die Niederösterreichische Landesregierung eine Ortsaugenscheinsverhandlung durch. Bei dieser Verhandlung wurde zunächst festgestellt, daß das Ortsgebiet von W nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan im Bauland‑Agrargebiet zu liegen kommt. Die Richtlinie Nr. 3472 „Auswurfbegrenzung, Tierhaltung-Hühner“ des Vereines Deutscher Ingenieure (VDI 1972) sei nicht heranzuziehen, weil Dorfgebiete von der sonst empfohlenen Abstandsregelung zwischen Bauvorhaben und Wohnbebauung ausgenommen seien und einer gesonderten Beurteilung bedürften. Daher seien im gegenständlichen Falle, da die Ortschaft W als Dorf mit landwirtschaftlichen Betrieben anzusehen sei, die Richtlinie ÖKL‑Baumerkblatt Nr. 38 „Immissionsschutz in der Tierhaltung“ heranzuziehen. Ergänzend zu dem Gutachten vom 10. Mai 1983 sei festzuhalten, daß das Wohngebäude der Beschwerdeführer vom Stallgebäude laut dem Einreichplan einen Abstand vom 56 m habe und von der ersten Abluftführung einen Abstand von ca. 64 m aufweise. Zwischen dem Anwesen der Bauwerber und der Beschwerdeführer befinde sich die Landeshauptstraße, welche eine Fahrbahnbreite von 6 m besitze. Der agrartechnische Amtssachverständige nahm in einem ergänzenden Gutachten zu dem Viehbestand und der Bewohnerstruktur in W Stellung und führte nach einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung weiter aus, daß nach den Angaben der Bauwerber die Geflügelmast nach der sogenannten Rein‑Rausmethode betrieben werde, also der Stall jeweils zur Gänze neu bestückt und nach Abschluß von fünf bis sechs Wochen Mast zur Gänze geräumt werde. Es sei somit bei der Beurteilung hinsichtlich der Anwendung der ÖKL‑Richtlinien vom Gesamtbesatz in der Höhe von 4000 Masthühnern auszugehen. Laut ÖKL‑Baumerkblatt Nr. 38 habe der Mindestabstand der Stallabluftöffnung zu den Öffnungen der Wohnungen je Tier bei außer der Hauptwindrichtung liegenden Stallungen 0,005 m zu betragen. Dies beziehe sich auf eine Haltungsart Bodenhaltung mit Einstreu, sodaß bei einer Hühnerhaltung von 4000 Stück sich ein Abstand von 20 m ergebe. Hiezu komme, nachdem im Projekt eine senkrecht über Dach geführte Abluftöffnung vorgesehen sei, welche eine Mindestausblasgeschwindigkeit von 7 m/sec (Sommerluftrate) aufweise, die Möglichkeit eines Abschlages von 20 %. Der Sachverständige nahm sodann zu dem weiteren in diesem Bereich befindlichen Hühnermaststall Stellung. Der medizinische Amtssachverständige erklärte, daß unter Berücksichtigung des agrartechnischen Gutachtens, insbesondere der Umstände, daß es sich bei W um ein Ortsgebiet mit vorwiegend bäuerlichem Charakter handle und die im ÖKL‑Merkblatt Nr. 38 enthaltenen Abstände unterschritten würden, mit einer unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Geruchsauswirkung, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteige, nicht zu rechnen sei. (Weitere Ausführungen in dieser Verhandlung sind für den hier wesentlichen Sachverhalt nicht maßgeblich.)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12. August 1986 wies die Niederösterreichische Landesregierung die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die Aufsichtsbehörde fest, daß im gegenständlichen Fall zur Berechnung der notwendigen Abstände nicht die VDI‑Richtlinie Nr. 3572, sondern das ÖKL‑Baumerkblatt Nr. 38 heranzuziehen sei; der agrartechnische Amtssachverständige habe die Ansicht vertreten, daß auf Grund dieses Baumerkblattes bei Berücksichtigung der Geruchsvorbelastung durch die 10000 Hühner des Stalles K, der dem Objekt der Beschwerdeführer näher liege, ein Mindestabstand von 56 m von der dem Objekt der Beschwerdeführer (Südwestfassade) nächstgelegenen Abluftöffnung des Hühnerstalles der Bauwerber erforderlich sei und dieser Abstand laut den Planunterlagen und der durchgeführten Messungen 64 m betrage. Der medizinische Sachverständige habe auf Grund des Unterschreitens des vom landwirtschaftlichen Sachverständigen errechneten Mindestabstandes um 8 m eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Geruchsbelästigung verneint. Die Aufsichtsbehörde habe die Beiziehung eines agrartechnischen Amtssachverständigen als erforderlich angesehen, weil die Hühnerzucht ein Zweig der Landwirtschaft sei und die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Fragen in den Aufgabenbereich des agrartechnischen Sachverständigen fallen. Dieser habe auf Grund seiner fachlichen Qualifikation auch die Belange des Umweltschutzes wahrzunehmen. Das im Berufungsverfahren von einem Sachverständigen für technische Angelegenheiten des Umweltschutzes eingeholte Gutachten sei von der Aufsichtsbehörde nicht berücksichtigt worden, weil dieser Sachverständige mangels landwirtschaftlicher Spezialkenntnisse in seinem Gutachten die dörflichen Verhältnisse völlig außer acht gelassen und die völlige Freiheit der innerhalb eines Dorfes gelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführer von Tiergerüchen für das Ziel des Verfahrens gehalten habe. Die Messung des erforderlichen Mindestabstandes von der Abluftöffnung des Stalles zum Wohngebäude der Anrainer sei im Baumerkblatt 38 des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik für dörfliche Verhältnisse vorgesehen; die Messung bis zur Grundstücksgrenze sei nur gegenüber Wohngebieten vorgesehen. Bei der von der Aufsichtsbehörde im Sinne der erwähnten Empfehlung des Arbeitskreises „Massentierhaltung“ des wissenschaftlichen Beirates für Umwelthygiene des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz gewählten Beurteilungsmethode erschienen weder das umstrittene Ergebnis einer Befragung der Bewohner des Ortes W noch das Gutachten des Prof. DDr. W vom 20. August 1984, welches den Hühnerstall der mitbeteiligten Bauwerber nicht konkret behandle, ausschlaggebend; daher könne eine Auseinandersetzung mit diesen Streitpunkten entfallen. Diese Überlegungen würden zum Schluß führen, daß die Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid der Gemeindebehörde in keinem Recht verletzt worden seien.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmungen über die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und die Beweismittel gemäß §§ 37 und 46 AVG 1950 sowie in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmung über die Vertreter im Verwaltungsverfahren sowie in ihrem Recht über die rechtlich richtige Beurteilung der Mindestabstände von Hühnerzuchtanlagen nach dem ÖKL‑Baumerkblatt Nr. 38 (Immissionsschutz in der Tierhaltung) verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Da weder das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz noch die Niederösterreichische Bauordnung derzeit gesetzliche Bestimmungen über eine Massentierhaltung kennen, war die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Baubewilligungsverfahrens auf Grund der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen insbesondere an dem Maßstab des § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung zu messen. Nach der genannten Gesetzesstelle sind für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen .....

Zunächst teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß die Verwendung einer ehemaligen Garage für Zwecke einer Hühnerhaltung im Ausmaß von maximal 4000 Masthühnern grundsätzlich zu einer Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn im Sinne des § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung führen kann. Mag auch im Bauland‑Agrargebiet eine Hühnerhaltung nach § 16 Abs. 1 Z. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes zulässig sein, handelt es sich doch um eine Baulichkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb, so muß dennoch der Bestimmung des § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung Rechnung getragen werden. Aus diesem Grunde hatten auch die Verwaltungsbehörden die Frage zu lösen getrachtet, ob die Belästigungen, die ein solcher Hühnerstall erwarten läßt, für die Nachbarn das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigt. Bei dieser Frage handelt es sich um eine Frage nach den Auswirkungen auf den Organismus eines Menschen, also eine Frage, die letztlich von einem medizinischen Sachverständigen zu beurteilen ist. Nicht entscheidend kann daher die erfolgte Befragung der Hausbesitzer von W sein, ob sie der Auffassung sind, daß das Überschreiten der Geruchsbelästigung nicht vorliegt. Es trifft auch nicht die vom Amtsarzt noch in seiner gutächtlichen Stellungnahme vom 28. August 1984 getroffene Aussage zu, daß zur Frage der Ortsüblichkeit von Geruchsimmissionen die Entscheidung dem Gemeinderat obliege. Anläßlich der Verhandlung vor der belangten Behörde am 6. März 1986 hat nun der medizinische Amtssachverständige die schon im Sachverhalt wiedergegebene Erklärung abgegeben, daß unter Berücksichtigung des agrartechnischen Gutachtens, insbesondere der Umstände, daß es sich bei W um ein Ortsgebiet mit vorwiegend bäuerlichem Charakter handle und die im ÖKL‑Merkblatt Nr. 38 enthaltenen Abstände unterschritten würden (64 zu 56), mit einer unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Auswirkung, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteige, nicht zu rechnen sei. Der agrartechnische Amtssachverständige ging hiebei bei der Beurteilung der nach dem ÖKL-Baumerkblatt Nr. 38 erforderlichen Abstände davon aus, daß diese Abstände gegenüber dem Wohnhaus der Beschwerdeführer eingehalten sein müssen. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer nun darauf hingewiesen, daß der ihrem Haus vorgelagerte Garten als Baugrund hervorragend geeignet und dazu ausersehen sei, einem ihrer Söhne die Errichtung eines Hauses zu ermöglichen. Der Abstand von der ersten Ausblasöffnung zur Grundgrenze betrage aber ca. 20 m und wäre bei Anwendung des agrartechnischen Gutachtens unter Verwendung der erwähnten ÖKL‑Richtlinie Nr. 38 ein Mindestabstand von 56 m einzuhalten, um eine entsprechende Geruchsbelästigung hintanzuhalten. Dieser Abstand wäre zu der als Bauland gewidmeten Parzelle Nr. 38, also zur Grundgrenze der Beschwerdeführer, einzuhalten, wodurch in Wahrheit der Abstand beinahe um das Dreifache überschritten werde. Wie im angefochtenen Bescheid, vertritt die belangte Behörde auch in der Gegenschrift die Ansicht, daß die Messung zur Grundstücksgrenze nur gegenüber Wohngebieten vorgesehen sei. Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Zunächst ist einmal klarzustellen, daß das Baumerkblatt Nr. 38 „Immissionsschutz in der Tierhaltung“ des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik keine gesetzliche Regelung darstellt, welche im jeweils konkreten Einzelfall nur zu einer bestimmten Lösung führt, vielmehr soll mit dieser Richtlinie bloß eine Anleitung „für den notwendigsten Immissionsschutz in der Nutztierhaltung beim Bau von Ställen“ (Vorbemerkung A) gegeben werden. Unter Punkt D4b ist vom Abstand zwischen den Ställen und Wohnungen sowie den der Wohnbaubebauung gewidmeten Gebieten die Rede, wobei die der Lufterneuerung dienenden Luftaustrittsöffnungen der Ställe die in einer Tabelle angegebenen Mindestabstände von den nächstliegenden Öffnungen der Wohnungen (Fenster, Türen u. dgl.) und den für die Wohnbaubebauung gewidmeten Gebieten aufweisen sollen. Nach § 16 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes sind nun in Kern- und Agrargebieten auch Wohngebäude zuzulassen, sodaß jedenfalls davon auszugehen ist, daß es sich bei den Grundflächen der Beschwerdeführer um solche handelt, für die eine Wohnbebauung in Betracht kommt. Da aber § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung ganz allgemein dem Immissionsschutz dient und der Behörde die Verpflichtung auferlegt, für Baulichkeiten, deren Verwendungszweck die Belästigung von Nachbarn erwarten läßt, welche das örtliche zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen, ist mangels sonstiger Einschränkung nach der Rechtslage davon auszugehen, daß schon an der Grundstücksgrenze des Nachbarn keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung eintreten darf. Die von der belangten Behörde vertretene gegenteilige Auffassung erweist sich daher in der Rechtslage nicht begründet. Da aber auch der agrartechnische Amtssachverständige von dieser Rechtsauffassung ausging und der medizinische Sachverständige gleichfalls diese Auffassung seiner Beurteilung zugrundelegte, erweist sich das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Der belangten Behörde ist zwar durchaus zuzustimmen, daß im Bauland‑Agrargebiet das örtlich zumutbare Maß einer Belästigung durchaus höher liegen wird als in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Bauland, allein das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen blieb in dieser Beziehung ergänzungsbedürftig, wie die Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend feststellten. In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß das Gutachten des Institutes für Bakteriologie und Tierhygiene der veterinärmedizinischen Universität vom 20. August 1984 schon deshalb nicht als wesentlich angesehen werden kann, weil die diesem Gutachten zugrundegelegten Feststellungen sich auf die Befundaufnahme an einem einzigen Tag beschränken. Im übrigen hat die Gemeindeaufsichtsbehörde in ihrem Bescheid vom 1. August 1980 eine Reihe von Forderungen bezüglich der Vollständigkeit eines Projektes aufgestellt, welche die Bauwerber der Aktenlage nach bisher nicht erfüllten. Dem der baubehördlichen Bewilligung zugrundeliegenden Plan kann, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, nicht einmal die Lage des Grundstückes der Beschwerdeführer, geschweige denn kotierte Abstände entnommen werden. Auf Grund welcher Unterlagen der agrartechnische Amtssachverständige und die belangte Behörde auf Grund des „Einreichplanes“ zur Annahme bestimmter Abstände gelangten, kann nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden, es sei denn, es wird von der im Akt der belangten Behörde erliegenden Kopie des Flächenwidmungsplanes ausgegangen, in welchem mit Bleistift Abstände eingezeichnet sind (hiebei handelt es sich allerdings nicht um den Einreichplan). Der Verwaltungsgerichtshof kann nach den ihm vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht feststellen, daß das Projekt nunmehr jenen Anforderungen entspricht, welche im Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. August 1980 gefordert wurden; hiebei wird nicht übersehen, daß das Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen zu diesen Punkten Stellung genommen hat.

Soweit in der Beschwerde allerdings gerügt wird, den Verwaltungsbehörden sei schon deshalb ein Verfahrensmangel unterlaufen, weil das fortgesetzte Verfahren nicht mit dem nunmehrigen anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, trifft diese Rechtsrüge nicht zu. Die Beschwerdeführer haben nämlich zu dem fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene ihre Söhne schriftlich bevollmächtigt, sodaß die Verwaltungsbehörde zu Recht davon ausgehen durfte, daß eine Vertretung durch ihren Anwalt nur im früheren Vorstellungsverfahren erfolgt sei. Die Vorstellung im fortgesetzten Verfahren haben schließlich die Beschwerdeführer selbst eingebracht. Es kann daher bei dieser Situation keine Rede davon sein, daß beim Parteiengehör der von den Beschwerdeführern nunmehr wieder ausgewiesene Vertreter übergangen worden sei.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann auch nicht darin erblickt werden, daß das sogenannte meteorologische Gutachten den Beschwerdeführern nicht gesondert zur Kenntnis gebracht worden ist, weil der gesamte Inhalt dieses Gutachtens vom agrartechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten wiedergegeben worden ist.

In dieser Beziehung ist sohin eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge haben müßte, nicht erfolgt.

Da jedoch schon auf Grund der oben dargelegten Erwägungen der angefochtene Bescheid von einer rechtsirrigen Auffassung getragen ist, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Da im Hinblick auf die getroffene Entscheidung auf Verwaltungsebene ohnehin ein neuerliches Verfahren erforderlich ist, erachtete der Verwaltungsgerichtshof eine Abstandnahme von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter den gegebenen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG als gerechtfertigt.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 24. März 1987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte